{"status":"available","doknr":"OLD310638","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:1001.17U16.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"17 U 16/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung sowie die Anschlußberufung haben im\nerkannten Umfange Erfolg.\n\n3\n\n1. Das von beiden Parteien angefochtene Urteil beruht auf einem\nwesentlichen Verfahrensfehler, der im Umfange des Angriffs der\nBerufung und der Anschlußberufung gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits\nführt.\n\n4\n\na) Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 375 Abs. 1 a ZPO\ndie Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Spruchkörpers als\nbeauftragten Richter durchgeführt. Nach dem Wortlaut dieser\nBestimmung ist die Durchführung eines Zeugenbeweises durch ein\nMitglied des Prozeßgerichts nur zulässig, \"wenn von vornherein\nanzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne\nunmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß\nzu würdigen vermag\". Diese Voraussetzung liegt in concreto nicht\nvor. Der Kläger hat die Klage auf eine Körperverletzung gestützt,\ndie die Beklagten bzw. der beklagte Ehemann ihm am 03.07.1993\nanläßlich einer Schlägerei rechtswidrig und schuldhaft zugefügt\nhaben soll. Der von der Kammer am 15.12.1994 erlassene\nBeweisbeschluß sieht die Vernehmung von vier Zeugen vor, die\nsämtlich die Schlägerei als Augenzeugen beobachtet haben sollen. Es\nhandelt sich dabei um Zeugen, die teils vom Kläger, teils von den\nBeklagten benannt worden sind. In solchen Fällen ist regelmäßig mit\nwidersprechenden Aussagen zu rechnen, wie das tatsächlich auch\neingetreten ist.\n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v.\n16.10.1996 - IV ZR 154/95, NJW-RR 1997, 152), dem sich der Senat\nanschließt, kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn\nzwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer\nWiderspruch besteht. Die Wertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen\nsetze aber die Vernehmung der Zeugen durch alle erkennenden Richter\nvoraus, die sich einen persönlichen Eindruck von dem bzw. den\nZeugen machen müssen. Eine Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (Urt. v. 04.02.1997 - XI ZR 160/96, NJW 1997,\n1586) nur zu machen, wenn das Gericht in seiner Spruchbesetzung auf\neine aktenkundige und der Stellungnahme durch die Parteien\nzugängliche Beurteilung zurückgreifen kann; die formlose\nUnterrichtung eines Teils des Spruchkörpers über den von anderen\nMitgliedern gewonnenen persönlichen Eindrucks genüge dagegen nicht.\nDie Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind in casu nicht\ngegeben. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil mit der\nGlaubwürdigkeit der Zeugen K. einerseits und der Eheleute Sch.\nandererseits, die objektiv widersprüchliche Aussagen gemacht haben,\nfehlerhaft nicht befaßt. Im übrigen enthalten die protokollierten\nAussagen dieser Zeugen im Sitzungsprotokoll vom 25.07.1995 keine\nAngaben zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen.\n\n6\n\nIn Abweichung von § 313 Abs. 3 ZPO, der zwingend vorschreibt,\ndaß die Entscheidungsgründe eines Urteils lediglich eine \"kurze\nZusammenfassung\" der Erwägungen des Gerichts in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht enthalten, hat das Gericht in Erfüllung des §\n286 Abs. 1 Satz 2 ZPO in den Entscheidungsgründen seines Urteils\nfür den Fall, daß eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, \"die Gründe\nanzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen\nsind\", und zwar ohne jegliche Abkürzung. Der Bundesgerichtshof\n(Urt. v. 22.01.1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894 = VersR 1991, 566\n= LM H.31/1991 § 286 8B9 ZPO Nr. 80) verlangt deshalb auch, daß der\nTatrichter die wesentlichen Gesichtspunkte für seine\nÜberzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen habe. Worauf die\nÜberzeugungsbildung der Kammer im vorliegenden Fall beruht, die\nsich lediglich mit der Glaubhaftigkeit der vom beauftragten Richter\nprotokollierten Aussagen befaßt hat, wird im angefochtenen Urteil\nnicht erschöpfend dargestellt. Jedenfalls hätte sich das\nLandgericht im Hinblick darauf, daß die Eheleute Sch. nach deren\nAussagen mit den Beklagten seit vielen Jahren befreundet sind und\nder Zeuge K. sich mit den Beklagten offensichtlich in Streit\nbefindet, im angefochtenen Urteil eingehend mit der Glaubwürdigkeit\nder drei Zeugen befassen müssen, soweit es deren Aussagen für\nglaubhaft gehalten hat.\n\n7\n\nDer Verstoß gegen § 375 Abs. 1 a ZPO ist nicht mangels Rüge der\nParteien gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt worden. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 02.02. 1979 - V ZR\n146/77, MDR 1979, 567) ist die Heilungsnorm des § 295 Abs. 1 ZPO\nausnahmsweise nicht anwendbar, wenn die vom Gesetz nicht\nvorgesehene Form der Beweisaufnahme zur Regel wird. Das ist nach\nden Beobachtungen des Senates bei der erkennenden Zivilkammer der\nFall, die Beweisaufnahmen regelmäßig durch den Berichterstatter als\nbeauftragten Richter durchführen läßt.\n\n8\n\nb) Ein weiterer gravierender Verfahrensfehler kann auch darin zu\nerblicken sein, daß das Landgericht gegen § 356 ZPO verstoßen hat.\nNachdem es die Ladung der Zeugin B., deren Vernehmung die Kammer\ndurch den Beweisbeschluß vom 15.12.1994 angeordnet hatte, mangels\nladungsfähiger Anschrift nicht vornehmen konnte, hätte es dem\nKläger gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Mitteilung der ladungsfähigen\nAnschrift setzen müssen. Letzteres ist nicht geschehen. Die\nAblehnung der Vernehmung von Zeugen mangels ladungsfähiger\nAnschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt.\nv. 05.11.1973 - II ZR 165/72, NJW 1974, 188)\nverfahrensfehlerhaft.\n\n9\n\nAngesichts des bereits oben dargelegten anderen\nVerfahrensfehlers bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Kläger\nin erster Instanz auf die Vernehmung der Zeugin B. möglicherweise\nstillschweigend verzichtet hat, so daß insoweit die Anwendung des §\n539 ZPO ausscheiden würde (vgl. hierzu BGH Urt. v. 02.11.1993 - VI\nZR 227/92, NJW 1994, 329).\n\n10\n\nc) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem\nVerfahrensfehler. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß\ndie Kammer nach Vernehmung sämtlicher Zeugen vor ihr anders\nentschieden hätte.\n\n11\n\nd) Der Senat hat von der Möglichkeit, nach § 540 ZPO zu\nverfahren, abgesehen, weil die Zeugin B. zweckmäßigerweise unter\nGegenüberstellung der bereits vernommenen Zeugen zu vernehmen ist,\nwas deren erneute Vernehmung bedingt. Insoweit sollte den Parteien\nkeine Tatsacheninstanz genommen werden. Bei seiner erneuten\nBeweiswürdigung wird das Landgericht den Ausgang des\nStrafverfahrens zugunsten des Klägers zu berücksichtigen haben.\n\n12\n\ne) Die vom Landgericht festgestellten Gesundheitsschäden des\nKlägers sind zwischen den Parteien nicht mehr streitig, so daß sich\ninsoweit eine erneute Beweisaufnahme erübrigt.\n\n13\n\n2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens\nbleibt der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten. Für eine\nAnordnung nach § 8 GKG besteht kein Anlaß.\n\n15\n\nRevisionsbeschwer für beide Parteien:\n\n16\n\nnicht über 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/17-u-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-10-01/17-u-16-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310638","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.612766+00:00"}}