{"status":"available","doknr":"OLD310661","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U84.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-26","aktenzeichen":"6 U 84/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des\nAntragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als\nunzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den Voraussetzungen der\n§§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die\nzunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG hat der Antragsteller durch\nsein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die dennoch gemäß §§\n935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der\neinstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind\naber vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDem Antragsteller kann allerdings nicht schon deshalb der\nVorwurf gemacht werden, sein mit dem Verfügungsantrag geltend\ngemachtes Unterlassungsbegehren gegenüber der Antragsgegnerin nicht\nmit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die für die\nInanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige\nVerfügung vorausgesetzt werden, weil die Werbeankündigung der\nAntragsgegnerin \"Teppich R. - Der Teppich - Hoflieferant seit 1875\"\nmit dem beanstandeten Hinweis \"Hoflieferant\" von der\nAntragsgegnerin bereits seit vielen Jahren verwendet wird und dem\nAntragsteller unstreitig auch schon lange vor der Einleitung des\nvorliegenden Verfügungsverfahrens mit der am 31. Januar 1997 bei\nGericht eingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein Wettbewerber\nist nicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung\nvon Konkurrenten alsbald zu prüfen und gegebenenfalls zu\nbeanstanden, um bei einem Vorgehen im Wege des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens nicht bereits am Verfügungsgrund zu scheitern.\nAnderes gilt für Wettbewerbshandlungen, die bereits für sich\ngenommen ihre Unzulässigkeit erkennen lassen oder zumindest Anlaß\nfür Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit geben. Die\nstreitgegenständliche Werbeaussage der Antragsgegnerin stellt keine\nderartige Wettbewerbshandlung dar, denn sie ist bei isolierter\nBetrachtung weder gemäß § 3 UWG irreführend noch gibt sie sonst\nAnlaß für die Vermutung, es handele sich dabei um eine unzulässige\nWerbung.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes\nVerhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. In seiner mit der\nAntragsschrift überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 29.\nJanuar 1997 erklärt der Antragsteller, der Zeuge F. habe ihm am\nMorgen des 27. Januar 1997 den Vorschlag unterbreitet, die\nBerechtigung der Antragsgegnerin und des Herrn H. W.-R. zur Führung\ndes Titels \"Hoflieferant\" überprüfen zu lassen, weil er - der Zeuge\nF. - insoweit Zweifel habe, ohne aber die historisch-rechtlichen\nGrundlagen zu kennen. Der Zeuge F. habe daraufhin in seinem - des\nAntragstellers - Auftrag Nachforschungen vorgenommen. Um die\nMittagszeit des 28. Januar 1997 habe ihn der Zeuge F. davon\nunterrichtet, daß er bei Recherchen im nordrhein-westfälischen\nStadtarchiv in D. positiv erfahren habe, daß weder die\nAntragsgegnerin noch Herr H. W.-R. persönlich zur Führung des\nTitels \"Hoflieferant\" berechtigt seien. Vor diesen Daten habe er -\nder Antragsteller - die Rechtmäßigkeit der Führung dieses Titels\ndurch Herrn Wolter-R. bzw. durch die Antragsgegnerin niemals\nbezweifelt. Aus den vom Antragsteller selbst zu den Akten\ngereichten Unterlagen ergibt sich aber, daß diese Angaben des\nAntragstellers nicht zutreffend sind, wie bereits ausführlich im\nBerufungstermin mit den Parteien erörtert. Im Parallelverfahren 43\nO 8/97 LG A. = 6 O 76/97 OLG Köln hat der Antragsteller mit der\ndortigen Antragsschrift ein an ihn gerichtetes Schreiben des\nStadtarchivs A. vom 12. Dezember 1996 überreicht, das sich auf\neiner Anfrage des Antragstellers vom 29.11.1996 bezieht. Der Inhalt\ndieser Anfrage des Antragstellers ist nicht bekannt. Das Schreiben\ndes Staatsarchivs A. vom 12. Dezember 1996 macht aber\nunmißverständlich deutlich, daß sich die Anfrage des Antragstellers\ngezielt auch, wenn nicht sogar in erster Linie, auf die\nBerechtigung der Antragsgegnerin bezog, die Bezeichnung\n\"Hoflieferant\" zu führen. In dem Schreiben des Stadtarchivs A.\nfinden sich ebenfalls Hinweise darauf, daß weitere Aufklärung zu\ndieser Frage evtl. bei dem nordrhein-westfälischen\nHauptstaatsarchiv in D. zu erhalten ist. Danach kann keine Rede\ndavon sein, daß der Antragsteller, wie von ihm in der erwähnten\neidesstattlichen Versicherung vom 29. Januar 1997 behauptet, erst\nam 27. Januar 1997 durch den Zeugen F. auf die Idee gebracht worden\nsei, die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Führung der\nBezeichnung \"Hoflieferant\" überprüfen zu lassen, und vor diesem\nZeitpunkt die Rechtmäßigkeit der Antragsgegnerin zur Führung dieser\nBezeichnung nicht bezweifelt habe. Ist aber davon auszugehen, daß\nder Antragsteller - spätestens - bereits bei seiner Anfrage vom 29.\nNovember 1996 eine Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren\nangegriffenen Werbeaussage der Antragsgegnerin vermutete und mit\nseinen Überprüfungen begonnen hat, mußte er diese Überprüfung mit\nder gebotenen Eile weiterführen, um nicht die\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG durch sein eigenes Verhalten\nzu widerlegen. Ersichtlich ist jedoch der Antragsteller nicht in\ndieser Weise vorgegangen, wie der Umstand zeigt, daß er\noffensichtlich nach Erhalt des Schreibens des Stadtarchivs A. vom\n12.12.1996 zunächst nichts weiter unternommen, sondern sich\nfrühestens am 28. Januar 1997 wieder mit dieser Frage beschäftigt\nhat.\n\n6\n\nNach alledem hat der Antragsteller durch sein zu langes Zuwarten\nmit der Beanstandung der im vorliegenden Verfahren zur Unterlassung\nverlangten Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin mit der erst am\n31. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift zum\nAusdruck gebracht, daß ihm tatsächlich die Verfolgung dieses\nUnterlassungsverlangens nicht eilig ist. Da aber der Antragsteller\nkeine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die\nungeachtet des § 25 UWG für das Vorliegen des Vorführungsgrund der\n§ 835, 940 ZPO sprechen, steht dem Antragsteller für die Verfolgung\nseines Rechtsschutzbegehrens nicht der Weg des Eilverfahrens offen;\nvielmehr ist ihm zuzumuten, seine Rechte im ordentlichen Verfahren\nwahrzunehmen.\n\n7\n\nDie Entscheidung über die Kosten der somit erfolglosen Berufung\ndes Antragstellers beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-84-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-84-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310661","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.588240+00:00"}}