{"status":"available","doknr":"OLD310544","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1028.24U122.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"24 U 122/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Parteien streiten über die\nAbwicklung eines Darlehnsvertrages im Zusammenhang mit einem \"\nTime-Sharing-Vertrag \".\n\n6\n\n \n\n7\n\nAm 16. Februar 1994 schlossen die\nBeklagten in den Geschäftsräumen der Firma H. GmbH in K. einen als\n\" Kaufvertrag über Wohnnutzungsrechte \" überschriebenen Vertrag,\nund zwar mit der Streithelferin als Verkäuferin. Mit diesem Vertrag\nerwarben die Beklagten \" die Mitgliedschaft im Club L. \" in M. und\ndamit verbunden \" das zeitlich unbegrenzte, vererbliche und\nveräußerliche Recht \", in der Mittelsaison ab dem Jahre 1994 zwei\nWochen lang ein mit zwei Schlafzimmern ausgestattetes Appartement\nin Ma., M., S., zu nutzen. Als Kaufpreis für dieses \" Wohnrecht \"\nwurde ein von den Beklagten zu zahlender Betrag in Höhe von\ninsgesamt 26.000,- DM inklusive Verwaltungs- und\nRegistrierungsgebühr vereinbart. Darüber hinaus verpflichteten sich\ndie Beklagten zur Zahlung von jährlich fällig werdenden Unterhalts-\nund Instandhaltungskosten, die für das Jahr 1994 870,- DM betrugen\nund in der Folgezeit auch von den Beklagten beglichen wurden.\nSchließlich wurde den Beklagten das Recht eingeräumt, ihr \"\nNutzungsrecht \" einer R. GmbH zum Zwecke des Tauschs des Wohnrechts\nzur Verfügung zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nVertragsinhaltes wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichte\nVertragsurkunde Bezug genommen ( Blatt 54 - 56 der Akten ). Der von\nder Beklagten zu zahlende \" Kaufpreis \" wurde von diesen über das\nBankhaus F. & Co. in H. finanziert, über das am 08.12.1995 der\nKonkurs eröffnet wurde. Einen entsprechenden Kreditantrag hatten\ndie Beklagten ebenfalls am 16.02.1994 durch Vermittlung der Firma\nH. GMBH bei einem in demselben Gebäude in K. ansässigen\nKreditvermittler unterzeichnet, und zwar der Beklagte zu 1. als\nDarlehnsnehmer und die Beklagte zu 2. als Mitverpflichtete. Wegen\nder Einzelheiten des Inhaltes des Kreditantrages wird auf die in\nAblichtung zu den Akten gereichte Urkunde ( Blatt 9/9R der Akten )\nBezug genommen. Der Betrag in Höhe von 26.000,- DM wurde aufgrund\neines schriftlichen Zahlungsauftrages der Beklagten vom 24.02.1994\nunmittelbar auf ein \" Treuhandkonto \" der Firma H. GmbH gezahlt. In\nder Folgezeit leisteten die Beklagten entsprechend den\nVereinbarungen im Rahmen des Kreditvertrages 13 monatliche Raten in\nHöhe von jeweils 509,60 DM, insgesamt also einen Betrag in Höhe von\n6.624,80 DM an das Bankhaus F. & Co. in H.. Mit\nAnwaltsschreiben vom 07. April 1995 ließen die Beklagten gegenüber\nder Firma H. GmbH unter Bezugnahme auf das Haustürwiderrufsgesetz\nden Widerruf des Vertrages vom 16. Februar 1994 erklären. Mit\nSchreiben vom 15. April 1995 widerriefen sie außerdem die der Bank\nerteilte Einzugsermächtigung und lehnten die weitere Zahlung der\nvereinbarten Kreditraten ab, und zwar unter Berufung auf den\ngegenüber der Firma H. GmbH erklärten Widerruf. Mit Schreiben vom\n17. Mai 1995 forderten sie schließlich das Bankhaus unter\nFristsetzung bis zum 08.06.1995 auf, die bereits gezahlten Beträge\nzu erstatten. Daraufhin kündigte das Bankhaus F. & Co. mit\nSchreiben vom 03.07.1995 den Darlehnsvertrag und verlangte die\nZahlung der Restschuld in Höhe von 24.372,66 DM.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Kläger hat die Auffassung\nvertreten, die Beklagten seien gemäß Ziffer 12. des Kreditantrages\nordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht gemäß § 7\nVerbraucherkreditgesetz belehrt worden. Im übrigen sei ein\nWiderrufsrecht auch gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG wegen Ablaufs\nder Jahresfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs ausgeschlossen\ngewesen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner\nzu\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nverurteilen, an ihn 24.372,66 DM nebst\n5 %\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\nZinsen p.a. über dem jeweiligen\nDiskontsatz\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nder Deutschen Bundesbank seit dem 04.\nJuli\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n1995 zu zahlen.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nWiderklagend haben sie beantragt,\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie\n6.624,80 DM\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 09.06.1995\nzu\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\nzu zahlen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Beklagten haben behauptet, von der\nFirma H. GmbH Anfang Januar 1994 Gewinnspielunterlagen erhalten zu\nhaben. Diese seien als Tourismus-Ferienbefragung deklariert\ngewesen, verbunden mit der Teilnahme an zwei Verlosungen im Falle\nder Beantwortung der Fragen. Nach entsprechender Rücksendung der\nUnterlagen seien sie, die Beklagten, am 10.02.1994 von einem\nMitarbeiter der Firma H. GmbH angerufen worden. Im Rahmen dieses\nTelefonats sei ihnen mitgeteilt worden, sie hätten eine einwöchige\nS.reise gewonnen und sollten sich am 16.02.1994 in die\nGeschäftsräume der H. GmbH in K. begeben, um die entsprechenden\nFormalitäten zu regeln und den Gewinngutschein abzuholen. Am\n16.02.1994 sei es in den Geschäftsräumen dieser Firma aber weniger\num den Gewinn als um eine mehrstündige Verkaufsveranstaltung für\nTime-Sharing-Projekte gegangen. Vor Unterzeichnung des \"\nKaufvertrages \" sei ihnen erklärt worden, daß ihnen ein \" Hier-\nund- Heute- Rabatt \" in Höhe von 20 % des regulären Kaufpreises (\n36.400,- DM ) gewährt und zudem ein \" Superangebot \" mit einer\nErsparnis von weiteren 3.120,- DM unterbreitet werden könne. Die\nBeklagten haben sich unter Hinweis auf § 9 VerbrKrG auf ihren\nWiderruf vom 07.04.1995 berufen und die Auffassung vertreten, der \"\nKaufvertrag \" sei wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäß den\n§§ 138, 242 BGB nichtig. Schließlich verstosse der dem AGBG\nunterliegende \" Kaufvertrag \" gegen das Transparenzgebot und sei\ndaher gemäß den §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 3 AGBG nichtig. Daher stehe\nihnen auch ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten\nRaten zu.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen und der Widerklage stattgegeben, und zwar im\nwesentlichen mit der Begründung, den Beklagten stehe gemäß § 9 Abs.\n3 VerbrKrG ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der mit dem\nKreditvertrag verbundene \" Kaufvertrag \" wegen Verstosses gegen das\nTransparenzgebot gemäß den §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 3 AGBG unwirksam\nsei. Der im Wege der Widerklage geltend gemachte\nRückzahlungsanspruch folge aus § 812 BGB.\n\n52\n\n \n\n53\n\nMit der Berufung macht der Kläger\nnunmehr geltend, auf den \" Kaufvertrag \" vom 16.02.1995 sei\nspanisches Recht anwendbar. Hilfsweise begründet er im einzelnen,\ndaß dieser Vertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts auch\nnach deutschem Recht wirksam sei.\n\n54\n\n \n\n55\n\nMit der Berufungsbegründungsschrift hat\nder Kläger dem Club L. Ltd. den Streit verkündet verbunden mit der\nAufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Dieser\nBeitritt der Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 19.12.1996\nerfolgt. Die Streithelferin beruft sich ebenfalls darauf, daß\nspanisches Recht anzuwenden sei, sowie auf die Wirksamkeit der\nVerträge auch nach deutschem Recht. Hilfsweise wendet sie ein, daß\ndie zweiwöchige Inanspruchnahme des Appartements durch die\nBeklagten im Jahr 1994 einen geldwerten Vorteil in Höhe von\nmindestens 4.000,- DM darstelle.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDer Kläger beantragt,\n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\ndas Urteil des Landgerichts Bonn\nvom\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\n16. Juli 1996 - 15 O 310/95 -\nabzuändern,\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner\nzu\n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\nverurteilen, an den Kläger 24.372,66\nDM\n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\nnebst 5 % Jahreszinsen über dem\njeweiligen\n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\nBundesbankdiskontsatz seit dem\n04.07.1995\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\nzu zahlen, und die Widerklage\nabzuweisen.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDie Streithelferin schließt sich diesem\nAntrag an.\n\n81\n\n \n\n82\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\nhinsichtlich der Widerklage\nhilfsweise\n\n89\n\n \n\n90\n\n \n\n91\n\nentsprechende Feststellung zur\nKonkurs-\n\n92\n\n \n\n93\n\n \n\n94\n\ntabelle.\n\n95\n\n \n\n96\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil\nund vertreten die Auffassung, die Anwendung spanischen Rechts komme\nnicht in Betracht, zumal durch das Prozeßverhalten der Parteien in\nerster Instanz eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts\ngetroffen worden sei. Hinsichtlich der Nutzung des Appartements im\nJahre 1994 behaupten sie, es komme maximal die Anrechnung eines\nBetrages in Höhe von 1.500,- DM in Betracht, zumal der von ihnen\nfür Unterhalt und Instandhaltung gezahlte Betrag in Höhe von 870,-\nDM zu berücksichtigen sei.\n\n97\n\n \n\n98\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu\nden Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des angefochtenen\nUrteils sowie der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Der Senat hat\nentsprechend dem Beweisbeschluß vom 11.03.1997 ( Blatt 329/330 der\nAkten ) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Eheleute M. und\nK. Mo., Ha. B. und P. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nwird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 05.06.1997 ( Blatt\n369 - 377 der Akten ) und vom 11.09.1997 ( Blatt 446 - 448 der\nAkten ) Bezug genommen.\n\n99\n\n \n\n100\n\n \n\n101\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n102\n\n \n\n103\n\nDie zulässige und auch im übrigen in\nformeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat in der\nSache selber hinsichtlich der Klage keinen und hinsichtlich der\nWiderklage in nur sehr eingeschränktem Umfang Erfolg.\n\n104\n\n \n\n105\n\nGemäß § 3 Abs. 1 HausTWG, der gemäß\nArt. 34 EGBGB auf den von den Beklagten geschlossenen \" Kaufvertrag\n\" Anwendung findet, hat der Kläger infolge des wirksam erklärten\nWiderrufs der Beklagten mit Schreiben vom 16.02.1994 keinen\nAnspruch auf Zahlung des restlichen Kreditbetrages, während den\nBeklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits\ngeleisteten Raten abzüglich des Wertes der Nutzung des Appartements\ndurch sie im Zeitraum von zwei Wochen im Jahr 1994 zusteht.\n\n106\n\n \n\n107\n\nSowohl der Kläger als auch die\nStreithelferin haben mit der Berufung zu Recht gerügt, daß entgegen\nder Auffassung des Landgerichts auf den \" Kaufvertrag \" über das\nWohnrecht grundsätzlich kein deutsches, sondern spanisches Recht\nAnwendung findet. Zwar hat auf diesen Gesichtspunkt in erster\nInstanz keine der Parteien hingewiesen. Dies berechtigt das Gericht\naber nicht, ohne Prüfung des Kollisionsrechts deutsches Recht\nanzuwenden ( vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 293 Rn. 10 mit\nRechtsprechungsnachweisen ). Vorliegend erübrigt sich sie Prüfung\nder Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts auch nicht wegen einer\nvon den Parteien durch Prozeßverhalten getroffenen Rechtswahl im\nSinne des Art. 27 Abs. 2 EGBGB. Zwar kann eine stillschweigende\nRechtswahl der Parteien nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs angenommen werden, wenn die Parteien des\nRechtsstreits von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung, vor\nallem durch Anführen ihrer Vorschriften, ausgehen und bezüglich der\ndadurch bedingten Rechtswahl ein Erklärungsbewußtsein haben ( vgl.\nBGH NJW 1991, 1292, 1293; BGH NJW-RR 1986, 456, 457;\nPalandt-Heldrich, BGB, 56. Auflage, Art 27 EGBGB Rn. 7 mit weiteren\nRechtsprechungsnachweisen ). Ob diese Voraussetzungen in Anbetracht\ndes Prozeßverhaltens der Parteien in erster Instanz überhaupt\nerfüllt sind - dies wird von dem Kläger mangels entsprechenden\nErklärungsbewußtseins in Abrede gestellt - kann jedoch dahinstehen.\nDenn eine wirksame nachträgliche Rechtswahl infolge\nProzeßverhaltens kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch sind mit\nden Vertragsparteien des maßgeblichen \" Kaufvertrages \". Denn nur\ndie Vertragsparteien des zu beurteilenden Vertrages haben die\nDispositionsbefugnis im Hinblick auf eine Rechtswahl im Sinne des\nArt. 27 EGBGB ( vgl. OLG Köln, NJW 1987, 1151 ). Da die\nVertragsparteien des \" Kaufvertrages \" keine ausdrückliche\nRechtswahl getroffen haben, bestimmt sich nach den Regelungen der\nArt. 28 ff. EGBGB, welches Recht Anwendung findet. Hinsichtlich der\nSonderregelungen des Art. 29 EGBGB für \" Verbraucherverträge \" ,\ndie gemäß Abs. 2 iVm. Abs. 1 Ziffer 1. und 2. der genannten\nVorschrift zur Anwendung deutschen Rechts führen könnten, ist\nbereits zweifelhaft, ob es sich um einen Vertrag über \" die\nErbringung von Dienstleistungen \" handelt. Zwar ist dieser Begriff\nweit auszulegen, so daß er alle tätigkeitsbezogenen Leistungen an\neinen Verbraucher umfaßt und daher auch die Auffassung vertreten\nwird, daß schuldrechtliche Time-Sharing-Verträge unter diesen\nBegriff fallen ( vgl. zum Meinungsstand: Palandt-Heldrich, Art. 29\nEGBGB Rn. 2; Jayme, IPRax 1995, 234, 235/236; Graf von Westphalen,\nVertragsrecht und AGB-K.elwerke, Time-Sharing-Verträge, Rn. 25;\nMünch-Komm-Martiny, BGB, 2. Auflage, Art. 29 Rn. 9 ). Letztlich\nkann dies jedoch dahinstehen, weil gemäß Art 29 Abs. 4 Ziffer 2\nEGBGB die vorstehenden Absätze der Regelung nicht anwendbar sind\nbei Verträgen \"über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die\ndem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in\neinem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der\nVerbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat\". Die spanische\nVerkäuferin hat aber sämtliche von ihr vertraglich geschuldeten\nLeistungen in S. und nicht im gewöhnlichen Aufenthaltsort der\nBeklagten, nämlich Deutschland, zu erbringen. Gemäß den daher\neinschlägigen Regelungen des Art. 28 EGBGB ist grundsätzlich\nspanisches Recht anzuwenden, und zwar sowohl nach der Vermutung\ngemäß Abs. 2 des Art. 28 EGBGB - Sitz der Hauptniederlassung\nderjenigen Gesellschaft, die die charakteristische Leistung zu\nerbringen hat, also der Verkäuferin in S. - als auch gemäß Abs. 3\nder genannten Vorschrift - Recht desjenigen Staates, in dem das\nGrundstück belegen ist, an dem ein Recht zur Nutzung besteht -.\nZwar ist in Art. 28 Abs. 5 EGBGB geregelt, daß die Vermutungen nach\nden Absätzen 2, 3 und 4 nicht gelten, wenn sich aus der Gesamtheit\nder Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem\nanderen Staat aufweist. Dies kann vorliegend allein in Anbetracht\nder Tatsachen, daß der Vertrag in Deutschland geschlossen wurde, in\ndeutscher Sprache abgefaßt ist und die Gegenleistung in deutscher\nWährung auf ein Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwaltes zu\nerbringen ist, aber nicht bejaht werden. Schließlich sind gemäß der\nhier einschlägigen alten Fassung des § 12 AGBG die Regelungen\ndieses Gesetzes nur dann zu berücksichtigen, wenn das spanische\nRecht keinen ausreichenden Schutz bieten würde. Gleiches gilt gemäß\nArt. 6 EGBGB auch in Bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit des \"\nKaufvertrages \" gemäß § 138 BGB.\n\n108\n\n \n\n109\n\nTrotz der grundsätzlich anzuwendenden\nRegelungen des spanischen Rechts in Bezug auf den \" Kaufvertrag \"\nsind aber nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und\nLiteratur ( vgl. Palandt- Heldrich, Art. 34 EGBGB Rn. 3 mit\nRechtsprechungs- und Literaturnachweisen ), der der Senat sich\nanschließt, gemäß Art. 34 EGBGB die wegen ihrer besonderen\nsozialpolitischen Bedeutung zum Zwecke des Verbraucherschutzes\ndurch den deutschen Gesetzgeber erlassenen Vorschriften des\nHaustürwiderrufgesetzes anwendbar. Der Bundesgerichtshofs hat zu\ndieser Frage zwar bisher nicht abschließend Stellung genommen, hat\njedoch bereits die eventuelle Anwendbarkeit des deutschen\nHaustürwiderrufsgesetzes über Art. 34 EGBGB auf diejenigen Fälle\nbeschränkt, in denen sich die Regelung des Art. 29 EGBGB als\nlückenhaft erweist und der Inlandsbezug die Voraussetzungen des\nArt. 29 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 EGBGB erfüllt ( vgl. BGH NJW 1994, 262,\n264; BGH , Urteil vom 19. März 1997 VIII ZR 316/96 ). Diese\nVoraussetzungen sind aber - wie oben bereits ausgeführt - im\nvorliegenden Fall erfüllt.\n\n110\n\n \n\n111\n\nZwar handelt es sich bei der von der\nFirma H. GmbH durchgeführten Veranstaltung, in deren Rahmen die\nBeklagten den \" Kaufvertrag \" unterzeichnet haben, nicht um eine\nFreizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG. Denn\nauch nach dem Vortrag der Beklagten waren sie nicht zum Zwecke der\nGestaltung ihrer Freizeit, sondern zur Regelung der Übergabe ihres\nGewinnes in die Geschäftsräume dieser Firma eingeladen worden. Nach\nAuffassung des Senats findet das HausTWG jedoch gemäß § 5 HausTWG\nAnwendung, weil es sich um einen Fall eines verdeckten\nHaustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HausTWG handelt.\nDenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Beklagten\nentsprechend ihrem - von dem Kläger bestrittenen - Sachvortrag\nunter falschen Voraussetzungen durch einen Telefonanruf eines\nMitarbeiters der Firma H. GmbH, der Vertreterin der spanischen\nVerkäuferin und Streithelferin, veranlaßt worden waren, die\nGeschäftsräume dieser Firma in K. aufzusuchen, und dort dann\nerstmals im Verlaufe eines mehrstündigen Gesprächs, in dem sie\neiner gezielten Verkaufsstrategie, der sie sich nur schwer zu\nentziehen vermochten, ausgesetzt waren, erfahren haben, daß es\ndabei nicht in erster Linie um die Abholung eines Gewinns in Form\neiner Ferienreise, sondern um den \" Verkauf \" von zeitlich\nbegrenzten \" Wohnrechten \" an Ferienappartements in S. ging. Denn\ndie Zeugen M. Mo. und K. Mo. haben im Rahmen ihrer Vernehmung vor\ndem Senat detailliert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie\nsehr plastisch und überzeugend geschildert, daß sie infolge der\ntelefonischen Mitteilung allein wegen der Aussicht auf den\nangekündigten Gewinn im Rahmen ihrer vorangegangenen Teilnahme an\neiner Verlosung zum vereinbarten Termin die Räumlichkeiten der\nFirma H.GmbH aufgesucht hatten und dort erst nach einem eingehenden\nGespräch von etwa zwei Stunden erfahren haben, daß es sich\ntatsächlich um eine Verkaufsveranstaltung handelte. Insbesondere\nhaben beide Zeugen auch glaubhaft bekundet, daß sie wegen der\ngrundsätzlichen Risiken der Teilnahme an einer\nVerkaufsveranstaltung sowie ihrer beengten finanziellen\nMöglichkeiten den Termin überhaupt nicht wahrgenommen hätten, wenn\nsie bereits vor der Fahrt nach Köln gewußt hätten, daß es sich\nhauptsächlich um eine Einladung zu einer Verkaufsveranstaltung\nhandelte. Weder aufgrund des Aussageverhaltens dieser beiden Zeugen\nnoch aufgrund ihrer - eher oberflächlichen - Beziehungen zu den\nBeklagten oder unter anderweitigen Gesichtspunkten besteht seitens\ndes Senats Anlaß zu berechtigten Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit\nund der Richtigkeit ihrer Angaben. Auch die Aussagen der Zeugen P.\nB. und Ha. B. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vor dem Senat\nvermögen den Beweiswert der Aussagen der Zeugen Mo. nicht zu\nentkräften. Denn die Zeugin B. konnte zu dem konkreten Inhalt des\nTelefongesprächs zwischen den Beklagten und dem Mitarbeiter der\nFirma H.GmbH anläßlich der Einladung zu der Veranstaltung keine\nAngaben machen, sondern lediglich allgemein den gewünschten\nüblichen Ablauf bis zur Teilnahme an der Veranstaltung sowie\nwährend der Veranstaltung schildern. Dabei mußte sie einräumen, daß\nes selbst bei schulungsmäßigem Ablauf des für die Einladung\nmaßgeblichen Telefonates durchaus zu dem Mißverständnis kam, daß\nseitens des Angerufenen lediglich die Mitteilung des Gewinns und\ndes Termins zur Abholung richtig erfaßt wurde, nicht aber die damit\nverbundene Einladung zu einer Verkaufsveranstaltung. Ebenso hat sie\ngeschildert, daß es auch durchaus vorkam, daß Teilnehmer an der\nVeranstaltung nicht zuvor die schriftliche Terminsmitteilung mit\ndem Hinweis auf die Verkaufsveranstaltung erhalten hatten, so daß\nder Vortrag der Beklagten sogar teilweise durch diese Zeugin\nbestätigt wurde. Die Aussage des Zeugen B. ist bereits deshalb\nunergiebig, weil er keine Erinnerung daran hatte, ob er überhaupt\nderjenige gewesen war, der das Telefonat mit den Beklagten geführt\nhatte, so daß seine Angaben denjenigen der Zeugen Mo. bereits aus\ndiesem Grunde nicht entgegenstehen. Zwar konnten die Zeugen Mo. aus\neigener Wahrnehmung nur zu ihren eigenen Erlebnissen im Vorfeld der\nTeilnahme an der Veranstaltung machen, nicht aber zu denjenigen der\nBeklagten. Der Senat hat aber in Anbetracht des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme, des Sachvortrages der Beklagten in beiden Instanzen\nsowie ihrer Angaben im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat und\ndes persönlichen Eindrucks, den sie dabei hinterlassen haben, keine\nZweifel an der Richtigkeit ihrer Sachdarstellung. Diese gezielte\nArt und Weise, Verbraucher zur Teilnahme an verdeckten\nVerkaufsveranstaltungen zu veranlassen und sie sodann in einer\nbewußt geschaffenen angenehmen und mit einer gewissen\nUrlaubsstimmung verbundenen Atmosphäre mit einem Verkaufsangebot\nbezüglich einer mit erheblichen Kosten verbundenen Ware zu\nkonfrontieren, dem der Verbraucher sich in dieser Situation nur\nschwer verschließen kann, ist mit der privaten Atmosphäre im Wohn-\nund Arbeitsbereich durchaus vergleichbar, so daß es gerechtfertigt\nund geboten ist, einen Umgehungstatbestand im Sinne des § 5 HausTWG\nzu bejahen, mit der Rechtsfolge, daß infolge des wirksamen\nWiderrufs durch die Beklagten die erbrachten Leistungen\nzurückzugewähren und weitere nicht verlangt werden können ( vgl.\nauch Hans. OLG H., OLG-Report 1997, 165 ff. ). Dies gilt nicht nur\nin Bezug auf den \" Kaufvertrag \", sondern auch in Bezug auf den zur\nFinanzierung des \" Kaufpreises \" geschlossenen Kreditvertrag, der\nin engem zeitlichen, räumlichen und personellen Zusammenhang durch\nVermittlung der Beklagten durch die Vertreterin der Verkäuferin an\ndem im gleichen Gebäude geschäftsansässigen und für das Bankhaus F.\n& Co. tätigen Kreditvermittlers zustandegekommen ist. Denn\ndieser Kreditvertrag ist bereits aufgrund des insoweit eindeutigen\nInhaltes des Kreditantrages als ein sogenannter mit dem \"\nKaufvertrag verbundener \" zu bewerten, wie das Landgericht bereits\nmit eingehender und zutreffender Begründung ausgeführt hat und\nausweislich der Berufungsbegründung des Klägers von diesem auch\nnicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt wird. Handelt es sich aber\nbei beiden Verträgen um verbundene Geschäfte, die miteinander\nstehen und fallen, so hat der wirksame Widerruf des Kaufvertrages\nauch den Wegfall des Kreditvertrages zur Folge mit der Konsequenz,\ndaß dieser ebenfalls zurückabzuwickeln ist. Daher kann der Kläger\nnicht die Erfüllung der Darlehnsrestschuld von den Beklagten\nverlangen mit der Folge, daß seine diesbezügliche Klage unbegründet\nist. Die Beklagten haben außerdem gegen ihn einen Anspruch gemäß §\n812 BGB in Form des sogenannten Rückforderungsdurchgriffs in Bezug\nauf die bereits gezahlten Beträge. Insoweit können sie jedoch,\nnachdem das Bankhaus in Konkurs gefallen ist, keine Zahlung,\nsondern nur eine entsprechende Feststellung zur Konkurstabelle mit\nErfolg verlangen ( vgl. Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11.\nAuflage, § 146 Rn. 16 a ). Zudem müssen sie sich den Nutzwert ihres\nzweiwöchigen Urlaubsaufenthaltes im Jahre 1994 in dem in der\nClubanlage gelegenen Appartement anrechnen lassen. Unter\nBerücksichtigung der für diese Saison üblichen Preise für\nPauschalreisen nach S. inklusive Flug einerseits sowie für\nFerienwohnungen andererseits schätzt der Senat diesen Nutzwert auf\neinen Betrag in Höhe von insgesamt 1.500,- DM, von dem jedoch die\nunstreitig seitens der Beklagten für 1994 als Unterhalts- und\nInstandhaltungskosten geleisteten 870,- DM in Abzug zu bringen\nsind, so daß der mit der Widerklage geltend gemachte begründete\nAnspruch der Beklagten sich auf 5.994,80 DM beläuft.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 101 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDie Revision gegen dieses Urteil ist\nzugelassen worden, weil der Bundesgerichtshof in seinen bisherigen,\noben zitierten Entscheidungen die Anwendbarkeit des\nHaustürwiderrufsgesetzes über Art. 34 EGBGB in Fällen wie dem\nvorliegenden bisher nicht entschieden hat und diese Rechtsfrage\ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n116\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n117\n\n \n\n118\n\n \n\n119\n\n30.997,46 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-28/24-u-122-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-28/24-u-122-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310544","retrieved":"2026-07-09 03:40:40.669699+00:00"}}