{"status":"available","doknr":"OLD310536","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1029.5U124.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-29","aktenzeichen":"5 U 124/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache\nhat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht\nberechtigt, die Zahlung des mit der Klage verlangten Honorars für\ndie Versorgung ihres Unterkiefers zu verweigern; ebensowenig konnte\nsie mit ihrer Widerklage Erfolg haben. Denn Schadensersatzansprüche\nvertraglichen oder deliktsrechlichen Ursprungs, welche der\nDurchsetzung der auf die Rechnung vom 7. Dezember 1992 gestützten\nHonorarforderung entgegenstünden und der Widerklage zur\nDurchsetzung verhelfen würden, stehen der Beklagten nicht zu, weil\nden Klägern keine Behandlungs- oder Aufklärungs- bzw.\nBeratungsfehler zur Last zu legen sind.\n\n3\n\n1.) Auch nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz ergänzend\ndurchgeführten Beweisaufnahme kann den Klägern die Verwendung der\nLegierung \"Bond- on 4\" für die bei der Beklagten im Ober- und\nUnterkiefer angepaßten Kronen und Brücken nicht als\nBehandlungsfehler vorgeworfen werden. Der Arzt bzw. Zahnarzt\nschuldet seinen Patienten bei der jeweiligen Diagnose und\nBehandlung diejenige Sorgfalt, welche dem zum Zeitpunkt der\nBehandlung anerkannten und gesicherten Stand der Medizin entspricht\n(vgl. dazu Geiß, Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, S. 65). Diesen\nSorgfaltsanforderungen sind die Kläger nach der Überzeugung des\nSenats gerecht geworden. Wie der Sachverständige Prof. Dr. S.- an\ndessen hoher fachlicher Qualifikation ebensowenig Zweifel besteht\nwie an seiner persönlichen Unvoreingenommenheit- in seinen insoweit\nkeiner Ergänzung bedürftigen erstinstanzlichen Gutachten eingehend\ndargelegt hat, entsprach die Verwendung von Palladium- Kupfer-\nLegierungen, wozu Bond -on 4 gehört, den im Behandlungszeitraum\ngültigen Richtlinien des Bundesausschusses für die\nkassenzahnärztliche Versorgung mit Zahnkronen und Zahnersatz vom 1.\nApril 1986 (Bl. 194 d.A.). Danach sollten Palladium- Silber- oder\nPalladium- Kupfer- Legierungen als Regelversorgung zur Anwendung\nkommen, woraus auch deutlich wird, daß seinerzeit in der\nZahnmedizin die Überzeugung herrschte, daß derartige Legierungen\ngesundheitlich grundsätzlich unbedenklich seien. Palladium- Kupfer-\nLegierungen entsprachen damit dem zahnmedizinischen Standard. An\ndieser Beurteilung hat sich auch bis zum Ende der Behandlung durch\ndie Kläger im Dezember 1992 nichts Entscheidendes geändert. Die in\nder Novemberausgabe des Bundesgesundheitsblatts 1992 wie auch in\ndem am 16. November 1992 erschienenen Heft Nr. 22 der Zeitschrift\n\"Zahnärztliche Mitteilungen\" abgedruckte Empfehlung der\nMitarbeiterin des Bundesgesundheitsamtes Dr. Z., zukünftig keine\nPalladium- Kupferhaltigen Dentallegierungen ohne Nachweis ihrer\nBioverträglichkeit mehr zu verwenden (Bl. 35 d.A.), war zwar, wie\nsich aus der Rückschau nachvollziehen läßt, eine richtunggebende\nStimme für die weitere Entwicklung, die im August 1993 zu der\nEmpfehlung des Bundesgesundheitsamtes führte, Palladium- Kupfer-\nLegierungen nur noch bei Nachweis ihrer Korrosionsfestigkeit und\nBioverträglichkeit anzuwenden, und in die entsprechende Änderung\nder Zahnersatz- Richtlinien im Januar 1994 mündete. Die\nZielrichtung ist dabei, wie Prof. S. bei seiner mündlichen Anhörung\ndurch den Senat noch einmal verdeutlicht hat, eine\nRisikominimierung; ob tatsächlich ein Gesundheitsrisiko besteht,\nsei bis heute nicht geklärt. Aus all dem erhellt, daß von einer\nÄnderung des zahnmedizinischen Standards bis zum Abschluß der\nBehandlung durch die Kläger Ende Dezember 1992 keine Rede sein\nkann.\n\n4\n\nDie Kläger waren nicht gehalten, im Hinblick auf den Aufsatz von\nDr. Z. von der Verwendung der Legierung Bond -on 4 abzusehen. Zu\ndem Zeitpunkt, als dieser Aufsatz erschien, also am 16. November\n1992- wobei den Klägern nach Auffassung des Senats auch noch eine\nangemessene Frist von etwa zwei Wochen zur Kenntnisnahme\nzugebilligt werden muß- war die Behandlung des Oberkiefers\nabgeschlossen und die Ende Oktober 1992 von der Krankenkasse der\nBeklagten entsprechend dem Heil- und Kostenplan gebilligte\nUnterkieferversorgung nahe vor dem Abschluß. Um einer medizinischen\nBehandlung in einem solchen Stadium eine völlig andere Richtung zu\ngeben- hier hätte die gesamte Versorgung des Unterkiefers und\nüberwiegende Teile der Oberkieferversorgung neu geplant und\nangefertigt werden müssen- hätte es nach Auffassung des Senats\nentschieden nachhaltigerer Hinweise bedurft, nämlich einer als\ngesichert dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnis, aus der sich\neine Gesundheitsgefährdung der Patientin ergeben hätten. Diesen\nAnspruch konnte der Aufsatz von Dr. Z. nicht für sich erheben. Dies\ngilt im übrigen auch für den von der Beklagten beigebrachten\nAufsatz aus dem Jahre 1986 in der Zeitschrift \"D.\" Nr.5/86 wie auch\ndie Veröffentlichung von S. aus August/Oktober 1992, welche zwar\nvon einem ungünstigen Korrosionsverhalten verschiedener Palladium-\nLegierungen- darunter Bond- on 4- berichteten, jedoch mangels\nseinerzeit vorliegender Grenzwerte für den Praktiker keine\nzwingenden Schlußfolgerungen lieferte, wie auch das Landgericht mit\nRecht gemeint hat. Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen,\ndaß Bond- on 4 in dem hier entscheidenden Zeitraum zu den\nempfohlenen Materialien für die Regelversorgungen gehörte und es\nsich hierbei um eine in der Praxis vielfach verwendete, seit 1983\neingeführte und von einem namhaften Hersteller stammende Legierung\nhandelte. Die Sorgfaltsanforderungen eines niedergelassenen\nZahnarztes würden überspannt, wenn er sich im Hinblick auf solche\nwissenschaftliche Diskussionen überhaupt erst initiierende\nVeröffentlichungen, mit der Zusammensetzung erprobter Legierungen\nauseinandersetzen müßte und dies auch noch, nachdem die\nPlanungsphase der Versorgung beendet und die Ausführung fast\nbeendet ist.\n\n5\n\nOb und wann der Klägerin, wie die Beklagte behauptet, kritisches\nschriftliches Material zu dem Thema Palladium - Legierungen von der\nZeugin P. ausgehändigt worden ist, bedurfte keiner Klärung. Es kann\nnicht davon ausgegangen werden, daß sich darunter Gewichtigeres als\ndie Veröffentlichung von Dr. Z. befand, so daß solche Quellen erst\nrecht keinen Handlungsbedarf für die Kläger ergeben konnten.\n\n6\n\nDie den Klägern bekannte Erkrankung der Beklagten an einer\nFrühform der sogenannten Multiplen Sklerose gibt zu einer\nanderweitigen Beurteilung keinen Anlaß. Wie Prof. S. in der\nBerufungsinstanz noch einmal verdeutlicht hat, liegen bis heute\nkeine wissenschaftlichen Beweise dafür vor, daß durch Palladium\noder Palladium- Legierungen die Entstehung und der Verlauf einer\nMS- Erkrankung beeinflußt wird, so daß eine zahnprothetische\nVersorgung mit Palladium- Legierungen aus objektiver medizinischer\nSicht nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich ist, wie der Senat aus\nseiner verschiedentlichen Befassung mit Prozessen um MS-\nErkrankungen selbst weiß, diese Krankheit von ihrer Ätiologie her\nnoch gänzlich ungeklärt; neben Virusinfektionen wird eine\nAutoimmunisierung als Ursache diskutiert (vgl. dazu Pschyrembel,\nKlinisches Wörterbuch, 257. Aufl., Stichwort: \"Multiple Sklerose\").\nDie von der Beklagten beigebrachte Literatur -das Schreiben des Dr.\nmed. dent. K. vom 1.12.1993, Bl. 13/14 AH; der Aufsatz von\nSchleicher/Bannasch \"Immunschäden durch Toxine\", Bl. 15/16 AH, wie\ninsbesondere auch der Artikel in der \"Z.\" 37/95 (Bl. 200 d.A.)-\nliefert denn auch allenfalls Hinweise, jedoch keinerlei konkrete\nBelege für einen Zusammenhang zwischen Schwermetallen wie Palladium\nund der Entstehung bzw. Förderung einer MS- Erkrankung. Der akute\nSchub der Beklagten nach Abschluß der Behandlung durch die Kläger\nläßt seinerseits keinerlei Rückschlüsse auf einen kausalen\nZusammenhang zu, wie sich bereits daraus ergibt, daß nach dem von\nder Beklagten eingereichten Bericht des praktischen Arztes N. vom\n19. Juli 1994 (Bl. 41 AH) bei Laboruntersuchungen keine über das\nNormalmaß hinausgehenden Schwermetallwerte- Palladium ist\nausdrücklich erwähnt- gefunden wurden.\n\n7\n\nDie Tatsache, daß die Legierung Bond -on 4 bei der Beklagten als\nweitere Legierung neben zwei Inlays aus einer Goldlegierung (hier:\nDegulor) verwendet wurde, ist, wie das in der Berufungsinstanz\neingeholte Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. S. überzeugend ergeben\nhat, bedenkenfrei. Beide Legierungen sind auf der Basis von\nEdelmetallen hergestellt - Palladium rechnet ebenso wie Gold zur\nGruppe der Edelmetalle- und von daher sehr ähnlich im Korrosions-\nbzw. Lösungsverhalten. Von Prof. S. selbst durchgeführte Versuche\nhaben dies bestätigt: In der für die Tests verwendeten künstlichen\nSpeichelflüssigkeit fand sich kein Nachweis gelöster Ionen. Es\nerschien dem Senat unter diesen Umständen absolut plausibel, daß\nProf. S. die verschiedentlich verlautbarte Forderung, daß in einer\nMundhöhle nur ein Legierungstyp verwendet werden solle, als\nwerbewirksam für den Absatz der Zahnmetallhersteller, aber im\nübrigen in ihrer Allgemeinheit unsinnig bezeichnet hat.\n\n8\n\nOb sich beim Entfernen der von den Klägern eingefügten Kronen\ndurch die Zahnmedizinerin Dr. P. am 14. Januar 1994 tatsächlich,\nwie diese in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 4. August 1997\n(Bl. 468 d.A.) bekundet hat, unter der Krone 34 noch Reste von\nAmalgam befanden, kann dahinstehen. Der Senat will allerdings nicht\nverhehlen, daß insoweit Bedenken bestehen, weil die Zeugin zunächst\nin ihrer schriftlichen Aussage vom 15. Juli 1997 auf diesen Punkt\nüberhaupt nicht zu sprechen gekommen ist, sondern ausschließlich\ndie Verwendung von Ketac- Silber als Unterfüllung der Krone an Zahn\n16 gerügt hat- was, wie Prof. S. bei seiner Anhörung durch den\nSenat verdeutlicht hat, indessen völlig unbedenklich war. Dies legt\nzumindest nahe, daß es sich bei dem von Dr. P. vorgefundenen\nAmalgam um einen allenfalls geringen Rest gehandelt haben kann.\nEiner abschließenden Klärung bedurfte es insoweit nicht, nachdem\nProf. S. bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat noch einmal\nnachvollziehbar erläutert hat, daß ein solcher Amalgamrest kein\nRisiko bedeutete, weil durch seine Einbindung in den Zement und den\nKronenabschluß verhindert werde, daß sich Ionen lösten,\nandererseits auch kein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Amalgam\nund der Krone bestand.\n\n9\n\n2.) Zu Unrecht erhebt die Beklagte schließlich auch den Vorwurf\nunzureichender Aufklärung bzw. fehlerhafter Beratung bei der\nAuswahl der zu verwendenden Legierungen.\n\n10\n\nZunächst einmal waren die Kläger nicht verpflichtet, die\nBeklagte von sich aus mit Rücksicht auf ihre MS- Erkrankung darauf\nhinzuweisen, daß es ratsam sei, für die zahnprothetische Versorgung\ninsgesamt nur Goldlegierungen zu verwenden, auch wenn\nGoldlegierungen unter den gegebenen Umständen nach Auffassung des\nSachverständigen die Versorgung mit den geringsten auch nur\npsychischen Belastungen der Klägerin gewährleistet hätten. Da\nPalladium- Basis- legierungen und mithin Bond- on 4 bei Beginn der\nBehandlung unangefochten als Regelversorgung empfohlen wurden, war\nes jedoch nicht erforderlich, eine mit wissenschaftlichen\nErkenntnissen nicht begründbare, sondern allenfalls aus\npsychologischen Gründen sinnvolle - so hat es der Sachverständige\nin seinem schriftlichen Gutachten vom 21. April 1997 formuliert\n(Bl. 429)- Goldlegierung anzuraten.\n\n11\n\nDie vom Senat durchgeführte Zeugenvernehmung hat nicht erbracht,\ndaß die Beklagte den Wunsch nach einer Versorgung ausschließlich\nmit goldhaltigen Legierungen geäußert oder den Klägern sonst\ndeutlich gemacht haben könnte, daß für sie nur Goldlegierungen in\nFrage kämen. Der hierzu von der Beklagten als Zeuge benannte\nEhemann hat lediglich bekunden können, daß die Beklagte, nachdem\nihr der Kläger erklärt habe, daß es eine bessere und eine\nschlechtere Lösung gebe, sich für die bessere Lösung entschieden\nhabe, was sie damit begründet habe, daß die Kosten mit Rücksicht\ndarauf, daß es um ihre Gesundheit gehe, gleichgültig seien.\nUnterstellt, das Beratungsgespräch sei in dieser Form erfolgt- was\nvoraussetzen würde, daß die Zeuginnen N. und Valentin jedenfalls\nobjektiv die Unwahrheit gesagt haben müßten- , so würde die Aussage\ndes Zeugen F. jedenfalls nicht die Behauptung der Beklagten\nbestätigen, es sei ihr von dem Kläger \"möglichst viel Zahngold\" als\ndie beste Lösung vorgeschlagen worden. Die Beklagte hatte von daher\nkeinen Anlaß davon auszugehen, daß sie ausschließlich\nGoldlegierungen erhalten werde. Ebensowenig ist ihre Behauptung\nbewiesen, daß sie erklärt habe, \"nur das Beste zu wollen\". Dazu war\ndas, was nach Aussage des Zeugen F. Gegenstand des Gespräches\ngewesen sein soll, zu unbestimmt. Auch der Hinweis darauf, daß die\nKosten der besseren Lösung nicht ausschlaggebend sein sollten,\ndeutet nicht in die von der Beklagten behauptete Richtung. Daß die\nnach ihrer Darstellung unterstützungswilligen Eltern ihr unbegrenzt\nMittel zur Verfügung hätten stellen können, ergibt sich aus dem\nSachvortrag der Beklagten nicht. Immerhin war in jedem Fall- auch\nbei der hier zur Ausführung gekommenen preiswerteren Lösung- mit\nerheblichen, von der Beklagten zu tragenden Kosten zu rechnen, und\nes hätte von daher nahegelegen, daß die Beklagte sich zumindest\ndanach erkundigt hätte, worin denn der Preisunterschied bestehe und\nwie er sich rechtfertige. Die im Zuge der Anhörung des\nSachverständigen von der Beklagten persönlich gestellte Frage, ob\ndie Versorgung durch die Kläger denn nun etwas Besseres dargestellt\nhabe als ihre frühere Amalgam- Versorgung, läßt darauf schließen,\ndaß der Beklagten- wie es erstinstanzlich zunächst auch angeklungen\nwar- die Zusammensetzung der zu verwendenden Metalle ursprünglich\nnicht von Bedeutung gewesen war und es ihr allein darum ging, daß\ndie Amalgam- Füllungen entfernt wurden und sie eine fachlich\neinwandfreie Neuversorgung erhielt. Unter diesen Umständen genügte\ndie Aussage des Zeugen F. nicht, um Beweis dafür zu liefern, daß\ndie Kläger aus den Äußerungen der Beklagten hätten entnehmen\nmüssen, daß diese ausschließlich das hochwertigste Material, also\nGoldlegierungen, für die Neuversorgung wünsche.\n\n12\n\nDie weiteren zu diesem Fragenkomplex von der Beklagten\nangebotenen Zeugen brauchten nicht vernommen zu werden; die\nBereitschaft der Eltern, die Beklagte finanziell zu unterstützen,\nkonnte als wahr unterstellt werden, ohne daß sich an der\nBeurteilung etwas ändert; wie schon erwähnt, war von einer\nunbegrenzten Unterstützungsbereitschaft der Eltern nach den\nSchilderungen des Zeugen F. nicht die Rede, so daß der Kläger auch\nnicht aus den Äußerungen der Beklagten schließen mußte, die Kosten\nspielten überhaupt keine Rolle. Was die Beklagte der Zeugin P.\nerklärte, als diese sie auf die bei ihr verwendeten Metall-\nLegierungen ansprach, kann - aus den ebenfalls geschilderten\nGründen- einer unklaren Vorstellung der Beklagten von den zu\nverwendenden Metallen entsprungen sein, so daß auch das in das\nZeugnis P. gestellte Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt\nwerden kann.\n\n13\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 21.\nOktober 1997 und 28. Oktober 1997 geben zu einer anderweitigen\nBeurteilung und einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\nkeinen Anlaß.\n\n14\n\nDarauf, was bei einem Expertengespräch im Januar 1994 bezüglich\ndes Korrosionsverhaltens von Palladium-Kupfer-Legierungen referiert\nwurde, kommt es für die Beurteilung des Ende 1992 geltenden\nzahnmedizinischen Standards nicht an. Es ist auch aus den von der\nBeklagten mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.\nOktober 1997 eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, was von\ndem Sachverständigen Prof. S. hätte im Zuge der hiesigen\nBegutachtung erwähnt werden müssen; insbesondere steht seine bei\ndem Expertengespräch vom 17. Januar 1994 berichtete Beobachtung zum\nKorrosionsverhalten einiger Legierungen nicht im Widerspruch zu den\nAusführungen, die der Sachverständige im vorliegenden Prozeß zu von\nihm durchgeführten Versuchen gemacht hat, da es sich offensichtlich\num anderweitige Laborversuche handelte. Schließlich ist auch eine\nBefangenheit des Sachverständigen in keiner Weise dargetan.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n16\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n20.631,36 DM (davon entfallen auf das Schmerzensgeld und den\nFeststellungsantrag jeweils 5.000,- DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-29/5-u-124-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-29/5-u-124-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310536","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.893073+00:00"}}