{"status":"available","doknr":"OLD310655","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0929.19W39.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-29","aktenzeichen":"19 W 39/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14.08.1997 gegen den\nEinstellungsbeschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1997 ist\nstatthaft. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur\nabschließenden Klärung der Frage, ob Entscheidungen nach § 769 ZPO\n- eine solche hat das Landgericht hier offenbar getroffen -\nuneingeschränkt der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO\nunterliegen oder, was der herrschenden Meinung entspricht, nur\nausnahmsweise dann, wenn sie greifbar gesetzwidrig sind (vgl. zum\nMeinungsstand: Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 769 Rn. 13;\nHartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 55. Aufl., § 769 Rn. 13, 14).\nDenn die sofortige Beschwerde ist hier jedenfalls deshalb\nstatthaft, weil ein Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit gegeben\nist. Diese liegt darin, daß der angefochtene Beschluß vom\n25.07.1997 keine Begründung enthält. Da die Entscheidung über einen\nAntrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Titel ohne oder gegen\nSicherheitsleistung einstweilen einzustellen, eine\nErmessensentscheidung ist, drängt sich die Pflicht zur Begründung\ngeradezu auf (vgl. den Senatsbeschluß vom 12.02.1993 - 19 W 3/93 -,\nabgedruckt in JurBüro 1993, 627).\n\n3\n\nDie somit hier als statthaft zu behandelnde sofortige Beschwerde\ndes Beklagten ist auch im übrigen zulässig, insbesondere\nfristgerecht eingelegt worden. Nachdem das Landgericht den\nEinstellungsbeschluß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten aus\ndem Verfahren 20 0 273/95 LG Köln am 01.08. 1997 zugestellt hat,\nist die von seinen jetzigen Prozeß-bevollmächtigten verfaßte\nsofortige Beschwerde zusammen mit der Klageerwiderung am 15.08.1997\nbei Gericht eingegangen.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache selbst vorläufigen Erfolg und\nführt unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks erneuter\nBescheidung des Einstellungsantrags des Klägers. Diese\nZurückverweisung ist angezeigt, weil der Einstellungsbeschluß keine\nBegründung enthält, so daß nicht ersichtlich ist, ob das\nLandgericht überhaupt seinen Ermessensspielraum gesehen hat und\nwelche Ermessenserwägungen bejahendenfalls für die Entscheidung,\ndie Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen\neinzustellen, maßgeblich gewesen sind. Der Senat hält es nicht für\nsachgerecht, selbst zu entscheiden und damit sein Ermessen an die\nStelle des bisher nicht ausgeübten bzw. nicht zum Ausdruck\ngekommenen Ermessens der Kammer zu setzen.\n\n5\n\nBereits jetzt kann darauf hingewiesen werden, daß eine\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO in\nBetracht kommt, weil der vom Kläger erhobenen Vollstreckungs-\ngegenklage eine gewisse Erfolgsaussicht beigemessen werden kann, da\nzentraler Punkt des Rechtsstreits eine Auslegungsfrage ist. Die\ntatsächlichen Behauptungen, die den Einstellungsantrag begründen,\nhat der Kläger durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht (§\n769 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Angesichts des verhältnismäßig geringen\nBetrages, den der Kläger nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom\n24.06.1996 an den Beklagten zu zahlen hat, dürfte auch kein\nSicherheitsbedürfnis des Beklagten gegeben sein, welches es\nangezeigt erscheinen lassen würde, die Zwangsvollstreckung nur\ngegen Sicherheitsleistung durch den Kläger einzustellen.\n\n6\n\nFür eine Kostenentscheidung ist in diesem Beschwerdeverfahren\nkein Raum, da die sofortige Beschwerde des Beklagten nur\nvorläufigen Erfolg hat. Das Landgericht wird im Zusammenhang mit\nder erneuten Bescheidung des Einstellungsantrags auch zu\nentscheiden haben, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen hat.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 1.638,75 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310655","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-29/19-w-39-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310655","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310655","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-29/19-w-39-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310655","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.085210+00:00"}}