{"status":"available","doknr":"OLD310517","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1103.16WX267.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-11-03","aktenzeichen":"16 Wx 267/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG, in förmlicher Hinsicht\nnicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der\nSache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden\nErwägungen den Anfechtungsantrag der Antragsteller gegen den\nBeschluß der Eigentümerversammlung vom 19. März 1996 betreffend die\nBenutzung des in Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenvorplatzes\nzurückgewiesen.\n\n3\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen Einberufungsmangel im\nSinne des § 23 Abs. 2 WEG verneint. Es genügte im Sinne dieser\nBestimmung, daß in der Einladung zu der Eigentümerversammlung unter\nTagesordnungspunkt 4 \"Verschiedenes\" der Beschlußgegenstand mit\n\"Nutzung der Stellplätze (Gemeinschaftseigentum)\" angesprochen war.\nNach § 23 Abs. 2 WEG muß der Gegenstand der Beschlußfassung bei der\nEinberufung zur Wohnungseigentümerversammlung angegeben werden.\nHierbei genügt, eine stichwortartige Bezeichnung, die den Geladenen\nerkennbar macht, was Gegenstand der Beratung und Entscheidung sein\nsoll. Damit soll verhindert werden, daß die Wohnungseigentümer\nunvorbereitet und überraschend in die Situation gestellt werden,\nu.U. weitreichende Entscheidungen zu treffen (BayObLG WE 1988,\n104), deren Auswirkungen sie spontan nicht überschauen. Die in der\nVersammlung vom 19. März 1996 vorgenommene Beschlußfassung hält\nsich im Rahmen des durch die Einladung angekündigten\nBeratungsthemas. Es berührt die hinreichende Bestimmtheit der\nEinladung nicht, daß der Beratungs- und Beschlußgegenstand als\nUnterpunkt unter \"Verschiedenes\" in der Tagesordnung der Einladung\nausdrücklich bezeichnet war. § 23 Abs. 2 WEG verbietet nur unter\neinem nicht näher untergliederten Beratungspunkt \"Verschiedenes\"\nweitreichende Entscheidungen zu treffen.\n\n4\n\nIm übrigen hätte der von den Antragstellern angegriffene\nBeschluß unter dem Tagesordnungspunkt \"Verschiedenes\" auch dann\ngetroffen werden können, wenn die Tagesordnung die Nutzung des\nGaragenvorplatzes nicht ausdrücklich zum Gegenstand gehabt hätte.\nUnter dem Tagesordnungspunkt \"Verschiedenes\" können nämlich\nAngelegenheiten, die von untergeordneter Bedeutung sind, ohne\nnähere Ankündigung beschlossen werden (BayObLG WE 1986, 72; NJW-RR\n1987, 1463; NJW-RR 1992, 229). Der angegriffene Beschluß enthält\neine derart unbedeutende Angelegenheit, da er den Verwalter nur\nauffordert, das gegenüber den Wohnungseigentümern durchzusetzen,\nwozu sie ohnehin verpflichtet sind. Der Beschluß regelt nichts, was\nüber die gesetzlichen und durch die Gemeinschaftsordnung\nfestgelegten Pflichten der Eigentümer hinausgeht. Die Aufforderung\nan den Verwalter, die Garagenbenutzer und Berechtigten der\nSondernutzungsrechte \"Wagenabstellplätze\" auf die Notwendigkeit\nhinzuweisen, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Verkehrsflächen\nfreizuhalten sowie den Zeitraum mitzuteilen, innerhalb dessen nach\nder Straßenverkehrsordnung Be- und Entladevorgänge vorgenommen\nwerden dürfen, spricht nur aus, was dem Verwalter ohnehin obliegt.\nDies betrifft auch die gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung der\nder Gemeinschaft gegenüber obliegenden Verhaltenspflichten, die in\ndem Beschluß gleichfalls angesprochen ist.\n\n5\n\nDer angegriffene Beschluß ist auch inhaltlich nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen\nAnspruch der Wohnungseigentümer und insbesondere der Antragsteller\ndarauf, die Garagenzufahrt als Pkw-Abstellplatz zu benutzen,\nverneint. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 13 Abs. 2 WEG) steht\nden Wohnungseigentümern nur ein Recht zum Mitgebrauch des\ngemeinschaftlichen Eigentums zu. Dies schließt zugleich aus, daß\nsich ein Miteigentümer des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen\nNutzung bemächtigt. Ein derartiger Mißbrauch liegt schon darin, die\nim Gemeinschaftseigentum stehenden Zufahrten zu Garagen und\nStellplätzen als Dauerparkplatz ihrem eigentlichen Zweck zu\nentfremden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch den anderen\nMiteigentümern die Zufahrt zu den ihnen zugewiesenen oder in ihrem\nSondereigentum stehenden Stellplätzen erschwert wird. Da die\nAntragsteller sich des Rechts berühmen, in unzulässiger Weise von\ndem Gemeinschaftseigentum Gebrauch machen zu dürfen, bestand Anlaß\nfür einen klarstellenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft.\n\n6\n\nDie Antragsteller hätten schließlich selbst dann kein Recht,\nihre Fahrzeuge behindernd auf Zufahrten abzustellen, wenn dies die\nübrigen Eigentümer mehrere Jahre geduldet haben sollten. Insofern\nkann auf die überzeugenden und auch unter Berücksichtigung des\nBeschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des\nangegriffenen Beschlusses Bezug genommen werden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Danach entspricht es\nbilligem Ermessen, den Antragstellern die Gerichtskosten und\naußergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde\naufzuerlegen. Zwar haben in Wohnungseigentumsverfahren die\nBeteiligten grundsätzlich ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu\ntragen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ersichtlich aussichtslose\nRechtsmittel erhoben werden. Die weitere Beschwerde der\nAntragsteller war in diesem Sinne von vornherein erkennbar ohne\nErfolgsaussicht.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstan-\n\n9\n\ndes gemäß § 48 Abs. 3 WEG: 2.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/16-wx-267-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-11-03/16-wx-267-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310517","retrieved":"2026-07-09 03:40:38.483065+00:00"}}