{"status":"available","doknr":"OLD310662","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U93.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-26","aktenzeichen":"6 U 93/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren der\nAntragstellerin gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 2 PostG\nentsprochen.\n\n4\n\nDaß die von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag zur\nUnterlassung geforderten Wettbewerbshandlungen jeweils den\nTatbestand der vorgenannten Anspruchsgrundlagen erfüllen, ist\nbereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt worden. Die\nAntragsgegnerin hat in beiden Instanzen nichts vorgetragen, was\nAnlaß zu einer abweichenden Beurteilung dieses\nWettbewerbsverhaltens geben könnte. Es wird daher insoweit zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen der angefochtenen\nEntscheidung verwiesen.\n\n5\n\nAuch nach dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerin und den\ndamit vorgelegten neuen Glaubhaftmachungsmitteln ist jedoch mit dem\nLandgericht ebenfalls vom Vorliegen der für den Erfolg des\nUnterlassungsverlangens der Antragstellerin notwendigen\nBegehungsgefahr für die beanstandeten Wettbewerbshandlungen\nauszugehen. Es mag durchaus sein, daß die Antragsgegnerin bisher\nkein Remailing betrieben hat, wie es in dem Unterlassungsantrag zu\n1 a) beschrieben wird. Mit dem unstreitig von der Antragsgegnerin\nstammenden Prospekt, wie er Gegenstand des Verfügungsantrags der\nAntragstellerin und des Unterlassungsgebots des Landgerichtes ist,\nhat die Antragstellerin aber glaubhaft gemacht, daß die\nAntragsgegnerin jedenfalls eine derartige Tätigkeit in der\nBundesrepublik Deutschland angeboten hat. Bei diesem Prospekt geht\nes nicht um ein Werbematerial der Schweizer Post, sondern um ein\nWerbeschreiben der Antragsgegnerin, die in dem Prospekt allein mit\nihrem Namen, ihrer Anschrift sowie mit ihrer Telefon- und\nTelefaxnummer als diejenige angeführt ist, von der das im Prospekt\nerläuterte Angebot ausgeht und an die sich die davon angesprochenen\npotentiellen Kunden wenden sollen. Lediglich für \"erste\nInformationen\" ist zusätzlich noch die Telefon- und Telefaxnummer\nder Presse Service G. GmbH in K. als \"unsere Hotline\" angeführt.\nWenn aber somit die Antragsgegnerin - wie in dem Prospekt geschehen\n- die deutschen Kunden mit dem Hinweis \"Wir bringen Ihre\nGeschäftspost auf den Weg, und zwar \"europa- oder weltweit\" sowie\nmit dem weiteren Hinweis \"Wer sparen will, sollte mit uns rechnen\"\nanspricht, kann dies von den umworbenen Kunden nur dahin verstanden\nwerden, daß die Antragsgegnerin selbst bzw. durch ein von ihr\nbeauftragtes Unternehmen die Post der Kunden abholt, sammelt, sie\nin ein anderes Land befördert und sodann an die dortige\nPostverwaltung zur Weiterbeförderung abliefert. Sollte es zunächst\nSache der Kunden sein, ihre Post zunächst selbst zu der\nAntragsgegnerin in die Schweiz zu befördern, hätte dies einen\nentsprechend deutlichen Hinweis in dem Prospekt nahegelegt, denn\ninsoweit geht es um eine wichtige Information für die Kunden, um\nden Inhalt und insbesondere auch die Kostengünstigkeit des von der\nAntragsgegnerin beworbenen Angebots einschätzen zu können. Der in\nRede stehende Prospekt der Antragsgegnerin war einem\nMitgliederrundschreiben des Verbands der Postbenutzer beigefügt,\nsprach somit auch potentielle Kunden zum Beispiel in\nNorddeutschland an. Wenn aber diese Kunden ihre Post zunächst in\ndie Schweiz befördern sollten, bliebe - worauf die Antragstellerin\nzu Recht in ihrer Berufungserwiderung hinweist - unerklärlich, wie\ndie Antragsgegnerin zu der in ihrem Prospekt hervorgehobenen\nKosteneinsparung bei der Beförderung der Geschäftspost der Kunden\nkommen will.\n\n6\n\nDer Werbeprospekt der Antragsgegnerin stellt sich somit in der\naufgezeigten Weise eindeutig als ein Angebot der Antragsgegnerin\ndar, solche Remailing-Tätigkeiten in Deutschland durchzuführen, wie\nsie von der Antragstellerin zur Unterlassung gefordert werden. Das\nvon der Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz vorgelegte\nSchreiben der Schweizer Post vom 11. Juli 1997 führt zu keiner\nanderen Beurteilung der Werbung der Antragsgegnerin. Dieses\nSchreiben kann nur etwas zu den Absichten und Tätigkeiten der\nSchweizer Post aussagen, nichts aber dazu, welche Tätigkeiten die\nAntragsgegnerin selbst ihren Kunden mit dem streitgegenständlichen\nProspekt angeboten hat. Auch sonst hat die Antragsgegnerin keine\nGlaubhaftmachungsmittel vorgelegt, die geeignet wären, die von der\nAntragstellerin mit der Vorlage des Prospektes der Antragsgegnerin\nerbrachte Glaubhaftmachung in Zweifel zu ziehen. Für die\nRichtigkeit des Tatsachenvortrags der Antragstellerin spricht im\nübrigen auch die in erster Instanz vorgelegte eidesstattliche\nVersicherung des Zeugen D. vom 28. November 1996 über ein\n(unstreitig) geführtes Telefonat mit dem Zeugen Dr. W. von der\nPresse Service G. GmbH, L., am 12. November 1996 geführten\nTelefonat. Das von dem Zeugen D. in seiner eidesstattlichen\nVersicherung sehr detailliert dargelegte Gespräch rechtfertigt den\nSchluß, daß der Zeuge Dr. W. dabei erklärt hat, die Presse Service\nG. GmbH in L. arbeite mit der Antragsgegnerin dergestalt zusammen,\ndaß die Presse Service G. GmbH in L. für die Antragsgegnerin\nBriefpost beim Absender einsammelt, abholen und sodann in die\nSchweiz befördern läßt, dabei unter anderem die Firma O. in K.\neinsetzt. Gegenüber der detaillierten Darstellung des Zeugen D.\nvermag die von der Antragsgegnerin in der zweiten Instanz\nüberreichte eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. W. vom 14.\nJuli 1997 nicht zu überzeugen.\n\n7\n\nIst danach im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren\ndavon auszugehen, daß die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten\nProspekt bereits einmal ein gemäß § 1 UWG i.V.m. § 2 PostG\nunzulässiges Remailing angeboten hat, besteht daher für die mit dem\nVerfügungsantrag zu 1 b) zur Unterlassung geforderten Tätigkeiten\nWiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr kann nur durch eine\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der\nAntragsgegnerin ausgeräumt werden; eine entsprechende Erklärung hat\njedoch die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Was die von dem\nUnterlassungsantrag zu 1 a) erfaßten Tätigkeiten angeht, so\nbegründet der beanstandete Prospekt der Antragsgegnerin insoweit\neine Erstbegehungsgefahr für solche Wettbewerbsverstöße. Da diese\nErstbegehungsgefahr nicht aus einer bloßen Berühmung der\nAntragsgegnerin resultiert, zu den entsprechenden Tätigkeiten\nberechtigt zu sein, sondern sich bereits in gewisser Weise durch\nden streitgegenständlichen Prospekt der Antragsgegnerin\nkonkretisiert hat, gilt auch insoweit, daß diese\nErstbegehungsgefahr im Streitfall nur durch eine strafbewehrte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann, und\nnicht allein dadurch, daß die Antragsgegnerin angibt, sie habe\nRemailing-Aktivitäten niemals ausgeübt und die Werbeprospekte nach\nder Beanstandung durch die Antragstellerin sogleich aus dem Verkehr\ngezogen (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.\nAufl., Kapitel 10 Rdnr. 20).\n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten des damit erfolglosen\nRechtsmittels der Antragsgegnerin beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-93-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310662","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.674980+00:00"}}