{"status":"available","doknr":"OLD310624","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1007.9U55.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-07","aktenzeichen":"9 U 55/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten\nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen\ndie Beklagte kein Entschädigungsanspruch wegen des von ihm\nbehaupteten Diebstahls des bei der Beklagten kaskoversicherten\nMotorrades Yamaha YZF 750 R, amtliches Kennzeichen: ......., aus §§\n1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b AKB zu. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob\nder Kläger den ihm obliegenden Beweis des Versicherungsfalles\nerbracht hat oder zu erbringen in der Lage wäre. Offen bleiben kann\nauch, ob auf der Basis des Sachvortrages der Beklagten von der\nerheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des\nMotorraddiebstahls ausgegangen werden müßte. Darüber hinaus kann\ndahinstehen, ob - wie der Kläger jetzt entgegen seiner\nvorprozessualen Darstellung behauptet - die Zeugin S. am 19.10.1995\nbeim Abstellen und späteren Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs\nzugegen war und deshalb davon ausgegangen werden müßte, die dann\nvorliegende, jetzt korrigierte falsche Angabe stelle eine\nvorsätzliche, zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende\nObliegenheitsverletzung dar. Denn der Kläger hat, worauf sich die\nBeklagte schon in ihrer Deckungsablehnung vom 24.01.1996 und in\nihrer Klageerwiderung vom 14.06.1996 berufen hat, vorsätzlich\nfalsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen gemacht. Bei dieser\nSachlage ist die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem\nVersicherungsnehmer nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden\nAufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6\nAbs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht freigeworden.\n\n4\n\nGemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun,\nwas zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Sinn der\nAufklärungspflicht ist es, den Versicherer in die Lage zu\nversetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des\nVersicherungsfalles zu treffen (Stiefel/Hofmann,\nKraftfahrtversicherung, 16. Aufl. 1995, § 7 AKB Rdnr. 39 mit\nNachweisen aus der Rechtsprechung). Stellt der Versicherer\nsachdienliche Fragen, so gehört deren Beantwortung auf jeden Fall\nzur Erfüllung der Aufklärungspflicht. Grundsätzlich sind alle\nsachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei\ngestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind\n(Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnrn. 44 u. 47).\n\n5\n\nDiese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, weil er auf die\nausdrückliche und schlechterdings nicht mißzuverstehende Frage der\nBeklagten in der von ihm - dem Kläger - am 20.10.1995\nunterschriebenen \"Schadenanzeige für die Kraftfahrtversicherung\"\nangegeben hat, er sei im Besitz von nur zwei Fahrzeugschlüsseln.\nDiese Erklärung des Klägers ist - wie er jetzt selbst einräumt -\nunwahr, weil er einen weiteren, kopierten Schlüssel besaß. Im\nübrigen könnte aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbüros\nW./S. vom 11.12.1995 kein Zweifel daran bestehen, daß einer von den\nbeiden Schlüsseln, die der Kläger der Beklagten überlassen hat,\nfrische Kopierspuren aufwies, mithin eine Schlüsselkopie\nangefertigt worden sein mußte.\n\n6\n\nAus der objektiv unzutreffenden, seiner Aufklärungspflicht nicht\ngenügenden Angabe, er habe nur zwei Schlüssel in Besitz gehabt,\nfolgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 7 Nr. I Abs. 2 Satz\n3, Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn\nsprechende Vorsatzvermutung hat der Kläger nicht ausgeräumt. Soweit\ner seine falsche Angabe damit zu erklären versucht hat, er habe\nbeim Ausfüllen der Schadenanzeige nicht an den Nachschlüssel\ngedacht, glaubt der Senat ihm nicht. Er nimmt ihm nicht ab, daß ihm\nbeim Ausfüllen der Schadenanzeige die unstreitig im Juli oder\nAugust 1995 und damit nur wenige Wochen oder allenfalls wenige\nMonate vor dem angeblichen Diebstahlsgeschehen erfolgte Fertigung\neiner Schlüsselkopie nicht bewußt gewesen sein könnte. Dies gilt um\nso mehr, als der Kläger auch noch selbst vorträgt, er habe diesen\nSchlüssel zeitnah zum angeblichen Diebstahlsgeschehen und der\nanschließenden Schadenanzeige mit einer Fräsmaschine bearbeitet, er\nhabe den Schlüsselkopf abgeschliffen, weil er zunächst nicht in das\nSchloß gepaßt habe. Es widerspricht jedweder\nLebenswahrscheinlichkeit, daß der Kläger beim Ausfüllen der\nSchadenanzeige die Fertigung der Schlüsselkopie im Juli oder August\n1995 bereits vergessen haben könnte. Jedenfalls ist der\ndiesbezügliche Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, die gegen\nihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu\nwiderlegen.\n\n7\n\nNach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat\nangeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den\nVersicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der\nAufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die\nVerletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers\nernsthaft zu gefährden und den über die Folgen einer falschen\nErklärung ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ein schweres\nVerschulden zur Last fällt. Diese Voraussetzungen liegen jedoch\nunzweifelhaft vor: Es liegt auf der Hand, daß bei\nFahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art\nwahrheitsgemäße Angaben des Versicherungsnehmers zu den\nSchlüsselverhältnissen im Hinblick auf die Feststellungen des\nVersicherers zum Versicherungsfall von großer Wichtigkeit sind. Der\nVersicherer ist insoweit auf die Angaben des Versicherungsnehmers\nangewiesen und muß sich auf sie verlassen können. Deshalb kann kein\nZweifel daran bestehen, daß eine Verletzung der Aufklärungspflicht\ninfolge bewußt unrichtiger Angaben zur Anzahl vorhandener Schlüssel\ndes Fahrzeugs \"generell\" geeignet ist, die Interessen des\nKaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. Eine tatsächliche\nBeeinträchtigung der Interessen des Versicherers, die Verursachung\neines konkreten Nachteils bei der Feststellung des\nVersicherungsfalles oder der Feststellung oder dem Umfang der\nVersicherungsleistung, ist nach allgemeiner Meinung nicht\nVoraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl. statt vieler: BGH VersR\n1982, 742 u. OLG Köln VersR 1991, 766, 767).\n\n8\n\nVon einem nur geringen Verschulden des in der Schadenanzeige in\ndrucktechnisch hervorgehobener Form eindeutig darüber belehrten\nKlägers, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann zum Verlust des\nVersicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer hierdurch kein\nNachteil entsteht, kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine\nUmstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen\nlassen könnten, zumal der Kläger nach seinem eigenen Sachvortrag\nein weiteres Mal, und zwar vorsätzlich, die Unwahrheit gesagt hat,\nindem er auf Nachfrage der Beklagten unter dem 04.11.1995\nausdrücklich angegeben hat, Zeugen dafür, daß er sein Krad zu einer\nbestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt habe, gebe es\nkeine, da er alleine unterwegs gewesen sei. Im Streitfall handelt\nes sich deshalb nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem\nordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für\ndas deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen\nvermag (zu dieser Verschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986,\n1233, 1235; r+s 1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206; OLG Hamm r+s 1996,\n296, 297).\n\n9\n\nAuf die Berufung der Beklagten war die Klage demgemäß\nabzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten\nund die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n11\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: 13.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-07/9-u-55-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-07/9-u-55-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310624","retrieved":"2026-07-09 03:40:48.459993+00:00"}}