{"status":"available","doknr":"OLD310639","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1001.19W38.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"19 W 38/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 252 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige\nBeschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluß des\nLandgerichts Köln vom 1. August 1997 ist begründet und führt zur\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDas Landgericht hat sein bezüglich der Frage, ob die Verhandlung\ngemäß § 149 ZPO auszusetzen ist, bestehendes Ermessen nicht\nfehlerfrei ausgeübt. Es hat lediglich auf die Gefahr\nwidersprechender Entscheidungen abgestellt. Dabei hat es verkannt,\ndaß das Gericht bei der Ermessensausübung nach § 149 ZPO gebunden\nist. Die Abwägung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der\nUmstände, die eine Auswertung der - grundsätzlich besseren -\nErkenntnismöglichkeiten des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens für\nden konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, muß den\nStillstand des Zivilverfahrens rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf\nNJW 1980, 2534; OLG Stuttgart NJW 1991, 1556; OLG München\nOLG-Report 1995, 238, 239; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 149\nRdnr. 1 a). Eine solche konkret auf den vorliegenden Fall bezogene\nAbwägung, die insbesondere an den berechtigten Interessen der\nParteien orientiert ist, hat das Landgericht nicht vorgenommen;\njedenfalls ist sie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses\nnicht zum Ausdruck gebracht.\n\n4\n\nDie Klägerin hat ein Interesse daran, daß der Rechtsstreit nicht\nunnötig verzögert, sondern zügig entschieden wird. Dieses Interesse\nhat sie deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie im Termin\nvom 01.08.1997 der vom Beklagten beantragten Aussetzung\nwidersprochen hat. Sie hat dadurch eindeutig zu verstehen gegeben,\ndaß sie nicht daran interessiert ist, sich die Ergebnisse des gegen\nden Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 110\nJs 78/96 StA Köln für den Zivilprozeß zunutze zu machen und damit\nihren Anspruch sicherer durchzusetzen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf\na.a.O.), insbesondere dem Einwand des Beklagten zu begegnen, es\nfehle bereits an einem tatbestandsmäßigen Vorenthalten von\nSozialversicherungsbeiträgen im Sinne von § 266 a StGB, weil der\nGmbH als Arbeitgeberin die Abführung im maßgeblichen Zeitpunkt\nunmöglich gewesen sei (vgl. zu dieser Problematik das Urteil des\nSenats vom 20.12.1996 - 19 U 30/96 -, abgedruckt in OLG-Report\n1997, 111 ff; auch BGH MDR 1997, 460 f). Eine Vernachlässigung des\nerkennbaren Interesses der Klägerin an einer raschen Entscheidung\nkönnte im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit allenfalls dann\nangezeigt sein, wenn bestimmte Punkte, auf deren Feststellung es im\nZivilverfahren ankommt, streitig sind und die bessere Aufklärung\ngerade dieser Umstände im Strafverfahren zu erwarten und anzunehmen\nwäre, daß damit eine erneute Klärung im Zivilverfahren erspart,\neine doppelte Beweisaufnahme also verhindert würde (vgl. OLG\nDüsseldorf a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl.,\n§ 149 Rdnr. 2 mit Nachweisen). Nach dem gegenwärtigen Sach- und\nStreitstand im vorliegenden Verfahren sind indes konkrete Umstände\nvon entscheidender Bedeutung, deren bessere Aufklärung im\nStrafverfahren zu erwarten wäre, nicht streitig. Dies gilt\ninsbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten in der\nKlageerwiderung, für die in Rede stehenden Monate April bis Juni\n1995 sei auch bereits die Auszahlung der Löhne an die Arbeitnehmer\nunterblieben. Mit diesem Vortrag kann er nämlich keinen Erfolg\nhaben, weil dieser in Widerspruch steht zu seinem weiteren\nVorbringen in der Klageerwiderung, nach Scheitern der Verhandlungen\nhabe er sich entschlossen, die \"streitgegenständlichen angelaufenen\nrückständigen Sozialversicherungsbeiträge\" an die Klägerin\nabzuführen; zu diesem Zwecke habe er einen Scheck ausgestellt, der\ndie \"Beiträge für die Monate April bis Juli 1995\" habe abdecken\nsollen. Die Beitragsabführungspflicht, die der Beklagte somit\nletztlich einräumt, konnte nur entstehen, wenn in den betreffenden\nMonaten tatsächlich auch Löhne gezahlt wurden. Die Klägerin wird im\nweiteren Verlauf des Verfahrens konkret darzulegen haben, welche\nLöhne in den Monaten April bis Juni 1995 von der GmbH ausgezahlt\nwurden. Daß dazu die Aussetzung des Verfahrens erforderlich wäre,\nist indes nicht ersichtlich.\n\n5\n\nHinzu kommt, daß - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - der\nEinfluß der Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses\nauch deshalb fraglich ist, weil nach Auskunft der\nStaatsanwaltschaft Köln der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf\ndes Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil der\nKlägerin nicht Schwerpunkt jenes Verfahrens ist. Im Vordergrund\nsteht dort vielmehr der Vorwurf von veruntreuenden Handlungen im\nSinne von § 266 StGB, die mit den Beitragsansprüchen der Klägerin\nnicht in Zusammenhang stehen. Die Ermittlungen sind noch nicht\nabgeschlossen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob und\ninwiefern letztlich Anklage erhoben werden wird, steht noch aus. Es\nist also abgesehen davon, daß der Zeitpunkt der Beendigung des\nStrafverfahrens derzeit auch nicht annähernd absehbar ist, nicht\neinmal klar, ob der Vorwurf des Vorenthaltens von\nSozialversicherungsbeiträgen zum Nachteil der Klägerin noch weiter\nGegenstand jenes Verfahrens bleiben wird.\n\n6\n\nUnter den aufgezeigten Umständen muß - jedenfalls zum jetzigen\nZeitpunkt - eine fehlerfreie Ermessensausübung unter Abwägung des\nGebots der Verfahrensbeschleunigung und der möglichen Vorteile\neiner Aussetzung zu dem Ergebnis führen, daß ein Stillstand des\nZivilverfahrens nicht gerechtfertigt ist.\n\n7\n\nDer angefochtene Beschluß ist mithin aufzuheben.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.600,00 DM (§ 3 ZPO;\nrund 1/5 des Klagebetrages, vgl. hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 3\nRdnr. 16, Stichwort \"Aussetzungsbeschluß\").","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/19-w-38-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/19-w-38-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310639","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.699687+00:00"}}