{"status":"available","doknr":"OLD310641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1001.5U63.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"5 U 63/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht Ansprüche wegen des Abhandenkommens eines\nPelzcapes geltend. Die Klägerin suchte die Praxis der Beklagten am\n18.01.1996 auf, bei welcher Gelegenheit sie ein Pelzcape im\nbehaupteten Wert von 12.000,00 DM trug.\n\n3\n\nNach ihrem Vortrag nahm sie zunächst im Rezeptionsbereich Platz\nund versuchte, das Cape neben sich auf einem Stuhl abzulegen. Da es\nherunterrutschte und die Praxishelferin sie auf die im\nRezeptionsbereich befindlichen Garderobenhaken hingewiesen hatte,\nhängte die Klägerin das Pelzcape dort auf. Sie begab sich sodann in\ndas Sprechzimmer der Beklagten und von dort aus in ein\nDurchgangszimmer zwecks Durchführung einer Ultraschalluntersuchung.\nIn diesem Durchgangszimmer befanden sich hinter einem Paravent\naußer der Ultraschalliege ein Garderobenhaken mit Bügel sowie ein\nKlappstuhl.\n\n4\n\nNach Durchführung der Untersuchung stellte die Klägerin bei\nRückkehr in den Rezeptionsbereich fest, daß das Pelzcape\nzwischenzeitlich entwendet worden war.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Garderobenablage im\nEmpfangsbereich sei die einzige Möglichkeit zum Ablegen ihres\nPelzcapes gewesen. Sie habe dieses nicht mit in den\nUntersuchungsraum nehmen können, weil dort kein ausreichender Platz\nzur Ablage vorhanden gewesen sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n12.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.05.1996 zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat die Ansicht vertreten, keine Aufbewahrungspflichten\ngegenüber der Klägerin hinsichtlich des Pelzcapes übernommen zu\nhaben.\n\n11\n\nDurch Urteil vom 29.01.1997, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und\nzur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien\nsei kein Verwahrungsvertrag zustandegekommen. Auch ein Anspruch aus\npositiver Forderungsverletzung aus dem Behandlungsvertrag sei zu\nverneinen. Im Rahmen eines solchen ärztlichen Behandlungsvertrages\nbestehe für den Arzt nur ausnahmesweise eine Nebenverpflichtung zur\nVerwahrung von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen, so z.\nB. dann, wenn eine Notwendigkeit oder ein Zwang zum Ablegen der\nKleider an Plätzen, an denen die Patienten sie nicht selbst\nbeaufsichtigen könnten, bestehe. Diese Voraussetzung sei vorliegend\nnicht gegeben, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, das\nPelzcape mit in den Untersuchungsraum zu nehmen. Im übrigen treffe\ndie Klägerin am Verlust ihres wertvollen Pelzcapes ein derart hohes\nMitverschulden, daß daneben eine Haftung der Beklagten ausscheide.\nDie Klägerin hätte das ungewöhnliche teure und dazu noch auffällige\nKleidungsstück nicht an einer erkennbar ungesicherten Garderobe\nzurückzulassen dürfen.\n\n12\n\nGegen dieses am 28.02.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin\nam 1.04.1997 (Dienstag nach Ostern) Berufung eingelegt und diese am\n2.06.1997, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu\ndiesem Tag, begründet.\n\n13\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und vertritt unter Darlegung von Einzelheiten die\nAnsicht, die Beklagte habe vorliegend jedenfalls eine selbständige\nNebenpflicht zur Verwahrung des klägerischen Kleidungsstückes\nübernommen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die\nPraxishelferin sie aufgefordert habe, das Pelzcape an der Garderobe\naufzuhängen. Hiermit habe die Beklagte über ihre Mitarbeiterin zum\nAusdruck gebracht, Sorge für das Beaufsichtigen des Pelzcapes zu\ntragen. Dies gelte umsomehr, als der Beklagten und auch ihrer\nPraxishelferin bewußt gewesen sei, daß es sich bei dem Pelzcape um\nein wertvolles Stück handelte, welches sie zuvor ausdrücklich\nbewundert hätten.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas Urteil des Landgerichts vom\n29.01.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 12.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24.05.1996 zu\nzahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n18\n\nihr gegebenenfalls zu gestatten,\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n19\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts\nan.\n\n20\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Eine\nHaftung der Beklagten kommt unter keinem denkbaren rechtlichen\nGesichtspunkt in Betracht.\n\n23\n\nEin ausdrücklicher Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB ist\nzwischen den Parteien nicht geschlossen worden, wie auch das\nLandgericht zu Recht angenommen hat. Es sind keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte als Ärztin mit\nRechtsbindungswillen sich habe verpflichten wollen, mit der\nKlägerin eine vertragliche Bindung hinsichtlich der Aufbewahrung\nihres Pelzcapes einzugehen.\n\n24\n\nEine Pflicht zur Verwahrung und Beaufsichtigung ergibt sich auch\nnicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen ärztlichen\nBehandlungsvertrag. Es entspricht - soweit ersichtlich -\neinhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung, daß im Rahmen\neines solchen Behandlungsvertrages mit einem Arzt dieser den\nPatienten allenfalls eine Gelegenheit zum Ablegen von\nKleidungsstücken für die Dauer der Behandlung anbietet, daß sich\nhieraus jedoch noch nicht zwangsläufig eine Haftungsübernahme bzw.\neine entsprechende Verwahrungspflicht des Arztes und seines\nPersonals mit entsprechenen Haftungsfolgen bei Verletzung einer\ndahingehenden Pflicht ergibt (vgl. Palandt/Thomas, BGB 56. Auflage,\nEinführung vor § 688 Rz. 3. mit Rechtsprechungsnachweisen; ferner\nLaufs/Uhlenbruck, Arzthaftung, Seite 608 f.).\n\n25\n\nVorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme\nrechtfertigen könnten, die Beklagte habe entgegen den vorgenannten\nGrundsätzen der Klägerin gegenüber eine besondere\nAufbewahrungspflicht übernehmen wollen noch dafür, daß die Klägerin\nals Patientin nach den Umständen des konkreten Falles davon hätte\nausgehen dürfen, die Beklagte übernehme die Verantwortung für eine\nsichere Verwahrung der von der Klägerin abgelegten Sachen. Nach den\nvon ihr geschilderten örtlichen Gegebenheiten in der Praxis der\nBeklagten war offenkundig, daß die Garderobe im Rezeptionsbereich\ngänzlich ungesichert und insbesondere auch die Praxishelferin der\nBeklagten im Rezeptionsbereich ersichtlich mit sachbezogenen\nAufgaben und Arbeiten beschäftigt war, so daß sie rein tatsächlich\ngar nicht in der Lage sein konnte, die im Garderobenbereich\naufgehängten Kleidungsstücke ständig unter Kontrolle zu halten.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich eine selbständige\nNebenverpflichtung der Beklagten zur Verwahrung des Pelzcapes auch\nnicht aus dem Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten herleiten,\nwonach diese die Klägerin \"ausdrücklich aufgefordert\" habe, das\nPelzcape an der Garderobe aufzuhängen. Hierbei handelt es sich\nersichtlich um eine rechtsirrige Deutung eines rechtlich\nirrelevanten Verhaltens der Mitarbeiterin. In tatsächlicher\nHinsicht ist nämlich davon auszugehen, daß die Beklagte persönlich\nund deren Mitarbeiterin die Klägerin zunächst begrüßt und\nbewundernde Bemerkungen über das Pelzcape gemacht haben. Danach\nhatte sich die Beklagte entfernt, während die Mitarbeiterin der\nBeklagten die Klägerin aufforderte, auf einem Stuhl Platz zu\nnehmen, der sich im Rezeptionsbereich unmittelbar neben der Tür zum\nBüro der Beklagten befand. Die Klägerin versuchte sodann, ihr\nPelzcape auf dem daneben stehenden Stuhl abzulegen, was ihr aber\nnicht gelang. Daraufhin hat die Mitarbeiterin auf die Garderobe\ngedeutet, die ca. zwei Meter entfernt vom Stuhl der Klägerin an der\ngegenüberliegenden Wand angebracht war. Sodann hat die Klägerin das\nPelzcape dort auf einen Bügel gehängt. Das entspricht dem Vortrag\nder Klägerin gemäß Schriftsatz vom 19.12.1996 und ihrer\nBerufungsbegründung. Danach handelte es sich ersichtlich um einen\nGefälligkeitshinweis der Mitarbeiterin, nachdem sie gesehen hatte,\ndaß die Klägerin anscheinend das Pelzcape nicht auf den neben ihr\nstehenden Stuhl zu legen vermochte. Inwiefern die Klägerin aus\ndiesem einfachen Hinweis auf die vorhandene Garderobe eine\n\"ausdrückliche Aufforderung\" der Mitarbeiterin an die Klägerin\nherauslesen will, das Pelzcape an der Garderobe aufzuhängen, ist\nnicht nachzuvollziehen. Ebensowenig handelte es sich insoweit um\neine \"Anweisung der Sprechstundenhilfe der Beklagten an die\nKlägerin\". Es bedarf keiner näheren Erläuterung, daß die\nSprechstundenhilfe zu einer solchen \"Anweisung\" auch gar nicht\nbefugt gewesen wäre und die Klägerin den schlichten\nGefälligkeitshinweis auf die vorhandene Garderobe auch nicht im\nSinne einer Anweisung verstehen konnte. Auch aus ihrer Sicht konnte\ndie Klägerin hieraus nicht schließen, daß durch diesen\nGefälligkeitshinweis zu Lasten der Beklagten eine\nVerwahrungsverpflichtung eingegangen werden sollte. Zu einer\ndahingehenden Annahme hatte sie schon deshalb keine Veranlassung,\nweil es der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiterin überhaupt nicht\nmöglich gewesen wäre, das Cape an der Garderobe zu beaufsichtigen\nbzw. zu verwahren. Die Beklagte befand sich als behandelnde Ärztin\nohnehin in einem anderen Raum, und die Sprechstundenhilfe saß\nersichtlich nicht die ganze Zeit nur an der Rezeption, sondern\nmußte gegebenenfalls auch Kontakt zu der im Behandlungszimmer\nbefindlichen Beklagten aufnehmen können und dabei den\nRezeptionsbereich verlassen mit der Folge, daß sie keine\nMöglichkeit hatte bzw. gehabt hätte, das Pelzcape unaufhörlich zu\nbeaufsichtigen.\n\n26\n\nSelbst wenn eine solche Möglichkeit vorhanden gewesen wäre,\nhätte die Klägerin bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht davon\nausgehen können, daß die Mitarbeiterin der Beklagten auch eine\ndahingehenden Aufgabe hätte haben bzw. übernehmen sollen.\n\n27\n\nZusätzlich ist zu berücksichtigen, daß die Garderobe im\nRezeptionsbereich auch nicht die einzige Möglichkeit war, Garderobe\nund insbesondere auch wertvolle Sachen abzulegen. Unstreitig befand\nsich in dem Raum hinter dem Paravent, wo die Klägerin sich\nentkleiden mußte, neben der Liege auch ein Klappstuhl sowie ferner\nan der Wand ein Haken mit einem Bügel. Es ist deshalb kein Grund\nersichtlich, daß und weshalb die Klägerin nicht in der Lage gewesen\nwäre, auch das angeblich wertvolle Pelzcape eben dort abzulegen\nbzw. aufzuhängen. Sie hätte es ohne weiteres auf den Bügel an der\nWand hängen und dann ihren Hosenanzug gefaltet auf den dortigen\nKlappstuhl legen können. Handtasche und den Umschlag mit den\nRöntgenaufnahmen hätte sie unschwer neben dem Stuhl auf den Boden\nstellen können. Gerade auch im Hinblick auf diese Möglichkeit zur\nAblage von Garderobengegenständen hatte die Klägerin keine\nVeranlassung zu der Annahme, die Beklagte sei willens und in der\nLage, eine Aufbewahrungsverpflichtung hinsichtlich der -\ninsbesondere auch wertvollen - Kleidungsstücke ihrer Patienten zu\nübernehmen. Der genaue Wert des Pelzcapes, wie er von der Klägerin\nbehauptet wird, war der Beklagten unstreitig ohnehin nicht bekannt,\nworan auch nichts der von der Klägerin behauptete Umstand ändert,\ndaß die Beklagte und ihre Praxishelferin zuvor das Pelzcape\nbewundert hatten. Den tatsächlichen Wert desselben kannte lediglich\ndie Klägerin, so daß es auch in deren ureigenem Interesse lag,\nselbst für die sichere Aufbewahrung des Pelzcapes Sorge zu tragen,\nwozu - wie vorstehend dargelegt - auch im Untersuchungsraum ohne\nweiteres eine Möglichkeit bestand.\n\n28\n\nNach allem hatte die Klägerin keine Veranlassung anzunehmen, die\nBeklagte sei willens und in der Lage, gegebenenfalls über ihre\nPraxishelferin eine Aufbewahrungsverpflichtung gegenüber der\nKlägerin zu übernehmen. Gerade der Umstand, daß auch in dem\nUntersuchungsraum eine Möglichkeit zur Ablage bzw. zum Aufhängen\nvon Kleidungsstücken bestand, deutet - auch aus der Sicht der\nKlägerin klar darauf hin, daß die Garderobe im Rezeptionsbereich\nnur ein tatsächliches Bereitstellen einer Ablagemöglichkeit war,\nohne daß hiermit eine eigenständige Verpflichtungsübernahme seitens\nder Beklagten verbunden gewesen wäre. Auch für die Klägerin mußte\noffenkundig sein, daß sie, um ihr wertvolles Pelzteil bestmöglichst\nzu sichern, dieses entweder mit in den Untersuchungsraum hätte\nnehmen oder aber es der Praxishelferin mit ausdrücklichem Hinweis\nauf dessen Wert zur besonderen Unterbringung und gegebenenfalls\nBeaufsichtigung übergeben müssen. In einem solchen Falle hätte sie\ninsbesondere der Praxishelferin klar machen müssen, daß es sich um\nein besonderes teures Teil handelte, auf das man besonders\nachtgeben müsse. Hingegen erscheint es nicht angängig, dem mit der\nBehandlung beauftragten Arzt eine Haftung für mitgebrachte\nKleidungsstücke gewissermaßen \"aufzudrängen\", deren Umfang er nicht\neinschätzen kann.\n\n29\n\nNach allem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus\n§ 97 ZPO zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n31\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n\n32\n\n12.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/5-u-63-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/5-u-63-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310641","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.861282+00:00"}}