{"status":"available","doknr":"OLD310592","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1017.6U81.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"6 U 81/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber als Hersteller und Vertreiber von\nDispersionsfarben.\n\n3\n\nDie Klägerin vertreibt insbesondere eine waschbeständige\nWandfarbe unter der Bezeichnung \"E.\", sowie eine waschfeste Wand-\nund Deckenfarbe. Wegen der Ausstattung der Eimer, in denen diese\nFarben vertrieben werden, wird auf die Farbphotographien Bl.24 f\nverwiesen. Die Klägerin war mit diesen Produkten in der\nVergangenheit bei der Großhandelskette F./S. gelistet. Seit dem\nFrühjahr des Jahres 1995 nimmt dieses Handelsunternehmen die Farbe\nder Klägerin nicht mehr ab und vertreibt stattdessen die\nstreitgegenständlichen Produkte der Beklagten. Diese hatte ihre\nFarben ursprünglich unter der Bezeichnung \"Fa.\" und in den\nAusstattungen vertrieben, die aus den als Anlage K 5 zur\nKlageschrift (Bl.49 ff) vorgelegten Ablichtungen ersichtlich sind.\nIm Rahmen der Zusammenarbeit mit der Handelskette F./S. hat sie die\nAusstattung wie nachfolgend beschrieben geändert. Sie bietet ihre\nProdukte nunmehr in der auf S.3 des angefochtenen Urteils (Bl.121)\ndurch Photographien dargestellten Aufmachung an, und zwar die\nwaschbeständige Wandfarbe in der dort aus der oberen Abbildung, und\ndie waschfeste Wand- und Deckenfarbe in der dort aus der unteren\nAbbildung ersichtlichen Ausgestaltung des Farbeimers. Die\nwaschbeständige Wandfarbe hatte sie der Handelskette F./S. zunächst\nin der aus der Abbildung auf S.2 des angefochtenen Urteils (Bl.120)\nersichtlichen Ausstattung geliefert.\n\n4\n\nDie K l ä g e r i n macht bezüglich dieser Ausstattungen der\nFarben der Beklagten Unterlassungs- und Annexsprüche aus § 1 UWG\nunter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung und\nder Behinderung geltend. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten,\nihren Produkten komme wettbewerbliche Eigenart zu und es bestehe\ndie Gefahr einer Verwechslung der angegriffenen mit den von ihr\nvertriebenen Produkten.\n\n5\n\nWegen des - unstreitigen - wettbewerblichen Umfeldes wird auf\ndie als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Darstellungen der\nKonkurrenzprodukte (Bl.21 ff) Bezug genommen.\n\n6\n\nDie B e k l a g t e hat die wettbewerbliche Eigenart der\nklägerischen Artikel mit der Begründung in Abrede gestellt, die\neinzelnen Gestaltungselemente der Farbeimer hätten keine\nherkunftshinweisende Funktion, insbesondere weil es sich um sog.\n\"no name\" Produkte handele. Aus demselben Grunde sei auch kein\nwettbewerblicher Besitzstand der Klägerin entstanden.\n\n7\n\nDas L a n d g e r i c h t hat nach teilweiser, auf Verjährung\nberuhender Klagerücknahme die Beklagte antragsgemäß zur\nUnterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und die\nVerpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt.\nGegenstand dieser Verurteilung sind neben der Wand- und Deckenfarbe\nbeide erwähnten Versionen der waschbeständigen Wandfarbe. Wegen der\nEinzelheiten des Wortlautes der Verurteilung wird auf den Tenor der\nEntscheidung verwiesen. Die Kammer hat mit Blick auf die Farbgebung\nund den charakteristischen Aufbau der Etiketten auf den Farbeimern\neine - durch jahrelangen Vertrieb nicht nur über die F./S.-Kette\ngestärkte - wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Produkte\nangenommen und diesen Elementen auch Herkunftsfunktion zugemessen.\nEs bestehe auch Verwechslungsgefahr, weil sich die Beklagte eng an\ndie Produkte der Klägerin angelehnt habe.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer B e r u f u n g gegen dieses Urteil\nwiederholt die Beklagte ihre Auffassung, wonach den Farbeimern der\nKlägerin keine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Es handele sich um\nbillige Massenware, deren Aufmachung keine Herkunftshinweise\nenthalte. Sowohl die betriebliche Herkunft, als auch sonstige\nBesonderheiten seien den interessierten Verkehrskreisen auch\ngleichgültig, weil sich diese nur an dem billigen Preis\norientierten. Überdies bestreitet die Beklagte die nunmehr\nvorgelegten Umsatzzahlen. Aus diesen Gründen seien die klägerischen\nProdukte auch nicht im Verkehr bekannt und bestehe keine\nVerwechslungsgefahr. Im übrigen beruft sich die Beklagte auf\nVerjährung. Schließlich sei der geltendgemachte\nSchadensersatzanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin einen\nSchaden nicht erlitten habe. Denn die Produkte hätten sich - so\nbehauptet die Beklagte erstmals in dem ihr nachgelassenen\nSchriftsatz vom 1.10.1997 - am Markt nicht zeitgleich\ngegenübergestanden, sondern die Klägerin vertreibe ihre Farben seit\ndem Ende der Zusammenarbeit mit der F./S.-Kette in einer anderen\nAufmachung.\n\n9\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n10\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n4.3.1997 - 31 O 746/96 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nDie K l ä g e r i n vertritt die Auffassung, daß ihren\nProdukten, die keine \"no name Produkte\" seien, wettbewerbliche\nEigenart zukomme. Zur Bekanntheit beruft sie sich nunmehr auf die\naus Bl.210 f ersichtlichen Umsatzzahlen. Im übrigen meint sie, daß\nauch eine geringe wettbewerbliche Eigenart für die Begründetheit\nder Klage ausreiche, weil sich die Beklagte gezielt in die Listung\nbei F./S. eingeschoben habe. Bezüglich der kontinuierlichen\nAufmachung ihrer Produkte wiederholt die Klägerin ihre schon in\nerster Instanz aufgestellte Behauptung, daß sie ihre Farben in der\nder Klage zugrundeliegenden Aufmachung auch derzeit noch vertreibe\nund legt dazu Prospektmaterial vor.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.\nDer Klägerin als unmittelbar Verletzter stehen die geltendgemachten\nUnterlassungs- und Auskunftsansprüche aus § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung i.V.m. § 242 BGB\nzu und aus demselben Grunde ist auch der gem. § 256 ZPO zulässige\nAntrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht begründet.\n\n17\n\nEntgegen der schon in erster Instanz von der Beklagten\nvertretenen Auffassung kommt den klägerischen Farbeimern die für\nden ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz erforderliche\nwettbewerbliche Eigenart zu. Hierzu verweist der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen zunächst gem. § 543 Abs.2 ZPO auf die\nAusführungen der Kammer ab S.8 in dem angefochtenen Urteil, denen\ner sich anschließt. Daß die dort von dem Landgericht im Einzelnen\ndargestellten graphischen Elemente der Etiketten auf den Farbeimern\nsowie die Farbgebung den Eimern wettbewerbliche Eigenart verleihen,\nzeigt schon ein Vergleich mit den Farbeimern aus dem auf Bl.21 f\ndargestellten wettbewerblichen Umfeld, von denen sich die\nklägerischen Produkte deutlich abgrenzen.\n\n18\n\nDie die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden einzelnen Elemente\nder Ausgestaltung der Eimer haben auch die Funktion, auf die\nHerkunft, zumindest aber auf die Güte der Farbe hinzuweisen. Sie\nwerden nämlich in der Form in der Erinnerung des Kunden bleiben,\ndaß er später wieder auf die Farbe mit dieser Ausstattung\nzurückgreifen wird. Daher verbindet der Kunde mit der Ausstattung\ndie Vorstellung, daß alle Eimer, die so aussehen, eben Farbe von\nderselben Herstellerin bzw. von derselben Güte enthalten. Das gilt\nungeachtet dessen, daß die auf Bl.25 abgebildete Wand- und\nDeckenfarbe der Klägerin nicht mit einer (Wort-)-Marke\ngekennzeichnet ist und deswegen als \"no name\" Produkt bezeichnet\nwerden kann und daß die Produkte der Klägerin zu einem niedrigen\nPreis angeboten werden. Den Farben kommt nämlich gleichwohl\nwettbewerbliche Eigenart zu, und zwar auch unter Berücksichtigung\nder Behauptung der Beklagten, daß die angesprochenen Verkehrskreise\ndie Farbe allein über den Preis aussuchen. Denn auch im\nBilligbereich gibt es Wettbewerb und es steht überdies auch nicht\nfest, daß sich nur Kunden angesprochen fühlen, die Farbe\nausschließlich nach dem Preis auswählen.\n\n19\n\nEs besteht auch die Gefahr der Verwechslung der betrieblichen\nHerkunft. Diese ergibt sich aus der hohen Ähnlichkeit der\nstreitgegenständlichen Produkte der Beklagten mit denjenigen der\nKlägerin. Wegen der im Berufungsverfahren nicht in Abrede\ngestellten Einzelheiten hierzu wird erneut gem. § 543 Abs.2 ZPO auf\ndie Ausführungen der Kammer in der angefochtenen Entscheidung (S.11\nf) verwiesen. Der Senat läßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich\noffen, ob die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2.9.1997\nvorgetragenen und von der Beklagten bestrittenen Umsatzzahlen\nzutreffen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein und die von Hause\naus aus den obigen Gründen bestehende wettbewerbliche Eigenart\nnicht durch die dargelegten Umsatzzahlen noch verstärkt sein\nsollte, besteht nämlich die für den Unterlassungsanpruch\nvorausgesetzte Verwechslungsgefahr. Denn wegen der bewußt engen\nAnlehnung durch die angegriffenen Farben und des damit verbundenen\nerhöhten Unwertmomentes würde sogar ein geringer Grad\nwettbewerblicher Eigenart der klägerischen Produkte als\nSchutzvoraussetzung für den geltendgemachten Anspruch genügen (vgl.\nzu dieser Wechselwirkung die ständige, bei Baumbach/ Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG, RZ 455 dargestellte\nRechtsprechung).\n\n20\n\nDie vorstehenden Feststellungen vermag der Senat aus der\nLebenserfahrung seiner Mitglieder, die zu den angesprochenen\nVerkehrskreisen gehören, ohne Einholung eines Gutachtens durch\nVerkehrsbefragung zu treffen. Zumindest wesentliche Teile der\nangesprochenen Verkehrskreise werden aus den vorstehenden Gründen\nüber die betriebliche Herkunft der angegriffenen Produkte\ngetäuscht.\n\n21\n\nDie geltendgemachten Ansprüche sind auch nicht verjährt. Das\nbedarf hinsichtlich der auf S.3 des angefochtenen Urteils bildlich\ndargestellten Farbeimer angesichts des fortdauernden Vertriebs\nkeiner Begründung, gilt aber auch für die auf S.2 des Urteils\ndargestellte Wandfarbe in ihrer ursprünglichen, jetzt nicht mehr\nvertriebenen Ausstattung. Es steht nämlich schon nicht fest, daß\nbezüglich dieser Ausstattung die Verjährungsfrist des § 21 UWG\nbereits abgelaufen war, als die Klägerin mit\nverjährungsunterbrechender Wirkung (§ 209 Abs.1 BGB) Klage erhoben\nhat, weil die Beklagte nicht vorträgt, wann der Vertrieb der Farbe\nin dieser Ausstattung eingestellt worden sei. Überdies besteht\ninsoweit ohnehin Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte sich im\nvorliegenden Verfahren des Rechtes berühmt, die Farbe auch in\ndieser Ausstattung vertreiben zu dürfen.\n\n22\n\nAus den vorstehenden Gründen ändert das Berufungsvorbringen der\nBeklagten nichts an der zutreffenden Feststellung des Landgerichts,\nwonach der geltendgemachte Unterlassungsanspruch unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung aus § 1 UWG\nbegründet ist. Der Senat läßt aus diesem Grunde offen, ob der\nVertrieb der angegriffenen Farbeimer nicht - wofür indes einiges\nspricht - darüberhinaus auch unter dem Gesichtspunkt der\nBehinderung in Form des Unterschiebens fremder Ware als im Sinne\nvon § 1 UWG unlauter anzusehen ist (vgl. zu diesem\nUnlauterkeitskriterium näher Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 23, 208,\n480,482 m.w.N.).\n\n23\n\nZu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, daß die Beklagte\nzum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch\ndas Anbieten und den Vertrieb der streitgegenständlichen Farben\nentstanden ist. Es steht insbesondere fest, daß der Klägerin durch\nden Vertrieb ein Schaden entstanden ist. Es ist nämlich davon\nauszugehen, daß die Produkte der Klägerin noch vertrieben wurden,\nals die Beklagte ihre Farben auf den Markt brachte. Die\ngegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach die Klägerin ihre\nProdukte in der hier interessierenden Aufmachung nur über die\nF./S.-Kette vertrieben und nach der Streichung aus deren Listung\nnicht mehr auf den Markt gebracht hat, vermag der Senat bei seiner\nEntscheidung nicht zu berücksichtigen.\n\n24\n\nDiese Sachdarstellung ist zunächst entgegen der Behauptung der\nBeklagten nicht unstreitig. Vielmehr war es bis zu dem ihr\nnachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 1.10.1997 umgekehrt\nunstreitig, daß die Klägerin ihre Produkte in der maßgeblichen\nAufmachung auch nach der Auslistung bei F./S. bis heute weiter\nvertreibt. Dies hat die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten\nhin bereits mit ihren Schriftsätzen vom 20.1.1997 und 28.1.1997\n(jew.S.2) behauptet. Die Beklagte hat ihr anfängliches Bestreiten\ndaraufhin mit Schriftsatz vom 4.2. 1997 ausdrücklich\naufgegeben.\n\n25\n\nDie Behauptung der Beklagten kann deswegen nicht berücksichtigt\nwerden, weil sie nicht von §§ 283, 523 ZPO gedeckt ist. Der\nBeklagten war nach diesen Bestimmungen nachgelassen worden, zu dem\nVorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 2.9.1997 Stellung\nzu nehmen. Dort befindet sich indes - was die Beklagte im übrigen\nauch selbst nicht behauptet - die Behauptung der Klägerin, sie sei\nmit ihren Produkten in der hier maßgeblichen Ausstattung auch nach\ndem Ende der Belieferung der F./S.-Kette noch auf dem Markt\ngeblieben, nicht zum ersten Mal. Vielmehr hatte die Klägerin - wie\nsoeben dargestellt worden ist - bereits in erster Instanz diese\nBehauptung aufgestellt.\n\n26\n\nDie Behauptung gibt schließlich auch keinen Anlaß, gem. § 156\nZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn das Vorbringen\nist aus den dargestellten Gründen neu und wäre gem. §§ 527, 296\nAbs.1 ZPO in der dann stattfindenden Verhandlung nicht zuzulassen.\nDie Zulassung des neuen Vorbringens würde, was schon durch die\nNotwendigkeit der Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins\noffenkundig ist, die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und die\nBeklagte hat die Verspätung auch nicht entschuldigt. Es hätte ihr\nohne weiteres oblegen, ihre Behauptung früher im Verfahren\naufzustellen bzw. wieder aufzugreifen, wobei dies umso eher gilt,\nals die Behauptung über den Vortrag der Beklagten hinaus auch\nAuswirkungen auf den Unterlassungsanspruch hätte. Es kommt hinzu,\ndaß sich aus den Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 2.9.1997\ndie aktuelle Bewerbung ihrer waschfesten Wand- und Deckenfarbe in\nder fraglichen Ausstattung ergibt.\n\n27\n\nSchließlich ist aus § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB auch der\nAuskunftsanspruch in der zuerkannten Fassung begründet. Dies bedarf\nvor dem vorstehenden Hintergrund keiner weiteren Ausführungen,\nzumal auch die Beklagte spezielle Einwände gegen den\nAuskunftsanspruch nicht geltendmacht.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n29\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-17/6-u-81-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-17/6-u-81-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310592","retrieved":"2026-07-09 03:40:45.745960+00:00"}}