{"status":"available","doknr":"OLD310653","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0929.17W316.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-29","aktenzeichen":"17 W 316/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung der Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den\nSenat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2\nRechtspflegergesetz), begegnet keinen verfahrensrechtlichen\nBedenken, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die der Klägerin\ndurch die Mitwirkung der Rechtsanwälte G. und Sozien aus S. als\nVerkehrsanwälte in II. Instanz des vorangegangenen Prozesses\nentstandenen Kosten sind auch nicht teilweise neben den Gebühren\nund Auslagen des Berufungsanwalts der Klägerin\nerstattungsfähig.\n\n3\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Senats richtet sich die\nErstattung der Verkehrsanwaltskosten ausländischer Parteien für\ninländische Prozesse nach denselben Voraussetzungen wie bei\ninländischen Beteiligten, nämlich danach, ob die Zuziehung eines\nweiteren Anwalts zur Vermittlung des Informationsverkehrs der\nPartei mit dem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\nnotwendig war (§ 91 Abs. 1 ZPO). Für eine Wettbewerbsstreitigkeit\ngelten insoweit keine Besonderheiten. Als notwendig im Sinne der\ngenannten Bestimmung kann die Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts\nnur angesehen werden, wenn im Einzelfall der unmittelbare\nInformationsverkehr der Partei mit ihrem auswärtigen\nProzeßbevollmächtigten nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht\nausreichend gewesen wäre, oder wenn die Partei bei Beauftragung des\nVerkehrsanwalts davon auszugehen hatte, daß dessen Vergütung nicht\nwesentlich höher sein werde als der alternative Kostenaufwand im\nFalle unmittelbarer Informationserteilung (vgl. hierzu die in\nJurBüro 1976, 925, JurBüro 1981, 1025, JurBüro 1992, 104\nveröffentlichten Senatsbeschlüsse). Diese Voraussetzungen sind hier\nnicht erfüllt. Ebenso wie die Klägerin ihre in Stuttgart\npraktizierenden zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte über den\nergänzenden Tatsachenstoff des Berufungsverfahrens informiert hat,\nhätte sie auch ihren Berufungsanwalt unterrichten können. Soweit\ndie Rechtsanwälte G. und Sozien als bereits mit der\nInformationsvermittlung in I. Instanz beauftragte Rechtsanwälte aus\nihrer Tätigkeit für die Klägerin Vorkenntnisse erlangt haben\nsollten, die über den Kenntnisstand der Klägerin hinaus gingen,\nwären sie verpflichtet gewesen, dem zweitinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten die für eine ordnungsgemäße Führung des\nProzesses im zweiten Rechtszug benötigten Auskünfte zu erteilen,\nohne dafür eine besondere Vergütung beanspruchen zu können. Dies\nfolgt als fortdauernde Nebenpflicht aus dem früheren\nMandatsverhältnis. Die in II. Instanz des vorangegangenen Prozesses\nentfaltete Korrespondenztätigkeit der S.er Rechtsanwälte mag sowohl\nder Klägerin selbst als auch ihrem zweitinstanzlichen Prozeßanwalt\ndie Prozeßführung nicht unwesentlich erleichtert haben; notwendig\nim Sinne des § 91 ZPO war deren Mitwirkung im Berufungsverfahren\njedoch nicht.\n\n4\n\nZu Unrecht macht die Beschwerde geltend, daß die Klägerin sich\nihrer S.er Rechtsanwälte als Korrespondenzanwälte für die\nBerufungsinstanz habe bedienen müssen, \"um das richtige Gericht\nauszuwählen\". Dieser Einwand liegt neben der Sache. Es ist die\nBeklagte gewesen, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 9. Juli 1996 zum Oberlandesgericht Köln eingelegt hat. Aus\nwelchen Gründen die Klägerin gleichwohl daran hätte zweifeln\nkönnen, daß sie den Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht\nKöln werde führen müssen, ist bei dieser Sachlage nicht\nersichtlich.\n\n5\n\nDie Klägerin hatte für den alternativen Fall einer unmittelbaren\nUnterrichtung ihres K.er Berufungsanwalts auch nicht mit einem\nKostenaufwand in der Größenordnung der streitigen\nVerkehrsanwaltskosten zu rechnen. Die Klägerin bedurfte zur\nBeurteilung der Aussichten ihrer Rechtsverteidiung gegen die\nBerufung der Beklagten keiner besonderen Beratung durch ihre\nVerkehrsanwälte. Es steht außer Frage, daß die Klägerin von Anfang\nan entschlossen war, daß von ihr in I. Instanz erstrittene Urteil\nzu verteidigen und sich gegen die dagegen gerichtete Berufung der\nBeklagten zur Wehr zu setzen. Der Klägerin einen beim\nBerufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt zu benennen,\ngehörte noch zu den nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum\nBerufungsverfahren weiteren Rat benötigte, war der von ihr für die\nBerufungsinstanz zubestellende, beim zweitinstanzlichen\nProzeßgericht zugelassene Rechtsanwalt auch der berufene Berater,\ndiejenigen Fragen, die sich der Klägerin nach Einlegung der\nBerufung durch die Beklagte gestellt haben mögen, auf der Grundlage\ndes aktenkundigen erstinstanzlichen Prozeßstoffs unter den für ein\nBerufungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und\nunvoreingenommen zu beurteilen.\n\n6\n\nWie offenbar auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, waren\nReisekosten weder zu erwarten noch sind solche Kosten tatsächlich\nerspart worden. Zwar ist jeder Prozeßpartei grundsätzlich auch\nunter Erstattungsgesichtspunkten die Möglichkeit zuzubilligen, sich\nwenigstens einmal in jeder Instanz mit dem eigenen\nProzeßbevollmächtigten persönlich auszusprechen und sei es auch\nnur, um eine Vertrauensbasis im Mandatsverhältnis herzustellen. Im\nStreitfall hat jedoch die Klägerin durch die Beauftragung ihrer\nS.er Vertrauensanwälte mit der Vermittlung der Informationen in II.\nInstanz zu erkennen gegeben, daß sie auf eine persönliche Begegnung\nmit ihrem Berufungsanwalt keinen Wert gelegt hat. Das besondere\nVertrauen, daß die Klägerin ihren S.er Rechtsanwälten entgegen\nbringen mag, ersetzt auch nicht etwa eine Reise. Nichts spricht\ndafür, daß die Klägerin ihren Berufungsanwalt in K. persönlich\naufgesucht hätte, wenn sie von der Einschaltung Stuttgarter\nRechtsanwälte als Verkehrsanwälte abgesehen hätte. Die Klägerin,\ndie in dem auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteils\nbetriebenen Kostenfestsetzungsverfahren selbst vorgetragen hat, daß\n\"die im Prozeß der sklavischen Nachahmung erforderlichen\nInformationen\" ........ \"lediglich\" an ihrem \"Hauptsitz in\nFrankreich verfügbar\" gewesen seien, hat weder dargetan geschweige\ndenn glaubhaft gemacht, daß sie mit ihren S.er Verkehrsanwälten\nanders denn schriftlich / oder fernmündlich Fühlung genommen hat.\nWenn aber die Klägerin es für ausreichend gehalten hat, ihre K.er\nVerkehrsanwälte in II. Instanz ausschließlich auf dem Postwege und\n/ oder telefonisch mit weiteren Informationen zu versehen, dann muß\ndies auch im Verhältnis zu ihrem Berufungsanwalt gelten.\n\n7\n\nDie Klägerin kann demnach durch die Mitwirkung ihrer Stuttgarter\nVertrauensanwälte als Korrespondenzanwälte im Berufungsrechtszug\nauch keine Informationskosten erspart haben, weil der unmittelbare\nKontakt mit dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die\nKlägerin keinen erkennbar höheren Aufwand verursacht hätte, als er\nzur entsprechenden Information der S.er Verkehrsanwälte\nerforderlich war.\n\n8\n\nDafür, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem\nBerufungsgericht auf den Beistand ihres Korrespondenzanwalts aus\nStuttgart angewiesen war, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so\ndaß auch die dadurch angefallenen Kosten nicht erstattungsfähig\nsind. Es muß mithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben, auf\ndessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird (§ 543\nZPO in entsprechender Anwendung).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 5.565,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-29/17-w-316-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-29/17-w-316-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310653","retrieved":"2026-07-09 03:40:50.920514+00:00"}}