{"status":"available","doknr":"OLD310626","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1006.16WX259.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-06","aktenzeichen":"16 Wx 259/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas als nicht befristete weitere Beschwerde statthafte\nRechtsmittel (§§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27 Abs. 1, 20\nFGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das\nLandgericht die Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden\nEltern zusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für den am\n11.04.1996 geborenen Sohn C. M. S. abgelehnt.\n\n3\n\nDie landgerichtliche Entscheidung steht in Einklang mit der\nständigen Rechtsprechung des Senats (so der erneute erst jüngst\nergangene Beschluß vom 22.08.1997 - 16 Wx 230/97) und entspricht\nauch der inzwischen unumstrittenen einhelligen Rechtsprechung der\nOberlandesgerichte (vgl. etwa BayObLG StAZ 96, 15; OLG Düsseldorf\nStAZ 96, 134; OLG Celle StAZ 96, 116; OLG Zweibrücken StAZ 96, 174,\njeweils mit weiteren Nachweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen\nverweist der Senat auf die zutreffenden und ausführlichen\nAusführungen im angegriffenen Beschluß.\n\n4\n\nDie in der weiteren Beschwerde ferner vorgebrachten\nverfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Entgegen der\nAnsicht der Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen\nEntscheidugnen weder die Art. 6, 3 und 2 GG noch § 12 BGB verletzt.\nDie Einwände rechtfertigen daher weder eine Vorlage des\nRechtsmittels an das Bundesverfassunggericht (§ 80 BVerfGG) noch\neine Aussetzugn des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über anhängige Verfassungsbeschwerden zu\ndieser Frage.\n\n5\n\nDer Senat hat dazu bereits im vorgenannten Beschluß\nausgeführt:\n\n6\n\n\"Bei der Neuordnung des Familiennamesrechts hatte der\nGesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n05.03.1991 (NJW 1991, 1602 ff) einen weiten Gestaltungsspielraum.\nDas beanstandete, bisherige Recht war nur deshalb nicht mit dem\nGleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes (Art 3 GG) in\nÜbereinstimmung zu bringen, weil es den Mannesnamen als Kindesnamen\nvorsah, wenn die Ehegatten nicht einen ihrer Geburtsnamen zum\ngemeinsamen Ehenamen bestimmten. Indem § 1616 Abs. 3 BGB nunmehr\ndie Befugnis des Vormundschaftsgerichts zur Übertragung des\nNamensbestimmungsrechts vorsieht, meidet es den dem alten Recht\nimmanenten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Männer und\nFrauen werden nach der neuen gesetzlichen Regelung bei der\nBestimmung des Namens ihrer Kinder nicht mehr unterschiedlich\nbehandelt.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verstößt es auch\nnicht gegen Artikel 6 GG, daß die Kinder aus der Ehe der\nBeschwerdeführer unterschiedliche Namen tragen, weil die nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 eröffnete\nMöglichkeit der Wahl eines Doppelnamens nunmehr nach dem\nInkrafttreten des Familiennamensrechtsänderungsgesetztes seit dem\n01.04.1994 verschlossen ist. Artikel 6 Abs. 1 GG zwingt nämlich\nnicht zur Wahl eines einheitlichen Familiennamens (BVerfG NJW 1988,\n1577). Es ist insbesondere Teil des gesetzgeberischen\nGestaltungsspielraums zu der Ausformung des Namensrechts,\nDoppelnamen weitgehend auszuschließen. Der in Artikel 6 Abs. 1 GG\nverankerte verfassungsrechtliche Schutz der Familie beinhaltet zwar\nauch die Gewährleistung des Prinzips der Einheit der Familie und\nder Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder. Zwingende\nverfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Namensrechts\nergeben sich daraus für den vorliegenden Fall indessen nicht. Der\nGesetzgeber hat vielmehr durch das Recht der Neubestimmung des\nNamens für die in dem Übergangszeitraum seit der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 bis zur gesetzlichen\nNeuregelung geborenen Kinder gemäß Art. 7 § 3 FamNamRG diesem\nAnliegen hinreichend Rechnung getragen. Er hat damit die angesichts\nseines Gestaltungsspielraums auch verfassungsrechtlich hinreichende\nMöglichkeit eröffnet, die Namenswahl für vor dem 01.04.1994\ngeborene Kinder zu ändern und damit einen einheitlichen Namen der\naus der Ehe hervorgehenden Kinder zu gewährleisten. Auf die\nFortgeltung der durch die Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 eröffneten, erweiterten\nWahlmöglichkeit bei der Namensbestimmung konnten die\nBeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Das\nBundesverfassungsgericht hat vielmehr in der zitierten Entscheidung\ndeutlich hervorgehoben, daß die von ihm vorgenommene vorläufige\nRegelung nur eine Zwischenlösung bis zur gesetzlichen Neuordnung\ndes Familiennamensrechts darstellte, bei der der Gesetzgeber einen\nweiten Gestaltungsspielraum habe.\"\n\n8\n\nBegründete Anhaltspunkte, die dem Senat Veranlassung geben\nkönnten, an seiner Rechtsauffassung nicht festzuhalten, sind weder\ndargetan noch hervorgetreten. Schließlich bleibt zu ergänzen, daß\nder beantragten Aussetzung auch Belange des Kindeswohls\nentgegenstehen, die eine geburtsnahe Klärung der Namensfrage\ngebieten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n10\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-06/16-wx-259-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-06/16-wx-259-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310626","retrieved":"2026-07-09 03:40:48.544443+00:00"}}