{"status":"available","doknr":"OLD310570","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1022.11U16.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"11 U 16/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten hat keinen Erfolg. Er war auf die Anschlußberufung der\nKlägerin zu verurteilen, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch\nauf Rückzahlung - des mit Hilfe der selbstschuldnerischen\nBürgschaft \"auf erstes schriftliches Anfordern\" vereinnahmten\nBetrages - von 41.515,51 DM bejaht. Der Anspruch der Klägerin\nergibt sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht der Vereinbarung\nvom 02.06.1996.\n\n5\n\nDer Beklagte hat die sich aus diesem Vertrag ergebenden\nrechtliche Befugnisse überschritten. Der Vereinbarung vom\n02.06.1996 ist nämlich bei objektiver Auslegung gemäß §§ 133, 157\nBGB eindeutig zu entnehmen, daß die Bürgschaft nur der Sicherung\ndes Anspruchs des Beklagten auf Erstattung von Verzugsschäden\ndienen sollte. Sie gab ihm indessen kein Recht, sich außerhalb des\nSicherungszwecks mit Hilfe der Bürgschaft zu befriedigen. Über die\nim Verhältnis der Parteien bestehende Sicherungsabrede hat sich der\nBeklagte hinweggesetzt, als er ohne Klageerhebung und Vereinbarung\nzwischen den Parteien über die Höhe seines Verzugsschadens eine\nZahlung bei der D. Bank anforderte.\n\n6\n\nSchon aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt sich der\nalleinige Sicherungszweck der Bürgschaft. Nach Ziff. 3 war die\nBürgschaft zurückzugeben, falls sich die Parteien nicht innerhalb\neines Jahres über die Erstattung von Verzugsschäden einigen oder\ndie Forderung des Beklagten bei Gericht anhängig gemacht worden\nwar. Damit ist zum einen klargestellt, daß die Bürgschaft der Höhe\nnach die Verzugsschäden nicht abschließend erfaßte und der noch zu\nbestimmende Zahlungsanspruch erst durch einen Vergleich oder ein\ngerichtliches Verfahren festgelegt werden sollte. Der Wortlaut der\nVereinbarung untersagte es, über die genannten beiden\nBefriedigungswegen hinaus die Bürgschaft \"selbständig\" geltend zu\nmachen.\n\n7\n\nIm übrigen verbietet auch das in der Vereinbarung enthaltene\nRückforderungsrecht die Annahme, der Beklagte habe sich nach\nVorstellung der Parteien bei Vertragsschluß mit Hilfe der\nvereinbarten selbstschuldnerischen Bürgschaft ohne weiteres\nbefriedigen dürfen. Mit der Befristung der Bürgschaftsgestellung\nsollte vielmehr erkennbar Druck in Richtung einer zügigen Klärung\nder Verzugsschäden bewirkt werden. Eine dauerhafte Befriedigung war\nnicht gewollt.\n\n8\n\nDiese Wortlautauslegung findet Stütze in der aus der\nVereinbarung ersichtlichen Interessenlage. Der Klägerin war im Juni\n1995 daran gelegen, daß der auf dem Anderkonto des Notars\nhinterlegte Restkaufpreis in Höhe von 50.000,00 DM freigegeben\nwird. Nach § 6 des notariellen \"Kaufvertrages\" zwischen den\nParteien vom 02.12.1993 konnte andererseits der Beklagte gegenüber\ndem fälligen Restkaufpreis nicht die Aufrechnung mit eventuellen\nSchadenersatzansprüchen erklären. Er hatte daher ein Interesse\ndaran, ihm entstandene Verzugsschäden - insbesondere gegen\nInsolvenzrisiken - zu sichern. Vor diesem Hintergrund wird durch\ndie Vereinbarung vom 02.06.1995 die Abnahme und damit die\nKaufpreisfälligkeit festgestellt und im Gegenzug der schon zum\ndamaligen Zeitpunkt streitige Anspruch auf Ersatz der\nVerzugsschäden gesichert, aber der Höhe nach offengelassen.\n\n9\n\nAn diesem Auslegungsergebnis ändert sich auch nichts dadurch,\ndaß über die Vereinbarung vom 02.06.1995 hinaus eine Bürgschaft\n\"auf erstes Anfordern\" seitens der Klägerin gegeben wurde. Es ist\nnämlich nichts dafür ersichtlich, daß damit ihre vertragliche\nBestimmung als \"Sicherungsmittel\" aufgehoben werden sollte. Die D.\nBank wollte offensichtlich mit dieser Regelung nur der\nSchwierigkeit entgehen, ggf. einen Prozeß führen zu müssen.\n\n10\n\nGegenüber dem danach fälligen Schadenersatzanspruch aus\npositiver Vertragsverletzung der Sicherungsabrede steht dem\nBeklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Er ist im\nvorliegenden Fall insbesondere nicht berechtigt, seinen\nVerzugsschaden zur Aufrechnung zu stellen. Auch dies hat das\nLandgericht richtig erkannt.\n\n11\n\nDie Aufrechnung ist nach allgemeiner Meinung (Palandt-Heinrichs,\nBGB, 55. Auflage, § 387 Rn. 15 mwNw.) nämlich dann ausgeschlossen,\nwenn es die Eigenart des Schuldverhältnisses gebietet. Die\nVereinbarung vom 02.06.1995 zeichnete den Weg vor, mit dem der\nBeklagte seinen Verzugsschaden geltend machen konnte, und\nbeschränkte den Zweck der Bürgschaft im Verhältnis der Parteien als\nSicherungsmittel; indem er sich der Bürgschaft vertragswidrig als\nErfüllungsmittel bediente, setzte er sich über diese Vereinbarungen\nhinweg. Es würde damit dem Ziel dieser Regelung widersprechen, wenn\nder Beklagte die Früchte seines vertragswidrigen Verhaltens\nbehalten und damit der vertraglich vorgesehene Weg zur Erstattung\nseines Verzugsschadens umgekehrt würde. Er muß vielmehr - wie\nvertraglich vereinbart - insofern Klage erheben, nachdem eine\nvergleichsweise Regelung vor dem Senat gescheitert ist.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten besteht der\nZahlungsanspruch auch nicht Zug um Zug gegen Rückabtretung der\nBürgschaft. Da die vertraglich vereinbarte Frist, in der die\nBürgschaft als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt werden\nsollte, abgelaufen ist, muß der Beklagte die Bürgschaft auf\nAnforderung der Klägerin zurückgeben. Spätestens mit der\nBerufungserwiderung ist dieser Anspruch der Klägerin geltend\ngemacht worden, so daß aus der Bürgschaft keinerlei Ansprüche mehr\nerhoben werden können.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDer mit der Anschlußberufung geltend gemachte Anspruch auf\nRückgabe der Bürgschaftsurkunde ergibt sich unmittelbar aus der\nVereinbarung vom 02.06.1995. Danach ist die Klägerin berechtigt,\ndie Bürgschaft zurückzufordern, wenn nicht binnen eines Jahres eine\nEinigung über den Verzugsschaden erzielt oder der Anspruch anhängig\ngemacht wurde. Dies ist nicht der Fall. Der vertraglich geregelte\nRückforderungsanspruch schließt den Anspruch auf Herausgabe der\nUrkunde ein.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nWert des Streitgegenstandes für\n\n17\n\ndie Berufungsinstanz: 43.515,41 DM\n\n18\n\n(41.515,41 DM Berufung und 2.000,00 DM Anschlußberufung).\n\n19\n\nBeschwer für den Beklagten: 43.515,41 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-22/11-u-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-22/11-u-16-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310570","retrieved":"2026-07-09 03:40:43.022009+00:00"}}