{"status":"available","doknr":"OLD310577","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1021.16WX255.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"16 Wx 255/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige\nweitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nangefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes\nberuht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners folgt seine\nZahlungspflicht aus dem unangefochten gebliebenen Beschluß der\nWohnungseigentümerversammlung vom 16.01.1996 zu Tagesordnungspunkt\n6) (Bl. 18 d.A.). Anders als in dem vom Antragsgegner zur\nBegründung seiner Rechtsmeinung herangezogenen Fall des\nKammergerichts (Beschluß vom 08.01.1997 - 24 W 5678/96 -) ergibt im\nvorliegenden Fall die Auslegung des Beschlusses der\nEigentümergemeinschaft, daß diese mit ihrer Beschlußfassung eine\nselbständige Anspruchsgrundlage gegen den Antragsgegner schaffen\nwollte.\n\n4\n\nUnabhängig davon, ob den Wohnungseigentümern ein gesetzlicher\nAnspruch auf \"Nutzungsentschädigung\" für den von den Mietern des\nAntragsgegners genutzten, im Gemeinschaftseigentum stehenden\nDachbodenraum zusteht, haben die Wohnungseigentümer einen Betrag\nvon monatlich 200,00 DM festgesetzt, den der Antragsgegner\nrückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf ihn zu\nzahlen hat. Damit haben die Wohnungseigentümer konstitutiv die\nVerpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines bestimmten\nBetrages begründet, und somit die materielle Rechtslage gestalten\nund nicht lediglich durch die Zahlungsaufforderung und Ankündigung\nder Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Fall, daß der\nAntragsgegner den Zahlungsaufforderungen der Verwaltung nicht\nnachkomme, ein gerichtliches Verfahren vorbereiten wollen. Die\nFestlegung der Höhe des vom Antragsgegner zu zahlenden Betrages\nläßt eine Auslegung dahin, der Beschluß habe nur vorbereitend das\nVerfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer\nregeln und die eigentliche Festlegung dem gerichtlichen Verfahren\nüberlassen wollen, nicht zu.\n\n5\n\nIn dem Fall, der der von dem Antragsgegner herangezogenen\nEntscheidung des Kammergerichts zugrunde lag, enthielt der Beschluß\nder Wohnungseigentümer ausschließlich die Aufforderung der\nEigentümer, vorgenommene Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum\nrückgängig zu machen und Räume in den früheren Zustand\nzurückzuversetzen; demgegenüber geht aber die erstmalige\nFestsetzung eines von einem Miteigentümer zu zahlenden Betrages\nüber die bloße Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen hinaus.\nDie sachliche Berechtigung des Zahlungsanspruchs der\nWohnungseigentümer hätte daher im Beschlußanfechtungsverfahren (§\n23 Abs. 4 WEG) geprüft werden müssen.\n\n6\n\nDa der Eigentümerbeschluß bestandskräftig geworden ist, ist der\nAntragsgegner zur Zahlung verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Geltendmachung des Anspruches rechtsmißbräuchlich (§§ 226, 242\nBGB) erfolgt, bestehen nicht. Der Antragsgegner duldet die\nBenutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachbodenraums\ndurch die Mieter seines Wohnungseigentums. Da sein Rechtsvorgänger\n- rechtswidrig - diesen Raum mitvermietet hatte, wird auch der\nMietzins an den Antragsgegner anteilig für diesen Raum gezahlt.\nSein bloßes Bestreiten reicht demgegenüber nicht aus, da er selbst\nnicht behauptet, der im Gemeinschaftseigentum stehende Raum sei von\nder Mietzinsvereinbarung ausgenommen.\n\n7\n\nDie Höhe des zugesprochenen Nutzungsentgelts hat das Amtsgericht\nauf der Grundlage des Wohnungseigentümerbeschlusses vom 16.01.1996\nzutreffend berechnet.\n\n8\n\nEine Vorlagepflicht des Senats gemäß § 28 FGG bestand nicht. Die\nEntscheidung beruht nicht auf einer vom Kammergericht abweichenden\nRechtsmeinung, da der Inhalt des im vorliegenden Verfahren\nauszulegenden Eigentümerbeschlusses wesentlich von dem Inhalt des\nBeschlusses abweicht, welcher der Entscheidung des Kammergerichts\nzugrunde lag, und im übrigen die tatrichterliche Auslegung eines\nBeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung eine Frage des\nEinzelfalles ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 47 WEG. Es entsprach\nbilligem Ermessen, dem unterliegenden Antragsgegner die im\nRechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen.\nAuch der Senat hatte keine Veranlassung, von dem in\nWohnungseigentumssachen bestehenden Grundsatz abzuweichen, wonach\ndie Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben. Dies gilt um so mehr, als vorliegend die Antragsteller am\nVerfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt zu werden\nbrauchten.\n\n10\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.553,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-21/16-wx-255-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-21/16-wx-255-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310577","retrieved":"2026-07-09 03:40:43.569942+00:00"}}