{"status":"available","doknr":"OLD310521","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1103.5U137.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-03","aktenzeichen":"5 U 137/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nZu entscheiden war lediglich über die Berufungen der Beklagten\nzu 1) und 2), da der Kläger die gegen den Beklagten und\nBerufungskläger zu 3) gerichtete Klage mit dessen Einverständnis\nnach mündlicher Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat, wobei\nder Beklagte zu 3) für diesen Fall auf Kostenerstattungsansprüche\ngegen den Kläger verzichtet hat.\n\n3\n\nDie Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind zulässig, haben\nin der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) wenden sich mit ihren Berufungen\nnicht mehr gegen die landgerichtliche Bejahung des Haftungsgrundes,\nsondern lediglich gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes\nsowie des materiellen Schadensersatzbetrages. Ferner halten sie die\nFeststellungsklage für unzulässig, weil sie bereits vorprozessual\nihre Einstandspflicht anerkannt hätten.\n\n5\n\nDie Berufungen haben jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht\nsowohl hinsichtlich des immateriellen, als auch hinsichtlich des\nmateriellen Schadens der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht\nstattgegeben und auch zu Recht das Feststellungsbegehren für\nbegründet erachtet hat.\n\n6\n\nWas den vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag und die\ndiesbezüglichen Bemessungserwägungen des Landgerichts anbetrifft,\nso ist den Beklagten zwar zuzugeben, daß die Erwägungen des\nLandgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes vereinzelt auch\nAusführungen zum Haftungsgrund, wie z.B. zur fehlenden Einwilligung\nbeinhalten, die bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe nicht zu\nberücksichtigen sind. Der Senat erachtet es auch nicht für\nangezeigt, den Gesichtspunkt eines zögerlichen\nRegulierungsverhaltens der Versicherung der Beklagten zu 1) und 2)\nals Kriterium für die Zuerkennung eines höheren\nSchmerzensgeldbetrages zu berücksichtigen. Insoweit kann nämlich\nnicht außer Betracht bleiben, daß die Versicherung vergleichsweise\nzügig Schmerzensgeldzahlungen angeboten hat, die zwar - auch was\nden angebotenen Betrag von 8.000,00 DM anbetrifft - vor dem\nHintergrund der seitens des Klägers erlittenen\nGesundheitsbeeinträchtigung zu niedrig waren, die aber andererseits\nauch nicht so extrem niedrig waren, daß man das entsprechende\nVerhalten der Versicherung als grob mißbräuchlich werten müßte,\nzumal die Regulierung sich auch nicht etwa über einen unangemessen\nlangen Zeitraum hingezogen hat, was ebenfalls Grundlage für die\nZuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes sein könnte.\n\n7\n\nDer Senat hat sich bei der Bemessung des dem Kläger\nzuzuerkennenden Schmerzensgeldes ausschließlich von der\nBerücksichtigung der beim Kläger eingetretenen und verbliebenen\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen leiten lassen.\n\n8\n\nInsoweit war in erster Linie zu berücksichtigen, daß der Kläger\nsich angesichts der auf der falschen Seite fehlerhaft\ndurchgeführten Operation zunächst einer zweiten Operation hat\nunterziehen müssen, die ihm ansonsten erspart geblieben wäre.\n\n9\n\nOperationen im Kieferbereich stellen - auch wenn sie\nordnungsgemäß durchgeführt werden - einen bereits gravierenden und\nstark beeinträchtigenden Eingriff dar und sind - auch, was die\nnormalen Folgen anbetrifft - für den Patienten recht belastend, so\ndaß schon dieses Erfordernis einer - ansonsten überflüssigen -\nWiederholungsoperation ein Schmerzensgeld in nennenswerter Höhe\nrechtfertigen würde.\n\n10\n\nErschwerend fällt aber im Falle des Klägers in's Gewicht, daß\ndie erste Operation nicht nur auf der falschen Seite, sondern dazu\nauch noch fehlerhaft durchgeführt worden ist und infolgedessen zu\nbleibenden Dauerbeschwerden geführt hat. Diese ergeben sich zum\neinen aus dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten von\nProf. Dr. D., welches die Beklagten jedenfalls in zweiter Instanz\nnicht mehr substantiiert angegriffen haben. Hiernach hatte der\nKläger zunächst nach der Operation auf der falschen Seite am\n10.01.1994 ab dem Operationstag eine Gefühlsstörung in der rechten\nGesichtshälfte, wobei diese Gefühlsstörung im Sinne eines völligen\nGefühlsverlustes über drei Monate Bestand gehabt und sich erst nach\ndiesem Zeitraum zurückgebildet hat, dies allerdings auch nicht\nvollständig; ausweislich der Ausführungen des Gutachters ist\nnämlich ein etwa 5-Markstück großes Areal auf der rechten Wange\nverblieben, welches völlig gefühllos ist; ferner besteht nach wie\nvor eine Minderung der Gefühlsempfindung im Bereich des rechten\nUnterlides, an der rechten Nasenwurzel und an der rechten\nOberlippe. Diese Eigenschilderung des Klägers ist ausweislich der\nAusführungen des Gutachters u.a. im Krankenblatt objektiviert und\nauch vom Gutachter als glaubhaft akzeptiert worden, wobei er\nhieraus ausdrücklich auf eine periphere Nervenschädigung\ngeschlußfolgert hat.\n\n11\n\nSchon dieser - teilweise auf Dauer bestehende - Gefühlsverlust\nbzw. Minderung der Gefühlsempfindung im Bereich des Gesichtes\nstellt eine starke Beeinträchtigung, auch in optischer Hinsicht\ndar, denn diese Gefühlsminderung geht ersichtlich auch mit einer\nReduzierung der Gesichtsmimik einher.\n\n12\n\nZusätzlich war bei der Schmerzensgeldbemessung jedoch auch zu\nberücksichtigen, daß der Kläger ausweislich der Ausführungen in dem\nneurologischen Gutachten des Dr. K., welches dieser im Auftrag des\nKlägers erstattet hat, seit der Operation fast täglich Schmerzen\nvon dumpf-drückendem Charakter hat und zusätzlich attackenweise\nzwei- bis dreimal pro Woche über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten\neine deutliche Schmerzverstärkung im mittleren Bereich der von 0 -\n10 reichenden Schmerzskala.\n\n13\n\nIn Einklang mit den dahingehenden Ausführungen des Dr. K. hat\nauch der Gutachter der Beklagten, Prof. Dr. D., die Diagnose eines\nZustandes nach Läsion des Nervus infraorbitalis rechts mit\nDeafferentierungsschmerz getroffen und hierzu ausgeführt, beim\nKläger sei eine inkomplette Schädigung des Nervus infraorbitalis am\nzweiten Trigeminusast verursacht worden. In diesem Zusammenhang hat\nder Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei typisch für\nLäsionen peripherer Nerven oder sensibler Nerven, daß es zu einem\ndumpf-drückenden Schmerz komme, der sich entweder spontan oder\ndurch entsprechende Triggerreize zu einem stechend-neuralgieform\neinschießenden Schmerz verstärken könne. Es bestehe beim Kläger\njetzt eine Sensibilitätsstörung im zweiten Trigeminusast rechts mit\neinem kleinen anästhetischen Bezirk im Bereich der rechten Wange,\nvon dem aus sich Schmerzsensationen durch Berührung und Druck\nauslösen ließen.\n\n14\n\nSchon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen des Gutachters\nist der schriftsätzliche Vortrag des Klägers ohne weiteres\nnachvollziehbar, wonach ihm z.B. die tägliche Rasur Probleme\nbereitet, weil durch den damit verbundenen Druck auf die Wange fast\nzwangsläufig auch ein starker einschießender Schmerz ausgelöst\nwird, und er auch beim nächtlichen Schlaf ein Liegen auf der\nrechten Seite vermeidet, weil auch durch den hierbei ausgeübten\nDruck auf die Wange Schmerzsensationen entstehen bzw. verstärkt\nwerden.\n\n15\n\nIn diesem Zusammenhang hat der Gutachter ausdrücklich von\nchronischen Schmerzen gesprochen und darauf hingewiesen, daß\nTherapiemöglichkeiten zur Beseitigung dieser gesundheitlichen\nBeeinträchtigung nicht bestehen und der Kläger angesichts seiner\ndifferenzierten beruflichen Tätigkeit als technischer Zeichner auch\nnicht in der Lage ist, eine Schmerztherapie mit entsprechenden\nSchmerzmitteln durchzuführen, weil diese zwangsläufig mit einer\nSedierung verbunden sind, der der Kläger sich im Hinblick auf seine\nberufliche Belastung nicht aussetzen kann.\n\n16\n\nIn gleicher Weise hat der Kläger seine gesundheitliche Situation\nauch anläßlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat\ngeschildert, wobei er ersichtlich um eine sachliche, in keiner\nWeise aggravierende Schilderung bemüht war und seine Beschwerden\nrealistisch und distanziert geschildert hat.\n\n17\n\nAngesichts des somit feststehenden chronischen Dauerschmerzes\nmit rezidivierenden einschießenden Schmerzattacken im\nGesichtsbereich bedeutet dies, daß der 1958 geborene Kläger, der\nmithin zum Zeitpunkt der Durchführung der Operationen erst 35 Jahre\nalt war, sich mit der Feststellung konfrontiert sieht, daß er\npraktisch bis an sein Lebensende mit immer wiederkehrenden starken\nSchmerzen wird leben müssen und dies in der Erkenntnis, hiergegen\nkeine auf Dauer wirksame Therapie zur Verfügung zu haben. Dies\nbedeutet eine starke Reduzierung seiner Lebensqualität nicht nur im\nPrivat- und Freizeitbereich, sondern zusätzlich auch im beruflichen\nBereich. Gerade Schmerzen im Gesichtsbereich, und insbesondere\nsolche von plötzlich einschießendem neuralgieformen Charakter,\nwerden erfahrungsgemäß als besonders belastend und die\nAktionsfähigkeit beeinträchtigend empfunden. Insbesondere\nneuralgieforme - plötzlich einschießende - Schmerzen stellen eine\nganz besondere Belastung dar. Vor dem Hintergrund dieser\nnennenswerten, die allgemeine Lebensqualität gravierend\nbeeinträchtigenden Dauerschmerzsensationen, die den noch jungen\nKläger bis an sein Lebensende begleiten werden, erscheint der vom\nLandgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00\nDM sachlich angemessen und auch erforderlich, um dem Kläger die\nMöglichkeit zu geben, seiner gesundheitlichen Dauerbelastung durch\nmateriellen Einsatz eine zur möglichen teilweisen Kompensation\ngeeignete Aktion entgegenzusetzen.\n\n18\n\nWas den materiellen Schadensersatz anbetrifft, hat das\nLandgericht zu Recht den vollen Honorarbetrag des vom Kläger\nbeauftragten Gutachters Dr. K., eines niedergelassenen Arztes für\nNeurologie und Psychiatrie und Sozialmedizin, zuerkannt. Aus dem\nUmstand, daß der im Auftrag der Beklagten tätig gewordene Gutachter\nProf. Dr. D. für sein Gutachten nur einen Betrag von 512,50 DM\nliquidiert hat, läßt sich nicht schließen, daß der von Dr. K.\ngeltend gemachte Betrag von 1.340,00 DM gänzlich unangemessen wäre.\nDr. K. hat ausweislich seiner Liquidation für das Studium der\nUnterlagen, Telefonate und Diskussionen mit Kieferchirurgen zwei\nStunden angesetzt, für Exploration und Untersuchung eine Stunde und\nfür die schriftliche Abfassung und Korrektur des Gutachtens acht\nStunden, jeweils zu 120,00 DM Stundensatz. Dies ist nicht zu\nbeanstanden. Bei Dr. K. handelt es sich um einen niedergelassenen\nArzt und nicht um den Direktor eines Universitätsklinikums, der\nerfahrungsgemäß vertrauter mit der Erstattung von Gutachten sein\nwird und hierfür auch einen anderen beruflichen Apparat zur\nVerfügung hat. Acht Stunden für die Absetzung des 10 Seiten\numfassenden Gutachtens erscheinen sachlich vertretbar und\njedenfalls nicht so weitgehend übersetzt, als daß man die\nLiquidation als gänzlich überzogen bezeichnen müßte. Im Falle eines\ngerichtlichen Sachverständigengutachtens vergleichbarer Qualität\nwäre der liquidierte Betrag anstandslos überwiesen worden. Die\nLiquidation des Gutachters Prof. Dr. D. läßt demgegenüber keine\nkonkrete Berechnungsgrundlage erkennen, da lediglich pauschal für\n\"Erstellung des Gutachtens\" 450,00 DM sowie Nebenkosten berechnet\nworden sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dieser\nGutachter möglicherweise häufig für Versicherungen Gutachten\nerstattet und von daher einen anderen, reduzierteren\nAbrechnungsmodus zugrunde legen kann als ein niedergelassener Arzt,\nder im Patientenauftrag ein Gutachten erstattet.\n\n19\n\nDas Landgericht hat letztlich auch zu Recht dem\nFeststellungsantrag des Klägers stattgegeben (das Datum der\nOperation müßte im landgerichtlichen Tenor richtigerweise\n10.01.1994, nicht 09.01.1994, heißen).\n\n20\n\nFür diesen Feststellungsantrag besteht ein\nRechtsschutzinteresse. Insbesondere kann den Beklagten zu 1) und 2)\nnicht in ihrer Argumentation gefolgt werden, wonach der\nHaftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) und 2) zu keinem\nZeitpunkt seine Eintrittspflicht in Zweifel gezogen, sondern diese\nvielmehr ausdrücklich bestätigt habe.\n\n21\n\nHinsichtlich materieller Zukunftsschäden ist eine solche\nEinstandspflicht seitens des Versicherers zu keinem Zeitpunkt\nerklärt worden.\n\n22\n\nDie Versicherung hat sich im Rahmen der vorprozessualen\nKorrespondenz überaus zurückhaltend geäußert (siehe z.B. das\nSchreiben vom 13.05.1994). In diesem hat sie lediglich erklärt, sie\nsei grundsätzlich bereit, in dieser Schadenssache in eine\nRegulierung einzutreten, wobei sinnvollerweise die Möglichkeit\neiner einvernehmlichen Erledigung in einem persönlichen Gespräch\nerörtert werden solle. Ausdrücklich hat sie in diesem Schreiben\nbetont, daß hiermit kein Präjudiz verbunden sei.\n\n23\n\nIn ihrem weiteren Schreiben vom 05.07.1994 hat die Versicherung\nsich unter längeren Ausführungen zu medizinischen Fragen auf den\nStandpunkt gestellt, ein eingetretener Sensibilitätsverlust sei nur\nvorübergehender Natur, weshalb eine Abschlagszahlung in Höhe von\n2.000,00 DM erfolgen und die Sache dann einvernehmlich bis zum Ende\ndes Jahres ruhen solle, um danach eine abschließende Bewertung des\nSchadensfalles vorzunehmen.\n\n24\n\nAuch in dem nachfolgenden Schreiben vom 10.10.1994 hat sie\nwiederum den Betrag von 2.000,00 DM in den Raum gestellt. Diesen\nBetrag hat sie mit Schreiben vom 31.08.1995, also immerhin erst\nmehr als 1 1/2 Jahre nach der fraglichen Operation, auf 8.000,00 DM\nerhöht, wobei gemäß ihrer ausdrücklichen Erklärung in diesem\nSchreiben der Schadensfall mit einer Zahlung von 8.000,00 DM\n\"abgeschlossen\" werden sollte. Die Möglichkeit einer höheren\nZahlung ist in diesem Schreiben ausdrücklich ausgeschlossen\nworden.\n\n25\n\nAngesichts dieser restriktiven Haltung der Versicherung der\nBeklagten zu 1) und 2), die deutlich zu erkennen gegeben hat, daß\nein Schmerzensgeldbetrag von 8.000,00 DM die absolute Obergrenze\nsein solle und im übrigen in keiner Weise eine Haftung für\nmaterielle Schäden beinhaltet, kann keine Rede davon sein, daß die\nVersicherung für die Beklagten zu 1) und 2) eine grundsätzliche\nHaftung hinsichtlich aller in Betracht kommender Schäden, also auch\nhinsichtlich eventueller Zukunftsschäden, bestätigt hätte.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund hat der Kläger ohne weiteres ein\nrechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Eine solche\nwar auch zu treffen, denn grundsätzlich sind materielle\nZukunftsschäden im Falle des Klägers durchaus denkbar. So ist es\nvorstellbar, daß der Kläger aufgrund seiner immer wiederkehrenden\nSchmerzattacken in seiner beruflichen Leistung nachlassen und sein\nArbeitgeber ihm im Hinblick hierauf unter Umständen kündigen\nkönnte, wodurch sich materieller Schaden in Form von\nVerdienstausfall ergeben könnte.\n\n27\n\nNach allem war die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen; im übrigen beruht die\nKostenentscheidung auf § 269 III ZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten zu 1)\nund 2): 39.340,00 DM (32.000 DM + 1.340 DM + 6.000 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-137-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-137-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310521","retrieved":"2026-07-09 03:40:38.751820+00:00"}}