{"status":"available","doknr":"OLD310568","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1022.5U80.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"5 U 80/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die zusammen mit ihren drei Söhnen Miterbin in\nungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem am 2. Januar 1993\nverstorbenen Ehemann Herrn P.- C. E. ist, macht mit der Klage\nSchadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen von ihr\nbehaupteter fehlerhafter Behandlung des Erblassers durch die\nBeklagten zu 1) und 2) geltend.\n\n3\n\nDer am 10. April 1936 geborene Erblasser hatte sich in den\nJahren 1976 bis 1986 sowie 1988 Vorsorgeuntersuchungen der Prostata\nbei seinem Hausarzt Dr. med. H. unterzogen, welche jeweils\nunauffällige Befunde ergeben hatten. Lediglich im Jahre 1976 war\nbei dem Erblasser eine Prostatitis aufgetreten. Nachdem Dr. H. bei\neiner erneuten Krebsvorsorgeuntersuchung am 6. November 1990 bei\nder digitorektalen Prostatauntersuchung einen auffälligen Befund\nfestgestellt hatte, überwies er den Erblasser zur weiteren\nAbklärung an den Urologen Dr. med. B.. Dieser befundete am 8.\nNovember 1990 eine palpatorisch zwar nicht vergrößerte Prostata,\njedoch eine randförmige Verhärtung des linken Prostatalappens. Die\nvon Dr. B. veranlaßte zweimalige Überprüfung der\nprostataspezifischen Antigene (nachfolgend: PSA- Werte) ergab\ndeutlich über der Norm liegende Werte; für den 26. November 1990\nwurde ein PSA- Wert von 19,2 ng/ml ermittelt. Wegen \"dringenden\nVerdachts auf ein Prostata- Carcinom\" (so die Formulierung in dem\nArztbrief des Dr. B. vom 28. November 1990, Bl. 27 d.A.) hielt Dr.\nB. eine weitere Abklärung durch eine transrektale Sonographie sowie\neine Stanzbiopsie der Prostata für erforderlich und wies den\nErblasser zur entsprechenden stationären Untersuchung in das von\nder Beklagten zu 3) betriebene Krankenhaus ein. Die stationäre\nAufnahme des Erblassers in der urologischen Abteilung des\nKrankenhauses, in welcher der Beklagte zu 1) Chefarzt und der\nBeklagte zu 2) Oberarzt war, erfolgte am 29. November 1990. Am 30.\nNovember 1990 führte der Beklagte zu 2) bei dem Erblasser eine\ntransperineale Prostatastanzbiopsie durch. Im Operationsbericht ist\ndazu folgendes niedergelegt: \"Im Bereich des linken\nProstataseitenlappens tastet man einen suspekten Befund, der in\nLokalanästhesie mit einer Freseniusnadel biopsiert wird. Es\ngelingt, 3 einwandfreie Zylinder zu stanzen, die zur Histologie\ngegeben werden.\"\n\n4\n\nDer histologische Bericht des Pathologen Prof. Dr. Pf. vom 3.\nDezember 1990, demzufolge drei Gewebszylinder von bis zu 1,3 cm\nLänge eingesandt worden waren, beschreibt das Ergebnis der\npathologisch- anatomischen und histologischen Begutachtung wie\nfolgt: \"Spärliches Prostatagewebe mit Gruppen hyperplastischer\nDrüsen. Krebsgewebe liegt nicht vor.\" Wegen der Einzelheiten des\nhistologischen Befundberichtes wird auf das in den Anlagen zu den\nGerichtsakten befindliche Krankenblatt der Beklagten zu 3) für den\nErblasser verwiesen. Am 3. Dezember 1990 wurde der Erblasser aus\nder stationären Behandlung entlassen. In dem Arztbrief des\nBeklagten zu 1) an den Internisten Dr. med. von E. vom 3. Dezember\n1990 wurde um Lokalbefundkontrolle und Urinkontrolle gebeten. Am 6.\nDezember 1990 suchte der Erblasser den Beklagten zu 1) in der\nAmbulanz auf. Der Beklagte zu 1) empfahl ihm eine Kontrolle der\nPSA- Werte in drei sowie eine erneute Vorsorgeuntersuchung in sechs\nMonaten. Ferner erklärte er dem Erblasser, daß es sich bei dem\nauffälligen Befund um ein Prostataadenom handele und kein Anhalt\nfür ein Karzinom vorliege.\n\n5\n\nAm 13. März 1991 fand eine erneute Kontrolle der PSA- Werte im\nKrankenhaus der Beklagten statt. Diese ergab einen Wert von über 30\nng/ml. Am 19./20.3 1991 erfragte der Erblasser bei dem Beklagten zu\n1) telefonisch den Befund, wobei der Inhalt dieses Telefonats\nzwischen den Parteien streitig ist. Am 21. März 1991 trat der\nErblasser eine 12- tägige Reise an und suchte nach seiner Rückkehr\nden Beklagten zu 1) am 9. April 1991 wieder auf. Der Beklagte zu 1)\nempfahl eine erneute Stanzbiopsie. Der Erblasser, der zunächst die\nMeinung eines weiteren Facharztes einholen wollte, stellte sich am\n14. April 1991 bei dem Urologen Dr. Sp. in K. vor. Dieser nahm am\n25. April 1991 eine ultraschallkontrollierte Biopsie der Prostata\nvor, deren histologischer Befund ein \"mäßig bis gering\ndifferenziertes Prostatakarzinom in der Stanzbiopsie des linken\nProstatalappens, Malignitätsgrad 2- 3\" ergab. Bei der ebenfalls\ndurchgeführten PSA- Kontrolle wurde ein Wert von 50ng/ml ermittelt.\nEine ambulant durchgeführte Knochenszintigraphie ergab keinen\nAnhalt für das Vorliegen von Knochenmetastasen.\n\n6\n\nAm 13. Mai 1991 wurde der Erblasser im Städtischen Krankenhaus\nK. in K. zur Durchführung einer transuretralen Resektion der\nProstata (TUR- P), radikalen Orchiektomie sowie zur\nMamillenbestrahlung stationär aufgenommen. Die TUR- P und die\nOrchiektomie wurden am 16. Mai 1991 durchgeführt. Die histologische\nBegutachtung des entnommenen Prostatamaterials zeigte eine noduläre\nProstatahyperplasie; Anteile des vordiagnostizierten\nProstatakarzinoms waren nicht nachweisbar. Am 24. Mai 1991 wurde\nder Erblasser aus der stationären Behandlung entlassen. In dem\nEntlassungsbericht vom 4. Juni 1991 ist als Diagnose\n\"Prostatacarcinom Stadium C (T3, G3, Nx, Mo)\" angegeben.\n\n7\n\nNachdem der Erblasser in der Folgezeit Hüftschmerzen geklagt\nhatte und in der erneuten Knochenszintigraphie ein\nAnreicherungsherd im rechten Os acetabulum festgestellt worden war,\nergab eine am 13. Dezember 1991 durchgeführte Kernspintomographie\ndes Beckens den dringenden Verdacht auf eine Metastase des rechten\nAcetabulums mit Beteiligung des Schambeins. Wegen ossärer\nMetastasierung des rechten Hüftgelenks und des rechten Os pubis\nwurde der Erblasser in der Zeit vom 17. Dezember 1991 bis 21.\nJanuar 1992 in der R.- J.- Klinik in B. zur Durchführung einer\nBestrahlung des rechten Hüftgelenks und des rechten Os pubis\nstationär aufgenommen. Weitere stationäre Behandlungen in der R.-\nJ.- Klinik erfolgten in der Zeit vom 9. Februar 1992 bis 4. März\n1992, 22. März 1992 15. April 1992, 27. April bis 11. Mai 1992 und\nvom 12. bis 27. Mai 1992. Eine dabei durchgeführte\nGanzkörperskelettszintigraphie zeigte eine Metastasierung im\nBereich der Schädelkalotte, des Rippenansatzes der siebten Rippe\nrechts, der Iliosakralfuge rechts, der Umgebung des rechten\nHüftgelenks, des oberen Pfannenerkers links und der vorderen\nBeckenschaufel links. Eine Kernspintomographie der Wirbelsäule wies\neine Metastasierung der ersten BW Körpers nach. Am 14. Juli 1992\nerfolgte eine erneute stationäre Aufnahme des Erblassers in der\nRobert- Janker- Klinik, wo der Erblasser schließlich am 2. Januar\n1993 verstarb.\n\n8\n\nAm 3. August 1996 hat die Klägerin vor dem Landgericht Bonn\ngegenüber dem Beklagten zu 1) Klage erhoben; dem Beklagten zu 2)\nist die Klage am 22. und der Beklagten zu 3) am 5. August 1996\nzugestellt worden.\n\n9\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Behandlung ihres Ehemannes durch\ndie Beklagten zu 1) und 2) sei ungenügend gewesen. Mit Rücksicht\nauf den auffälligen Befund sei die Durchführung der transperinealen\nStanzbiopsie durch den Beklagten zu 2) nicht ausreichend gewesen.\nAuch die weitere Behandlung bzw. Behandlungsempfehlung durch den\nBeklagten zu 1) sei unzureichend gewesen. Da mit der Möglichkeit\neines sehr aggressiv wachsenden bösartigen Tumors zu rechnen\ngewesen sei, hätte der Beklagte zu 1) bei der Besprechung am 3.\nDezember 1990 dem Erblasser engmaschigere Kontrollen empfehlen\nmüssen; insbesondere hätte wegen der bekannten Fehlerquote umgehend\neine erneute Stanzbiopsie durchgeführt werden müssen. Bei sach- und\nzeitgerechter Behandlung ihres Ehemannes wäre, so hat die die\nKlägerin weiter behauptet, dessen Heilung möglich gewesen. Darüber\nhinaus hat sie den Standpunkt vertreten, daß ihr Ehemann über\nanderweitige Diagnosemöglichkeiten nicht hinreichend aufgeklärt\nworden sei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat die Erstattung von Beerdigungskosten in Höhe\nvon 6.343,41 DM verlangt sowie Ersatz weiterer materieller Schäden\nin Höhe von insgesamt 22.450,14 DM; insoweit wird auf die\nSchadensaufstellungen in der Klageschrift (Bl. 15 bis 17 und Bl.\n17- 22 d. A.) Bezug genommen. Zu dem mit ihrem Feststellungsantrag\ngeltend gemachten Unterhaltsschaden hat die Klägerin behauptet, daß\nder Erblasser bei rechtzeitiger Diagnosestellung und anschließender\nsachgerechter Behandlung noch auf Jahre hinaus arbeitsfähig\ngeblieben wäre.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, als\nGesamtschuldner an sie, Herrn M.- A. E., Herrn C.- M. E. sowie\nHerrn K. -S. E. zur gesamten Hand DM 6.343,41 nebst 4% Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, als\nGesamtschuldner an sie, Herrn M.- A. E., Herrn C.- M. E. sowie\nHerrn K.- S. E. zur gesamten Hand 22.450,14 DM nebst 4% Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n3. die Beklagten zu verurteilen, als\nGesamtschuldner an sie, Herrn M.- A. E., Herrn C.- S. E. sowie\nHerrn K.- A. E. zur gesamten Hand ein angemessenes Schmerzensgeld,\nmindestens jedoch 50.000,- DM, dessen Höhe im übrigen in das\nErmessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4% Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n4. festzustellen, daß die Beklagten\ngesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr den ihr entstandenen und\nnoch entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen, soweit\nErsatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige\nDritte übergegangen sind.\n\n24\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nSie haben die gegen sie gerichteten Vorwürfe zurückgewiesen und\nbehauptet, entsprechend den Erkenntnissen der Schulmedizin\nvorgegangen zu sein. Ferner haben sie geltend gemacht, daß auch\neine frühere Diagnose, insbesondere auch bereits im Dezember 1990,\nan dem Verlauf der Erkrankung nichts geändert hätte.\n\n29\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben gemäß seinem Beweisbeschluß\nvom 30. September 1996 (Bl. 191- 145 d.A.) durch Einholung eines\nschriftlich erstatteten und mündlich erläuterten Gutachtens des\nSachverständigen Prof. Dr. En.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das Gutachten Bl. 179- 189 d.A.) sowie das\nSitzungsprotokoll vom 12. Februar 1997 (Bl. 203- 210 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n30\n\nMit seinem am 24. März 1996 verkündeten Urteil hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt\ngestellt, daß den Beklagten zu 2) und 3) keine Behandlungsfehler\nnachgewiesen seien und daß ferner zweifelhaft geblieben sei, daß\neine frühere Wiederholung der Stanzbiopsie zu einem wesentlich\nanderen Krankheitsverlauf geführt hätte. Wegen der Einzelheiten\nwird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 230- 245 d.A.) Bezug\ngenommen.\n\n31\n\nGegen dieses ihr am 3. April 1997 zugestellte Urteil hat der\nKlägerin am 30. April 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel\nmit einem am 30. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet,\nnachdem die Berufungsbegründungsfrist auf ihren rechtzeitigen\nAntrag bis zu diesem Tag verlängert worden war.\n\n32\n\nDie Klägerin, die ihr Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt,\nergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie stellt\nsich auf den Standpunkt, daß es einen groben Behandlungsfehler\ndargestellt habe, daß nach dem negativen Befund der von dem\nBeklagten zu 2) durchgeführten Biopsie nicht umgehend ein weiteres\nMal biopsiert und dem Erblasser statt dessen eine erneute PSA-\nKontrolle nach drei Monaten empfohlen wurde. Angesichts der bei dem\nErblasser bestehenden Besonderheiten- hochgradiger Karzinomverdacht\nangesichts des palpatorischen Befundes und der weit außerhalb der\nNorm liegenden PSA- Werte, unsichere Ausschlußdiagnostik der\nBiopsie, verhältnismäßig niedriges Lebensalter des Erblassers -\nhabe eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines\naggressiven Tumors gesprochen, weshalb noch im Dezember 1990 eine\nerneute Biopsie hätte vorgenommen werden müssen. Das Gutachten des\nSachverständigen Prof. En. trage diesen Gesichtspunkten nicht\nRechnung. Es sei zudem in sich widersprüchlich, weil der\nSachverständige zum einen darauf hingewiesen habe, daß das von dem\nBeklagten zu 1) empfohlene Kontrollintervall auf den Erkenntnissen\nder Schulmedizin, daß Prostatakarzinome im allgemeinen langsam\nwachsen, beruhe, andererseits aber eingeräumt habe, daß\nKrebspatienten mit einem noch verhältnismäßig jugendlichen\nLebensalter wie der Erblasser meistens einen undifferenzierten,\nschnell wachsenden Prostatakrebs hätten. Die Klägerin hält deshalb\ndie Einholung eines anderweitigen Gutachtens für erforderlich,\nzumal das Gutachten auch im Hinblick auf die Beurteilung der\nKausalität in sich nicht stimmig sei; der Sachverständige habe\ndarauf hingewiesen, daß der Erfolg einer kurativen Behandlung davon\nabhängig gewesen wäre, ob sich bereits im November/ Dezember 1990\nMetastasen gebildet hatten und dies- anders als ursprünglich in\nseinem schriftlichen Gutachten- bei seiner mündlichen Anhörung als\nweniger wahrscheinlich bezeichnet. Es sei davon auszugehen, so\nträgt die Klägerin weiter vor, daß zumindest eine ernsthafte\nWahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, daß der Erblasser bei\nrechtzeitiger Diagnose von seiner Krebserkrankung vollständig hätte\ngeheilt werden können. Verbleibende Kausalitätszweifel müßten zu\nLasten der Beklagten gehen, da sie der Vorwurf eines groben\nBehandlungsfehlers treffe. Der Beklagte zu 2) sei ebenso wie der\nBeklagte zu 1) einstandspflichtig, weil er das Behandlungskonzept\ndes Beklagten zu 1) mitgetragen habe, wie sich unter anderem daraus\nergebe, daß er den Entlassungsbericht mitunterschrieben habe.\nAngesichts seiner exponierten Stellung als Operateur habe es ihm\noblegen, sich ein eigenes Bild zu machen und dem Beklagten zu 1) zu\nverdeutlichen, daß dessen Behandlungskonzept nicht sachgerecht\nsei.\n\n33\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\nnach Maßgabe ihrer erstinstanzlichen Schlußanträge zu erkennen.\n\n37\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n41\n\nDie Beklagten treten den Berufungsangriffen der Klägerin\nentgegen. Unter anderem bezweifeln sie, daß der Erblasser zum\nZeitpunkt der von dem Beklagten zu 2) durchgeführten Biopsie\nbereits an einem Prostatakarzinom erkrankt war, und weisen darauf\nhin, daß es wissenschaftliche Untersuchungen gebe, wonach bei\nPatienten mit einem PSA- Wert um 20,0 ng/ml nur eine\nKarzinomwahrscheinlichkeit von 75% Prozent bestehe. Im übrigen\nverteidigen sie das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihnen\ngünstig ist.\n\n42\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen\nverwiesen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in prozeßordnungsgemäßer Weise\nbegründet worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n45\n\nDer Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten\nAnsprüche nicht zu. Den Beklagten zu 2) trifft bereits deshalb\nkeine Einstandspflicht, weil ihm Behandlungsfehler nicht\nvorzuwerfen sind. Eine Haftung des Beklagten zu 1)- für dessen\nVersäumnisse die Beklagte zu 3) gemäß §§ 31, 89 BGB aufzukommen\nhätte- scheidet zumindest deshalb aus, weil die Klägerin den ihr\nobliegenden Beweis dafür, daß die Krankheit des Erblassers einen\nwesentlich anderen Verlauf genommen hätte, wenn das\nProstatakarzinom des Erblassers alsbald nach der fehlgeschlagenen\ntransperinealen Biopsie des Beklagten zu 2) durch eine erneute\nBiopsie festgestellt worden wäre, nicht führen kann.\n\n46\n\n1) Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof.\nDr. En., an dessen hoher fachlicher Kompetenz der Senat ebensowenig\nZweifel hat wie das Landgericht, ist zwar davon auszugehen, daß das\nam 26. April 1991 festgestellte Prostatakarzinom bereits zum\nZeitpunkt der von dem Beklagten zu 2) vorgenommenen Stanzbiopsie\nvorhanden war und bei einer alsbaldigen Wiederholung der Biopsie\nauch festgestellt worden wäre. Wie Prof. Dr. En. in seinem\nschriftlichen Gutachten und bei seiner mündlichen Anhörung durch\ndas Landgericht erläutert hat, sprach im November/Dezember 1990\nnicht nur der deutlich erhöhte PSA- Wert von 19,2 ng/ml, der für\nsich allein genommen noch nicht hinreichend aussagekräftig sein\nmag, dafür, daß bei dem Erblasser ein Prostatakarzinom vorlag,\nsondern es kam noch der verdächtige digitorektale Tastbefund hinzu.\nPatienten mit einer solchen Konstellation seien bereits, so hat es\nProf. Dr. En. unter Hinweis auf eine wissenschaftliche\nVeröffentlichung aus dem Jahre 1996 in seinem schriftlichen\nGutachten ausgeführt, zu 91 % Karzinomträger. Wie Prof. Dr. En.\ndarüber hinaus klar verdeutlicht hat, läßt sich aufgrund der im\nApril/ Mai 1991 getroffenen Feststellungen, die einen PSA- Wert bei\n50ng/ml sowie ein Tumor- Stadium C und ein Tumor- Grading G3 und\nMo, ferner ein kapselüberschreitendes Wachstum im craniellen linken\nProstatalappen ergeben haben, sowie schließlich auch mit Rücksicht\nauf die im Dezember 1991 festgestellte Knochenmetastasierung in der\nRückschau der sichere Schluß ziehen, daß das Karzinom im Dezember\nbereits 1990 vorhanden war und bei wiederholter Stanzbiopsie auch\ndiagnostizierbar gewesen wäre. Die von den Beklagten in der\nBerufungserwiderung insoweit geäußerten Zweifel teilt der Senat\nnicht, auch wenn, wie die Beklagten behaupten, wissenschaftliche\nStudien ergeben haben mögen, daß bei einem PSA- Wert von 20ng/ml\nnur eine Karzinom- Wahrscheinlichkeit von 75% bestehe. Der im\nNovember 1990 festgestellte PSA- Wert war für den Sachverständigen\ngerade nicht das einzige Kriterium für seine\nWahrscheinlichkeitsbeurteilung, sondern nur ein indizieller Faktor\nunter einer ganzen Reihe aussagekräftiger Hinweise.\n\n47\n\n2) Dem Beklagten zu 2) kann allerdings, wie das Landgericht\nzutreffend gemeint hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß das\nProstatakarzinom nicht bereits im Dezember 1990 erkannt wurde. Wie\nvon der Klägerin auch nicht mehr angezweifelt wird, besteht nach\ndem Gutachten von Prof. Dr. En. kein Anhaltspunkt dafür, daß der\nBeklagten zu 2) bei der Durchführung der Biopsie unsachgemäß\nvorgegangen sein könnte. Die transperineal erfolgte dreimalige\nStanze war weder im Hinblick auf den Zugangsweg noch im Hinblick\nauf ihre Anzahl zu beanstanden. Eine ultraschallgesteuerte\ntransrektale Biopsie wäre vorliegend zwar eventuell\nerfolgversprechender gewesen. Jedoch sind transperineale\nProstatastanzbiopsien bei suspektem Tastbefund in der Praxis ebenso\nüblich und damit lege artis. Der Operationsbericht gibt auch\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür her, daß dem Beklagten zu 2) im Zuge\ndes Eingriffs irgendwelche Fehler unterlaufen sein könnten. Der\nUmstand, daß kein verdächtiges Material gewonnen werden konnte,\nändert an dieser Beurteilung nichts. Die Fehlerquote von\nStanzbiopsien ist auch bei sachgerechter Ausführung verhältnismäßig\nhoch; nach den von Prof. Dr. En. bei seiner mündlichen Anhörung\ngemachten Angaben liegt die Treffsicherheit nur bei 60 bis 80 %.\nFolgt hieraus auch, wie der Sachverständige weiter erläutert hat,\nbei klinischpalpatorischem Karzinomverdacht die Forderung nach\neiner weiteren Befunderhebung, so trifft jedenfalls nicht den\nBeklagten zu 2) der Vorwurf, nicht dafür gesorgt zu haben, daß die\nBiopsie umgehend wiederholt würde, weil er mit der weiteren\nBehandlung des Klägers, eines Wahlleistungspatienten des Beklagten\nzu 1), nicht befaßt war. Insbesondere war er nicht an dem\nambulanten Gespräch am 6. Dezember 1990 beteiligt, bei dem der\nBeklagte zu 1) dem Erblasser zu einer erneuten PSA- Bestimmung nach\ndrei Monaten und einer Vorsorgeuntersuchung nach sechs Monaten\nriet. Eine Einstandspflicht des Beklagten zu 2) kann auch nicht\ndamit begründet werden, daß er den Arztbrief vom 3. Dezember 1990\nmitunterzeichnet hat. Dies geschah ersichtlich lediglich in seiner\nFunktion als Operateur. Da schließlich nicht ersichtlich ist, daß\nder Beklagte zu 2) selbst einen Anhaltspunkt dafür hatte, daß die\nProbeentnahmen unzureichend waren -die in dem histologischen\nBericht enthaltene Charakterisierung des entnommenen Materials als\n\"spärlich\" reicht dafür nach Auffassung des Senats nicht-, kann es\ndem Beklagten zu 2) nicht zum Vorwurf gereichen, daß er den\nBeklagten zu 1) nicht auf die Notwendigkeit einer alsbaldigen\nWiederholung der Biopsie hinwies.\n\n48\n\n3) Demgegenüber neigt der Senat zwar zu der Auffassung, daß der\nBeklagte zu 1) das ihm nach den Darlegungen von Prof. Dr. En.\nzustehende Ermessen bei der Beurteilung, in welchem Zeitintervall\neine erneute Biopsie vorzunehmen sei, vorwerfbar nicht richtig\nausgeübt hat, indem er zu einer erneuten Kontrolle der PSA- Werte\nnach drei Monaten riet. Aus den Ausführungen des Sachverständigen\nist zum einen zwar zu entnehmen, daß diese Empfehlung angesichts\ndes normalerweise langsamen Wachstums eines Prostatakarzinoms der\nSchulmedizin entsprochen habe, womit er ersichtlich das übliche\nVorgehen gemeint hat (Bl. 205 d.A.). Zum anderen hat er aber darauf\nhingewiesen, daß im Hinblick auf das noch verhältnismäßig junge\nAlter des Erblassers eher mit einem undifferenzierten und deshalb\naggressiven, schnellwachsenden Tumor zu rechnen gewesen sei.\nHiermit steht die Erklärung des Sachverständigen in Einklang, daß\nwohl die Mehrzahl der Urologen sich für eine raschere Wiederholung\nder Biopsie entschieden hätte. Der Sachverständige hat ferner bei\nseiner mündlichen Anhörung ausgeführt, daß man bei dem Erblasser\nangesichts des hohen PSA- Wertes \"sicher\" schneller eine neue\nBiopsie hätte durchführen sollen (Bl. 207/208). Nach Auffassung des\nSenats deuten diese Erläuterungen darauf hin, daß es unter den\nkonkreten Umständen unter Berücksichtigung des medizinischen\nStandards wohl doch zu fordern gewesen wäre, den Erblasser in einem\nerheblich kürzeren Intervall zu einer erneuten Biopsie wieder\neinzubestellen, auch wenn der Sachverständige betont hat, daß die\nEmpfehlung einer Wiederholung der PSA- Kontrolle in drei Monaten\nregelhaft gewesen sei.\n\n49\n\nDies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die Feststellung,\ndaß die von dem Beklagten zu 1) gegebene Empfehlung vorwerfbar\nfehlerhaft war, würde der Klägerin im Ergebnis nicht weiterhelfen,\nweil ihre Ansprüche jedenfalls an dem erforderlichen\nKausalitätsnachweis scheitern müssen. Der Sachverständige Prof. Dr.\nEn. hat nachvollziehbar dargelegt, daß begründete Zweifel daran\nbestehen, daß bei einer frühzeitigeren Entdeckung des Karzinoms\nnoch eine kurative Behandlung möglich gewesen wäre und die\nKrankheit des Erblassers damit einen günstigeren Verlauf genommen\nhätte. Eine kurative Behandlung im Dezember 1990 - wie etwa eine\nradikale Prostatektomie oder eine Bestrahlung - wäre, wie Prof. Dr.\nEn. nachvollziehbar dargelegt hat, nur dann erfolgversprechend\ngewesen, wenn sich das Karzinom zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nkapselübergreifend entwickelt hatte. Hierunter ist zu verstehen,\ndaß weder ein kapselüberschreitendes Wachstum noch ein (bereits im\nFrühstadium klinisch latent möglicher) Lymphknoten- oder\nKnochenmetastasenbefall vorliegen durfte. An der letztgenannten\nVoraussetzung hat der Sachverständige ernstliche Zweifel geäußert\nund plausibel dargelegt, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit - an\nspäterer Stelle hat der Sachverständige sogar eine hohe\nWahrscheinlichkeit angenommen (Bl. 207 d.A.)- dafür spreche, daß\nbereits im Dezember 1990 eine Metastasierung vorlag, auch wenn, was\nindessen nicht aussagekräftig sei, das im April 1991 durchgeführte\nKnochenszintigramm noch keinen Nachweis erbracht hat. Bei einem\nPSA- Wert von annähernd 20ng/ml, wie er hier im November 1990\nfestgestellt worden war, ist, wie der Sachverständige bei seiner\nmündlichen Anhörung erläutert hat, nach der allgemeinen Statistik\nbereits von einer Metastasierungsrate von 30 bis 50% auszugehen.\nHier kommt nach seinen einleuchtenden Darlegungen entscheidend\nhinzu, daß in der Statistik das Tumorgrading nicht berücksichtigt\nist, der Erblasser aber unter einem von Beginn an schlecht\ndifferenzierten, aggressiven Tumor litt, der das\nMetastasierungsrisiko individuell erhöhte. Diese Einschätzung hat\nder Sachverständige entgegen der Interpretation der Klägerin nicht\nzurückgenommen, indem er im Zuge seiner weiteren Befragung erklärt\nhat, es lasse sich nicht widerlegen, daß, bezogen auf den\nErblasser, die Wahrscheinlichkeit von Metastasen geringer war (Bl.\n208). Mit diesem Satz hat der Sachverständige nach dem Verständnis\ndes Senats lediglich klargestellt, daß statistische Werte keinen\nBeweis für den Einzelfall liefern. An der Überzeugungskraft der auf\ndie konkreten Fallmerkmale bezogenen Argumentation des\nSachverständigen, daß mit Wahrscheinlichkeit von einer\nMetastasierung im Erstuntersuchungszeitpunkt auszugehen sei, ändert\nsich hierdurch nichts.\n\n50\n\nWar es aber bereits im Zeitpunkt der Erstuntersuchung zu einer\nMetastasierung gekommen, dann kam für die Prognose des Erblassers\ndas schlechte Tumor- Grading wiederum erschwerend hinzu. Die\nPrognose ist in solchen Fällen sehr ungünstig, eine kurative\nTherapie kaum noch denkbar (Bl. 206). Als Indiz dafür, daß auch bei\neiner im Dezember 1990 begonnenen Behandlung der Krankheitsverlauf\nkaum besser gewesen wäre, hat der Sachverständige einleuchtend die\nTatsache bezeichnet, daß bei dem Erblasser zeitlich kurzfristig\nnachweisbare Knochenmetastasen aufgetreten sind. Hieraus läßt sich,\nwie dem Senat auch aus anderen Prozessen bekannt ist, auf einen in\nbesonderem Maße aggressiven Charakter der Tumorerkrankung\nschließen.\n\n51\n\nDer Senat erachtet ebenso wie das Landgericht diese von großer\nSachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.\nEn. für überzeugend. Die Überlegung des Senats, ob der Rat des\nBeklagten zu 1) zu dem üblichen Kontrollintervall nicht doch als\nvorwerfbarer Fehler anzusehen ist, mindert die Überzeugungskraft\ndes Gutachtens insgesamt nicht, zumal in diese Beurteilung auch\nrein rechtliche, von dem Sachverständigen ohnehin nicht zu\nbeantwortende Fragen einfließen. Von der Einholung eines\nanderweitigen Gutachtens konnte jedenfalls zu den kausalen\nZusammenhängen kein besserer Aufschluß erwartet werden, so daß der\nSenat keinen Anlaß gesehen hat, dem entsprechenden Antrag der\nKlägerin nachzukommen.\n\n52\n\nDie verbleibenden Zweifel jedenfalls müssen sich zum Nachteil\nder Klägerin auswirken, da nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der\nPatient für den Kausalzusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler\nund dem eingetretenen Gesundheitsschaden beweispflichtig ist.\nBeweiserleichterungen können der Klägerin nicht zugute kommen, und\nzwar unabhängig davon, wie man die Fehleinschätzung des Beklagten\nzu 1), ihre Vorwerfbarkeit vorausgesetzt, rechtlich einordnet: Ob\nals Behandlungsfehler in Gestalt einer unzutreffenden\nSicherheitsaufklärung, ob als Diagnosefehler oder als Verstoß gegen\nwesentliche Befunderhebungspflichten. Keinesfalls ließe sich die\nEmpfehlung des Beklagten zu 2) als grob fehlerhaft, also als ein\nVerstoß gegen elementare Behandlungsgrundsätze bzw. ein\nfundamentaler Irrtum, wie er einem Arzt in der Situation des\nBeklagten zu 1) schlechterdings nicht unterlaufen dürfte,\ncharakterisieren, so daß eine Beweislastumkehr zugunsten der\nKlägerin nach den vom BGH für grobe Behandlungs- und Diagnosefehler\nentwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Steffen, Neue\nEntwicklungslinien des Arzthaftungsrechts, 6. Aufl., S. 196,\n198/199) nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch im Hinblick auf\ndie dem Erblasser am 6. Dezember 1990 mitgeteilte Diagnose, es\nhandele sich um ein Prostataadenom; denn tatsächlich lag ein\nsolches, wie nach den Erläuterungen des Sachverständigen die\nhistologischen Befunde gezeigt haben, zusätzlich zu dem\nverdächtigen Befund auch vor. Für den hohen PSA- Wert von 19,2 ng\n/ml gab es, wie Prof. Dr. En. erläutert hat, ebenso wie für den\nauffälligen Tastbefund anderweitige, nicht auf ein Karzinom\nhindeutende Erklärungen. So konnte etwa die seitliche Verhärtung\nmit der früher durchgemachten Prostatitis in Zusammenhang gebracht\nwerden. Wenn diese Erklärungen auch unter den gegebenen Umständen\nnicht sonderlich zwingend waren, so lassen sie es jedenfalls nicht\nals gänzlich verfehlt erscheint, daß der Beklagte zu 1) keine\nsofortige Wiederholung der Biopsie vorschlug, sondern das im\nRegelfall übliche Abwarten der weiteren Entwicklung in einem\nüberschaubaren Intervall empfahl. Da sich - wie oben ausgeführt-\njedenfalls auch keine Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die\nKrankheit einen entscheidend besseren Verlauf genommen hätte, wenn\nsie im Dezember 1990 erkannt und einer Behandlung zugeführt worden\nwäre, würde es der Klägerin im Ergebnis auch nichts nützen, wenn\nman dem Beklagten zu 1) einen Verstoß gegen zweifelsfrei bestehende\nBefunderhebungspflichten zur Last legte. Denn nach der\nRechtsprechung des BGH (vgl. die Nachweise bei Frahm/Nixdorf,\nArzthaftungsrecht, Rdn. 121) könnte eine Beweislastumkehr der\nKlägerin wegen eines solchen Fehlers nur dann zugute kommen, wenn\nder ungünstige Krankheitsverlauf bei dem Erblasser mit\nWahrscheinlichkeit auf die unzureichende Befunderhebung\nzurückzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Nixdorf VersR 1996, 160f),\nd.h., eine gute Möglichkeit dafür bestanden hatte, daß bei\nfrühzeitiger Erkennung des Prostatakarzinoms eine kurative\nBehandlung zum Erfolg geführt hätte. Hiervon kann nach dem\nGutachten von Prof. Dr. En. indessen nicht ausgegangen werden.\n\n53\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 14. Oktober\n1997 gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlaß.\n\n54\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n55\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:\n\n56\n\n88.793,55 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-22/5-u-80-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-22/5-u-80-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310568","retrieved":"2026-07-09 03:40:42.842889+00:00"}}