{"status":"available","doknr":"OLD310630","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1002.6U86.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-02","aktenzeichen":"6 U 86/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.\nDer Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung, mit dem nur noch der Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 a)\n(entsprechend der Bezifferung in der Antragsschrift der\nAntragstellerin vom 31. Januar 1997) geltend gemacht wird, nachdem\ndie Parteien im Berufungstermin hinsichtlich des\nUnterlassungsverlangens der Antragstellerin zu Ziff. 1 b) den\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, bleibt\nauch nach dem Berufungsvorbringen der Antragstellerin ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel der Antragstellerin scheitert allerdings nicht\nan der fehlenden Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Insoweit\nbestehen keine Bedenken, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin\nebenfalls nicht gegenüber dem Vorliegen des Verfügungsgrundes. Wie\nbereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt, auf dessen\nErwägungen Bezug genommen wird, ist die zugunsten der\nAntragstellerin eingreifende Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG\nnicht durch das eigene Verhalten der Antragstellerin widerlegt.\nAuch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die dazu führen\nkönnten, der Antragstellerin die Verfolgung ihres\nUnterlassungsbegehrens gegenüber der Antragsgegnerin im Wege der\neinstweiligen Verfügung mangels Dringlichkeit zu versagen.\n\n4\n\nDer Verfügungsantrag der Antragstellerin ist jedoch nicht\nbegründet. § 1 UWG, der wie schon in der ersten Instanz auch nach\ndem Berufungsvorbringen der Antragstellerin allein als\nAnspruchsgrundlage in Betracht kommt, vermag das\nUnterlassungsbegehren zu 1 a) der Antragstellerin und die damit\nerhobene Beanstandung der Oberflächen-Struktur bzw.\nOberflächen-Prägung der von der Antragsgegnerin unter der\nBezeichnung \"K. Super Saugtuch\" vertriebenen Papier-Küchentücher\nnicht zu rechtfertigen.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\ngezielten Behinderung der Antragstellerin bei der Markteinführung\nder von ihr unter der Bezeichnung \"B.\" vertriebenen\nPapier-Küchentücher durch die Antragsgegnerin sind von der\nAntragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nZur Begründung eines derartigen Unlauterkeitsvorwurfs gegenüber\nder Antragsgegnerin genügt es nicht, daß die Antragsgegnerin mit\nihrem Produkt möglicherweise objektiv den Wiedererkennungswert der\nbei \"B.\" vorhandenen Prägung und bzw. oder den\nAufmerksamkeitseffekt der dortigen Prägung beim Publikum schmälert,\nweil es neben \"B.\" auf dem deutschen Markt noch ein weiteres\nProdukt mit Papier-Küchentüchern gibt, die mit einer bestimmten\nMuster-Prägung versehen sind. Die Antragsgegnerin ist mit ihrem\nProdukt seit dem 27. Dezember 1996 auf dem deutschen Markt präsent,\ndamit mehrere Monate vor dem erst ab April 1997 vertriebenen\nProdukt der Antragstellerin. Dann aber ist die vorstehend\nangesprochene mögliche Auswirkung der Existenz des Produkts der\nAntragsgegnerin auf dem deutschen Markt für das Produkt der\nAntragstellerin Folge der zeitlichen besseren Ausgangsposition der\nAntragsgegnerin, die, wie vom Landgericht zutreffend angeführt, für\nsich genommen nicht zu beanstanden ist. Daß die Antragstellerin ihr\nProdukt \"B.\" bereits in der Zeit vom 26. Februar 1996 bis zum 29.\nNovember 1996, also noch vor dem Marktzutritt der\nstreitgegenständlichen K.-Papierküchentücher, in H. getestet hat,\nbegründet keine andere Beurteilung. Eine derartige Erprobung eines\nProdukts auf einem örtlich begrenzten Testmarkt wie hier dem von\nder GfK für Marktstudien mit bundesweiter Aussagekraft eingesetzten\nTestgebiet H. kann nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden mit dem\nvon der Antragsgegnerin im Dezember 1996 begonnenen bundesweiten\nInverkehrbringen ihres Produkts, kann aber ebenfalls nicht\ngleichgesetzt werden mit einer Vertriebshandlung, die sich\nvielleicht zunächst auf einen regionalen Markt beschränkt, aber in\nihrem Kern auf einem bundesweiten Vertrieb angelegt ist. Anders als\nbei diesen Vertriebshandlungen, die selbst bei eventuell zunächst\nregionaler Beschränktheit darauf ausgerichtet sind, das Produkt auf\nDauer (mit einer bestimmten Ausstattung und Gestaltung) auf den\nMarkt einzuführen, soll bei der Erprobung eines Produktes auf einem\nTestmarkt regelmäßig erst festgestellt werden, ob das Produkt\nüberhaupt Marktchancen hat und später - nach erfolgreichem Abschluß\ndes Tests - auf den Markt kommen soll. Weiterhin soll zumeist mit\nsolchen Tests auch ermittelt werden, welche Gestaltung des Produkts\nund bzw. oder seiner Werbung dem Produkt voraussichtlich den\ngrößten Erfolg beim Verbraucher sichern kann.\n\n7\n\nAuch bei dem Test von \"B.\" in H. ging es - jedenfalls in der\nAnfangsphase des Tests - ersichtlich um alle diese Fragen. Dies\nlegt nicht nur die Testdauer von neun Monaten sondern ebenfalls der\nUmstand nahe, daß der deutsche Handel erst ab September 1996 über\ndie bevorstehende nationale Markteinführung von \"B.\" informiert\nworden ist, wobei der Senat den von der Antragstellerin vorgelegten\nGlaubhaftmachungsmitteln nicht entnehmen kann, daß im Herbst 1996\ngegenüber dem Handel bereits ein genaues Datum für die\nMarkteinführung genannt worden ist. Daß \"B.\" erst im April 1997\n\"regulär\" auf den deutschen Markt gebracht worden ist, obwohl der\nTest in H. schon Ende November 1996 abgeschlossen war, macht im\nübrigen deutlich, daß von einem nahtlosen Übergang des\nTestvertriebs von \"B.\" in den \"regulären\" Vertrieb des Produkts\nkeine Rede sein kann.\n\n8\n\nDie Erprobung eines Produktes auf einem begrenzten und für die\nWettbewerber erkennbar als solcher ausgewiesenen Testmarkt wie hier\nin H. macht zwar das getestete Produkt nicht schutzlos.\nInsbesondere können die Besonderheiten des Testvertriebs gegenüber\ndem \"regulären\" Vertrieb die Wettbewerber nicht berechtigen, das\ngetestete Produkt nachzuahmen und die Nachahmung auf den Markt zu\nbringen. Andererseits vermag ein solcher Test nicht gem. § 1 UWG\nden Vertrieb eines Produktes zu hindern, welches das Ergebnis\neigener, bereits vor dem Testbeginn des Konkurrenzproduktes\neinsetzender oder gar abgeschlossener Entwicklungsprozesse und\nEntscheidungen des Vertreibenden ist und sich auch in seiner\näußeren Gestaltung von dem \"Testprodukt\" unterscheidet, so daß von\neiner Anlehnung an die Ausstattung des \"Testprodukts\" keine Rede\nsein kann. Die beanstandeten Papier-Küchentücher des Produkts \"K.\nSuper Saugtuch\" stellen aber nach dem Sachvortrag der Parteien im\nvorliegenden Eil-Verfahren ein derartiges Produkt dar. Die\nAntragsgegnerin hat durch Vorlage entsprechender Unterlagen sowie\ndurch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, daß die\nEntscheidung, ein mit einem Muster versehenes Papier-Küchentuch auf\nden deutschen Markt zu bringen, nicht erst nach dem Beginn des\nTestvertriebs von \"B.\" in H. gefallen ist, sondern schon zu einem\nfrüheren Zeitpunkt. Die von der Antragsgegnerin überreichten\nAnlagen AG 13 und AG 14, 15 belegen, daß die Antragsgegnerin\nbereits im Jahre 1988 (Anlage AG 13) und 1994. (Anlagen AG 14, 15)\nVergleichstest und Studien zur Frage der Musterung von\nPapier-Küchentüchern durchgeführt hat. Dabei stellte sich heraus,\ndaß der Verbraucher einer bestimmten Art von Mustern im Bereich von\nKüchentüchern den Vorzug gab, weil diese Muster den Eindruck von\nmehr Saugkraft vermittelten. In die gleiche Richtung geht die von\nder Antragsgegnerin als Anlage AG 17 vorgelegte Studie aus dem\nJahre 1993. Bei den Untersuchungen, die dieser Studie\nzugrundeliegen, war zwar nach der Assoziation bestimmter Muster auf\nToilettenpapier beim Verbraucher gefragt. Die dabei erzielten\nErgebnisse - die Ablehnung bestimmter Muster durch die Befragten\nund die dafür gegebene Begründung, mit der die Verbraucher eine\nbestimmte Musterung für Toilettenpapier negativ beurteilten, weil\nsie das Papier eher als ein solches für die Küche erscheinen ließ -\nwaren auch für die in etwa zeitgleichen Ermittlungen der\nAntragsgegnerin zur Musterung und Prägung von Papier-Küchentüchern\nverwertbar und nutzbar. Die Untersuchungen der Antragsgegnerin\nfanden ihren Niederschlag in dem Strategieplan vom 3. Juli 1995\n(Anlage AG 21). Dieser Strategieplan enthält bereits Zeitvorgaben\nund nähere Beschreibungen zu den Ausstattungsmerkmalen bestimmter\nProdukte der Antragsgegnerin, darunter auch Angaben zu einem als\n\"ULTRA\" bezeichneten Produkt, welches danach 1997 mit \"Quilted\nembossing\" auf den Markt kommen sollte und zu dem es in dem\nStrategieplan für das Jahr 1997 weiter wie folgt heißt: \"New\nextension for ultra. The thicker cleaner upper\". Ausweislich dieser\nAngaben war somit schon im Juli 1995 das dann Ende Dezember 1996\nauf den Markt gebrachte streitgegenständliche K.-Produkt ins Auge\ngefaßt. Wie sodann durch die von der Antragsgegnerin überreichte\nAnlage AG 22 und die eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. vom\n28. August 1997 glaubhaft gemacht und wie mittelbar auch durch die\neidesstattliche Versicherung des Zeugen F. vom 21. Februar 1997\nbestätigt wird, wurde dieser Strategieplan dem Management der\nAntragsgegnerin Ende Januar 1996 präsentiert. In der Anlage AG 22,\ndie das Datum vom 29. Januar 1996 trägt, findet sich bei dem\nProdukt \"K. Ultra\" für das Jahr 1997 der Hinweis \"Diamond\" für die\nMusterung des Produktes. Aus der bereits erwähnten eidesstattlichen\nVersicherung des Zeugen F. vom 21. Februar 1997 (Anlage AG 8) ist\nschließlich zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin Anfang 1996 mit\ndem Prozeß begonnen hat, der zur Auswahl von drei verschiedenen\nStrukturmustern für das hier in Rede stehende K. Super Saugtuch und\ndann zu dem von der Antragstellerin im vorliegenden Rechtsstreit\nbeanstandeten Prägemuster der Antragsgegnerin führte.\n\n9\n\nDie vorstehend dargestellten Entwicklungen und Entscheidungen\nbei der Antragsgegnerin vollzogen sich sämtlich (bis eventuell auf\ndie Entscheidung für die Auswahl des konkreten Musters aus den\nMusterproben, wie es in der eidesstattlichen Versicherung des\nZeugen F. beschrieben wird) vor dem Testbeginn von \"B.\" in H. und\nder Information des Handels über die beabsichtigte Einführung von\nB. auf dem deutschen Markt im Herbst 1996, aber ebenfalls vor dem\nVertrieb des Produkts der Antragsgegnerin in Österreich ab August\n1996. Das einzige, was damals - bis zum Testbeginn von B. in H. -\nbekannt war, war die Bestellung von Herrn A. zum Marketing Manager\nfür B./Europa, über die in dem Presseorgan \"H.\" vom 2. Juli 1995\nberichtet worden war. Daraus ergibt sich aber noch nichts dafür,\nob, und wenn ja wann B. auf den deutschen Markt kommen sollte. Dies\ngilt um so weniger angesichts der Tatsache, daß \"B.\" mit der\nstreitgegenständlichen Prägung bereits seit 1993 sehr erfolgreich\nauf dem US-amerikanischen Markt vertrieben worden ist, ohne daß\ndies 1994 oder zumindest 1995 zu einer Erweiterung des Vertriebs\nauf den deutschen Markt führte. Gerade das Produkt \"B.\" macht dabei\ndeutlich, daß es, wie bereits vom Landgericht zutreffend\nausgeführt, ersichtlich keineswegs die durchgängige\nGeschäftspolitik der Antragstellerin ist, erfolgreiche Produkte\nweltweit zu vertreiben. Selbst diese von der Antragstellerin als\nArgument zur Begründung ihres Unterlauterkeitsvorwurfs gegenüber\nder Antragsgegnerin angeführte angebliche Geschäftspolitik mußte\ndanach der Antragsgegnerin nicht deutlich machen, daß \"B.\" zu einem\nbestimmten Zeitpunkt oder zumindest in absehbarer Zeit nach 1993\nauf den deutschen Markt kommen würde.\n\n10\n\nVon einer unlauteren Behinderung der Markteinführung von \"B.\"\nauf dem deutschen Markt durch die Antragsgegnerin kann zudem umso\nweniger die Rede sein, weil das beanstandete Prägemuster des\nK.-Küchentuchs sich nicht nur als Ergebnis bereits vor dem\nTestbeginn von \"B.\" in H. durchgeführter bzw. begonnener Studien\nund Entwicklungen darstellt, sondern die Antragsgegnerin bei diesem\nkonkreten Muster ersichtlich auch auf ihre eigenen\nProduktentwicklungen zurückgegriffen hat. Die Antragsgegnerin ist\nEnde 1995/Anfang 1996 aus einem Zusammenschluß der K.-C.\nCorporation und der S. P. Company entstanden. Die S. P. Company hat\nin der Zeit von 1980 bis 1986 das als Anlage AG 11 überreichte\nMuster \"F. Q.\" für Papier-Küchentücher verwandt und dieses Produkt\nin Großbritannien auf den Markt gebracht. Dieses Muster entspricht\naber nach Größe und Gestaltung der dortigen Rauten einschließlich\nderen Anordnung im wesentlichen dem im vorliegenden Rechtsstreit\nbeanstandeten Muster der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat\nzudem 1995 auf dem deutschen Markt und in einigen anderen, nicht\nnäher bekannten europäischen Ländern das Produkt \"S. Clean-Mr. B.\"\nvertrieben. Auch das Muster dieser Papier-Küchentücher\ndemonstriert, daß sich die Prägung des jetzigen Produkts der\nAntragsgegnerin auf eigene Entwicklungen der Antragsgegnerin\nstützt. Auch vor dem Hintergrund der/des bereits bei der\nAntragsgegnerin vor 1996 vorhandenen Erfahrung und Musterfundus\nsieht es deshalb der Senat als hinreichend glaubhaft gemacht an,\ndaß das beanstandete Muster der Antragsgegnerin das Ergebnis einer\neigenständigen Entwicklung bei der Antragsgegnerin ist.\n\n11\n\nHinzu kommt schließlich, daß das beanstandete K.-Muster, wie\nbereits vom Landgericht ausgeführt, keine identische Nachahmung des\nB.-Musters darstellt. Das Muster der Papier-Küchentücher des\nProduktes \"K. Super Saugtuch\" unterscheidet sich nicht nur durch\ndie dort verwandten Rauten von dem \"B.\"-Muster mit seinen\nQuadraten, sondern ebenfalls durch die konkrete Ausführung dieses\nMusters, die dem K.-Tuch eher die Anmutung der auf dem Markt\nbefindlichen Viskose-Haushaltstücher gibt. Das \"B.\"-Tuch mit den\ngrößeren \"Punkten\" und Abständen zwischen diesen \"Punkten\" läßt\ndemgegenüber seinen Papier-Charakter sehr viel deutlicher erkennen,\nwie die Musterung von \"B.\" mit den dort verwandten Quadraten auch\nsonst eher als das K.-Muster die Erinnerung an die Prägung der\nRänder bei Papier-Taschentüchern und Papier-Servietten erweckt.\nAllein aufgrund der Gestaltung der sich gegenüberstehenden\nPapier-Küchentücher sieht der Senat daher eine Verwechslungsgefahr\noder eine gezielte Anlehnung des K.-Musters an das Muster von B. -\nzumal unter Einbeziehung der oben dargestellten Entwicklung bei der\nAntragsgegnerin - nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an.\n\n12\n\nDie von der Antragstellerin vorgelegten Meinungsumfragen\nbegründen keine andere Beurteilung. Zu der Frage der\nVerwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Produkte nehmen die\nmit der Anlage BB 6 überreichte Umfrage mit den gutachterlichen\nÄußerungen des Sachverständigen in der Anlage BB 7 und BB 11\nStellung. Es geht dabei um eine Befragung, die im Zeitraum\nFebruar/März 1997 auf dem österreichischen Markt durchgeführt wurde\nund die nach ihrer Themastellung darauf abzielt, die\nProduktvorstellungen sowie die Verwechslungsgefahr für die\nstreitgegenständlichen Papier-Küchentüchern festzustellen, und zwar\nbezogen auf die unverpackten Küchentücher. Bei dieser Umfrage\nbestehen jedoch Bedenken gegenüber der Methodik der Fragestellung.\nNach den Erläuterungen des Sachverständigen in der Anlage BB 7\nsollte bei der Umfrage (im Anschluß an die völlig allgemein\ngehaltenen Eingangsfragen Nr. 1 und Nr. 2) mit den Fragen Nr. 3 bis\n6 zunächst ermittelt werden, wie weit und in welcher Weise den\nBefragten die Papier-Küchentücher der Marke \"B.\" bekannt sind\n(wobei dann das Interview ab der Frage Nr. 7 nur noch mit denen\nfortgesetzt wurde, denen \"B.\" bekannt war). Wie aber die Fragen Nr.\n3 bis 6 deutlich machen, wurde die Aufmerksamkeit der Befragten\ndamit in einer derart gezielten Weise auf das Produkt \"B.\" und\ndessen äußerliche Erkennungsmerkmale gerichtet, daß die Ergebnisse\nder nachfolgenden Fragen nicht geeignet sind, die Behauptung der\nAntragstellerin vom Bestehen einer Verwechslungsgefahr der sich\ngegenüberstehenden Produkte im Hinblick auf deren Musterprägung\nausreichend glaubhaft zu machen. Es ist eher erstaunlich, daß trotz\nder - auch aus der Sicht der Befragten - unverkennbar deutlich auf\ndie Musterung hinzielenden Fragen und der unstreitig massiven\nWerbemaßnahmen der Antragstellerin, die insbesondere in der\nTV-Werbung gezielt die als \"wabenartig\" bezeichnete Struktur ihres\nTuches herausstellen und dessen Prägung in Großaufnahme zeigen, nur\n28,7 % der Befragten die Merkmale \"Muster, Prägung, Struktur\" als\näußerliche Kennzeichnungen von \"B.\" nannten und lediglich 18,7 %\nder Befragten das Produkt der Antragsgegnerin für das Produkt \"B.\"\nhielten bzw. nur 14,6 % der Befragten die Merkmale \"Muster,\nPrägung, Struktur\" als Grund für diese Benennung angegeben haben.\nDie von der Antragstellerin vorgelegten weiteren Befragungen\n(Anlagen BB 2 und BB 4) mit den sich darauf beziehenden\ngutachterlichen Äußerungen in den Anlagen BB 3, BB 5 und BB 11\nführen weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der\nerörterten Anlagen BB 6 und BB 7 zu einer anderen Bewertung der\nVerwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Produkte und bzw.\noder Muster. Dies gilt ebenso wie in bezug auf die bereits\nerörterte Anlage BB 6 ungeachtet aller sonstigen Zweifel gegenüber\ndiesen Befragungen auch aufgrund der sich aus der von der\nAntragsgegnerin vorgelegten Emnid-Umfrage ergebenden Bedenken an\neiner Verwechslungsgefahr der streitgegenständlichen Produkte. Die\nEmnid-Umfrage (Anlage AG 36) war im August 1997 auf dem deutschen\nMarkt zu den verpackten Küchenrollen der Parteien durchgeführt\nworden, wobei der Senat aufgrund der eidesstattlichen Versicherung\ndes Zeugen S. im Termin vom 29. August 1997 als hinreichend\nglaubhaft gemacht ansieht, daß Gegenstand der Umfrage die von der\nAntragsgegnerin im Termin vom 29. August 1997 überreichte Packung\n(Doppelrolle) des Produkts \"K. Super Saugtuch\" in der mit dem\nursprünglichen Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 b) beanstandeten\nAusstattung war. Ausweislich der Tabelle Nr. 2 gingen jedoch nur\n12,4 % bzw. 13 % der Befragten davon aus, daß \"B.\" und \"K.\"\nirgendwie zusammenhängen. Eine solche Quote reicht aber - zumal bei\nEinbeziehung der angeführten eigenen Forschungen und Entwicklungen\nnebst Musterfundus der Antragsgegnerin vor dem frühesten Zeitpunkt\neines Marktzutritts von \"B.\" auf dem deutschen Markt - nicht aus,\num die Ansicht der Antragstellerin von einer unlauteren Behinderung\ndes Marktzutritts von \"B.\" durch die Antragsgegnerin zu\nstützen.\n\n13\n\nNach alledem ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß das\nbeanstandete Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin nicht den\nTatbestand des § 1 UWG unter dem Aspekt der Behinderung\nerfüllt.\n\n14\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch zugleich, daß\nauch die Voraussetzungen des Tatbestands der vermeidbaren\nHerkunftstäuschung im Sinne von § 1 UWG nicht hinreichend glaubhaft\ngemacht ist. Abgesehen von den angeführten Besonderheiten, die für\nden Vertrieb eines Produktes auf einem Testmarkt wie hier in H.\ngelten, scheitert dieser Tatbestand jedenfalls an der nicht\nhinreichend glaubhaft gemachten Verwechslungsgefahr. Schließlich\nsind ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die das\nUnterlassungsbegehren der Antragstellerin zu 1 a) gemäß § 1 UWG\nunter dem Aspekt der Rufausbeutung rechtfertigen könnten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\nDabei entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des\nUnterlassungsantrags zu 1 b), hinsichtlich dessen die Parteien -\nwie bereits erwähnt - den Rechtsstreit im Berufungstermin in der\nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, der\nAntragstellerin aufzuerlegen, denn diese wäre ohne die\nErledigungserklärungen der Parteien mit ihrem Rechtsmittel auch\ninsoweit unterlegen. Der Unterlassungsantrag zu 1 b) war zwar aus\nden oben angeführten Gründen zum Unterlassungsantrag zu 1 a)\nzulässig. Er hätte aber in der Sache nicht zum Erfolg geführt, denn\ndie Voraussetzungen des § 1 UWG, der auch bei diesem\nUnterlassungsanspruch allein als Anspruchsgrundlage in Betracht\nkommt, waren von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft\ngemacht. Was den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im\nSinne von § 1 UWG angeht, kann auf die Erörterungen zum\nUnterlassungsanspruch zu 1 a) verwiesen werden. Wie bereits dort\nausgeführt ist schon fraglich, ob dieser Tatbestand überhaupt im\nvorliegenden Fall Anwendung finden kann, weil \"B.\" vor der\nMarkteinführung des Produkts der Antragsgegnerin nur \"testweise\" in\nH. angeboten worden ist. Der hier in Rede stehende Tatbestand des §\n1 UWG würde zudem an der fehlenden Verwechslungsgefahr der sich\ngegenüberstehenden Produkte scheitern, wie ebenfalls bereits im\nRahmen der Erörterungen zu dem Unterlassungsanspruch zu 1 a)\nausgeführt.\n\n16\n\nEs kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß der\nUnterlassungsantrag zu 1 b) bis zu seiner Erledigung jedenfalls\ngemäß § 1 UWG aus Behinderungsaspekten in der Sache gerechtfertigt\nwar. Die beanstandete Gestaltung des Produkts der Antragsgegnerin\nbietet hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch sonst sind\nkeine Umstände von der Antragstellerin angeführt oder aus der Akte\nersichtlich, die das Wettbewerbsverhalten der Antragstellerin unter\ndem Gesichtspunkt der Behinderung als gemäß § 1 UWG unzulässig\nausweisen. Es ist durchaus üblich, daß auf der Außenverpackung auf\nbestimmte Produktmerkmale hingewiesen wird, insbesondere dann, wenn\ndiese eine Änderung erfahren haben, wie bei dem \"K. Super Saugtuch\"\nauf die neue Prägung durch die farblich hervorgehobene Abbildung\ndes Musters und dessen Vergrößerung in der kreisrunden Abbildung\nauf der rechten Seite der Verpackung mit den Hinweisen \"NEUE\nPRÄGUNG\" auf der gelben Kreisumrandung. Wie bereits eingangs dieses\nUrteils im Zusammenhang mit der Erörterung des Unterlassungsantrags\nder Antragstellerin zu 1 a) dargestellt, begründet die Verwendung\ndes streitgegenständlichen Musters für die K.-Küchentücher durch\ndie Antragsgegnerin nicht den Vorwurf eines gemäß § 1 UWG\nunlauteren Handelns gegenüber der Antragsgegnerin. Die Abbildung\ndes Tuchs und dessen Muster auf der K.-Außenverpackung waren daher\nnicht geeignet, dem Unterlassungsantrag zu 1 b) zum Erfolg zu\nverhelfen. Soweit die Antragstellerin aus der kreisrunden Abbildung\nauf der rechten Packungs-Vorderseite einen deutlichen Hinweis dafür\nsieht, daß es der Antragsgegnerin bei der Packungsgestaltung darum\ngegangen sei, sich dem Produkt \"B.\" unlauter zu nähern und dieses\nauf dem Markt zu behindern, steht dem entgegen, daß sich die\nAußenverpackung des Produkts der Antragsgegnerin zum einen\ninsgesamt nicht unerheblich von der Gestaltung der Außenverpackung\ndes Produkts \"B.\" abhebt. Hinzu kommt, daß bereits die\nAußenverpackung des 1995 von der Antragsgegnerin vertriebenen\nProdukts \"Servus Clean-Mr. Big\" auf der rechten Seite eine runde\nAbbildung mit einer vergrößerten Wiedergabe eines\nMusterausschnittes in einem Doppelkreis aufwies, wie die von der\nAntragsgegnerin überreichte Anlage AG 18 erkennen läßt. Auch wenn\nder Musterausschnitt bei dem 1995 vertriebenen Produkt etwas anders\ngestaltet ist als bei dem jetzt beanstandeten Produkt der\nAntragsgegnerin, weist dies doch darauf hin, daß die\nAntragsgegnerin auch bei der Gestaltung der Außenverpackung des \"K.\nSuper Saugtuchs\" auf eigene Entwicklungen und Produktformen\nzurückgegriffen hat, die bereits vor dem Beginn des Tests von \"B.\"\nin H. vorhanden waren, und diese - wenn auch in etwas veränderter\nForm - bei dem im vorliegenden Rechtsstreit von der Antragstellerin\nbeanstandeten Produkt weitergeführt hat. Soweit die Antragstellerin\naus der Markenanmeldung der Antragsgegnerin vom 21. November 1996\n(Anlage BB 18) für die Außenverpackung des \"K. Super Saugtuchs\"\nherleitet, daß sich die Antragsgegnerin noch zum Zeitpunkt der\nMarkenanmeldung nicht für die streitgegenständliche Außenverpackung\nihres Produkts entschieden habe, was wiederum nur dahin verstanden\nwerden könne, daß die Antragsgegnerin ihre Außenverpackung an der\nzum damaligen Zeitpunkt bereits in H., auf dem österreichischen\nMarkt sowie durch die Präsentation von \"B.\" gegenüber dem deutschen\nHandel im Herbst 1996 bekannte Verpackung von \"B.\" orientiert hat,\nist dem entgegenzuhalten, daß die Markenanmeldung nur einen kleinen\nAusschnitt der Außenverpackung wiedergibt, nämlich sich auf den\nMarken- und Produktnamen in deren konkreten Gestaltung beschränkt.\nDiese Markenanmeldung der Antragsgegnerin läßt daher nicht den von\nder Antragstellerin geltend gemachten Schluß zu. Da schließlich\nauch im übrigen keine Umstände ersichtlich sind, die dem\nUnterlassungsantrag zu 1 b) gemäß § 1 UWG zum Erfolg hätten\nverhelfen können, waren die Kosten dieses in der Hauptsache\nerledigten Unterlassungsbegehrens nach den Grundsätzen des § 91 a\nAbs. 1 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen.\n\n17\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-02/6-u-86-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-02/6-u-86-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310630","retrieved":"2026-07-09 03:40:48.921400+00:00"}}