{"status":"available","doknr":"OLD310656","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0929.27WF82.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-29","aktenzeichen":"27 WF 82/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist sachlich\nnicht gerechtfertigt.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat der Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem\nLandgericht Aachen gegen den Festsetzungsbeschluß vom 29. Juli 1996\nmit Recht stattgegeben. Für seine Mitwirkung beim Abschluß des\nProzeßvergleichs vom 09. Juli 1996 steht dem Beschwerdeführer\ninsgesamt eine 10/10-Vergleichsgebühr und nicht teilweise -\nhinsichtlich des Mehrwerts des Vergleichs - eine 15/10-Gebühr zu.\nGemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, soweit über\nden Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig\nist, die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr. Das\ngleiche gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BRAGO, wenn ein\nVerfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Dadurch, daß die\nKlägerin um Prozeßkostenhilfe für den Abschluß des Vergleichs\nnachgesucht hatte, ist insoweit ein Prozeßkostenhilfeverfahren\nanhängig geworden. Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO\nauf einen solchen Fall wird allerdings mit der Begründung, mit\ndieser Vorschrift sei nur das Prozeßkostenhilfeverfahren über den\nAnspruch selbst gemeint, zum Teil abgelehnt (so OLG Bamberg JurBüro\n1996, 23; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 638; OLG Zweibrücken RPfl\n1997, 187). Der Senat schließt sich jedoch der Gegenansicht an, die\ndem Rechtsanwalt in derart gelagerten Fällen nur eine\n10/10-Vergleichsgebühr zuerkennt (so OLG Nürnberg JurBüro 1996, 25;\nOLG Saarbrücken MDR 1996, 1193; OLG Köln - 14. Zivilsenat - RPfl\n1997, 187). Auch wenn die im § 23 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 2 BRAGO\nvorgenommene Gleichstellung des Prozeßkostenhilfeverfahrens mit dem\ngerichtlichen Verfahren vornehmlich durch die regelmäßig\nerforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht veranlaßt sein wird, ist\nder konkret notwendige Arbeitsaufwand des Gerichts doch kein\ngeeignetes Kriterium für die Abgrenzung der Gebührentatbestände.\nEntscheidend ist vielmehr, daß überhaupt eine Prüfung in einem\ngerichtlichen Verfahren veranlaßt und das Gericht durch die\nParteien in Anspruch genommen war. Dies trifft auf die Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe für einen abzuschließenden Vergleich zu. Der\nGesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, außergerichtliche\nVergleiche zu fördern, wird in diesem Fall nicht erreicht.\n\n4\n\nDas Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht\nerstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-29/27-wf-82-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-29/27-wf-82-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310656","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.166707+00:00"}}