{"status":"available","doknr":"OLD310640","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1001.26WF110.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"26 WF 110/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO statthafte und auch sonst in\nformeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde des Klägers\nhat in der Sache Erfolg, da dem Beschwerdegegner nicht das Recht\nzukommt, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu\nstellen.\n\n3\n\nDer Antragsbefugnis des Beschwerdegegners ermangelt es entgegen\neiner in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (LG Frankenthal\nJurBüro 1986, 1383) allerdings nicht bereits deshalb, weil die\nLandeskasse befugt sein soll, die gemäß § 130 BRAGO auf sie\nübergegangenen Ansprüche unmittelbar auf der Grundlage des § 269\nAbs. 3 Satz 3 ZPO gegen den Kläger geltend zu machen, ohne daß es\nnoch einer Kostengrundentscheidung nach dieser Bestimmung bedarf.\nDabei kann dahinstehen, ob der Ansicht zu folgen ist, dem\nKostenausspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO komme nur\ndeklaratorische Wirkung zu. Ob das zutrifft, kann durchaus\nzweifelhaft sein, denn die Aussage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der\nKläger, der die Klage zurückgenommen habe, sei verpflichtet, die\nKosten des Rechtsstreits zu tragen, kann inhaltlich kaum anders\nverstanden werden als die Formulierung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO,\ndie unterliegende Partei habe die Kosten zu tragen; für § 91 Abs. 1\nSatz 1 ZPO wird aber - soweit ersichtlich - nicht die Meinung\nvertreten, es handele sich um eine nur deklaratorische\nKostenentscheidung. Aber auch dann, wenn von einem deklaratorischen\nCharakter des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auszugehen sein sollte, so\nwürde dies doch nichts \"an dem anerkannten Grundsatz\" ändern \"daß\ndie die Prozeßkosten betreffende Kostenfestsetzung nur auf Grund\neines die Pflicht zur Kostenerstattung dem Grunde nach\naussprechenden Titels...\" durchgeführt werden kann (so zutreffend\nKG MDR 1988, 420, 421).\n\n4\n\nDer Senat vermag sich darüber hinaus auch der vom Amtsgericht\nund der vom 10. Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts (Beschluß vom\n22.10.1990 - 10 WF 230/90) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen,\nim Fall des § 130 Abs. 2 BRAGO sei die Landeskasse als befugt\nanzusehen, den Kostenantrag nach § 269 ZPO zu stellen, um auf diese\nWeise die Grundlage für eine Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten zu\nschaffen. Diese auch von den Landgerichten Osnabrück (JurBüro 1987,\n1379) und Aschaffenburg (JurBüro 1990, 1020) und Mümmler (vgl. etwa\nJurBüro 1988, 826; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Ziffer 14.1)\nvertretene Ansicht wird damit begründet, das Antragsrecht nach §\n269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gehe als Hilfsrecht entsprechend §§ 412, 401\nBGB auf die Landeskasse über, wenn diese den Rechtsanwalt nach\nPKH-Grundsätzen befriedigt habe. Dem kann mit der wohl\nüberwiegenden Mehrheit der veröffentlichten Stimmen in\nRechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1989,\n694; OLG Nürnberg JurBüro 1989, 803; LG Hannover JurBüro 1986, 617;\nvon Eicken in Gerold-Schmidt-v.Eicken-Madert, BRAGO, 13. Aufl., §\n130 Rn. 4; Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., Band 3, § 269, Fußnote 114\nzu Rn. 66) nicht gefolgt werden. Denn das Antragsrecht nach § 269\nAbs. 3 Satz 3 ZPO steht der Partei, nicht aber den sie vertretenden\nRechtsanwalt zu; der Prozeßbevollmächtigte hat dieses Recht\ngrundsätzlich im Sinn oder gemäß dem Auftrag seiner Partei, nicht\naber im eigenen Interesse oder demjenigen der Landeskasse\nauszuüben. Damit scheidet aber die Einordnung des Antragsrechts\nnach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO als eines Hilfsrechts zum\nVergütungsanspruch oder zum Kostenerstattungsanspruch des\nRechtsanwalts ersichtlich aus.\n\n5\n\nDer vorstehenden Bewertung steht auch das anzuerkennende\nBedürfnis, Manipulationen zum Nachteil der Landeskasse zu begegnen,\nnicht entgegen. Dieses Schutzbedürfnis kann - will man die\nprozessuale Handlungsfreiheit der bedürftigen Partei gegenüber der\nauf eigene Kosten prozeßführenden Partei icht über Gebühr\neinschränken - ohnehin nur in gröberen Fällen Platz greifen, etwa\ndann, wenn die Landeskasse arglistig geschädigt wird (vgl.\nHartmann, Kostengesetze, § 130 BRAGO Rn. 15 ff.). In einem solchen\nFall kann dem ggfls. mit der Erhebung der Einrede der Arglist\ngegenüber dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts begegnet\nwerden, nicht jedoch mit einer Inanspruchnahme des Klägers, der\nwegen der Prozeßkostenhilfegewährung zugunsten des Beklagten von\nkeinerlei Verpflichtungen zur Rücksichtnahme auf die Landeskasse\nbetroffen ist und - etwa bei einem mit dem Beklagten geschlossenen\nVergleich - erwarten kann, daß das Vergleichsgefüge nicht durch\nIntervention eines an dem Vergleichsschluß nicht beteiligten\nDritten gestört wird.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 673,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/26-wf-110-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/26-wf-110-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310640","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.780731+00:00"}}