{"status":"available","doknr":"OLD310620","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1008.13U78.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"13 U 78/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht zum Zwecke weiterer Sachaufklärung und erneuten\nEntscheidung.\n\n3\n\nDas Landgericht hat es versäumt, dem medizinischen\nSachverständigen die für die zivilrechtliche Beurteilung des\nUrsachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien als\nGrundlage der Gutachtenerstattung vorzugeben: Das hat dazu geführt,\ndaß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. von den im\nSozialrecht geltenden (höheren) Kausalitätsanforderungen ausgeht\nund auch den im Zivilrecht zugunsten des Geschädigten eingreifenden\nBeweiserleichterungen nicht Rechnung trägt. Dementsprechend\nunzulänglich ist die Beweisaufnahme und das darauf beruhende Urteil\nausgefallen. Dazu, daß es sich hier nicht etwa nur um einen\nRechtsfehler, sondern um einen schweren Verfahrensfehler des\nGerichts handelt, sei bemerkt:\n\n4\n\nEs gehört zu den grundlegenden Pflichten des Gerichts, den\nSachverständigen anzuleiten (§ 404a ZPO). Es ist daher Aufgabe des\nTatrichters, dem medizinischen Sachverständigen sowohl die\nrichtigen Anknüpfungstatsachen an die Hand zu geben (vgl. BGH NJW\n1997, 1446) als auch den rechtlichen Hintergrund des\nGutachtenauftrags, insbesondere für die Begutachtung maßgebliche\njuristische Kriterien zu erläutern, sofern die Umstände hierzu\nVeranlassung geben (vgl. BGH NJW 1993, 202: \"Es geht nicht an, es\neinem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, zu überlassen,\nob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu\njuristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen.\nSoweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig, ist er\nvielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen\nebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von\ndenen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat\"). Die meisten\nmedizinischen Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer\nGutachtertätigkeit - von der im Sozialrecht vorherrschenden\nKausalitätslehre geprägt und mit den im Zivilrecht geltenden\nKriterien nicht hinreichend vertraut. Die Notwendigkeit, den\nmedizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf\nhinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und\nBeweisanforderungen als im Sozialrecht gelten, ist in jüngerer Zeit\ngerade auch bei der rechtlichen Beurteilung von HWS-Schäden\nverstärkt ins Blickfeld gerückt worden (z.B. Ziegert, DAR 1994, 257\nff.; Wedig, DAR 1995, 60 ff.; Lemcke, NZV 1996, 337 ff. und ders.\nin Anm. zu der bereits erstinstanzlich vom Kläger angeführten\nBGH-Entscheidung vom 30.4.1996 - VI ZR 55/95 - in r+s 1996, 303,\n306 = NJW 1996, 2425; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 481, 482 = NZV 1994,\n189, 190). Die unterschiedlichen Beweisanforderungen müssen\ndemgemäß schon bei der Abfassung des Beweisbeschlusses beachtet\nwerden; erst recht besteht Veranlassung, den Sachverständigen auf\ndie unterschiedlichen Anforderungen hinzuweisen, wenn aus dem\nschriftlichen Gutachten hervorgeht, daß sich der Sachverständige an\nden sozialrechtlichen Kausalitätsanforderungen orientiert hat, was\nsich regelmäßig schon aus der verwendeten Terminologie\nabzeichnet.\n\nIm vorliegenden Fall hat es das Landgericht an der gebotenen\nAnleitung des Sachverständigen fehlen lassen. Die Fassung der\nBeweisfragen läßt nicht erkennen, nach welchen rechtlichen\nMaßstäben der medizinische Sachverständige die Fragen nach den\nheute noch vorhandenen Unfallfolgen, nach der Unfallbedingtheit des\nKuraufenthaltes im August 1994, nach Dauer und Umfang der\nunfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie danach, in\nwelchem Zeitraum und in welchem Maße der Kläger unfallbedingt in\nder Haushaltsführung beschränkt war, beurteilen sollte. Schon der\nUmstand, daß ein berufsgenossenschaftliches Verwaltungsverfahren\nvorausgegangen war, in dem mehrere Gutachten zur Zusammenhangsfrage\neingeholt worden waren, gab Anlaß, die für die zivilrechtliche\nHaftung geltenden unterschiedlichen Anforderungen deutlich zu\nmachen. Als Folge dieses Versäumnisses schließt denn auch das\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. nahtlos an die im\nberufsgenossenschaftlichen Verfahren eingeholten Gutachten und die\nauf dieser Grundlage ergangenen Bescheide an. Der Sachverständige\nverneint einen unfallbedingten Dauerschaden, weil die vom Kläger\nbei dem Unfall vom 15.9.1993 erlittenen Verletzungen ohne knöcherne\nUnfallschäden und ohne neurologische Ausfallerscheinungen\nausgeheilt seien. Die im August 1994 durchgeführte Badekur sei\naufgrund der unfallunabhängigen Verschleißschäden der HWS erfolgt.\nBei wohlwollendster Prüfung sei es bei dem Unfall nur zu einer\nnicht richtunggebenden vorübergehenden Verschlimmerung des\nvorbestehenden Leidens gekommen, die höchstens eine unfallbedingte\nArbeitsunfähigkeit von 6 Wochen annehmen lasse; seinen Haushalt\nhabe der Kläger - bei Unterstellung einer leichten\nGehirnerschütterung - schon nach 8-10 Tagen wieder in vollem\nUmfange führen können.\n\nDaß sich das Landgericht mit dieser erkennbar an der\nsozialrechtlichen Kausalitätslehre orientierten Beurteilung begnügt\nhat, ist um so weniger verständlich, als der Kläger in seinen\nStellungnahmen zu den gutachterlichen Äußerungen nachdrücklich\nbeanstandet hat, daß der Sachverständige die im vorliegenden\nZivilrechtsstreit zu beachtenden haftungsrechtlichen Besonderheiten\nverkenne (Schriftsatz vom 25.9.1996, Bl. 219 f. GA, unter Hinweis\nauf BGH r+s 1996, 304; ferner Schriftsatz vom 22.11.1996, Bl. 261).\nDas angefochtene Urteil setzt sich damit nicht auseinander, sondern\nübernimmt unkritisch die Ergebnisse der unzulänglichen\nsachverständigen Beurteilung; es beruht damit so schwerwiegend auf\neiner verfahrensfehlerhaften Grundlage, daß Anlaß zu einer\nAufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht besteht, da andernfalls die gesamte noch\nanstehende Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert würde.\nEin Gutachten, das an den maßgeblichen haftungsrechtlichen\nKriterien unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung\n(NJW 1996, 2425; NJW 1997, 455; NJW 1997, 1640) vorbeigeht, steht\ndem völligen Fehlen eines Gutachtens gleich.\n\n5\n\nEntgegen der unbegründeten Annahme des Landgerichts kommt es\nnicht darauf an, ob die vom Kläger behauptete fortbestehende\närztliche Behandlungsbedürftigkeit \"ausschließlich\" auf den\nVerkehrsunfall vom 15.9.1993 zurückzuführen ist. Der zum\nSchadensersatz verpflichtende Umstand braucht im Zivilrecht - wie\nallgemein anerkannt ist - nicht die überwiegende oder wesentliche,\ngeschweige denn die alleinige Ursache zu sein. Haftungsrechtlich\nist jede Verschlimmerung relevant; die Haftung des Schädigers kann\naus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt\nsein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden auf Grund der\nVorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre\n(BGH r+s 1996, 303, 305 = NJW 1996, 2425, 2426), was indessen -\nallerdings ebenfalls mit den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO -\nvom Schädiger zu beweisen ist (BGH VersR 1965, 491, 493; BGH NJW\n1997, 455, 456). Es ist demgemäß unter haftungsrechtlichen\nGesichtspunkten verfehlt, Beschwerden, die sich länger hinziehen,\nals dies typischerweise bei einer HWS-Distorsion des Schweregrades\nI oder II (nach Erdmann) der Fall ist, von einem bestimmten\nZeitpunkt an allein der Vorschädigung zuzuweisen, weil\nerfahrungsgemäß die überwiegende Mehrzahl unkomplizierter\nHWS-Distorsionen nach einer üblichen Zeitdauer unter einer\nsachgerecht durchgeführten Therapie folgenlos ausheilt.\nTabellarische Richtwerte, wie sie in der gutachterlichen\nArbeitsunfähigkeits- und MdE-Einschätzung im Rahmen der\ngesetzlichen Unfallversicherung gebräuchlich sind (z.B.\nMalin/Tegenthoff, DAR 1990, 164, 168), sind für die zivilrechtliche\nBeurteilung nur von untergeordneter Bedeutung. Sie führen\ninsbesondere nicht dazu, daß es Sache des Geschädigten ist, \"die\nAusnahme von der Regel zu beweisen\", wenn er weitergehende\nUnfallfolgen geltend macht (immerhin halten auch Malin/Tegenthoff,\na.a.O., im Rahmen der Haftpflichtversicherung in Abhängigkeit von\nder Schwere der abgelaufenen HWS-Distorsion eine unfallbedingte\nSchmerzperiode von bis zu 12 Monaten, bei einer höhergradigen\nVorschädigung von bis zu 2 Jahren für anerkennungsfähig).\nNamentlich die zerviko-zephal (im Nacken-/Kopf-/Hirnbereich)\nbetonte Beschwerdesymptomatik stellt eines der größten Probleme in\nder gutachterlichen Beurteilung von Unfallfolgen nach\nHWS-Distorsionen dar (Malin/Tegenthoff, DAR 1990, 164, 165.).\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall deutet schon das\nprimäre klinische Bild einer kompletten Blockierung der HWS bei\nfehlendem beschwerdefreiem Intervall auf eine schwerwiegendere\nSchädigung hin. Im ersten neurologischen Befundbericht, der\nallerdings mehr als 10 Wochen nach dem Ereignis datiert, wird denn\nauch beim Kläger eine schwere HWS-Distorsion mit cervicaler\nCephalgie und cervicaler Nervenwurzelreizung (im Segment C 5/6)\ndiagnostiziert. In jenem Segment wird später mit bildgebenden\nVerfahren eine leichte Spondylarthrosis deformans und\nOsteochondrose sowie eine flache Bandscheibenvorwölbung\nnachgewiesen, eine frische Substanzschädigung der HWS indessen\nausgeschlossen. Die Tatsache, daß der Kläger wegen des - auch noch\nim Befundbericht von 1996 - als geringgradig beschriebenen\nVerschleißschadens der unteren HWS bereits 1984/1985 sowie 1991 und\n1992 für längere Zeit behandlungsbedürftig war und daß dieser\nunfallunabhängige Vorschaden auch weiterhin Anlaß zu\nSchulter-Nackenbeschwerden geben kann, begründet indessen nicht\nohne weiteres eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die\nBehandlungsbedürftigkeit über das Jahresende 1993 hinaus nicht mehr\nmitursächlich durch den Unfall bedingt ist, sondern auch ohne\ndiesen in gleichem Maße eingetreten wäre. Der Senat vermag nach\nAktenlage keine konkreten Anhaltspunkte im Heilungsverlauf zu\nerkennen, die es rechtfertigen könnten, Ende 1993 eine \"Zäsur\" in\nder kontinuierlich rückläufigen Beschwerdesymptomatik vorzunehmen\nund es als mindestens deutlich überwiegend oder gar hochgradig\nwahrscheinlich anzusehen, daß die vom Kläger durch Zeugnis seiner\nbehandelnden Ärztin (Frau Dr. P., Bl. 198 GA) unter Beweis\ngestellte fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit von jenem Zeitpunkt\nan auch ohne das Unfallereignis in gleichem Umfange eingetreten\nwäre (aufgrund des Vorschadens). Es ist insbesondere ungeklärt, ob\ndie nach dem Unfallereignis im Vordergrund der Beschwerden stehende\nKopfschmerzsymptomatik auch schon für die Behandlungsbedürftigkeit\nin den Vorjahren prägend oder mitbestimmend war.\n\n7\n\nEs liegt in der Natur der Sache, daß bei degenerativer\nVorschädigung der HWS zum einen schon eine geringere biomechanische\nEinwirkung einen höheren Schweregrad der HWS-Verletzung begründen\nund zum anderen die Beschwerdesymptomatik bei deutlich verzögerter\nRekonvaleszenz länger andauern und deshalb auch eine Badekur\nerforderlich machen kann, deren Kosten der Schädiger und dessen\nHaftpflichtversicherer sodann in voller Höhe zu ersetzen haben\n(vgl. auch OLG Frankfurt, VRS Bd. 90 [1996], S. 254 ff.). Gerade\nunter dem Einfluß der Kurklinikbehandlung in D. im Sommer 1994 soll\nsich die Schmerzsymptomatik beim Kläger deutlich gebessert haben.\nEine deutliche Besserung der Kopf- und Nackenschmerzen nach\nMassage- und Fangobehandlungen wurde auch schon in einem\nZwischenbericht des Krankenhauses D. vom 11.10.1993 an die\nBerufsgenossenschaft erwähnt, und darauf hingewiesen, daß von einer\nTherapie mit Medikamenten aufgrund einer Colitis ulcerosa -\nAnamnese des Klägers abgesehen wurde (Bl. 140 oben GA sowie Bl. 157\nGA).\n\nSoweit es den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden an den\nDemonstrationsgeräten angeht, beruht die Klageabweisung ebenfalls\nauf einem groben Verfahrensfehler. Nachdem im Beweisbeschluß vom\n29.1.1996 die Beweiserhebung dazu angeordnet war, welchen Wert die\nim Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs befindlichen\nDemonstrationsprodukte der Fa. N. hatten, und der Kläger mit\nSchriftsatz vom 29.2.1996 (Bl. 79 GA) Name und Anschrift des hierzu\nbenannten Zeugen mitgeteilt hatte, stellte es ein unzulässiges\nÜberraschungsurteil dar, daß der erkennende Einzelrichter die Klage\ninsoweit mit der Begründung abwies, der Kläger habe der Höhe nach\ngar keinen und für die Zerstörung dieser Geräte lediglich Beweis\ndurch \"Zeugnis N.N.\" angetreten (Bl. 3 f. GA).\n\nNach alledem erscheint es dem Senat nicht sachdienlich, von §\n540 ZPO Gebrauch zu machen und die notwendige Sachaufklärung selbst\nvorzunehmen. Gemäß § 8 Abs.1 S.1 GKG war anzuordnen, daß die\nGerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben sind, weil\nsie auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Landgericht\nberuhen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines\nwesentlichen Verfahrensmangels ist die Nichterhebung der dadurch\nverursachten Gerichtskosten jedenfalls dann geboten, wenn das\nerstinstanzliche Gericht - wie hier - die maßgebliche\nSachaufklärung für eine entscheidungserhebliche Hauptfrage verfehlt\nhat und diese verfahrensfehlerhafte Handhabung, zu der die\nbelastete Partei nicht beigetragen hat, nur im Wege der Berufung\nkorrigiert werden kann. Die Entscheidung über die Kosten der\nBerufung im übrigen bleibt der verfahrensabschließenden erneuten\nEntscheidung des Landgerichts vorbehalten.\n\n8\n\nStreitwert der Berufung und Urteilsbeschwer: 16.492,04 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-08/13-u-78-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404a","ref_norm":"404a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-08/13-u-78-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310620","retrieved":"2026-07-09 03:40:48.104834+00:00"}}