{"status":"available","doknr":"OLD310604","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1010.6U15.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-10","aktenzeichen":"6 U 15/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar\ninsgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die\nKlägerin damit von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe in\nHöhe von DM 8.000.- wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die auf\nder Grundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. Juli\n1994 zustandegekommene Unterlassungsvereinbarung begehrt.\n\n4\n\nDenn die Beklagte hat mit der im gegebenen Fall allein als\netwaige Zuwiderhandlung in Betracht zu ziehenden Werbung für das\nGerät \"Amstrad FX 6000\" in der Ausgabe der S.er Zeitung vom 14.\nJuli 1994 ( Anlage K 3 zur Klageschrift ) nicht gegen die\nvorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung verstoßen, mithin auch\nnicht die für den Fall des Verstoßes versprochene Vertragsstrafe\nverwirkt. Mit dem Landgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß\ndie hier fragliche, unter Gegenüberstellung des Eigenpreises der\nBeklagten mit der angeblichen unverbindlichen Preisempfehlung des\nHerstellers erfolgte Werbung für das genannte, die Funktionen eines\nTelefons, Telefaxes, Anrufbeantworters und Kopierers kombinierenden\ntechnischen Geräts nicht dem Anwendungsbereich der\nUnterlassungsvereinbarung ( § 305 BGB ) unterfällt. Die\nbeklagtenseits übernommene Unterlassungsverpflichtung, deren\nNichteinhaltung die vereinbarte Vertragsstrafe auslösen sollte,\nerstreckte sich ihrem Wortlaut nach auf die Werbung für \" Artikel\nder Unterhaltungselektronik\". Hierzu zählen indessen nach\nallgemeinem Sprachgebrauch und Wortverständnis Geräte der\nTelekommunikation wie Telefone, Telefaxe, Anrufbeantworter und\nKopierer nicht. Handelt es sich bei dem in der Werbung vom 14. Juli\n1994 angebotenen Gerät aber nicht um einen \"Artikel der\nUnterhaltungselektronik\" scheidet folglich eine Zuwiderhandlung\ngegen die vereinbarte Unterlassungspflicht, mithin eine die\nVertragsstrafe verwirkende Zuwiderhandlung hiergegen aus.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin demgegenüber eine von dem vorstehenden\nWortverständnis abweichende Auslegung des in der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. Juli 1994 verwendeten\nBegriffs \" Artikel der Unterhaltungselektronik \" im Sinne von \"\nalle Geräte, welche die Beklagte in öffentlichen Mitteilungen\ngegenüber Endverbrauchern bewirbt\" vornehmen will, überzeugt das\nnicht. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlaß zu einer solchen\nAuslegung ( §§ 133, 157 BGB ) bieten, lassen sich weder der in Rede\nstehenden Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten\nselbst, noch den außerhalb dieser Erklärung liegenden\nBegleitumständen entnehmen.\n\n6\n\nAllerdings ist es richtig, daß die Beklagte sich gegenüber dem\nVertragsstrafeverlangen der Klägerin in erster Instanz nicht mit\ndem Argument verteidigt hat, die Werbung unterfalle nicht dem von\nder Unterlassungsvereinbarung erfaßten Anwendungsbereich, weil\ndamit keine \" Artikel der Unterhaltungselektronik\" beworben würden.\nUnabhängig davon, daß die nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB\nvorzunehmende Auslegung einer Willenserklärung bzw. der u.a.\nhierdurch zustandegebrachten Vereinbarung Sache der vom angerufenen\nGericht von Amts wegen durchzuführenden, nicht an das\nParteivorbringen gebundenen rechtlichen Würdigung ist ( vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB,56. Auflage, Rdn. 29 zu § 133 m. w. N. ),\nkann aus diesem \" Übersehen\" eines Arguments der Rechtsverteidigung\ndurch die Beklagte in erster Instanz jedoch nicht ohne weiteres\ndarauf geschlossen werden, daß die Unterlassungsvereinbarung in dem\nvon der Klägerin dargestellten Sinn verstanden werden muß.\n\n7\n\nObjektive Begleitumstände, die den Rückschluß auf ein solches\nweitreichendes Verständnis der Unterlassungsvereinbarung zulassen,\ndie sich danach im Ergebnis auf sämtliche Artikel des Sortiments\nder Beklagten erstreckte, sofern letztere z. B. in Zeitungsanzeigen\nReklame dafür macht, lassen sich im übrigen aber weder dem Vortrag\nder Klägerin, noch dem sonstigen Sachverhalt entnehmen.\n\n8\n\nDaß die Beklagte in ihrer Firma lediglich den Bestandteil\n\"Unterhaltungselektronik\" führt, hingegen - wie unstreitig ist -\nauch mit Geräten handelt, die nicht dem Gebiet der\n\"Unterhaltungselektronik\" zuzuordnen sind ( wie beispielsweise sog.\n\" weiße Ware \" ), stellt von vorneherein einen derartigen\nAnhaltspunkt nicht dar. Die auf die Unternehmensbezeichnung der\nBeklagten gestützte Folgerung der Klägerin, daß dann sämtliche von\nder Beklagten vertriebenen bzw. in öffentlichen Mitteilungen\nbeworbenen Geräte als solche der\"Unterhaltungselektronik\" zu werten\nseien, greift nicht . Denn der Umstand, daß die Beklagte ihre\ngeschäftlichen Aktivitäten auch auf Felder ausdehnt, die sich so\nnicht in ihrer Unternehmensbezeichnung wiederfinden, gibt keinen\nAufschluß zu der hier aber allein interessierenden Frage, wie eine\nindividuelle Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. die dieser\nzugrundeliegende Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten\nzu interpretieren ist.\n\n9\n\nAuch die übrigen objektiven Umstände lassen eine Auslegung des\nBegriffs \" Artikel der Unterhaltungselektronik \" im Sinne der\nKlägerin nicht zu.\n\n10\n\nDie der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung\nvorausgegangenen und sie begleitenden Umstände sprechen vielmehr im\nGegenteil dagegen, den in der erwähnten Erklärung der Beklagten\nverwendeten Begriff \" Artikel der Unterhaltungselektronik \" dahin\nzu verstehen, daß hierunter allgemein die von der Beklagten in\nöffentlichen Mitteilungen beworbenen Geräte, insbesondere auch\nsolche der Telekommunikation ( Telefon, Telefax und\nAnrufbeantworter ) sowie Kopierer fallen sollten.\n\n11\n\nVon entscheidender Bedeutung ist dabei zunächst der Umstand, daß\nsich die konkrete Werbung, die unmittelbarer Anlaß für die\nverfahrensbetroffene Unterlassungsverpflichtungserklärung der\nBeklagten vom 6. Juli 1994 war, gerade auf Geräte der\nUnterhaltungselektronik i. S. des allgemeinen Sprachgebrauchs\nbezog, nämlich auf einen CD-Player ( \" Denon CD Gerät DCP 7 D ) und\nein Kassettendeck ( Denon Kassettendeck DR S 610 ). Bereits dies\nspricht entgegen der klägerseits vorgenommenen Interpretation\nmaßgeblich dafür, daß die hierauf von der Klägerin mit der\nAbmahnung vom 3. Juli 1994 geforderte und von der Beklagten sodann\nabgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nur derartige\nGeräte, nämlich solche der Unterhaltungselektronik im Sinne des\nallgemeinen Sprachgebrauchs erfaßte und erfassen sollte.\n\n12\n\nGleiches ergibt sich unter Einbezug des der vorbezeichneten\nAbmahnung der Klägerin vorangegangen früheren\nSachverhaltskomplexes, der letzlich Auslöser der vorliegend zu\nbeurteilenden Unterlassungsvereinbarung war. Die Beklagte wurde von\nder Klägerin zunächst als vermeintliche Unterlassungsschuldnerin\nder in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom\n22. April 1993 ( 7 O 50 / 93 II ) titulierten\nUnterlassungsverpflichtung angeschrieben ( vgl. Schreiben vom 30.\nMai 1994, Bl. 164 d. A. ). Nachdem die Beklagte jedoch ihrerseits\nmit Schreiben vom 31. Mai 1994 ( Bl. 162 f d. A. ) darauf hinweis,\ndaß nicht sie, sondern die R. L. KG Schuldnerin dieser titulierten\nUnterlassungsverpflichtung sei, forderte die Klägerin sie mit der\nAbmahnung vom 3. Juli 1994 auf, \" ... eine dem Tenor der\neinstweiligen Verfügung des Landgerichts Saarbrücken\n...entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben\", woraufhin es\nerst zur Abgabe der verfahrenbetroffenen\nUnterlassungsverpflichtungerklärung vom 6. Juli 1994 durch die\nBeklagte kam. Dies würdigend, ging es den Parteien bei alledem\ndaher darum, der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu\nverschaffen, welcher inhaltlich und in seiner Reichweite dem\nbereits gegen eine andere Schuldnerin vorliegenden\nUnterlassungstitel des Landgerichts Saarbrücken entsprach. Da der\nletztgenannte Titel sich aber wiederum auf eine Werbung gerade für\nGeräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des üblichen\nSprachgebrauchs, nämlich eine Stereoanlage bezog( vgl. Bl. 186 ff,\n189 und 195 d.A.), läßt dies den Rückschluß darauf zu, daß auch die\nsodann von der Beklagten geforderte und abgegebene\nUnterlassungsverpflichtungserklärung eben solche Artikel des\nSortiments der Beklagten erfassen solle. Die dargestellte, zu der\nhier interessierenden Unterlassungsvereinbarung zwischen den\nParteien hinführende Entwicklung spricht folglich eindeutig dafür,\ndaß die vertragliche Unterlassungspflicht der Beklagten die Werbung\ngerade und nur für Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des\nüblichen Sprachgebrauchs und nicht etwa für Artikel des gesamten\nSortiments der Beklagten erfassen sollte.\n\n13\n\nFür eine solche Auslegung des von den Parteien verwendeten\nBegriffs \" Artikel der Unterhaltungselektronik \" sprechen ferner\nauch die zwischen den Parteien bzw. mit diesen verbundenen\nUnternehmen im übrigen bereits in der Vergangenheit geforderten und\nabgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Denn in diesen\nwurde jeweils danach unterschieden, ob sich die\nUnterlassungsverpflichtung auf Geräte der Unterhaltungselektronik\nim Sinne des üblichen Sprachgebrauchs oder auf sonstige Artikel des\nSortiments beziehen soll und bezieht. So übernahm die Beklagte\nbeispielsweise in der weiteren Unterlassungserklärung vom 27. April\n1994 gegenüber der Klägerin eine sich auf die Werbung für \"\nComputer und/oder Computermonitore \" erstreckende\nUnterlassungsverpflichtung ( Anlage K 2 zur Klageschrift ).\nEntsprechendes geht aus den Anlagen BE 10 und BE 11 zum Schriftsatz\nder Beklagten vom 24. Juni 1996 hervor, in denen jeweils nach \"\nFotoartikeln \" und \" elektrischen Haushaltsgeräten \" differenziert\nwurde. Den Anlagen BE 3 und BE 4 zu dem erwähnten Schriftsatz läßt\nsich weiter entnehmen, daß die die Formulierung \" Artikel der\nUnterhaltungselektronik\" verwendenden Unterlassungserklärungen der\nBeklagten sich auf die Werbungen gerade für Gerate der\nUnterhaltungselektronik im üblichen Sprachgebrauch ( Radio/\nStereoanlage ) bezogen. Hinzu kommt vor allem aber auch, daß der\ndie Klägerin und ihre Schwesterunternehmen in sämtlichen der\nvorbezeichneten wettbewerblichen Auseinandersetzungen vertretende\nRechtsanwalt St. in der Abmahnung vom 17. Oktober 1994 ( Anlage B\n14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 1996 )selbst eine\nDifferenzierung zwischen einerseits einem \" schnurlosen Telefon\nPanasonic...\" sowie andererseits einem Gerät der\nUnterhaltungselektronik, nämlich einem Kennwood CD - Spieler\nvorgenommen hat: Der Begriff \" Artikel der Unterhaltungsleketronik\n\" taucht ausschließlich in der wegen der Werbung für den erwähnten\nCD-Player geforderten vorformulierten Unterlassungserklärung auf,\nwohingegen die wegen der Werbung für das Telefon begehrte\nUnterlassungsalternative diesen Begriff nicht erwähnt. All die\nvorstehenden Umstände in ihrer Gesamtheit stehen der von der\nKlägerin vorgenommenen Interpretation des Begriffs \" Artikel der\nUnterhaltungselektronik \" im Sinne von \" Artikel des gesamten\nSortiments \" mithin entgegen.\n\n14\n\nDabei besteht schließlich auch kein Anlaß zur Beweiserhebung\nüber die Behauptung der Klägerin, sie habe die\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten in dem\ndargestellten Sinn verstanden. Es ist zwar richtig, daß bei der\nAuslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen darauf abzustellen\nist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter\nBerücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte ( vgl. BGH NJW\n1992, 1446 m. w. N. ). Das bedeutet jedoch nicht etwa, daß der\nErklärungsempfänger der Erklärung einfach den ihm günstigsten Sinn\nbeilegen darf und dieses Verständnis bei der Auslegung der\nWillenserklärung maßgeblich wäre. Vielmehr kommt es darauf an, ob\nder Erklärungsempfänger nach den ihm erkennbaren objektiven\nBegleitumständen davon ausgehen kann und darf, daß die Erklärung\nden ihr beigelegten Sinn aufweist. Eben das ist nach den oben\ndargestellten Umständen bei der hier fraglichen\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht der Fall.\nKonnte und durfte die Klägerin die Erklärung der Beklagten nach den\nobjektiven Begleitumständen aber nicht im Sinne ihrer, der\nKlägerin, Interpretation auslegen, ist dieses Verständnis der\nKlägerin jedenfalls unbeachtlich und bedarf es des Beweises\nhierüber nicht.\n\n15\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden\nRechtsstreit.\n\n18\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-10/6-u-15-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-10/6-u-15-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310604","retrieved":"2026-07-09 03:40:46.798084+00:00"}}