{"status":"available","doknr":"OLD310555","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1024.6U112.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-24","aktenzeichen":"6 U 112/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel\njedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang\nErfolg. Denn während der Kläger mit seinem nunmehr geltend\ngemachten, auf die Festellung einer materiellen\nKostenerstattungspflicht der Beklagten gerichteten Begehren in\nvollem Umfang durchzudringen vermag, erweist sich die auf den\nErsatz der Kosten der vorprozessualen Abmahnung vom 31. Mai 1995\ngerichtete Forderung als von Anfang an unbegründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie vom klagenden Verband verfolgte Festellung, daß die Beklagte\nzum Ersatz der Kosten verpflichtet ist, die ihm durch das Einleiten\nund das Betreiben der ursprünglichen Unterlassungs- und\nErledigungsfeststellungsklage entstanden sind, erweist sich als\nberechtigt.\n\n5\n\nDie in diesem Begehren liegende Klageänderung, mit welchem der\nKläger von dem zunächst verfolgten, auf die Erledigung des\nursprünglichen Unterlassungsantrags gerichteten\nFeststellungsbegehren auf die Festellung eines der Beklagten\ngegenüber geltend gemachten materiell-rechtli-chen\nKostenerstattungsanspruchs übergegangen ist, ist zulässig (§ 263\nZPO). Denn da das letztgenannte klageändernde\nFeststellungsbegehren, zu dessen Beurteilung der bisherige\nStreitstoff uneingeschränkt verwertet werden kann, geeignet ist,\nden Streit endgültig zu beheben und damit einem neuen Prozeß bei im\nwesentlichen gleichgebliebenem Sachverhalt vorzubeugen, kann die\nSachdienlichkeit der Klageänderung ohne weiteres bejaht werden.\n\n6\n\nDas mittels der folglich zulässigen Klageänderung verfolgte\nFeststellungsbegehren ist auch begründet. Dem Kläger steht unter\ndem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung (pFV) gegen\ndie Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der durch die erfolglose\nbisherige Rechtsverfolgung des Wettbewerbsverstoßes nutzlos\naufgewandten Kosten zu. Denn der Umstand, daß der Kläger überhaupt\ngegen die Beklagte nach der zunächst erfolgten Abmahnung vom 31.\nMai 1995 weitere, kostenverursachende Maßnahmen der\nRechtsverfolgung ergriff, die allerdings - wie nachfolgend noch\nnäher auszuführen sein wird - erfolglos bleiben mußten, ist adäquat\nkausal auf ein objektiv und subjektiv pflichtwidriges Verhalten der\nBeklagten zurückzuführen.\n\n7\n\nEs kann zwar von vorneherein keinem Zweifel unterliegen und wird\nvon der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, daß mit der\nursprünglich angegriffenen, Ende Mai 1995 in der Aachener\nVolkszeitung und in den Aachener Nachrichten verbreiteten\nWerbebeilage (\"1 Jahr M. Markt A.\") gegen das in § 7 Abs. 1 UWG\nformulierte Verbot der Ankündigung und Durchführung einer\nSonderverkaufsveranstaltung verstoßen wurde. Zur Vermeidung von\nWiederholungen insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des\nLandgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz - dort\nS. 8, Bl. 120 d. A. - Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die vom\nklagenden Verband hierauf eingeleiteten Maßnahmen der\nRechtsverfolgung, mit welchen Unterlassung dieses\nWettbewerbsverhaltens gefordert wurde, mußten jedoch deshalb\nerfolglos bleiben, weil infolge der von der Beklagten bereits am\n22. Mai 1995 gegenüber einem Dritten wegen des nämlichen\nWettbewerbsverstoßes abgegebenen\nUnterlassungsverpflichtungserklärung bereits im Zeitpunkt der\nersten vorprozessualen Abmahnung des Klägers vom 31. Mai 1995 die\nals materielle Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs\nerforderliche Wiederholungsgefahr beseitigt worden war.\nDementsprechend war die vom Kläger am 8. November 1995 eingereichte\nund am 22. November 1995 zugestellte Unterlassungsklage von Anfang\nan unbegründet. Gleiches gilt weiter auch für die nach der\nKenntniserlangung des Klägers von der Drittunterwerfung durch\ndiesen betriebene Feststellung, daß sich die Hauptsache der\nUterlassungsklage erledigt habe. Da das erledigende Ereignis,\nnämlich die den wettbewerblichen Unterlassungsanspruch in Wegfall\nbringende Drittunterwerfung, bereits vor Anhängigkeit der\nUnterlassungsklage eintrat, blieb kein Raum für die klägerseits\nbegehrte Feststellung der Erledigung der Hauptsache (vgl. BGH Z 83,\n14 m.w.N.). Dabei kam es auch nur auf diese objektive\nErledigungssituation - hier also die Abgabe der die\nWiederholungsgefahr beseitigenden\nUnterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Dritten - an.\nDenn die Abgabe der ausreichend strafbewehrten\nUnterlassungserklärung gegenüber einem zuverlässigen und im Fall\nder Zuwiderhandlung verfolgungsbereiten Drittgläubiger dokumentiert\nden ernsthaften Unterlassungswillen des Schuldners und stellt daher\ndie Gewähr für die künftige Unterlassung des in Frage stehenden\nWettbewerbsverstoßes dar. Ist infolgedessen die Gefahr der\nWiederholung einer Verletzungshandlung entfallen, ist es aber nicht\ndenkbar, daß ein und dieselbe Verletzungshandlung gegenüber einem\nanderen erneut vorgenommen werden könnte (vgl. Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 8, Rdn. 38 m.w.N.).\nDie Drittunterwerfung hat diese weitreichende Wirkung dabei auch\nallein aufgrund ihrer Abgabe, so daß es auf die Kenntnis der\njeweiligen Unterlassungsläubiger hiervon nicht ankommt.\n\n8\n\nWaren somit sowohl das Unterlassungsbegehren, als auch das auf\ndie Erledigung der Unterlassungsklage gerichtete\nFeststellungsbegehren von Anfang an erfolglos, erweisen sich die\ndurch diese Maßnahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten der\nKlägerin daher als \"nutzlos\". Der hierin liegende Vermögensschaden\nder Klägerin ist dabei weiter auch adäquat kausal durch eine\nPflichtwidrigkeit der Beklagten verursacht.\n\n9\n\nDie durch eine wettbewerbliche Verletzungshandlung veranlaßte\nAbmahnung konkretisiert das zwischen den Beteiligten entstandene\ngesetzliche Schuldverhältnis. Den Abmahnenden und den Verletzer\nverbindet eine dadurch geprägte wettbewerbsrechtliche\nSonderbeziehung eigener Art, deren Inhalt in besonderem Maß durch\nTreu und Glauben bestimmt und dazu geeignet ist, Rechtspflichten zu\nbegründen. Zu den danach auf seiten des Verletzers begründeten\nPflichten zählt es, den Abmahnenden in angemessener Frist über die\nbereits einem Dritten gegenüber wegen desselben Verstoßes\nabgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung aufzuklären. Diese\nAufklärungspflicht besteht dabei nicht nur gegenüber einem\nWettbewerber, sondern auch gegenüber einem aus eigenem Recht gemäß\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klageberechtigten Verband. Verletzt der\nAbgemahnte diese ihn treffende Aufklärungspflicht, so ist er zum\nErsatz des dem Abmahnenden hieraus entstandenen Schadens\nverpflichtet, zu denen die Kosten der Rechtsverfolgung\neinschließlich der Kosten eines wegen der verspäteten Information\nüber die Drittunterwerfung eingeleiteten Prozesses zählen (vgl. BGH\nGRUR 1990, 381/382 - \"Antwortpflicht des Abgemahnten\" -; BGH GRUR\n1988, 716/717 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden\" -; BGH GRUR\n1987, 640/641 f - \"Wie-derholte Unterwerfung II \"- ; Teplitzky,\na.a.O., Kap. 8 Rdn. 40). Die Beklagte hat sich nach diesen\nMaßstäben gegenüber dem Kläger pflichtwidrig verhalten.\n\n10\n\nAllerdings ist es richtig, daß die nach den vorbezeichneten\nAusführungen bestehende Aufklärungspflicht dem Abmahnenden\ngegenüber nur dann verletzt werden kann, wenn dieser überhaupt\nberechtigt ist, den aus der Wettbewerbsverletzung hergeleiteten\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen. Eine derartige\nAnspruchsberechtigung des Klägers ist hier aber ohne weiteres zu\nbejahen.\n\n11\n\nDaß die Beklagte mit der in Rede stehenden Werbung gegen § 7\nAbs. 1 UWG verstoßen hat, ist oben bereits ausgeführt. Der klagende\nVerband war weiter aber auch im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG\nberechtigt, den aus diesem Wettbewerbsverstoß resultierenden\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen.\n\n12\n\nDie hinreichende personelle, sachliche und finanzielle\nAusstattung des sich nach seiner Satzung u. a. der Verfolgung von\nWettbewerbsverstößen widmenden Klägers, diesen Satzungszweck\ntatsächlich ausüben zu können, kann dabei ohne weiteres bejaht\nwerden. Denn der Kläger hat seine Ausstattung im vorbezeichneten\nSinn durch Vorlage einer Reihe von Gerichtsentscheidungen neueren\nDatums, in denen dies ausdrücklich geprüft und festgestellt wurde,\nsubstantiiert belegt. Soweit die Beklagte sich demgegenüber ohne\nDarlegung konkreter Anhaltspunkte, daß sich an diesen Verhältnissen\netwas geändert habe, darauf beschränkt, die hinreichende\nAusstattung des klagenden Verbandes mit Nichtwissen zu bestreiten,\nerweist sich das demgegenüber als unsubstantiiert, mithin\nunbeachtlich.\n\n13\n\nDem Kläger gehören weiter auch in erheblicher Anzahl Mitglieder\nan, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte\nvertreiben. Entgegen der in dem Hinweisbeschluß des Senats vom 9.\nApril 1997 noch zum Ausdruck gebrachten Auffassung reicht es dabei\nbei der gegebenen Fallgestaltung aus, daß dem klagenden Verband in\nerheblicher Anzahl Mitglieder zugehörig sind, die zumindest eine\nArt der von der Beklagten vertriebenen und mit der Werbung\ninsgesamt beworbenen Warenarten anbieten. Denn es handelt sich hier\nnicht um die Frage, ob der Kläger im Rahmen eines Prozesses\nberechtigt ist, im Hinblick auf sämtliche, mit der seinerzeit\nangegriffenen Werbung angekündigte Waren Unterlassung zu verlangen.\nIn der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist vielmehr die\nFrage maßgeblich, ob der klagende Verband überhaupt zur Abmahnung\nbzw. dazu berechtigt war, von der Beklagten aus eigenem Recht\nUnterlassung der Wettbewerbsverletzung zu fordern. Nur dann nämlich\nkann, soweit die Beklagte die Aufklärung über die bereits wegen des\nnämlichen Wettbewerbsverstoßes abgegebene Drittunterwerfung\nunterließ, eine objektive Pflichtwidrigkeit anerkannt werden. Im\nHinblick darauf, daß die von der Beklagten ggf. geschuldete\nInformation über die Drittunterwerfung \"unteilbar\" ist und nicht in\neinzelne, von der Werbung betroffene Warenarten aufgespalten werden\nkann, reicht es dabei für den letzgenannten Zweck der Berechtigung\nzur Abmahnung aus, daß dem klagenden Verband jedenfalls eine\nerhebliche Anzahl solcher Mitglieder angehört, deren Warenangebot\nhinsichtlich einer Gruppe der in der beanstandeten Werbebeilage\ninsgesamt beworbenen verschiedenartigen Artikel denjenigen der\nBeklagten gleichartig oder verwandt sind. Denn selbst wenn dem\nKläger auch nur hinsichtlich einer dieser beworbenen\nWarengruppen eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern auf dem selben\nMarkt angehört und er daher nur insoweit anspruchsberechtigt ist,\nkann und konnte die Beklagte in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht\nnur auf die Drittunterwerfung insgesamt hinweisen; jedenfalls in\nder gegebenen Sachverhaltskonstellation, in der die\nDrittunterwerfung nicht auf bestimmte Waren beschränkt abgegeben\nwurde, kam eine eingeschränkte Information über die\nDrittunterwerfung nicht in Betracht und konnte daher die\nInformation über die Drittunterwerfung nur ungeteilt erfolgen.\n\n14\n\nDies vorangestellt, war der Kläger aber zur Abmahnung berechtigt\nbzw. befugt, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen mit der\nFolge, daß diese die oben dargestelllte Pflicht zur Information\nüber die bereits vorliegende Drittunterwerfung verletzt hatl. Der\nKläger hat konkret dargelegt, daß ihm sowohl der\nL.-O.-Profi-Partner-Club, als auch der Europaverband der\nSelbständigen Bundesverband Deutschland e.V. (BVD) als Mitglieder\nangehören. Aus den vorgelegten Aufstellungen der diesen\nVerbandsmitgliedern ihrerseits wiederum als Mitglieder zugehörigen\nGewerbetreibendenden (vgl. Anlagen A 5 und A 6 zum Schriftsatz des\nKlägers vom 20. Febr. 1996) geht aber hervor, daß sich davon\ninsgesamt 17 Unternehmen, darunter die Schwesterfirma der\nBeklagten, die Fa. M. Markt H. GmbH, sowie ferner die Firmen ProM.\nK. + S. GmbH, Sch., S. TV-HiFi Studio, Elektro G. und F. P. GmbH,\nim hier maßgeblichen Wirtschaftraum A., dem die Gemeinden A., St.,\nH. D. und E. zuzuordnen sind, mit dem Vertrieb von Radio- und\nFernsehgeräten befassen. Diese, dem Kläger über seine\nVerbandsmitglieder vermittelte \"mittelbare\" Mitgliedschaft der\ngenannten Unternehmen, die Waren gleicher oder verwandter Art auf\ndemselben örtlichen Markt wie die Beklagte vertreiben und die daher\nihrerseits gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozeßführungsbefugt wären,\nreicht aber zur Begründung der hier in Rede stehenden\nAnspruchsberechtigung aus (vgl. BGH WRP 1995, 104/105\n-\"Laienwerbung für Augenoptiker\"-; Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 23 c zu § 13 UWG m.w.N.).\n\n15\n\nSoweit die Beklagte die Mitgliedschaft der genannten Verbände\nund der in ihnen wiederum organisierten Unternehmen beim Kläger\nbestreitet, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Der\nKläger hat im einzelnen die ihm seiner Behauptung nach als\nunmittelbare und mittelbare Mitglieder angehörigen Unternehmen im\nhier interessierenden Wettbewerbsbereich benannt. Der Beklagten war\nsomit die Möglichkeit eröffnet, zumindest durch Stichproben der\nFrage nachzugehen, ob die bezeichneten Unternehmen (noch)\nMitglieder des klagenden Verbandes sind und ob die Angaben des\nKlägers zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum\nörtlichen Betätigungsfeld (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH WRP\n1996, 197/199 -\"Anonymisierte Mitgliederliste\"-). Ist der Beklagten\naber angesichts des substantierten Vortrags des seine mittelbaren\nund unmittelbaren Mitglieder benennenden Klägers diese Möglichkeit\neröffnet, so bedurfte es ihrerseits der konkreten Darlegung von\nAnhaltspunkten, die Anlaß zu Zweifeln an der Darstellung des\nKlägers betreffend seine Mitgliederstruktur im hier betroffenen\nWettbewerbsbereich bieten. Derartige Anhaltspunkte hat aber weder\ndie Beklagte vorgetragen, noch ergeben sie sich aus dem Sachverhalt\nim übrigen. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts,\nwonach der Vorstandsvorsitzende der wiederum dem Europaverband der\nSelbständigen Bundesverband Deutschland e.V. (BVD) als Mitglied\nangehörigen I. e.G. ausdrücklich erklärt habe, von der Vertretung\nder gewerblichen Interessen der I.-Genossen durch den Kläger keine\nKenntnis und dem Kläger eine entsprechende Behauptung untersagt zu\nhaben (Bl. 244 d. A.). Unabhängig davon, daß es im gegebenen\nZusammenhang nicht auf die Kenntnis und Einschätzung der Sachlage\ndes Vorstandsvorsitzenden der I. e.G., sondern allein auf die\nobjektiven Verhältnisse ankommt, sind diese Ausführungen\nebensowenig geeignet, die hier interessierende Mitgliedschaft der\nInterfunk e. G. beim BVD zu entkräften, wie diejenige des BVD\nwiederum beim klagenden Verband selbst.\n\n16\n\nDie genannte Anzahl der dem klagenden Verband folglich als\n\"mittelbare\" Mitglieder zugehörigen Unternehmen ist weiter auch\n\"erheblich\" im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Frage, welche\nZahl von Gewerbetreibenden danach als \"erheblich\" anerkannt werden\nkann, läßt sich nicht abstrakt und generell, sondern nur anhand der\nkonkreten Gegebenheiten des Einzelfalls bestimmen. Erforderlich und\nausreichend ist es, daß Gewerbetreibende aus der einschlägigen\nBranche auf dem maßgeblichen Markt im Verband nach Anzahl und/oder\nGröße, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ\nvertreten sind, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes\nausgeschlossen werden kann (BGH WRP 1997, 1070/1071 -\n\"Händlervereini-gung\"-; BGH WRP 1996, 1034/1037\n-\"Preisrätselgewinnaus-losung III\"-). Das aber kann nach den\nvorstehenden, dem Kläger als Mitglieder zuzurechnenden Unternehmen,\ndie eine gewisse Wirtschaftskraft und ein nicht unbedeutendes\nWirtschaftpotential im hier betroffenen Wettbewerbsbereich des\nRadio- und Fernsehgerätehandels im Wirtschaftsraum Aachen\nrepräsentieren, angenommen werden.\n\n17\n\nWar der Kläger nach alledem jedenfalls für einen Teil der mit\nder Werbebeilage betroffenen Warenarten im Sinne von § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG berechtigt, Unterlassung von der Beklagten zu fordern,\nschuldete letztere ihm auf die Abmahnung vom 31. Mai 1995 hin aber\ndie Aufklärung über die bereits am 22. Mai 1995 gegenüber einem\nDritten eben wegen derselben Werbung erfolgte Unterwerfung.\n\n18\n\nDie im Unterlassen dieses Hinweises liegende objektive und der\nBeklagten zweifelsohne auch subjektiv zurechenbare\nPflichtwidrigkeit hat dabei auch adäquat kausal den vom Kläger\ngeltend gemachten Schaden verursacht, nämlich die eingangs\ndargestellten nutzlos aufgewandten Kosten der weiteren\nRechtsverfolgung einschließlich der Unterlassungs- und der auf\nderen \"Erledigung\" gerichteten Feststellungsklage. Für diesen\nKausalzusammenhang ist es ebenfalls unbeachtlich, ob der Kläger für\ndie Unterlassungklage in vollem Umfang nach Maßgabe von § 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG prozeßführungsbefugt war. Denn hätte die Beklagte den\nKläger, wie von ihr im Rahmen der eingangs dargestellten\nkonkretisierten Sonderbeziehung geschuldet, über die bereits\nvorliegende Drittunterwerfung informiert, hätte dieser die gesamte\nRechtsverfolgung einschließlich des Teils, zu dem er - sei es\nmangels umfassender Prozeßführungsbefugnis, sei es mangels\nBestehens einer prozeßerheblichen Erledigungslage - unterlegen\nwäre, nicht weiter betrieben. Denn die Drittunterwerfung der\nBeklagten erstreckte sich dem Umfang nach auf eben das Verbot,\nwelches auch der Kläger mit seiner Rechtsverfolgung erstrebte.\n\n19\n\nIst nach alledem die Beklagte daher verpflichtet, dem Kläger die\nmit der weiteren Rechtsverfolgung verbundenen notwendigen Kosten zu\nersetzen, erweist sich das auf die Festellung dieser\nmateriell-rechtlichen Schadensersatzverpflichtung bezogene\nKlagebegehren als berechtigt. Dabei ist es auch unschädlich, daß\ndie hierauf vom Senat zu treffende Feststellung der materiellen\nSchadensersatzpflicht jedenfalls teilweise die prozessualen Kosten\nder Unterlassungs- und Erledigungsfeststellungsklage umfaßt.\nUnabhängig davon, daß der Senat die prozessuale\nKostentragungspflicht hier gesondert tenoriert hat, bestehen bei\nder vorliegend zu beurteilenden Fallgestaltung auch im übrigen\nkeine Bedenken, die Festellung der materiellen\nSchadensersatzpflicht mit der nach den §§ 91 ff ZPO zu treffenden\nKostenentscheidung zusammenzufassen, die dann gleichermaßen sowohl\nauf einer materiell-rechtlichen Vorschrift als auch auf den\nprozessualen Vorschriften der §§ 91 ff ZPO beruht (vgl. BGH NJW\n1994, 2895/2896; BGH WM 1981,386/388).\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nSoweit der Kläger allerdings die mit DM 253.- nebst Zinsen in\nAnsatz gebrachten Kosten des Abmahnschreibens vom 31. Mai 1995 zur\nZahlung verlangt, ist die Klage unbegründet. Die Kosten dieser\nersten Abmahnung sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nersatzfähig. Unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne\nAuftrag (§ 683 BGB) ergibt sich eine Ersatzpflicht deshalb nicht,\nweil - mangels auf seiten der Beklagten bestehender\nUnterlassungspflicht, die ja zu diesem Zeitpunkt bereits durch\nBeseitigung der Wiederholungsgefahr in Wegfall gebracht worden war\n- vom Kläger kein objektiv fremdes Geschäft mehr geführt werden\nkonnte. Unter Anwendung der Grundsätze der pFV scheitert eine\nErsatzpflicht der Beklagten daran, daß die Kosten der Abmahnung\nnicht erst durch die in dem Unterlassen des Hinweises liegende\nPflichtverletzung der Beklagten verursacht, sondern schon vorher\nentstanden waren.\n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsch am Wert des Unterliegens der Parteien im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-24/6-u-112-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-24/6-u-112-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310555","retrieved":"2026-07-09 03:40:41.589545+00:00"}}