{"status":"available","doknr":"OLD310537","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1029.5U128.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-29","aktenzeichen":"5 U 128/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht auf Zahlung\nvon Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in\nAnspruch genommen. Durch am 11. Dezember 1996 verkündetes Urteil\nhat das Landgericht die Klage abgewiesen. Unter dem 18. Dezember\n1996 hat die zuständige Geschäftsstelle die Zustellung des Urteils\nan den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mittels\nEmpfangsbekenntnisses (§ 212 a ZPO) verfügt. Jener reichte trotz\nmehrfacher Aufforderung das Empfangsbekenntnis nicht zurück.\nSchließlich wurde das Urteil an den Prozeßbevollmächtigten der\nKlägerin am 10. Juni 1997 mittels Postzustellungsurkunde\nzugestellt.\n\n4\n\nMit am 10. Juli 1997 bei dem Oberlandesgericht Köln\neingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt, die\nsie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 11. September\n1997 mit einem am 10. September 1997 bei Gericht eingegangen\nSchriftsatz begründet hat. Sie verfolgt ihr Klageziel unverändert\nweiter.\n\n5\n\nDie Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie meint, die\nBerufung sei unzulässig, weil verspätet eingelegt. Auch in der\nSache habe sie keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Senat hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, zur Zulässigkeit\nder Berufung Stellung zu nehmen. Sie meint, die Berufung sei\nrechtzeitig eingelegt worden. Die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO\ngelte nur, wenn das Urteil nicht oder nicht wirksam zugestellt\nworden sei. Da hier die Zustellung am 10. Juni 1997 erfolgt sei,\nhabe die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 10. Juli 1997\ngeendet. Der Geschäftsstellenbeamte der 23. Zivilkammer habe der\nKlägerin überdies telefonisch auf Anfrage mitgeteilt, das Urteil\nsei am 10. Juli 1997 zugestellt worden, sie habe nunmehr bis zum\n10.07.1997 Zeit, Berufung einzulegen. Im übrigen beginne die\n5-Monats-Frist dann nicht mit der Verkündung zu laufen, wenn die\nPartei zum Termin weder wirksam geladen noch erschienen sei, was\nhier der Fall gewesen sei.\n\n7\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand\nund Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im\nBerufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Berufung ist durch Beschluß zu verwerfen, weil sie\nunzulässig ist und die Entscheidung darüber keine mündliche\nVerhandlung erfordert (§ 519 b ZPO).\n\n10\n\nNach § 516 ZPO ist die Berufung binnen einer Notfrist von 1\nMonat einzulegen. Wann die Frist zu laufen beginnt, hängt davon ab,\nob und wann das Urteil der rechtsmittelführenden Partei zugestellt\nworden ist. Ist eine wirksame Zustellung vor Ablauf von 5 Monaten\nab Verkündung nicht erfolgt oder nicht feststellbar, beginnt die\nFrist mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung. Das ergibt\nsich aus dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 516 ZPO,\nwonach die Frist mit der Zustellung, spätestens aber mit dem Ablauf\nvon 5 Monaten beginnt. Danach ist eine nach Ablauf von 5 Monaten\nbewirkte Zustellung für den Fristbeginn unerheblich. Aus der von\nder Klägerin zitierten Kommentarstelle bei Zöller-Schneider ergibt\nsich nichts anderes.\n\n11\n\nDa im Streitfall vor Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung\neine wirksame Zustellung des Urteils unstreitig nicht erfolgt ist,\nbegann die Berufungsfrist am 11. Mai 1997 und war am 11. Juni 1997\nabgelaufen. Die erst am 10. Juli 1997 eingegangene Berufung ist\nmithin verspätet. Daran vermag auch die angeblich anderweitige\nAuskunft des Geschäftsstellenbeamten nichts zu ändern. Die\nMonatsfrist ist als Notfrist nicht abänderbar (§ 224 ZPO), schon\ngar nicht durch die Auskunft eines Geschäftsstellenbeamten.\n\n12\n\nDie Klägerin meint ferner zu Unrecht, es komme deswegen nicht\nauf die Verkündung an, weil sie weder zu diesem Verkündungstermin\ngeladen war noch erschienen ist. Das Landgericht hat in der\nmündlichen Verhandlung vom 20. November 1996, in der die Klägerin\ndurch ihren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Breitmann vertreten\nwar und zur Sache verhandelt hat, den Beschluß verkündet, daß eine\nEntscheidung am 11. Dezember 1996, 10.00 Uhr, Saal 232, verkündet\nwerde, was auch geschehen ist. Es wäre Sache der Klägerin gewesen,\ndiesen Termin wahrzunehmen. Eine gesonderte Ladung hierzu war nicht\nerforderlich.\n\n13\n\nDer Senat hat schließlich geprüft, ob Anlaß für eine\nWiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist besteht. Dafür\nliegen aber keine Anhaltspunkte vor, derartiges ist überdies auch\nnicht beantragt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-29/5-u-128-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-29/5-u-128-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310537","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.979489+00:00"}}