{"status":"available","doknr":"OLD310562","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1023.7U93.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"7 U 93/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache auch mit den in\nder Berufungsinstanz gestellten Anträgen keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nMit dem Berufungsantrag zu 1. verfolgt der Kläger sein in 1.\nInstanz noch als Feststellungsklage formuliertes Begehren im Wege\nder Verpflichtungsklage weiter. Insoweit bestehen gegen die\nZulässigkeit der Klage keine Bedenken. Die Zuständigkeit der\nordentlichen Gerichte folgt aus § 20 Abs. 2 Satz 3 HbKG. Die\neinmonatige Klagefrist gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 HbKG ist\ngewahrt.\n\n5\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger seine Ansprüche\nnicht innerhalb der Frist des § 13 HbKG geltend gemacht hat. Für\ndie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind schon die\nförmlichen Voraussetzungen nicht gegeben.\n\n6\n\n1. Für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist der Senat\nzuständig.\n\n7\n\nNach § 32 Abs. 4 VwVfG entscheidet über die Wiedereinsetzung die\nBehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Behörde\nim Sinne dieser Vorschrift kann auch das Gericht sein, das auf die\nKlage eines Beteiligten hin mit der Sachentscheidung befaßt ist.\nDie Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 4 VwVfG folgt - ebenso wie\ndie vergleichbaren Regelungen des § 110 Abs. 4 AO und des früheren\n§ 153 Abs. 3 Satz 1 BBauG - dem Grundsatz der Konnexität, der\nbesagt, daß über die Wiedereinsetzung tunlichst die Instanz\nentscheiden soll, in der auch die Sachentscheidung getroffen wird.\nNach diesem Grundsatz ist auch die Zuständigkeit der Gerichte\ngeregelt (§§ 60 Abs. 4 VwGO, 237 ZPO). Nicht ausdrücklich geregelt\nist die Zuständigkeit im Verhältnis zwischen den am\nVerwaltungsverfahren und Vorverfahren (§ 68 VwGO) beteiligten\nBehörden einerseits und den Gerichten im Verwaltungsstreitverfahren\nandererseits. Hier stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit für\ndie Entscheidung über die Wiedereinsetzung stets bei der Behörde\nbzw. Widerspruchsbehörde verbleibt oder ob sie mit dem Beginn des\ngerichtlichen Streitverfahrens auf die Gerichte übergeht mit der\nFolge, daß eine im Verwaltungsverfahren bzw. Vorverfahren\nunterbliebene Wiedereinsetzung erstmals auch bei dem mit der Sache\nbefaßten Gericht beantragt werden kann. Hierzu sind die Ansichten\nin Rechtsprechung und Literatur geteilt. Die erstgenannte\nAuffassung, die für eine strikte Trennung zwischen behördlicher und\ngerichtlicher Zuständigkeit eintritt, ist namentlich in der älteren\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte anzutreffen (vgl. OVG\nLüneburg, DVBl 1963, 335, VGH Mannheim, DVBl 1982, 206, 207; ebenso\nRedeker/von Oertzen, VwGO, 11. Auflage, § 70 Anm. 5). Demgegenüber\nhat das Bundesverwaltungsgericht einen Übergang der Zuständigkeit\nfür die Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz\n1 VwGO) bejaht und damit eine in das Verwaltungsverfahren\nübergreifende Zuständigkeit der Gerichte prinzipiell anerkannt (NJW\n1983, 1923). Die gleiche Auffassung vertritt der Bundesgerichtshof\nzum Vorverfahren in Baulandsachen gem. § 155 BBauG (DVBl 1981, 395,\n396). Diese Rechtsprechung gilt zwar unmittelbar nur für die\nZuständigkeitsregelung gem. § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs.\n4 VwGO. Nach Auffassung des Senats müssen aber die gleichen\nErwägungen dazu führen, die Zuständigkeit des Gerichts auch für die\nEntscheidung nach § 32 Abs. 4 VwfG zu bejahen. Eine unterbliebene\nWiedereinsetzung ist unter dem Blickwinkel der Konnexität letztlich\nnicht anders zu beurteilen als der Fall, in dem die Behörde eine\nfristgerecht vorgenommene Handlung irrig als verspätet ansieht\n(vgl. BVerwG, NJW 1983, 1923, 1924).\n\n8\n\nAn einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist der Senat\nauch nicht deshalb gehindert, weil dem Kläger damit die Chance\ngenommen wird, bei den Vorinstanzen eine für ihn günstige\nEntscheidung zu erreichen, an die der Senat gebunden wäre. Für eine\nsolche Bindungswirkung fehlt es an einer den §§ 60 Abs. 5 VwGO, 238\nAbs. 3 ZPO entsprechenden Vorschrift (vgl. BGH NJW 1982, 887, 888;\n1873, 1874). Auch eine positive Entscheidung über die\nWiedereinsetzung gem. § 32 VwVfG unterliegt in vollem Umfang der\nNachprüfung durch die Widerspruchsbehörde und das Gericht\n(Knack/Möllgaard, VwVfG, 4. Auflage, § 32 Rn. 10; Kopp, VwVfG, 6.\nAuflage, § 32 Rn. 50).\n\n9\n\n2. Die Wiedereinsetzung in die Frist des §§ 13 HbKG ist auch\nnicht grundsätzlich ausgeschlossen.\n\n10\n\nNach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn\nsich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.\nHierzu bedarf es nicht notwendig einer ausdrücklichen Bestimmung.\nVielmehr ist anerkannt, daß eine Wiedereinsetzung auch dann nicht\nin Betracht kommt, wenn sich aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen\nRegelung ergibt, daß sie ausgeschlossen sein soll (OVG Münster,\nNVwZ 1992, 183, 184 m. w. N.). Der Sinn einer Ausschlußfrist für\ndie Inanspruchnahme staatlicher Leistungen besteht im allgemeinen\ndarin, daß sich die öffentliche Hand aus Haushaltsgründen zu einem\nmöglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht darüber soll verschaffen\nkönnen, welche Forderungen voraussichtlich zu erfüllen sein werden\n(sog. Budget-Sicherheit; vgl. BVerwG, DÖV 1962, 868, 869). Ob schon\neine solche Zweckrichtung ausreicht, um die Wirkung des § 32 Abs. 5\nVwVfG auszulösen (bejahend OVG Münster a. a. O.; verneinend OVG\nMünster, NVwZ 1984, 387), kann dahinstehen. Nach Auffassung des\nSenats ist der Gesichtspunkt der Budget-Sicherheit jedenfalls nicht\nder einzige und auch nicht der maßgebende Grund für die\nFristenregelung des § 13 HbKG. Der Gesetzgeber konnte vielmehr\ndavon ausgehen, daß es den Betroffenen bis zum 31.12.1983 im\nallgemeinen möglich sein würde, ihre Ansprüche geltend zu machen.\nMit einer nennenswerten Anzahl von \"Nachzüglern\", die den Haushalt\nder Stiftung in Gefahr bringen konnten, brauchte nicht gerechnet zu\nwerden. Eine strikte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nausschließende Fristbestimmung war daher nicht erforderlich und im\nHinblick auf die schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen auch\nnicht sachgerecht.\n\n11\n\n3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber verspätet gestellt.\n\n12\n\nNach § 32 Abs. 3 VwVfG ist die Wiedereinsetzung und die\nNachholung der versäumten Handlung regelmäßig nur innerhalb einer\nFrist von einem Jahr nach dem Ablauf der versäumten Frist möglich.\nHiernach hätte der Kläger die Wiedereinsetzung spätestens bis zum\n31. Dezember 1984 beantragen müssen. Eine Ausnahme gilt nur für den\nFall der Verhinderung durch höhere Gewalt. Ob hier höhere Gewalt\nvorlag, erscheint zumindest zweifelhaft. Die politischen\nVerhältnisse vor dem Fall des Eisernen Vorhangs schlossen die\nAufnahme von Schriftverkehr mit einer bundesdeutschen Behörde nicht\nzwangsläufig aus. Letztlich ist der Kläger an der Geltendmachung\nvon Ansprüchen nur dadurch gehindert worden, daß er die Ursache\nseiner Behinderung nicht kannte. Ein anderer Grund bestand\njedenfalls seit der politischen Wende im Jahre 1990 nicht mehr. Die\nbloße Unkenntnis, sei sie auch unverschuldet, ist aber nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zum Fall der Verjährung gem.\n§ 203 Abs. 2 BGB) kein Fall höherer Gewalt (NJW 1968, 1381, 1382;\nVersR 1984, 136, 137). Im Ergebnis bedarf es dazu aber keiner\nEntscheidung, weil der Antrag auch dann verspätet ist, wenn dem\nKläger höhere Gewalt zuzubilligen ist.\n\n13\n\nNach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist der Wiedereinsetzungsantrag\ninnerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.\nDas Hindernis, das heißt die der Geltendmachung von Ansprüchen\nentgegenstehenden Hinderungsgründe waren, wie der Kläger selbst\nvorträgt, spätestens im November 1994 beseitigt. Der\nWiedereinsetzungsantrag ist dagegen erst mit der\nBerufungsbegründung im Mai 1997 gestellt worden. Damit ist die\ngesetzliche Frist von 2 Wochen nicht gewahrt.\n\n14\n\n4. Die Versäumung der Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist\nauch nicht deshalb unschädlich, weil dem Kläger die verspätet\nbeantragte Wiedereinsetzung schon zu einem früheren Zeitpunkt von\nAmts wegen hätte gewährt werden müssen.\n\n15\n\nDie Wiedereinsetzung von Amts wegen unterscheidet sich von der\nbeantragten Wiedereinsetzung allein dadurch, daß sie keinen Antrag\nvoraussetzt (§ 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG). Alle anderen\nVoraussetzungen einschließlich der Fristwahrung müssen erfüllt\nsein, denn der Betroffene darf durch die Wiedereinsetzung von Amts\nwegen nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn er die\nWiedereinsetzung fristgerecht beantragt hätte.\n\n16\n\nDer Kläger hat es nicht nur versäumt, die Wiedereinsetzung\nfristgerecht zu beantragen, er hat es auch unterlassen,\nWiedereinsetzungsgründe vorzutragen. Auch dies hätte innerhalb der\nzweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geschehen müssen.\nFür die gleichlautende Fristenregelung des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO\nist seit langem anerkannt, daß die zweiwöchige Antragsfrist nicht\nnur für die Antragstellung als solche, sondern auch für die\nGeltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gilt (BVerwG, NJW 1976,\n74 m. w. N.). Zu einer hiervon abweichenden Auslegung des § 32 Abs.\n2 Satz 1 VwVfG besteht kein Anlaß (vgl. Kopp, a. a. O. § 32 Rn. 35;\nStelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Auflage, § 32 Rn. 28).\nNach Ablauf der Frist gestattet § 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur noch\ndie Glaubhaftmachung, nicht aber die - erstmalige - Darlegung der\nWiedereinsetzungsgründe. Eine Ausnahme gilt nur für solche Gründe,\ndie für die Behörde offensichtlich sind und daher keiner Darlegung\nbedürfen (BVerwG, NJW 1996, 74; Kopp, a. a. O., § 32 Rn. 35). Ein\nderartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Offensichtlich war\nnur, daß der Kläger in einem früheren Ostblockstaat lebte und\naufgewachsen war. Die erst jetzt im einzelnen mitgeteilte\nVorgeschichte, aus der sich ergibt, daß der Kläger erst im November\n1994 über alle für die Geltendmachung seiner Ansprüche\nerforderlichen Informationen verfügte, war der Beklagten nicht\nbekannt. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen.\n\n17\n\n5. Es stellt auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu\nund Glauben dar, daß die Beklagte sich auf die Ausschlußfrist des §\n13 HbKG beruft.\n\n18\n\nEin treuwidriges Verhalten fiele der Beklagten allenfalls dann\nzur Last, wenn sie selbst für die Fristversäumung eine wie auch\nimmer geartete Verantwortung träfe. Das ist nicht der Fall und wird\nvom Kläger auch nicht geltend gemacht.\n\n19\n\n6. Die mit Gesetz vom 22.12.1982 in § 13 HbKG eingefügte\nStichtagsregelung ist auch nicht verfassungswidrig.\n\n20\n\nFristen- und Stichtagsregelungen sind aus praktischen Gründen\nunumgänglich und verfassungsrechtlich unbedenklich. Artikel 3 Abs.\n1 GG ist nur dann verletzt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene\nRegelung sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigten läßt oder\nwillkürlich erscheint (BVerfG 49, 260, 275; 71, 364, 397; 80, 297,\n311). Davon kann hier jedenfalls deshalb keine Rede sein, weil die\nStichtagsregelung des § 13 HbKG, wie oben ausgeführt, eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG nicht\nausschließt. Unter der Voraussetzung, daß eine Wiedereinsetzung\nprinzipiell möglich ist, wird ein Verfassungsverstoß auch vom\nKläger selbst nicht geltend gemacht.\n\n21\n\nOb es mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist, daß der\nGesetzgeber die Frist für Geschädigte mit Wohnsitz in der\nehemaligen DDR durch eine Bestimmung des Einigungsvertrages bis\nEnde 1993 verlängert hat, kann dahinstehen. Falls die Bestimmung im\nEinigungsvertrag verfassungswidrig sein sollte, wäre nach wie vor\nder Stichtag 31.12.1983 für alle Geschädigten, also auch für den\nKläger, maßgebend. Im übrigen wäre dem Kläger auch mit einer\nErstreckung der für das Beitrittsgebiet geschaffenen Regelung auf\nalle Geschädigten im Bereich des früheren Ostblocks nicht geholfen,\nda er mit seinem erst im Dezember 1994 gestellten Antrag auch die\nverlängerte Frist nicht gewahrt hat.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nAuch die hilfsweise gestellten Berufungsanträge sind\nunbegründet.\n\n24\n\nAlle Hilfsanträge setzen voraus, daß der ablehnende Bescheid vom\n19.01.1995 und der Widerspruchsbescheid vom 30.03.1995 entweder\nwirkungslos oder aufzuheben sind. Beides ist nicht der Fall. Die\nBescheide sind vielmehr, wie sich aus den unter Ziff. I dargelegten\nGründen ergibt, rechtmäßig. Eine Änderung der Rechtslage kann nur\ndurch den Gesetzgeber erfolgen.\n\n25\n\nDer Schriftsatz des Klägers vom 21.10.1997 gibt keinen Anlaß,\ndie mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n28\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 15.120,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310562","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-23/7-u-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310562","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310562","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-23/7-u-93-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310562","retrieved":"2026-07-09 03:40:42.316217+00:00"}}