{"status":"available","doknr":"OLD310649","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0930.10WF229.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-30","aktenzeichen":"10 WF 229/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die ursprünglich zu Gunsten des\nBeschwerdeführers für dessen Mitwirkung an dem am 29.11.1996\ngeschlossenen Vergleich festgesetzte Gebühr von 15/10 auf 10/10\ngekürzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4\nBRAGO zulässig, jedoch nicht begründet; dem Beschwerdeführer steht\nnämlich vorliegend nicht die erhöhte Gebühr, sondern nur die Gebühr\nvon 10/10 zu. Eine erhöhte Gebühr erhält ein Rechtsanwalt gemäß §\n23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur für die Mitwirkung bei Abschluß eines\nVergleichs, soweit nicht über den Gegenstand des Vergleichs ein\ngerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die\nProzeßkostenhilfe anhängig ist. Im vorliegenden Fall ist davon\nauszugehen, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne\ndieser Vorschrift anhängig war.\n\n3\n\nDer Antragsgegnerin war im Scheidungstermin zunächst\nProzeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt worden. In\ndemselben Termin wurde die Prozeßkostenhilfe auf den Vergleich\nerweitert. In diesem Vergleich haben die Parteien eine Regelung\nüber Hausrat, Zugewinn und nachehelichen Unterhalt getroffen. Diese\nFolgesachen waren zwar nicht anhängig; der Senat folgt jedoch nicht\nder Ansicht, daß ein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne von § 23\nBRAGO als nicht anhängig anzusehen ist, wenn in einer\nScheidungsvereinbarung nichtanhängige Folgesachen miterledigt\nwerden und hierfür Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Auch wenn der\nGesetzeswortlaut dafür sprechen könnte, daß mit einem\nProzeßkostenhilfeverfahren nur ein Verfahren gemeint ist, in dem um\nProzeßkostenhilfe für den Anspruch selbst, also die Folgesachen\nnachgesucht wird, rechtfertigen es Sinn und Zweck der Vorschrift,\ndas Prozeßkostenhilfegesuch für den Abschluß eines Vergleichs über\neine Folgesache einem solchen Verfahren gleichzusetzen. Mit der\nRegelung des § 23 BRAGO wollte der Gesetzgeber das Bemühen des\nRechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des\nGerichts durch gütliche Einigung mitzuerledigen. Der hiermit\nverfolgte Entlastungseffekt der Gerichte wird aber nur dann\nerreicht, wenn sich das Gericht mit der von den Parteien\nausgehandelten Regelung nicht befassen muß und somit durch die\nProtokollierung des Vergleichs sozusagen nur als Beurkundungsorgan\nin Anspruch genommen wird. Auch wenn wegen Fehlens eines\nentsprechenden Vortrags eine eingehende Prüfung der\nErfolgsaussichten der im Vergleich geregelten Ansprüche kaum\nmöglich und die Erfolgsaussicht eines Begehrens in aller Regel\nbereits durch den angekündigten Vergleichsabschluß indiziert sein\nwird, wird das Gericht jedoch nicht automatisch einer Partei\nProzeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs bewilligen,\nsondern eine Bewilligung vom Gegenstand und Inhalt der zu\ntreffenden Regelung abhängig machen. Dies gilt insbesondere bei\nsolchen Scheidungsfolgesachen, über die sich die Ehegatten im Falle\neiner einverständlichen Scheidung gemäß § 630 Ziffer 3 ZPO geeinigt\nhaben sollen, also Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung, mithin\nGegenstände, denen der Gesetzgeber besondere Bedeutung für den Fall\neiner einverständlichen Scheidung beimißt. Das Gericht wird\nProzeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs über eine\nFolgesache in aller Regel nur dann gewähren, wenn es die\nAngemessenheit und Ausgewogenheit der Vereinbarung zumindest grob\nüberprüft hat. Hat es Zweifel hieran, wird die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe nicht in Betracht kommen. Auch im vorliegenden\nFalle hat sich der Familienrichter offensichtlich mit den zu\nregelnden Gegenständen auseinandergesetzt, da der Vergleich erst\nnach Erörterung geschlossen wurde. Prozeßkostenhilfe wurde zudem\nnicht bereits vor Abschluß des Vergleichs, sondern erst danach\nbewilligt, also zu einem Zeitpunkt, als die Vereinbarung in ihren\nEinzelheiten feststand.\n\n4\n\nIst somit davon auszugehen, daß das Gericht die Voraussetzungen\nfür die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit Blick auf die\ngetroffene Vereinbarung geprüft hat, muß dies ausreichen, um ein\nsolches Verfahren als ein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne von §\n23 Abs.1 S. 3 BRAGO anzusehen. Dabei kann letztlich dahinstehen, in\nwelchem Umfang das Gericht die fragliche Prüfung vorgenommen hat.\nDenn für die Frage, ob der gewünschte Entlastungseffekt eintritt,\nkommt dem Ausmaß der Inanspruchnahme des Gerichts nur\nuntergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, daß\nüberhaupt eine Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren veranlaßt\nwar und das Gericht durch die Parteien in Form der Erörterung der\nSach- und Rechtslage und der anschließenden Protokollierung in\nAnspruch genommen wurde (so auch OLG Saarbrücken, MDR 96, 1193; OLG\nKöln, Rechtspfleger 1997, 187; OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 25;\nMümmler, Rechtsanwaltsgebühren in Familiensachen, JurBüro 1995,\n353, 356; a.A. OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ff; OLG Karlsruhe,\nJurBüro 1996, 638, OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 1997, 187;\nGerold-Schmidt-von Eicken, 13. Auflage, § 23 BRAGO Rn. 40; Enders\nJurBüro 1995, 393 ff).\n\n5\n\nBeschwerdewert: 175,38 DM\n\n6\n\nKöln, den 30. September 1997 Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat -\nFamiliensenat -\n\n7\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-30/10-wf-229-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-30/10-wf-229-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310649","retrieved":"2026-07-09 03:40:50.554313+00:00"}}