{"status":"available","doknr":"OLD310603","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1010.4UF274.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-10","aktenzeichen":"4 UF 274/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat mit Urteil vom 12. 11. 1996 die Ehe der\nParteien geschieden und die elterliche Sorge für die am 9. 2. 1993\ngeborene gemeinsame Tochter J. auf die Mutter, die Antragstellerin,\nund für den am 10. 7. 1984 geborenen gemeinsamen Sohn Je. auf den\nVater, den Antragsgegner, übertragen. Es ist dabei den gegebenen\nVerhältnissen gefolgt und hat die Kinder aus Gründen der\nKontinuität jeweils bei dem Elternteil belassen, bei welchem sie\nsich seit Trennung der Parteien befinden.\n\n4\n\nGegen die in dem Urteil bezüglich der am 9. 2. 1993 geborenen\nTochter J. getroffene Sorgerechtsentscheidung wendet sich der\nAntragsgegner mit der Berufung, mit der er die Übertragung der\nelterlichen Sorge auch hinsichtlich dieses Kindes auf sich\nerstrebt.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie nach den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 516,\n519 ZPO als Beschwerde zulässige \"Berufung\" des Antragsgegners\ngegen die vom Amtsgericht im Verbundurteil vom 12. 11. 1996\nbezüglich des am 9. 2. 1993 geborenen Kindes J. getroffene\nEntscheidung, die elterliche Sorge auf die Antragstellerin zu\nübertragen, hat keinen Erfolg.\n\n7\n\nAusgangspunkt hierfür ist die Vorschrift des § 1671 Abs. 2 BGB,\nwonach das Familiengericht bei der Regelung der elterlichen Sorge\nfür die Zeit nach der Scheidung der Eltern maßgeblich auf das Wohl\ndes Kindes abzustellen hat. Zwar ergeben sich Bedenken gegen die\nEignung der Mutter zur Ausübung des Sorgerechts aus ihrer fehlenden\nBereitschaft, einen Kontakt des Kindes zum Vater zu fördern, da sie\nes bisher nicht gelernt hat, das Kind dem Vater gegenüber\nunvoreingenommen einzustellen. Die Sachverständige Dipl.-Psych. A.\nhat in ihrem vom Amtsgericht zum Umgangsrecht eingeholten Gutachten\nvom 18. 11. 1996 ausgeführt, daß die Antragstellerin durch latente\nUmgangsverhinderung - möglicherweise auch nur unbewußt - Rache an\nihrem früheren Mann nimmt und sie mit dieser Haltung Gefahr läuft,\ndas Kind für ihre Belange zu instrumentalisieren und es in einen\nLoyalitätskonflikt zu bringen, wobei das Verhältnis der Parteien\nzudem durch den von der Antragstellerin erhobenen Verdacht des\nsexuellen Mißbrauchs der Tochter J. durch den Vater noch zusätzlich\nbelastet ist, obwohl die Sachverständige diesen Verdacht auf der\nGrundlage psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnismöglichkeiten\nhat ausschließen können. Die Sachverständige hat auch in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut ausgeführt, daß die\nAntragstellerin das Recht des Vaters auf Umgang mit den Kindern und\nauch mit der kleinen Tochter zwar nach außen hin befürwortet,\n\"innerlich\" aber ablehne, obwohl die Erhaltung und Pflege der\nBindungen des Kindes zu seinem Vater für das nach § 1671 BGB\nabsolut vorrangige Wohl dieses Kindes auch nach Auffassung der\nSachverständigen von nicht zu unterschätzendem Wert wäre. Es gehört\nnämlich zur Aufgabe des sorgeberechtigten Elternteils, den Kontakt\nder Kinder zum anderen Elternteil nach Kräften zu fördern,\ninsbesondere die im wohlverstandenen Interesse eines\nheranwachsendes Kindes liegenden Bedürfnisse zu erkennen, diesen\nnach Möglichkeit gerecht zu werden und sie insbesondere strikt von\nder persönlichen Scheidungsauseinandersetzung mit dem anderen\nElternteil zu trennen. Trotz der deshalb gegen die Tauglichkeit der\nAntragstellerin zur Ausübung des Sorgerechts von der\nSachverständigen geäußerten Bedenken beurteilt der Senat nach dem\nGesamtergebnis des Beschwerdeverfahrens und der sich\nzwischenzeitlich ergebenden Entwicklung, wie sie sich nach der\nAnhörung und Stellungnahme der Vertreterin des zuständigen\nJugebndamtes darstellt, bei Abwägung der Vor- und Nachteile der\nbeiden allenfalls in Betracht kommenden Regelungsvarianten unter\ndem Gesichtspunkt des § 1671 BGB die Übertragung des Sorgerechts\nauf die Mutter letztlich als die für das Kind - jedenfalls zur Zeit\n- noch günstigere Lösung.\n\n8\n\nFür diese Regelung spricht insbesondere der bisherige Lebenslauf\ndieses Kindes; bei einem Verbleib bei der Mutter ist die\nFortführung der bislang gewachsenen Beziehungs- und\nLebensverhältnisse des Kindes gesichert. Die Antragstellerin\nbewohnt mit der Tochter nunmehr das den Parteien gemeinsam\ngehörende Haus in Lohmar. Das Kind besucht den Kindergarten; seit\ndem Sommer 1996 sind \"keine Probleme mehr bekannt\" geworden, wie\ndie Vertreterin des zuständigen Jugendamtes bekundet hat. Sie hat\nausgeführt, daß es nach ihrem derzeitigen Eindruck dem Kind bei der\nMutter \"gut\" gehe; es sei \"eigentlich erstaunlich\", daß das Kind\neine innige und unkomplizierte Beziehung sowohl zu ihrer Mutter als\nauch zu ihrem Vater trotz der heftigen Streitigkeiten zwischen den\nEltern habe. Demgemäß ist die Vertreterin des Jugendamtes zu der\nEinschätzung gelangt, daß \"der gegenwärtige Zustand beibehalten\"\nwerden und die Tochter J. weiter bei der Mutter bleiben sollte mit\nBesuchskontakten zu dem Vater, die vereinbart sind und die das Kind\nauch dringend wünscht. Auch wenn sich die Vertreterin des\nJugendamtes \"nicht sicher\" war, ob es mit Rücksicht auf das latente\nMißtrauen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf Dauer\nbei dem gegenwärtigen Zustand bleiben sollte, da es sein könne, daß\nsich das nachteilig auf das Kind auswirkt, wenn sich darin in\nZukunft nicht ändern sollte, so hat sie es jedenfalls \"als\nMomentaufnahme\" aus Gründen der Kontinuität als richtig angesehen,\nwenn die Tochter im Augenblick bei der Mutter bleibt. Letztlich hat\nauch die Sachverständige Dipl.-Psych. A. in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat bestätigt, daß durch den\n\"zwischenzeitlichen Zeitablauf\" eine gewisse Kontinuität nicht nur\nin personaler Hinsicht zur Mutter, sondern auch in räumlicher\nHinsicht eingetreten ist. Maßgebend für einen Verbleib des Kindes\nbei der Mutter erscheint dem Senat hierbei insbesondere der\nfolgende Umstand: Der Antragsgegner selbst bewohnt eine Wohnung im\nKellergeschoß eines Mehrfamilienhauses, wo der am 10. 7. 1984\ngeborene Sohn Je. über ein eigenes Zimmer verfügt, in welchem sich\nauch ein Bett und Spielsachen für J. befindet. Bereits im Rahmen\nder Erstattung des Gutachtens vom 18. 11. 1996 (dort Seite 69) hat\ner der Sachverständigen Dipl.-Psych. A. gegenüber mitgeteilt, sich\n\"nach Klärung des Hauseigentums nach geräumigeren Wohnverhältnissen\numsehen zu wollen\" und gegebenfalls mit seiner neuen\nLebensgefährtin und deren Kindern zusammenziehen zu wollen. An den\nvon ihm selbst eingeräumten Wohnverhältnissen hat sich indes\nbislang noch nichts geändert, wie der Antragsgegner auf Befragen in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26. 9. 1997 eingeräumt\nhat. Unabhängig von dem Umstand, daß sich das Kind J., das am 9. 2.\n1993 geboren und mithin in einem Alter ist, in welchem Kontinuität\nin Betreuung und Erziehung in besonderem Maße im Interesse des\nKindes liegt, bei einem Umzug zu ihrem Vater, dort an neue Umstände\ngewöhnen müßte, erscheint dem Senat ein Umzug der Tochter J. in ein\ngemeinsames Zimmer mit ihrem Bruder Je., der am 10. 7. 1984 geboren\nund mithin bereits 13 Jahre alt ist, gerade im Hinblick auf Alter\nund Geschlecht dieses Kindes, eines kurz vor der Pubertät stehenden\nJungen, auch aus diesem Grunde weniger vorteilhaft als ein weiterer\nAufenthalt bei der Mutter in dem von ihr bewohnten Haus. Soweit die\nSachverständige Dipl.-Psych. A. von einem sozial gesicherten Umfeld\ndes Antragsgegners ausgeht, so mag dies hiernach im Rahmen des von\nihr in dem schriftlichen Gutachten allein zur beurteilenden\nBezugsrahmen des Umgangsrechts zutreffen, für die weitergehende\nFrage, wem das Sorgerecht zu übertragen ist, besteht dieser\ngesicherte Bezugsrahmen bei dem Antragsgegner vor dem geschilderten\nHintergrund indes gerade (noch) nicht. Mit Rücksicht hierauf führt\njedenfalls zur Zeit - solange der Antragsgegner nicht günstigere\nWohnverhältnisse geschaffen hat - die mangelnde Umgangstoleranz der\nMutter allein nicht dazu, daß sie insgesamt als ungeeignet zur\nweiteren Ausübung des Sorgerechts erscheint und das Sorgerecht auf\nden Antragsgegner zu übertragen ist. Soweit die Sachverständige\nDipl.-Psych. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.\n9. 1997 in diesem Zusammenhang ferner zu der Auffassung gelangt\nist, daß die bereits in ihrem Gutachten vom 18. 11. 1996\nbefürchteten Loyalitätskonflikte nunmehr bereits eingetreten seien,\nweil das Kind J. - wie sich aus den Schilderungen der Parteien über\nden Umgang des Vaters mit der Tochter in den letzten Wochen ergeben\nhat - mitunter erklärt hat, es wolle jetzt nicht zum Vater,\nerachtet der Senat die von der Sachverständigen gezogene\nSchlußfolgerung, die befürchteten Loyalitätskonflikte seien nunmehr\neingetreten, nicht als zwingend. Maßgebend ist nämlich insoweit,\ndaß die Ablehnung des Vaters bislang jedenfalls nur in Augenblicken\naufgetreten ist, in denen das Kind \"aus dem Spiel gerissen\" worden\nist, wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Schilderungen der\nParteien ergibt. Daß in derartigen Situationen ein Kleinkind in dem\nAlter des Kindes J. mitunter erklärt, es wolle \"jetzt nicht zum\nVater\", erachtet der Senat als völlig normale Reaktion eines\nkleineren Kindes, das in der Tat regelmäßig die Unterbrechung eines\neinmal begonnenes Spiel als \"unangenehm\" empfindet, ohne daß dies\nals ernsthafter Loyalitätskonflikt in dem hier gebrauchten Sinne\nverstanden werden muß. Derartige Situationen, die ein Kleinkind als\n\"aus dem Spiel herausgerissen\" empfinden mag, lassen sich auf\neinfache Weise durch die in jeden Fall erforderliche - allerdings\ndurch die Antragstellerin zu leistende - Vorbereitung des Kontaktes\ndes Kindes mit dem anderen Elternteil meistern und gehören mithin\nzu der von dem Sorgeberechtigten nach Kräften zu fördernden\nBereitschaft des Kindes, seine Bindungen zu dem Vater zu\nintensivieren und auf die Pflege seiner Kontakte mit seinem Vater\naktiv hinzuwirken. Der Einholung einer weiteren gutachterlichen\npsychologischen Beurteilung über die Erziehungsfähigkeit der\nAntragstellerin bedarf es insoweit nicht. Soweit die\nSachverständige Dipl.-Psych. A. ferner darauf abgehoben hat, daß\nzwischen den beiden Geschwistern eine enge Verbundenheit besteht,\nso führt dies hier nicht im Ergebnis zu einer anderen Beurteilung.\nDies kann etwa in einem Fall angenommen werden, wenn bei Vorliegen\neines schweren Loyalitätskonfliktes ein älteres Geschwisterteil\nausdrücklich den Wunsch äußert, mit dem anderen Geschwistern\nzusammenbleiben zu dürfen, um auf diese Weise den erforderlichen\nZusamnmenhalt innerhalb der \"Restfamilie\" weitestgehend zu erhalten\n(vgl. zu diesem Fall OLG Hamm FamRZ 1997, 957 f.). Abgesehen davon,\ndaß ein schwerwiegender Loyalitätskonflikt hier noch nicht\nangenommen werden kann, wie sich aus den obigen Ausführungen\nergibt, kommt einer - weiteren - Trennung der Geschwister im\nvorliegenden Fall nicht die Bedeutung zu, die eine Trennung von\nGeschwistern bei einer längerandauernden Geschwisterbeziehung\nregelmäßig ansonsten haben kann. Denn die Parteien leben bereits\nseit Oktober 1993 getrennt, das kurz vorher am 9. 2. 1993 geborene\nKind J. hat mithin bereits nahezu von Anbeginn ihres Lebens in\nkeiner Richtung eine familienmäßige Bindung von Eltern und\nGeschwestern erfahren können, sondern allenfalls nur die Trennung\nder Eltern und durch den Auszug auch des älteren Bruders nur einen\n\"Zerfall der Familie\" nachhaltig erleben können. Ist es hiernach\ndie Antragstellerin, welche die Fortführung der gewachsenen\nBeziehungs- und Lebensverhältnisse des Kindes in dem von ihr\nbewohnten Haus jedenfalls zur Zeit erbringen und insoweit die\nKontinuität der Erziehung überhaupt gewährleisten kann, so\nerscheint dem Senat bei der insoweit zu treffenden\nPrognoseentscheidung nach alledem die Übertragung des Sorgerechts\nauf die Mutter jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt als die\ngünstigere Lösung für das gerade einmal viereinhalb Jahre alte Kind\nJ., das vorrangig eine stabile Bezugsperson als Geborgenheitsrahmen\nbraucht.\n\n9\n\nDiese Entscheidung zur elterlichen Sorge über das Kind J. ist\nallerdings - hierauf weist der Senat die Antragstellerin in aller\nDeutlichkeit hin - auch verbunden mit der Erwartung, daß die\nAntragstellerin den Umgang, insbesondere regelmäßige Kontakte des\nKindes mit dem Vater jedenfalls in Zukunft auch innerlich\nunvoreingenommen ermöglicht. Als Inhaberin des Sorgerechts ist die\nAntragstellerin darüber hinaus verpflichtet, auf die Pflege solcher\nKontakte des Kindes mit seinem Vater sogar aktiv hinzuwirken. Der\nAntragstellerin muß hierbei bewußt sein, daß die Frage, inwieweit\nsie in der Lage ist, die Pflege der Beziehung zwischen dem Kind und\ndem Vater zu fördern, maßgeblich für die Frage ist, ob und\ninwieweit die zur Zeit jedenfalls gerechtfertigte\nSorgerechtsentscheidung auch in Zukunft auf Dauer bestehen bleiben\nkann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 FGG, 97\nAbs. 1 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert: 1.500.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-10/4-uf-274-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-10/4-uf-274-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310603","retrieved":"2026-07-09 03:40:46.709244+00:00"}}