{"status":"available","doknr":"OLD310519","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1103.5U112.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-03","aktenzeichen":"5 U 112/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nNach hausärztlicher Einweisung unterzog sich der Erblasser, der\nVater des Klägers, am 29. April 1992 im Krankenhaus M. in B. einer\nColoskopie zur Abklärung eines Darmblutens. Die Beklagte zu 3., die\nden Eingriff durchführte, stellte im Rektumsigmoid multiple\nGefäßdysplasien mit Sickerblutungen fest, die sie mittels\nThermokoagulation verödete. Dabei kam es zu einer Durchbrechung der\nSchleimhautbarriere. Am 30. April 1992 führte sie eine\nKontrollcoloskopie durch. Noch am selben Tag wurde der Erblasser\naus stationärer Behandlung entlassen. Ab etwa Mitte Mai 1992 kam es\nzu Unter- und Mittelbauchbeschwerden mit Fieber und Leukozytose.\nNach zunächst konservativer Behandlung wurde am 11. Juni 1992\nanläßlich einer Coloskopie eine freie Perforationsöffnung in ca. 15\ncm Höhe des Dickdarms festgestellt, am 12. Juni 1992 ein etwa 4 cm\nlanger Fistelgang am Oberrand des distalen Sigmas. Am 17. Juni und\n13. Juli 1992 wurden die Bauchhöhle des Erblasser eröffnet und der\nDarm operiert. Am 5. September 1992 verstarb der Erblasser an\n\"Durchblutungsnot der Herzmuskulatur\" (Gutachten des Instituts für\nRechtsmedizin vom 9. Oktober 1995).\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 3. habe durch\nfehlerhaftes Vorgehen den Darm des Erblassers perforiert. Außerdem\nsei er am 30. April 1992 zu früh aus stationärer Behandlung\nentlassen worden. Ferner hat er unzureichende und verspätete\nRisikoaufklärung gerügt.\n\n4\n\nEr hat beantragt,\n\n5\n\n \n\n6\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn\nals Gesamtschuldner 12.734,71 DM nebst 10 % Rechtshängigkeitszinsen\nzu zahlen,\n\n7\n\n \n\n8\n\ndie Beklagten ferner zu verurteilen, an\nihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens\n70.000,00 DM), das in das Ermessen des Gerichts fällt, zu zahlen,\nnebst 10 % Zinsen seit dem 14. November 1994.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und\nordnungsgemäße Aufklärung behauptet.\n\n14\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen.\n\n15\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er behauptet,\ndie Beklagte zu 3. habe am 29. oder 30. April 1992 durch\nunsachgemäßes Vorgehen den Darm des Erblassers perforiert. Dafür\nspreche auch der Beweis des ersten Anscheins. Es sei fehlerhaft\ngewesen, den Erblasser bereits am 30. April 1992 aus stationärer\nBehandlung zu entlassen. Das Linksherzversagen sei letztlich Folge\nder Behandlungsfehler. Eine Aufklärung über das Risiko einer\nDarmperforation habe nicht stattgefunden, schon gar nicht\nrechtzeitig. Bei Kenntnis des Risikos hätte der Erblasser den\nEingriff verweigert und stattdessen den Rat des niedergelassenen\nFacharztes für Gastroenterologie Dr. S. in Köln eingeholt.\n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\n \n\n18\n\nunter teilweiser Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung die Beklagte als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, dem Kläger\n\n19\n\nDM 10.634.71 nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie\n\nein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des\nGerichts fällt, nebst 10 % Zinsen seit dem 14. November 1994 zu\nzahlen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil. Sie berufen sich in bezug auf die\nAufklärungsrüge hilfsweise auf hypothetische Einwilligung.\n\n25\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n26\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n27\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Das\nangefochtene Urteil trifft in allen Punkten zu. Der Senat macht\nsich die Begründung des Landgerichts zu eigen und nimmt hierauf\nBezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 543 Abs. 1 ZPO).\nZu den Angriffen der Berufung ist lediglich folgendes\nauszuführen:\n\n28\n\n1. Es ist nicht bewiesen, daß die Darmwand unmittelbar infolge\nder Coloskopie und/oder der Thermokoagulation der Gefäßdysplasien\nperforiert worden ist. Weder Prof. E. (Bl. 56/57 d. A.) noch Prof.\nW. (Bl. 99/116 d. A.) haben einen solchen Befund festgestellt. Die\ndafür angegebenen Gründe überzeugen. Nach dem Ergebnis der\nKontrollcoloskopie am 30. April 1992 hat sich gerade kein\nDurchstoßen der Darmwand ergeben, sondern (nur) ein Durchbrechen\nder Schleimhautbarriere, nicht aber der Muskulatur, geschweige denn\nder Serosa. Die Behauptung, der am 30. April 1992 erhobene Befund\nsei unrichtig, ist durch nichts belegt. Der protrahierte Verlauf\nspricht dagegen. Es haben sich nämlich nicht sofort nach dem\nEingriff Komplikationen eingestellt, wie es bei einer Perforation\nzu erwarten gewesen wäre. Es haben sich vielmehr erst allmählich\nBeschwerden eingestellt, die (erst) am 14. Mai 1992 zur ersten\nKrankenhauseinweisung geführt haben. Dies spricht dafür, daß sich\nals Folge der Koagulation eine Nekrose gebildet hatte, die wiederum\nwahrscheinlich (keineswegs sicher) zu einer Perforation geführt hat\n(Prof. E. Bl. 58/59 d. A.; Prof. W. Bl. 99/116 d. A.).\n\n29\n\nDer Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten des Klägers. Auf\neinen Anscheinsbeweis kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Das\nhat der Senat schon für gleichgelagerte Fälle in Übereinstimmung\nmit obergerichtlicher Rechtsprechung entschieden (vgl. OLG\nKarlsruhe AHRS KZA 6410/64). Da auch bei lege artis durchgeführten\nColoskopien und endoskopisch vorgenommenen Polypenabtragungen oder\nGefäßkoagulationen das Risiko einer Darmperforation nicht völlig\nausgeschlossen ist, kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht.\nDie unerwünschte Folge läßt eben nicht typischerweise auf ein\nfehlerhaftes Vorgehen schließen.\n\n30\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, daß\ndie später festgestellte Darmperforation unmittelbar oder mittelbar\ninfolge nekrotischer Gewebszerstörung durch den Eingriff der\nBeklagten zu 3. verursacht worden ist, müßte der Klage der Erfolg\nversagt bleiben, weil nicht bewiesen ist, daß dies auf einem\nvorwerfbaren Behandlungsfehler beruht. Nach den Gutachten der\nSachverständigen hat sich insoweit (lediglich) das niemals gänzlich\nauszuschließende Eingriffsrisiko verwirklicht. Anhaltspunkte für\neinen vorwerfbaren Behandlungsfehler haben sich nicht ergeben. Auch\nin bezug auf die Vorwerfbarkeit ist der Kläger beweisbelastet.\n\n31\n\n2. Der Kläger hat ferner nicht bewiesen, daß sich die Entlassung\ndes Erblassers aus stationärer Behandlung bereits am 30. April 1992\nals schadensursächlicher Behandlungsfehler darstellt. Prof. E. hat\ndargelegt, daß die Beklagte zu 3. auf den am 30. April 1992\nerhobenen Kontrollbefund adäquat reagiert habe (Bl. 56 d. A.). Dem\nhat sich Prof. W. angeschlossen (Bl. 100 d. A.). Das überzeugt. Da\ndie Durchbrechung der Schleimhautbarriere keinen schwerwiegenden\nBefund im Bereich des extraperitonealen Rektums darstellt, durfte\nder Erblasser in hausärztliche Behandlung entlassen werden. Die\nGefahr einer Bauchfellentzündung hat nicht bestanden. Die\nHausärztin und der Erblasser sind über den Befund und die im Falle\neiner Verschlechterung des Befindens zu ergreifenden Maßnahmen\n(Wiedervorstellung im Krankenhaus) aufgeklärt worden.\n\n32\n\n3. Die Klage hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\neigenmächtigen Behandlung Erfolg.\n\n33\n\nAusweislich der Behandlungsdokumentation (Bl. 1 - 4 d. AH) ist\nder Erblasser über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken auch\nmündlich umfassend aufgeklärt worden. Zweifelhaft ist freilich die\nRechtzeitigkeit. Dieser Punkt bedarf indessen keiner weiteren\nAufklärung durch Zeugen und/oder Parteivernehmung, denn der Senat\ngeht in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einer\nhypothetischen Einwilligung des Erblassers aus. Der Kläger hat\nnicht plausibel dargetan, daß sich der Erblasser in einem echten\nEntscheidungskonflikt befunden haben würde, wenn er von den Risiken\nbereits am 28.04.1992 erfahren hätte. Daß er die Therapie an sich\nabgelehnt hätte, behauptet der Kläger nicht. Die Alternative, der\nErblasser würde sich in die Hände eines niedergelassenen Facharztes\n(hier des Gastroenterologen Dr. S.) begeben haben, ist nicht\nplausibel. Der Erblasser ist von seiner Hausärztin zum Zwecke der\nColoskopie gerade an ein Krankenhaus mit internistischer Abteilung\nverwiesen worden. Dem ist er gefolgt und hat sich eben nicht an\neinen niedergelassenen Facharzt gewandt. Es ist auch nicht\nersichtlich, warum der niedergelassene Arzt Dr. S. eine höhere\nFachkompetenz oder bessere Behandlungsbedingungen hätte bieten\nkönnen, als die erfahrene Oberärztin des Krankenhauses, die im\nFalle des Auftretens von Komplikationen zudem auch auf den übrigen\n\"Krankenhausapparat\" hätte zurückgreifen können. Schließlich ist zu\nbedenken, daß die Eingriffe der vorliegenden Art auch 1992 bereits\nzu den mit geringem Mißlingensrisiko behafteten Routineeingriffen\ngehörten.\n\n34\n\n4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nWert der Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM.\n\n36\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 80.634,71 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-112-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/5-u-112-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310519","retrieved":"2026-07-09 03:40:38.571523+00:00"}}