{"status":"available","doknr":"OLD310520","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1103.5U115.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-03","aktenzeichen":"5 U 115/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht im vorliegenden Verfahren\nSchadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung in der\nChefarztambulanz des Beklagten zu 2. im Krankenhaus der Beklagten\nzu 1. geltend. Sie suchte diese Ambulanz auf, nachdem sie am Abend\ndes 20.06.1990 im Garten gestürzt war und sich am rechten\nHandgelenk verletzt hatte. Sie wurde in der Ambulanz des Beklagten\nzu 2. zunächst vom Beklagten zu 3. untersucht und behandelt. Dieser\ndiagnostizierte nach Anfertigung einer Röntgenaufnahme vom rechten\nHandgelenk der Klägerin eine Radiuskompressionsfraktur loco typico\nrechts. Er reponierte den Bruch und legte der Klägerin sodann zur\nRuhigstellung eine dorsale Oberarmgipsschiene an.\n\n3\n\nAm nachfolgenden Tag, dem 21. Juni 199l, stellte sich die\nKlägerin im Laufe des Vormittags beim Beklagten zu 2. vor, der\nChefarzt der Chirurgischen- und Unfallabteilung des Krankenhauses\nder Beklagten zu 1. war.\n\n4\n\nAuf dessen Anordnung hin wurde die am Vortag gelegte Gipsschiene\nneu angewickelt.\n\n5\n\nWiederum einen Tag später, am 22.06.1990 , stellte sich die\nKlägerin bei ihrem Hausarzt, dem Zeugen Dr. J., vor. Nachfolgend\nwurde die Klägerin vom 22.06. bis 02.07.1990 stationär im St. K. in\nF. behandelt, also im Haus der Streitverkündeten, nachdem die\nFinger der rechten Hand angeschwollen waren und die Klägerin im\nBereich des verletzten Handgelenkes starke Schmerzen verspürte. Am\n07.08.1990 stellte der Hausarzt Dr. J. die Diagnose einer\nSudeck'schen Dystrophie der rechten Hand. Diese Diagnose wurde am\n04.09.1990 im M. Krankenhaus B bestätigt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe beim Sturz vom 20.06.1990\neinen doppelten Trümmerbruch erlitten. Dieser Bruch hätte sofort\noperiert werden müssen. Jedenfalls hätten die Beklagten zu 2. und\n3. die Möglichkeit einer operativen Versorgung in Betracht ziehen\nmüssen. Infolge der unterbliebenen Operation hätten sich die\nBruchenden gegeneinander verschoben und seien nicht richtig\nzusammengewachsen, so daß sich ein Falschgelenk gebildet habe.\nInfolgedessen leide sie noch heute an erheblichen Schmerzen und\nBewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk, wobei diese\nSchmerzen bis zum Nacken und in den Kopf hinein ausstrahlten. Es\nhabe sich am Handgelenk auch ein Knoten gebildet. Bei sämtlichen\nvorgenannten Schäden am rechten Handgelenk handele es sich um\nsolche von dauernder Natur.\n\n7\n\nDie Klägerin hat wegen der behaupteten Falschbehandlung\nmateriellen Schadensersatz geltend gemacht, ferner immateriellen\nSchaden in Form eines angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von\nmindestens 20.000,-- DM, des weiteren unter dem Gesichtspunkt\nschädigungsbedingter Aufwendungen eine monatliche Geldrente sowie\nferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten\nhinsichtlich aller zukünftiger, auf der fehlerhaften Behandlung\nberuhender Schäden begehrt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n1.\n\n10\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie ,\ndie Klägerin, als Gesamtschuldner 2.040,-- DM nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n11\n\n2.\n\n12\n\ndie Beklagten weiter zu verurteilen, an\nsie, die Klägerin, als Gesamtschulner ein angemessenes\nSchmerzensgeld , mindestens 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n13\n\n3.\n\n14\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an sie,\ndie Kägerin, als Gesamtschuldner ab dem 01.07.1990 eine monatlich\nim voraus zu zahlende Geldrente in Höhe von 1.386,67 DM zu\nzahlen,\n\n15\n\n4.\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet seien, ihr, der Klägerin, sämtliche\nzukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Fehlbehandlung und\nVerletzung der Aufsichtspflicht am 20.06.1990 noch entstehen,\nsoweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen.\n\n17\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie haben behauptet, die Behandlung durch die Beklagten zu 2.\nund 3. habe den anerkannten Grundsätzen ärztlichen\nBehandlungsstandards entsprochen. Insbesondere sei auch die\nReposition des Bruches durch den Beklagten zu 3. gelungen.\n\n20\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. L. durch Urteil\nvom 26.04.1996, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen\nwird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen\nausgeführt, nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien\nkeine Behandlungsfehler festzustellen. Insbesondere habe die\nKlägerin anläßlich ihres Sturzes keinen Trümmerbruch erlitten,\nvielmehr sei die vom Beklagten zu 3. am 20.06.1990 gestelllte\nDiagnose einer Radiuskompressionsfraktur loco typico rechts\nzutreffend gewesen. Auch die nach Reposition veranlaßte\nRuhigstellung durch Anlegung eines Gipsverbandes sei richtig\ngewesen, wohingegen eine operative Behandlung wegen des damit\nverbundenen höheren Risikos nicht gerechtfertigt gewesen sei. Daß\ndie konservative Behandlung richtig gewesen sei, werde auch durch\ndas regelrechte Heilungsergebnis nachgewiesen; der Bruch sei nach\nFeststellung des Sachverständigen in idealer Position verheilt.\n\n21\n\nGegen dieses am 13.05.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 13.06.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.1996 mit einem an diesem\nTag eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihre\nBerufung, die sie zunächst gegen alle 3 Beklagten gerichtet hat,\nnachfolgend dahingehend eingeschränkt, daß sie die gegen die\nBeklagte zu 1. gerichtete Berufung zurückgenommen hat unter\nBerücksichtigung des Umstandes, daß die ambulante Behandlung in der\nChefarztambulanz des Beklagten zu 2. durchgeführt worden ist, so\ndaß es weder zu vertraglichen noch zu sonstigen Beziehungen zur\nBeklagten zu 1. gekommen ist.\n\n22\n\nIm übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr\nerstinstanzliches Vorbringen und weist wieder erneut darauf hin,\ndaß man ein operatives Vorgehen in Betracht habe ziehen müssen. Es\nhabe eine Stauchungsfraktur vorgelegen, und zwar eine solche des\nTyps Melone II = Frykman II. Solche Gelenkfrakturen würden\ngrundsätzlich operativ versorgt. Auch habe eine Trümmerfraktur\nvorgelegen, was ebenfalls eine konservative Behandlung verboten\nhabe. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vermöge schon\ndeshalb nicht zu überzeugen, weil diesem Gutachter keine zeitnah\ngefertigten Röntgenbilder vorgelegen hätten. Die einzigen vom\nSachverständigen ausgewerteten Röntgenbilder stammten aus einem\nZeitraum rund 3 Monate nach dem Unfall. Auch im übrigen sei das\nSachverständigengutachten nicht überzeugend. Angesichts der\nFehlbehandlung sei der Bruch in Fehlstellung verheilt, was noch\nheute festgestellt werden könne.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) nach den\nerstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen,\n\n25\n\nder Klägerin nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch\nBürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen\nBank - abzuwenden.\n\n26\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n28\n\nihnen zu gestatten, Sicherheit auch\ndurch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Volksbank zu leisten.\n\n29\n\nAuch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen, beziehen sich auf die landgerichtlichen Ausführungen\nund tragen erneut vor, die konservative Behandlung sei nach Lage\nder Sache angemessen und erforderlich gewesen, wohingegen sich ein\noperatives Vorgehen verboten habe. Der Bruch sei auch ordnungsgemäß\nverheilt.\n\n30\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom\n05.02.1997. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das\nnach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstattete Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 22.05.1997 Bezug genommen\nsowie auf das röntgenologische Zusatzgutachten von Prof. Dr. Sch.\nvom 11.06.1997. Bezug genommen wird ferner auf das gemäß\nSenatsbeschluß vom 24.06.1997 erstattete Zusatzgutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. H. vom 14.07.1997.\n\n31\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\nbeiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, hat in der Sache\njedoch keinen Erfolg.\n\n34\n\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten\nBeweisaufnahme sind Behandlungsfehler anläßlich der Behandlung der\nKlägerin in der Chefarztambulanz des Beklagten zu 2. in der Zeit\nvom 20. bis 21.06.1990 nicht festzustellen. Der dem Senat aus einer\nVielzahl von Gutachten in vergleichbaren Fällen bekannte\nSachverständige Prof. Dr. H., bei welchem es sich um einen\nobjektiven und überaus qualifizierten Gutachter handelt, hat in\nseiner gutachterlichen Stellungnahme mit nachvollziehbarer\nBegründung dargelegt, daß die Erstversorgung des Handgelenkbruches\nder Klägerin in der Zeit vom 20. und 21.06.1990 im M. in E nicht zu\nbeanstanden ist und sich in diesem Zeitraum - und nur in diesem ist\ndie Klägerin von den Beklagten zu 2. und 3. behandelt worden - auch\nkeinerlei Anzeichen dafür gezeigt haben, daß sich eine Dystrophie\nanbahne. Der Sachverständige hat unter eingehender Darlegung von\nDetailfragen zur Diagnose festgestellt, daß bei der Klägerin eine\ngelenknahe Fraktur mit einer kleinen Trümmerzone streckseits in\nGelenknähe als Folge des Unfalls vom 20.06.1990 festzustellen\ngewesen sei, wobei die Diagnoseangabe \"Kompressionsfraktur in loco\ntypico\" hiermit in Einklang stehe und die Bezeichnung im übrigen\nauch nicht entscheidend für den Behandlungsmodus sei. Jedenfalls\nhabe man die bei der Klägerin aufgetretene Fraktur konservativ\nbehandeln dürfen, weil sie in der Regel leicht zu reponieren sei.\nSelbst wenn sich an die Bruchzone eine Trümmerzone angeschlossen\nhabe, sei es nicht falsch gewesen, hier zunächst eine konservative\nBehandlung zu beginnen und einen operativen Eingriff erst dann\ndurchzuführen, wenn eine Sekundärdislokation eintrete. Der\nSachverständige hat in diesem Zusammenhang, was die vom Beklagten\nzu 3. durchgeführte Reposition anbetrifft, ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß das jetzige, von ihm festgestellte\nAusheilungsergebnis beweise, daß von einer Ausheilung in einer\nguten Position ausgegangen werden könne, weil die festzustellende\n\"Fehlstellung\" im Vergleich zur gesunden linken Seite so\ngeringfügig sei, daß von einem regelrechten Ausheilungsprozeß\nausgegangen werden müsse und schon dies die gewählte Verfahrensart\nrechtfertige. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist es ohne\nweiteres nachvollziehbar, wenn der Sachverständige festgestellt\nhat, die konservative Behandlung sei insgesamt nicht fehlerhaft\ndurchgeführt worden, es habe sich auch keine Pseudoarthrose\nausgebildet und ebensowenig eine schwere Fehlstellung. Insbesondere\nder auch vom Sachverständigen wiederholt hervorgehobene Umstand,\ndaß der Bruch in nahezu korrekter Stellung verheilt ist, spricht\neindeutig für eine sachgerechte Durchführung der konservativen\nBehandlung in Form von Reponierung und Ruhigstellung per\nGipsschiene.\n\n35\n\nZwar hat der Sachverständige in seinem ersten Gutachten des\nweiteren ausgeführt, daß es während der konservativen Behandlung zu\neiner schweren Sudeck'schen Dystrophie gekommen sei und man auf die\nauf die Ausbildung eines solchen Krankheitsbildes hinweisenden\nSchmerzklagen seitens der Klägerin nicht ausreichend frühzeitig\neingegangen sei. Hieraus lassen sich jedoch keine\nBehandlungsfehlervorwürfe gegenüber den Beklagten herleiten.\nInsoweit ist es nämlich zu berücksichtigen, daß die Klägerin\nlediglich am 20. und 21. Juni 1990 von den Beklagten zu 2. und 3.\nbehandelt worden ist, nachfolgend jedoch bereits ab dem 22.06.1990\nim Krankenhaus der Streitverkündeten, wobei die Beklagten zu 2. und\n3. auf die Durchführung der dortigen Behandlung keinen Einfluß mehr\nhatten. Demzufolge hat auch der Sachverständige Prof. Dr. H. in\nseiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, nach\nentsprechendem Hinweis des Senats auf den abgestuften\nBehandlungsverlauf der Klägerin ausdrücklich klargestellt, der\nVorwurf einer Fehlbehandlung bezüglich der Frakturbehandlung könne\ngegenüber den im Krankenhaus E tätigen Beklagten zu 2. und 3. nicht\ngemacht werden. Ebensowenig könne den Beklagten der Vorwurf gemacht\nwerden, eine sich anbahnende vermehrte Dystrophie zwischen dem 20.\nund 22.06.1990 nicht erkannt und entsprechend behandelt zu haben.\nNach dem Inhalt der Krankenunterlagen wiesen nämlich keinerlei\nEinträge auch nur annähernd auf eine derartige, sich anbahnende\nDystrophie hin. Insbesondere angesichts des Ambulanzkarteneintrags\nanläßlich der Übernahme der Behandlung durch den Hausarzt Dr. J. am\n21.06.1990, der dahingehe, daß am Vortag eine Radiusfraktur\ndiagnostiziert worden sei und der angelegte Gips liegen bleiben\nsolle, wohingegen von Schmerzen in diesem Eintrag zum 21.06.1990\nnicht die Rede sei, spreche alles dafür, daß am 20. und 21.06.1990\nkeinerlei Anzeichen für eine sich anbahnende Dystrophie erkennbar\ngewesen seien. Eine solche sich anbahnende Dystrophie sei nämlich\nimmer mit extremer Schmerzhaftigkeit oder anderen auf eine\nDystrophie hinweisenden Anzeichen verbunden. Da sich keinerlei\ndahingehende Eintragungen betreffend die Behandlung am 20. und\n21.06.1991 fänden, sei vom Fehlen solcher Anzeichen zu diesem\nZeitpunkt auszugehen mit der Folge, daß die Beklagten zu 2. und 3.\nkeinerlei Veranlassung gehabt hätten, eine Verdachtsdiagnose\nhinsichtlich einer Dystrophie zu treffen und entsprechende\nBehandlungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.\n\n36\n\nIm Ergebnis stehen somit die Ausführungen des Sachverständige\nProf. Dr. H., gegen dessen Feststellungen die Klägerin nach Eingang\nder ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.1997 auch keinerlei\nEinwendungen mehr vorgebracht hat, in Einklang mit den\nerstinstanzlichen Feststellungen des dortigen Sachverständigen Dr.\nL., der ebenfalls Behandlungsfehler anläßlich der konservativen\nBehandlung verneint hat, wie das Landgerichts bereits zutreffend\nausgeführt hat.\n\n37\n\nNach allem ist eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. sowohl\nhinsichtlich materieller als auch immaterieller Schäden auf seiten\nder Klägerin zu verneinen, so daß die Berufung der Klägerin mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708, 710, 711 ZPO.\n\n39\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n151.840,30 DM (so schon Senatsbeschluß vom 07.11.1996).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-115-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-115-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310520","retrieved":"2026-07-09 03:40:38.663871+00:00"}}