{"status":"available","doknr":"OLD310648","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0930.9U10.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-30","aktenzeichen":"9 U 10/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDer Kläger hatte im Mai 1991 über die Leasinggesellschaft der\nSparkassen GmbH \"LSG\" einen roten BMW 735 i mit dem amtlichen\nKennzeichen ....... geleast und für dieses Fahrzeug bei der\nBeklagten eine Vollkaskoversicherung sowie eine\nElektronikversicherung für ein eingebautes Telefon abgeschlossen.\nAm 12.01.1993 zeigte der Kläger in Venlo/Niederlande der dortigen\nPolizei den Diebstahl seines Fahrzeugs an. Das Fahrzeug, das der\nKläger noch im März 1992 vergeblich zu verkaufen versucht hatte,\nhatte am 27.07.1992 einen Heckschaden erlitten, dessen Reparatur\neinen Kostenaufwand von 13.888,19 DM netto erforderlich gemacht\nhätte. Dieser Schaden ist angeblich, was die Beklagte allerdings\nbestreitet, in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 in der Werkstatt\ndes Zeugen L. beseitigt worden.\n\n5\n\nMit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten die\nRegulierung des angeblich eingetretenen Schadens auf Neuwertbasis\nabzüglich des durch Sachverständigengutachten ermittelten\nReparaturbetrages in Höhe von 13.888,19 DM verlangt. Er hat\nbehauptet, das Fahrzeug sei ihm am 12.01.1993 zwischen 17:00 Uhr\nund 22:15 Uhr in Venlo/Niederlande entwendet worden. Er habe dort\nmit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der\nZeugin M.W., einen Stadtbummel machen wollen. Das Fahrzeug habe er\nin einer Parktasche an der Maas abgestellt, ordnungsgemäß\nverschlossen und später nicht wieder aufgefunden. Unstreitig habe\ndie Kreissparkasse K. 59.444,94 DM an die LSG überwiesen und ihn -\nden Kläger - ermächtigt, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in\neigenem Namen geltend zu machen, Leistung aber an sie - die\nKreissparkasse K. - zu verlangen.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKreissparkasse K. 59.444,94 DM und an ihn 23.466,87 DM jeweils\nnebst 12 % Zinsen seit dem 23.06.1993, zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Entwendung des Fahrzeugs bestritten und geltend\ngemacht, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß\nder Diebstahl fingiert worden sei. Sie hat sich über dies auf\nLeistungsfreiheit wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten\nberufen. Insbesondere hat sie behauptet, der Kläger habe falsche\nAngaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992\ngemacht. In der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 könne der Schaden\nnicht in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden sein, weil\nder Zeuge S. das Fahrzeug noch am 22.12.1992 in beschädigtem\nZustand gesehen habe.\n\n13\n\nDas Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf\ndessen Einzelheiten verwiesen wird, nach Vernehmung von Zeugen\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht\nhinreichend dargetan, daß sein Fahrzeug am 12.01.1992 entwendet\nworden sei. Es hat die Auffassung vertreten, es gehöre zum\nMinimalsachverhalt des Anscheinsbeweises, daß der Geschädigte nach\ndem angeblichen Diebstahl in aller Regel auch alle\nFahrzeugschlüssel vorlegen oder das Fehlen von Schlüsseln plausibel\nerklären könne. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten\ndes Sachverständigen G. weise der Hauptschlüssel des Fahrzeugs\nKopierspuren auf, die Schlüsselkopie müsse in zeitlichem\nZusammenhang mit dem angeblichen Diebstahl gefertigt worden sein,\ndies könne nicht ohne Wissen des Klägers geschehen sein. Aufgrund\nbestimmter, im einzelnen aufgeführter Zweifel an der\nGlaubwürdigkeit des Klägers sei der Beweis für das äußere Bild\neines Diebstahls nicht geführt.\n\n14\n\nGegen das ihm am 14.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger\nmit einem am Montag, den 15.01.1996 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.1996 mit einem an diesem\nTag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n15\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und macht geltend, das Landgericht habe den Beweis für\ndas äußere Bild eines Diebstahls zu Unrecht als nicht geführt\nangesehen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei das Fahrzeug\nvor dem Diebstahlereignis repariert worden, und zwar in der Zeit\nvom 21. bis zum 23.12.1992.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und behauptet, entgegen dem Vorbringen des Klägers sei\ndas Fahrzeug nicht in der Zeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert\nworden, bevor es angeblich im Januar 1993 gestohlen worden sei.\nDeshalb sei sie - so meint die Beklagte - unabhängig davon, ob von\nder erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines\nDiebstahls ausgegangen werden könne oder der Beweis für das äußere\nBild eines Diebstahls als nicht geführt anzusehen sei, jedenfalls\ndeshalb nicht zur Erbringung von Versicherungsleistungen\nverpflichtet, weil der Kläger falsche Angaben über die Beseitigung\ndes Vorschadens gemacht habe.\n\n23\n\nDer Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 11.03.1997 den\nKläger zu den näheren Umständen des angeblichen Diebstahls angehört\nund aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 17.09.1996 und 03.06.1997\nBeweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.W., vormals D., F. J.\nSch., H. L., P. Z., W. S. und W. La.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme und Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO wird auf\ndie Sitzungsniederschriften vom 25.02.1997 (Blatt 308 ff. d. A.),\n13.05.1997 (Blatt 362 ff. d. A.) und 26.08.1997 (Blatt 395 ff. d.\nA.) verwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen. Die Beiakten 82 Js 612/93 StA\nKöln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nunbegründet.\n\n27\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch\nwegen des von ihm behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten\nkaskoversicherten Kraftfahrzeugs aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I b\nAKB nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger den ihm\nobliegenden Beweis des Versicherungsfalles erbracht hat oder nicht.\nIn diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt,\ndaß dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlsversicherung\ngrundsätzlich Beweiserleichterungen zugute kommen, da er in aller\nRegel keine Zeugen oder sonstige Beweismittel für die Entwendung\nbeibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den\nhäufigen Fällen fehlender Tataufklärung deshalb von vornherein in\nFrage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, daß der\nVersicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der\nLebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf\ndie in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im\nNormalfall reicht insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,\ndenen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß\nversicherten Diebstahls entnommen werden kann (BGH VersR 1984, 29\nff. und seitdem ständig). Für den Nachweis des äußeren Bildes eines\nKraftfahrzeugdiebstahls muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug\nzu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und\nspäter dort nicht wieder aufgefunden wurde. Entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts handelt es sich bei diesen Beweiserleichterungen\nin der Diebstahlsversicherung aber nicht um einen Anscheins-\nsondern um einen Anzeichenbeweis (vgl. nur: BGH r+s 1989, 5 und\nseitdem ständig). Hat der Versicherungsnehmer - wie vorstehend der\nKläger - für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs\neinen Zeugen benannt, kommt es für den Nachweis des äußeren Bildes\nentgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht auf seine eigene\nGlaubwürdigkeit an. Dies wäre nur dann anders, wenn es für den\nNachweis des äußeren Bildes allein auf die Angaben des\nVersicherungsnehmers ankäme (vgl. hierzu BGH r+s 1991, 221 = VersR\n1991, 917; r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867). Schließlich hindert\nder Umstand, daß ein Originalschlüssel fehlt, entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909) nicht die\nAnnahme, das äußere Bild sei bewiesen. Fehlt ein Originalschlüssel\nund kann der Versicherungsnehmer dafür keine plausible Erklärung\nabgeben, kann dies - wenn weitere Verdachtsmomente vorliegen - nur\nfür die Beurteilung der Frage Bedeutung entfalten, ob ein Diebstahl\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist. Das gleiche\ngilt für die Anfertigung eines Nachschlüssels (BGH r+s 1996, 92 =\nVersR 1996, 319). Bei einem behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahl läßt\nsich nicht einmal die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine\nVortäuschung allein darauf stützen, daß ein Nachschlüssel\nangefertigt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug\nmit unversehrten Schlössern wiederaufgefunden wurde.\n\n28\n\nFür den Streitfall bedeutet das, daß es für den Nachweis des\näußeren Bildes nicht auf die Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern\nallein darauf ankommt, ob den den Sachvortrag des Klägers\nbestätigenden Bekundungen der Zeugin M.W. und - weil damit\nzusammenhängend - der Aussage des Zeugen F. J. Sch. gefolgt werden\nkönnte. Der Senat hält jedenfalls die Bekundungen des Zeugen Sch.\nzu Teil für unglaubhaft und ihn für unglaubwürdig.\n\n29\n\nDarauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn ungeachtet\ndieser Frage und der Frage danach, ob mit der Rechtsauffassung der\nBeklagten davon ausgegangen werden müßte, daß im Streitfall\nTatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des Diebstahls mit\nerheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, so daß dem Kläger die o.\ng. Beweiserleichterungen nicht einmal zugebilligt werden könnten,\nist der Klage der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil nach dem\nErgebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme\nzur sicheren Überzeugung des Senats feststeht, daß der Kläger\nfalsche Angaben über die Beseitigung des Vorschadens vom 27.07.1992\ngemacht hat. Bei dieser Sachlage ist die Beklagte wegen\nschuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 Nr. I\nAbs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 Nr. V\nAbs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen\nLeistungspflicht freigeworden.\n\n30\n\nGemäß § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer\nnach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, alles zu tun,\nwas zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört\nauch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig\nüber solche Umstände zu unterrichten, die für die Höhe des Schadens\nvon Bedeutung sind. Die Auskünfte des Versicherungsnehmers müssen\nes dem Versicherer ermöglichen, sachgemäße Feststellungen über das\nSchadensausmaß zu treffen, um den Schaden regulieren zu können. Das\ngilt besonders in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller\nRegel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des\nFahrzeugs zu treffen und insoweit ausschließlich auf die Angaben\ndes Versicherungsnehmers angewiesen ist. Grundsätzlich sind alle\nsachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei\ngestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind\n(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 7 AKB\nRdnrn. 44 und 47). Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, weil\ner zu der Beseitigung des eingetretenen Vorschadens falsche Angaben\ngemacht hat.\n\n31\n\nDie wiederholte Angabe des Klägers gegenüber der Beklagten und\nauch dem Senat, der Vorschaden sei in der Zeit vom 21. bis zum\n23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden, ist\nfalsch. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, daß das\nFahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand vor\nseiner Wohnung gestanden hat, mithin die von dem Zeugen L.\nbestätigte Angabe des Klägers, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 21.\nbis zum 23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen repariert worden,\nfalsch ist.\n\n32\n\nDer Senat folgt dem Polizeibeamten S., wenn er sagt, er habe\ndamals in anderer Sache gegen die ehemalige Lebensgefährtin des\nKlägers, Frau B., ermittelt und den Kläger am 22.12.1992\naufgesucht, um über ihn an Informationen zu gelangen. Der auf der\nStraße von ihm angetroffene Vermieter des Klägers habe erklärt, der\nKläger habe Pech gehabt, sein Auto sei verunfallt. Er - der Zeuge -\nsei dann zu der Wohnung des Klägers gegangen und habe den roten BMW\nvor dem Hause stehen sehen. Dieses Fahrzeug sei an der Längsseite\nerheblich beschädigt gewesen. Er habe noch kurz mit dem Kläger über\nden Fahrzeugschaden gesprochen. Durch einen Blick in sein\nVorgangsbuch aus der damaligen Zeit habe er sich vergewissert, daß\nder Besuch am 22.12.1992 stattgefunden habe.\n\n33\n\n***\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes läßt sich bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl die\nerhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nicht allein\ndarauf stützen, daß ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Es\nmüssen mehr geeignete Anhaltspunkte festgestellt sein als allein\ndie Tatsache, daß irgendwann und unbekannt von wem und mit wessen\nBilligung ein Nachschlüssel angefertigt worden ist. Diese Tatsache\nkann erst dann ausschlaggebendes Gewicht gewinnen, wenn außerdem\nkonkrete Anhaltspunkte zumindest für die Unredlichkeit des\nVersicherungsnehmers bewiesen sind (vgl. BGH r+s 1996, 92 = VersR\n1996, 319; r+s 1991, 294 = VersR 1991, 1047).\n\n36\n\n***\n\n37\n\nDiese Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Der Senat sieht\nkeinerlei Grund, warum der unbeteiligte Zeuge S., dem in seinen\nbeiden Vernehmungen vor dem Senat deutlich vor Augen stand, daß es\nfür den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend auf seine\nDatumsangabe ankommt, die er bewußt und wahrheitswidrig zu Lasten\ndes Klägers bekundet haben könnte. Der Senat schließt dies aus.\nGleiches gilt für die Annahme, der Zeuge S. könne sich - wie der\nKläger mutmaßt - in diesem Punkt geirrt haben. Nach Anordnung der\nerneuten Vernehmung des Zeugen S. durch Beschluß vom 03.06.1997 hat\nder am 26.08.1997 erneut vernommene Zeuge S. das von ihm erwähnte\nVorgangsbuch im Termin vorgelegt und ausgesagt, er habe am\n21.12.1992 den Auftrag bekommen, Ermittlungen bezüglich der\nehemaligen Lebensgefährtin des Klägers durchzuführen, dies habe er\nam Folgetag getan und den Vorgang noch am 22.12.1992 abgeschlossen.\nEr sei sich daher sicher, daß er seine geschilderten Beobachtungen\nam 22.12.1992 gemacht habe. Auch auf weiteren Vorhalt, nach den\nAngaben des Klägers habe dieser an diesem Tage Weihnachtseinkäufe\ngetätigt und deshalb nicht zugegen gewesen, hat der Zeuge bekundet,\nes sei unumstößlich, daß er den Vorgang am 21.12.1992 bekommen und\nihn am 22.12.1992 abgeschlossen habe, sein Besuch beim Kläger könne\nauch nicht am 21.12.1992 stattgefunden haben, weil er - der Zeuge -\nden Vorgang unmittelbar nach Rückkehr von dem Besuch beim Kläger\nabgeschlossen habe. Dies sei am 22.12.1992 gewesen. Diese Bekundung\ndeckt sich - wovon sich der Senat im Termin zur Beweisaufnahme vom\n26.08.1997 überzeugen konnte - mit den Eintragungen in dem von dem\nZeugen zum Termin mitgebrachten Vorgangsbuch. Dort ist entsprechend\nden Angaben des Zeugen der Erhalt des Ermittlungsauftrages für den\n21. und dessen Abschluß für den 22.12.1992 dokumentiert. Bei dieser\nSachlage hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, daß ein\nIrrtum des Zeugen ausgeschlossen und seine Bekundung, er habe das\nFahrzeug des Klägers noch am 22.12.1992 in beschädigtem Zustand\ngesehen, wahr ist.\n\n38\n\nDie Bekundungen des Zeugen L. und insbesondere die des Zeugen L.\nstehen der aufgrund der Aussagen des Zeugen S. gewonnenen\nÜberzeugung des Senats nicht entgegen. Der Senat sieht sich\nvielmehr außer Stande, den Bekundungen der Zeugen L. und L. zu\nfolgen. Ein Beweiswert kann diesen Aussagen nicht beigemessen\nwerden.\n\n39\n\nSoweit der Zeuge L. unter Vorlage der Kopie einer an den Kläger\ngerichteten \"Reparaturbescheinigung\" vom 23.12.1992 bekundet hat,\ndas Fahrzeug des Klägers habe an den 3 dort angegebenen Tagen, also\nam 21., 22. und 23.12.1992 in seiner Werkstatt gestanden und sei in\ndieser Zeit dort repariert worden, glaubt der Senat dem Zeugen\nnicht. Er nimmt ihm schon nicht ab, daß - so aber seine Bekundung -\ndie Bescheinigung tatsächlich am 23.12.1992 ausgestellt worden ist.\nHierzu bestand nämlich zum damaligen Zeitpunkt überhaupt kein\nAnlaß. Erst nach dem angeblichen Diebstahlereignis und den in der\nFolgezeit im Verlaufe des Jahres 1993 auftretenden\nRegulierungsschwierigkeiten des Klägers hatte dieser Anlaß, sich\nbestätigen zu lassen, daß sein Fahrzeug vor dem behaupteten\nDiebstahlereignis vom 12.01.1993 repariert worden war. Nach\nAuffassung des Senats spricht alles dafür, daß es sich bei der das\nAusstellungsdatum \"23.12.1992\" tragenden Reparaturbescheinigung um\neine reine, die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend\nwiedergebende Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Ungeachtet der\nTatsache, daß die Angaben des Zeugen ansonsten sehr oberflächlich\nwaren und er nicht erklären konnte, wer die maschinenschriftliche\nAngabe, das Fahrzeug sei vom 21.12. bis zum 23.12.1993 repariert\nworden, handschriftlich in 21.12. - 23.12.1992 abgeändert hat, paßt\nes dann nämlich ins Bild, wenn der Zeuge Zündorf bekundet hat, er\nhabe im Auftrag der Beklagten im Juli 1993 die Firma L. aufgesucht,\num die angebliche Reparatur zu verifizieren, der in der Firma\nangetroffene Zeuge L. habe sich hieran nicht erinnern können und\nerklärt, wenn eine Reparatur stattgefunden habe, müsse der Kläger\nauch über eine Rechnung verfügen. Wenn es sich, wovon der Senat\nüberzeugt ist, bei der vom Zeugen L. ausgestellten\nReparaturbescheinigung um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung\nhandelt, fügt es sich auch ins Bild, daß der Zeuge Zündorf\nglaubhaft bekundet hat, anläßlich seines Besuches bei der Firma L.\nhabe man auch das Auftragsbuch zu Rate gezogen, und zwar für den\nZeitraum vom 21.12.1992 bis zum 06.01.1993, in dem Auftragsbuch sei\neine Reparatur, die den Kläger betreffen könne, nicht verzeichnet\ngewesen, die \"Reparaturbescheinigung\" habe er - der Zeuge - nicht\nzu sehen bekommen. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Zeugen\nL., die auf den 23.12.1992 datierte Bescheinigung sei in einem\nbesonderen Leitzordner abgeheftet worden, warum sie damals nicht\nhabe aufgefunden werden können, könne er heute nicht mehr sagen,\nüberzeugt demgegenüber nicht.\n\n40\n\nDer Zeuge L. lügt. Soweit er ausgesagt hat, er wisse noch genau,\ndaß der rote BMW des Klägers kurz vor Weihnachten 1992 in die\nWerkstatt gebracht worden sei, er - der Zeuge - habe den Kläger\ndort abgeholt, nimmt der Senat ihm das nicht ab. Es widerspricht\nschon jedweder Lebenserfahrung, daß der mit dem Kläger und nur\nwenigen weiteren Mitarbeitern zusammenarbeitende Zeuge erst vor\nwenigen Monaten und durch eine zufällige Äußerung des Klägers davon\nerfahren haben will, daß das Fahrzeug seines Kollegen und Chefs,\nmit dem er praktisch tagtäglich zusammenarbeitet, gestohlen worden\nsein soll. Das in einer Firma, die seinerzeit 3 oder 4 Mitarbeiter\nhatte, nicht darüber gesprochen worden sein soll, daß dem\nFirmeninhaber ein hochpreisiges Fahrzeug gestohlen worden sein\nsoll, ist derart lebensfremd, daß der Senat sich außer Stande\nsieht, dem Zeugen L. seine gegenteilige Behauptung auch nur im\nAnsatz abzunehmen. Den darauf aufbauenden weiteren Bekundungen des\nZeugen, namentlich seiner Behauptung, er sei erst jetzt als Zeuge\nbenannt worden, weil er den Kläger angesprochen und ihm gesagt\nhabe, er - der Zeuge - könne doch bestätigen, daß das Fahrzeug\nseinerzeit in die Werkstatt gebracht worden sei, vermag der Senat\nebenfalls nicht zu folgen.\n\n41\n\nSteht damit fest, daß das Fahrzeug des Klägers vor seinem\nangeblichen Abhandenkommen nicht wie vom Kläger behauptet in der\nZeit vom 21. bis zum 23.12.1992 repariert worden ist, folgt aus\ndieser objektiv unzutreffenden Angabe des Klägers Leistungsfreiheit\nder Beklagten nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3, Nr. V Abs. 4 AKB i.V.m.\n§ 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung hat der\nKläger nicht ausgeräumt. Vielmehr behauptet er weiterhin\nwahrheitswidrig, sein Fahrzeug sei in der Zeit vom 21. bis zum\n23.12.1992 in der Werkstatt des Zeugen L. repariert worden.\n\n42\n\nNach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des\nBundesgerichtshofes (BGH VersR 1984, 228), der sich der Senat\nangeschlossen hat, tritt bei vorsätzlichen, aber für den\nVersicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der\nAufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die\nVerletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers\nernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein schweres\nVerschulden zur Last fällt. Ferner muß er in hinreichendem Maße\nüber den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei\nderartigen Obliegenheitsverletzungen belehrt worden sein.\n\n43\n\nEs liegt auf der Hand, daß bei Fahrzeugdiebstählen der im\nStreitfall behaupteten Art nur wahrheitsgemäße Angaben zum Zustand\ndes Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen des Versicherers\nzur Höhe des zu entschädigenden Fahrzeugwertes von großer\nWichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug wird in der Regel nicht\nwiederaufgefunden. Der Versicherer ist somit auf die Angaben des\nVersicherungsnehmers angewiesen. Er muß sich auf sie verlassen\nkönnen. Deshalb kann kein Zweifel dran bestehen, daß eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zur\nangeblichen Reparatur von Vorschäden den Fahrzeugs \"generell\"\ngeeignet ist ,die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu\ngefährden. Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall\nbestand, ist irrelevant. Denn eine tatsächlich Beeinträchtigung der\nInteressen des Versicherers, die Verursachung eines konkreten\nNachteils bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder der\nFeststellung oder dem Umfang der Versicherungsleistung, ist nach\nallgemeiner Meinung nicht Voraussetzung der Leistungsfreiheit (vgl.\nStatt vieler: BGH VersR 1982, 742 und Senat, Urteil vom 19.08.197\nin den Verfahren 9 U 19/96 und 9 U 1/97).\n\n44\n\nIn der Schadenanzeige vom 14.01.1993 ist der Kläger unmittelbar\nvor der Unterschriftenzeile in drucktechnisch hervorgehobener Form\neindeutig darüber belehrt worden, welche Folgen eine\nObliegenheitsverletzung der vorliegenden Art haben kann. Deshalb\nkommt es nicht darauf an, ob im Streitfall eine solche Belehrung\nentbehrlich war, weil der Kläger bis zuletzt und mit besonderer\nHartnäckigkeit an seiner falschen Schilderung festgehalten hat (zur\nEntbehrlichkeit einer Belehrung in solchen Fällen vgl. das\nrechtskräftige Urteil des Senats vom 05.03.1996 in dem Rechtsstreit\n9 U 147/95).\n\n45\n\nVon einem nur geringen Verschulden des Klägers kann nicht\nausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein\nVerhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.\nInsbesondere sind solche Umstände nicht vorgetragen. Es handelt\nsich mithin nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen\nVersicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein\neinsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (zu dieser\nVerschuldensvoraussetzung vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; r+s\n1989, 5, 6; Senat r+s 1995, 206 und OLG Hamm r+s 1996, 296,\n297).\n\n46\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,\n711, 108 ZPO.\n\n47\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\n\n48\n\nund Wert der Beschwer des Klägers:\n\n49\n\n82.911,81 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-30/9-u-10-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-30/9-u-10-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310648","retrieved":"2026-07-09 03:40:50.464518+00:00"}}