{"status":"available","doknr":"OLD310561","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1023.18U11.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"18 U 11/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte\nAnspruch auf Zahlung rückständiger Telefonkosten in Höhe von\n12.721,27 DM nebst unstreitiger Verzugszinsen sowie Mahn- und\nSperrkosten aus § 611 BGB iVm §§ 11 - 14, 16 der\nT.munikationsverordnung vom 29.6.1991 in der Fassung vom 16.9.1992\nzu .\n\n4\n\nDer Beklagte hatte für seine damalige Wohnung in H., K. 53, am\n26. 3. 1992 einen Telefonanschluß mit der Tel.Nr. X erhalten . Die\nTelefonrechnungen vom 14.4., 12.5., 15.6., 14.7., 12.8. und\n10.9.1993 für diesen Anschluß belaufen sich auf insgesamt 14.208,80\nDM. Davon hat der Beklagte 1.464,53 DM bezahlt, so daß ein offener\nBetrag in Höhe der Klageforderung verbleibt.\n\n5\n\nDer Beklagte bestreitet , mehr als die beglichenen Gebühren\nverursacht zu haben , und macht geltend, Manipulationen am Netz\nbzw. an den Erfassungseinrichtungen der T. seien nicht\nauszuschließen. Der Senat hat dazu Beweis erhoben durch Einholung\nschriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing-W. und\nBeiziehung des im Verfahren 112 C 617/92 AG Köln erstatteten\nGutachtens von Prof. Dr. B..\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß\ndie in Rechnung gestellten Einheiten durch Telefonate angefallen\nsind, die von dem Telefonanschluß des Beklagten geführt wurden. Es\nkann deshalb dahinstehen, ob bereits ein Beweis des ersten\nAnscheins für die richtige Erfassung der automatisch\naufgezeichneten Tarifeinheiten spricht, wie dies von der in der\nangefochtenen Entscheidung wiedergegebenen überwiegenden\nRechtsprechung angenommen wird, sofern keine Anhaltspunkte für\ntechnische Mängel bei der Gebührenerfassung gegeben sind . Damit\nbesteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision .\n\n7\n\nWie in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen\nDipl.-Ing. W. vom 22. 7. 1996 (Bl. 5o9 ff. d.A.) dargelegt und\nanhand der zu den Akten gereichten Unterlagen nachvollziehbar, hat\ndie von der Klägerin durchgeführte sog. Vollprüfung (Bl. 340 ff.)\nund der in der Zeit vom 15.4. - 22.4., 22.4. - 7.5. und 24.6. -\n8.7.1993 erfolgte Zählvergleich ( Bl. 238 ff.) ergeben , daß die\ntechnischen Einrichtungen zur Gebührenerfassung störungsfrei\nfunktionierten. Sonstige Fehlerquellen , die zu einer\nGebührenerfassung geführt haben könnten, ohne daß entsprechende\nTelefonate von dem Anschluß des Beklagten geführt wurden, sind\nebenfalls auszuschließen.\n\n8\n\nManipulierte Aufschaltungen kommen bei dem Telefonanschluß des\nBeklagten nach den nachvollziehbaren Festellungen und Erläuterungen\nim Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. nicht in Betracht .\nEs bestehen weder Anhaltspunkte für die Aufschaltung Dritter\nzwischen Anschlußdose und Vermittlungsstelle noch für einen\nMißbrauch innerhalb der T.-Vermittlungsstelle . Die dem Beklagten\nin Rechnung gestellten Telefonkosten können auch nicht durch\nelektronische Manipulationen am Telefonnetz verursacht worden sein\n.\n\n9\n\nAufschaltungen Dritter zwischen Anschlußdose und\nVermittlungsstelle sind bereits deshalb unwahrscheinlich, weil sie\n, wie der Sachverständige dargelegt hat, jeweils einen erheblichen\nZeitaufwand erfordert hätten und häufigere Betätigungen dieser Art\nvisuell aufgefallen wären. Solche Aufschaltungen hätten nach den\nweiteren Darlegungen des Sachverständigen auch akustisch von dem\nBeklagten bemerkt werden müssen. Denn bei Austauschschaltungen wäre\ndie Leitung tot gewesen und bei Parallelschaltungen hätten andere\nGespräche mitgehört werden können. Bei der dichten Folge der von\nden Beklagten anerkannten und der nicht anerkannten\nTelefonverbindungen hätten dem Beklagten derartige Aufschaltungen\nnicht verborgen bleiben können .\n\n10\n\nDer Sachverständige hat dafür als ein Beispiel die am Abend des\n19. 4. 1993 geführten Gespräche genannt. Weiter kann dazu etwa\nangeführt werden, daß am 2O. 4. 1993 nach Beendigung eines nicht\nanerkannten Gesprächs nach Hamburg um 23.12 Uhr ein anerkanntes\nGespräch nach Una um 23.15 Uhr geführt wurde. Für den 1. 5.1993 ist\nein nicht anerkannter Anruf von 12.29 Uhr bis 12.36 Uhr vermerkt,\nzuvor hatte der Beklagte anerkanntermaßen bis 12.28 Uhr telefoniert\n. Ein nicht anerkannter Anruf am 6. 5.1993 endete um 23.47 Uhr , um\n23.48 wurde ein anerkanntes Gespräch begonnen . Daß die zahlreichen\nnicht anerkannten Anrufe jeweils zeitlich so gelegen haben sollen,\ndaß der Beklagte die Aufschaltung nicht bemerken konnte, ist bei\nder Anzahl der unmittelbar vor oder danach geführten anerkannten\nGespräche nicht vorstellbar .\n\n11\n\nDer Beklagte trägt jetzt zwar vor, er habe gelegentlich bemerkt\n, daß der Anschluß \"tot\" sei. Dieser Vortrag ist allerdings\nunsubstantiiert und erscheint auch nicht glaubhaft . Denn es ist\ndavon auszugehen, daß der Beklagte Anzeichen für eine Störung\nseines Telefonanschlusses sogleich berichtet hätte, als er auf\nZahlung der hohen Telefonkosten in Anspruch genommen wurde .\n\n12\n\nGegen manipulierte Aufschaltungen im Bereich vor der\nVermittlungsstelle spricht schließlich das registrierte zahlreiche\nAbheben des Handapparates ohne Wahl und das Anwählen nur einzelner\nNummern und dies jeweils innerhalb von einer Minute. Ein derartiges\nWählverhalten läßt sich damit erklären, daß Manipulationen\nvorgetäuscht werden sollen. Für einen Dritten sind derartige\nAufschaltungen völlig unnütz .\n\n13\n\nAufschaltungen in der Vermittlungsstelle durch das Personal der\nKlägerin sind ebenso unwahrscheinlich.\n\n14\n\nWie von dem Sachverständigen dargelegt, ist die betreffende\nVermittlungsstelle zu den Zeiten , in denen die nicht anerkannten\nAnrufe im wesentlichen registriert wurden, nicht besetzt. Die\nZuordnung zu bestimmten Teilnehmeranschlüssen ist am Verteiler\nnicht erkennbar , so daß gezielte Aufschaltungen zu Lasten einer\nbestimmten Person nicht ohne weiteres möglich wären. Von der\nKlägerin sind nach Aussage des im Verfahren 11 O 19/96 LG Bonn\nvernommenen Zeugen Dipl.-Ing. Bx. allerdings Fälle festgestellt\nworden , in denen Mitarbeiter auf T.internen Leitungen Beziehungen\nzu Anbietern ausländischer Informationsdienste aufgebaut hatten ,\num an den eingenommenen Gebühren zu profitieren. Die oben\nangeführten Umstände sprechen aber auch hier gegen Manipulationen\nzu Lasten des Beklagten. Vor allem ist das erwähnte auffällige\nWählverhalten nicht mit profitorientierten kriminellen\nMachenschaften zu erklären.\n\n15\n\nSchließlich sind elektronische Manipulationen am Telefonnetz zu\nLasten des Telefonanschlusses des Beklagten in H.\nauszuschließen.\n\n16\n\nWie in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom\n30.1.1997 dargelegt , ist die Vermittlungsstelle für diesen\nAnschluß mit elektro - mechanischer Technik ausgestattet , so daß\nein Eindringen in das Netz über digitalisierte Vermittlungsstellen\nhier nicht möglich ist . Nach dem im Verfahren 112 C 617/92 AG Köln\nerstatteten Gutachten von Prof.Dr. B. vom 9.3.1994 können sog.\nTelefon-Hacker mit dem Blue-Box- oder Red-Box-Verfahren\nTelefonverbindung zu Lasten Dritter auch nur herstellen, wenn der\nKunde - was bei dem Beklagten nicht der Fall war - über eine 130'er\nNummer verfügt, bei der die Gebühren durch den Anschlußinhaber\ngetragen werden.\n\n17\n\nProf. Dr. B. vermutet allerdings, daß die Klägerin trotz\ngegenteiliger Versicherung in ihren Schaltcomputern Möglichkeiten\nzur Vermittlung von R-Gesprächen vorgesehen hat, um diese später\nanbieten zu können , so daß Insider durch das Blue-Box oder\nRed-Box-Programm unter Umgehung der Sicherheitsverfahren zu Lasten\nvon Privatkunden telefonieren könnten . Konkrete Anhaltspunkte\ndafür, daß derartige bisher geheimgehaltene Funktionen geschaffen\nwurden , gibt es indessen nicht. Davon könnten auch nur Anschlüsse\nmit digitalisierten Vermittlungsstellen betroffen sein. Es besteht\ndeshalb im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, von der\nKlägerin dazu die Vorlage der Studie des Bundesamtes für Sicherheit\nin der Informationstechnik \"Projektbericht : überhöhte\nFernmelderechnungen\" zu verlangen.\n\n18\n\nSoweit die Klägerin in dem wegen der Umstellung der Vermittlung\ninternationaler Telefon-Service-Nummern auf Handbetrieb gegen sie\ngeführten Prozeß - 11 0 19/96 LG Bonn - selbst Manipulationen des\nTelefonverkehrs geltend gemacht hat, geht es um den erwähnten\nMißbrauch T.interner Leitungen durch Mitarbeiter sowie von\nTelefongroßanlagen durch Telefon-Hacker. Eine generelle\nNetzunsicherheit , von der auch der Telefonanschluß des Beklagten\nbetroffen gewesen sein könnte , hat die Klägerin damit nicht\neingeräumt. Bei der erwähnten technischen Ausstattung der\nVermittlungstelle haben derartige Manipulationsmöglichkeiten zu\nLasten des Beklagten ohnehin nicht bestanden.\n\n19\n\nAuch hier gilt schließlich, daß der Beklagte Aufschaltungen\nhätte bemerken müssen und daß das erwähnte auffällige Wählverhalten\nmit Aufschaltungen nicht zu erklären ist.\n\n20\n\nDafür, daß der Beklagte selbst die von ihm nicht anerkannten\nTelefonate geführt hat, spricht die Fortsetzung der nächtlichen\nAnrufe bei überseeischen Telefondiensten von dem durch den Vater\ndes Beklagten zunächst unter der Rufnummer 5X und sodann unter der\nNummer 9X angemeldeten Anschluß in der vom Beklagten nunmehr\nbewohnten A. Wohnung.\n\n21\n\nUnstreitig sind für die Tel.Nr. 5X folgende Tarifeinheiten\nregistriert worden :\n\n22\n\n24. 2. bis 28. 2. 1994: 1.236 Einheiten,\n\n23\n\n28. 2. bis 28. 3. 1994: 2.46O Einheiten,\n\n24\n\n28. 3. bis 28. 4. 1994 : 2.558 Einheiten,\n\n25\n\n28. 4. bis 3O. 5. 1994 : 934 Einheiten,\n\n26\n\n3O. 5. bis 29. 6. 1994 : 6.149 Einheiten,\n\n27\n\n29. 6. bis 28. 7. 1994 : 2.747 Einheiten,\n\n28\n\n28. 7. bis 18. 8. 1994 : 4.991 Einheiten.\n\n29\n\nFür die Rufnummer 5X sind folgende Tarifeinheiten\n\n30\n\nangefallen :\n\n31\n\n27. 1. bis 24. 2. 1995 : 2.949 Einheiten,\n\n32\n\n24. 2. bis 17. 3. 1995 : 1.561 Einheiten.\n\n33\n\nDaß diese hohen Telefonkosten durch Telefonverbindungen mit\nausländischen Service-Anbietern verursacht sind, stellt der\nBeklagte nicht in Abrede . Dies ergibt sich auch aus der\nAufzeichnung der in der Zeit vom 18.5. bis 7.6.1995 geführten\nTelefonate (Bl.366 f.). Mit Manipulationen , die zufällig den\nBeklagten betroffen haben könnten , läßt sich die Fortsetzung der\nAnrufe bei überseeischen Telefondiensten von zwei verschiedenen\nAnschlüssen mit drei Telefonnummern schlechterdings nicht mehr\nerklären.\n\n34\n\nFür solche Manipulationen gibt es hier aus den im Gutachten des\nSachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 22.7.1996 dargelegten Gründen\nebenfalls keine Anhaltspunkte . Dafür , daß bei den aufgezeichneten\nAnrufen in kurzen Zeiträumen dieselbe Nummer angewählt worden ist,\nhat die Klägerin eine einleuchtende Erklärung geliefert. Es soll\nsich nämlich um eine sogenannte Partyline handeln, bei der man sich\nin eine sogenannte Gesprächsrunde mit Gleichgesinnten einschalten\nund unter derselben Nummer verschiedene Gesprächsrunden erreichen\nkann . Wie in dem Gutachten des Sachverständige Dipl.-Ing. W.\ndargelegt , ist die Herstellung der Verbindung auch innerhalb\nkürzester Zeiträume möglich gewesen, weil der Beklagte in der A.\nWohnung über einen digitalen Telefonanschluß mit Mehrfrequenzwahl\nverfügt.\n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Aufzeichnung der\nfür seine A. Wohnung registrierten Telefonate im vorliegenden\nVerfahren verwertbar . Mit der Aufzeichnung ist nicht gegen das\nPost- und Fernmeldegeheimnis verstoßen worden, denn der Vater des\nBeklagten hatte als Anschlußinhaber unstreitig zuvor einen\nEinzelgebührennachweis verlangt. Durch die Verwertung der\nAufzeichnung wird auch nicht in das Persönlichkeitsrecht des Vaters\ndes Beklagten eingegriffen , weil der Anschluß allein von dem\nBeklagten benutzt wird .\n\n36\n\nDer von dem Beklagten geäußerte Verdacht , daß es sich um\ngezielte Manipulationen durch Personen innerhalb oder außerhalb des\nFernmeldedienstes handelte, mit denen ihm geschadet werden sollte,\nist nicht durch Tatsachenvortrag konkretisiert . Der Beklagte\nbehauptet nicht einmal , daß ihm bestimmte Personen feindlich\ngesonnen sein könnten . Die Behauptung , daß durch Telefonate am\nVorabend der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nBelastungsmaterial gegen den Beklagten beschafft werden sollte, ist\naus der Luft gegriffen.\n\n37\n\nZu der beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens besteht\nkeine Veranlassung. Die gegen das Gutachten und die Sachkunde des\nSachverständigen erhobenen Einwände sind unbegründet. Der\nSachverständige hat zu ihnen in seinem zweiten Gutachten Stellung\ngenommen. Danach trifft es insbesondere nicht zu, daß der\nSachverständige mit der modernen Vermittlungstechnik nicht vertraut\nsein soll . Bei dem Sachverständigen besteht aus den Gründen des\nSenatsbeschlusses vom 25.3.1997 nicht die Besorgnis der\nBefangenheit. Eine mündliche Erläuterung der Gutachten erscheint\nnicht geboten . Sie wird von dem Beklagten auch nicht mehr\nbeantragt.\n\n38\n\nDie Vorausssetzungen für die beantragte Parteivernehmung liegen\nnicht vor. Es bestehen keine restlichen Zweifel, die dadurch\nausgeräumt werden könnten. Vielmehr ist bewiesen, daß die in\nRechnung gestellten Telefonate vom Anschluß des Beklagten aus\ngeführt worden sind. Diese sind deshalb von dem Beklagten zu\nbezahlen.\n\n39\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n40\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten : 12.721,27\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-23/18-u-11-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-23/18-u-11-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310561","retrieved":"2026-07-09 03:40:42.219204+00:00"}}