{"status":"available","doknr":"OLD310660","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U76.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-26","aktenzeichen":"6 U 76/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n2\n\nDie Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des\nAntragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als\nunzulässig zurückgewiesen, denn es fehlt an den Voraussetzungen der\n§§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des Verfügungsgrundes. Die\nzunächst zu Gunsten des Antragstellers eingreifende\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG hat der Antragsteller durch\nsein eigenes Verhalten widerlegt. Umstände, die dennoch gemäß §§\n935, 940 ZPO das Vorgehen des Antragstellers im Wege der\neinstweiligen Verfügung im Streitfall rechtfertigen könnten, sind\naber vom Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDem Antragsteller kann allerdings nicht bereits deshalb der\nVorwurf gemacht werden, sein Unterlassungsbegehren gegenüber der\nAntragsgegnerin nicht mit der gebotenen Eile verfolgt zu haben, die\nfür die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch eine einstweilige\nVerfügung erforderlich ist, weil die Antragsgegnerin die\nWerbeaussage \"Teppich R. - Der Teppich-Hoflieferant seit 1875\" mit\ndem beanstandeten Hinweis \"seit 1875\" bereits seit vielen Jahren\nverwendet und diese Werbung dem Antragsteller unstreitig auch schon\nlange vor der Einleitung des vorliegenden einstweiligen\nVerfügungsverfahrens mit der am 15. Januar 1997 bei Gericht\neingegangenen Antragsschrift bekannt war. Ein Wettbewerber ist\nnicht gehalten, jede ihm bekannt gewordene Wettbewerbshandlung von\nKonkurrenten alsbald zu prüfen und beanstanden, um sich die\nMöglichkeit des Vorgehens im Wege der einstweiligen Verfügung zu\nerhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Werbeaussage schon\nfür sich genommen ihre Unzulässigkeit erkennen läßt oder jedenfalls\nAnlaß für Zweifel an ihrer Wettbewerbsmäßigkeit gibt. Für die hier\nin Rede stehende Werbeankündigung der Antragsgegnerin gilt dies\njedoch nicht, denn diese Werbung ist bei isolierter Betrachtung\nweder unrichtig noch legt sie nahe, daß es dabei eventuell um eine\nim Sinne von § 3 UWG irreführende Werbeankündigung geht.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat jedoch in anderer Weise durch sein eigenes\nVerhalten die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. Es mag zwar sein,\ndaß der Antragsteller erst am 9. Januar 1997 davon erfahren hat,\ndaß über das Vermögen des Inhabers der A.er Firma \"F. W. R.\" im\nJahre 1913 das Konkursverfahren eröffnet und die Firma im\nHandelsregister gelöscht worden ist, wie es in den eidesstattlichen\nVersicherungen des Antragstellers und des Zeugen F. jeweils vom 22.\nJanuar 1997 angegeben wird. Dies bedeutet aber nicht, daß der\nAntragsteller erst am 9. Januar 1997 Kenntnis von der von ihm\ngeltend gemachten Unrichtigkeit der Alterswerbung der\nAntragsgegnerin erlangt hat bzw. nicht bereits vorher von Umständen\nerfahren hat, die ihm Anlaß geben mußten, zu dieser Frage näher zu\nrecherchieren, wenn ihm die Verfolgung dieser Wettbewerbshandlung\nder Antragsgegnerin tatsächlich dringlich war. Der Antragsteller\nhat mit der Antragsschrift einen bereits am 18. Dezember 1996\ngefertigten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts A. zu der\nRegistereintragung der Antragsgegnerin vorgelegt. Ausweislich\ndieses Handelsregisterauszuges stammt aber die erste Eintragung für\ndie Firma \"Teppichlager R. O. R.\" vom 10. Dezember 1913. Der\nAntragsteller hat zudem mit der Antragsschrift ein an ihn\ngerichtetes Schreiben des Stadtarchivs A. vom 12. Dezember 1996\nvorgelegt, in dem auf eine (nicht bei den Akten befindliche)\nAnfrage des Antragstellers vom 29. November 1996 geantwortet wird.\nDieses Schreiben des Stadtarchivs A. läßt aber nur den Schluß zu,\ndaß der Antragsteller bereits zum damaligen Zeitpunkt, also bei\nseiner Anfrage vom 29. November 1996, die Berechtigung der\nAntragsgegnerin für die streitgegenständliche Alterswerbung (und\nfür die Führung der Bezeichnung \"Hoflieferant\", die im\nParallelverfahren 6 0 84/97 OLG Köln beanstandet wird) prüfte, was\nwiederum nur den Schluß zuläßt, daß er bereits damals die\nUnrichtigkeit dieser Werbung der Antragsgegnerin vermutete. Dann\nwar jedoch der Antragsteller gehalten, die Werbeaussage der\nAntragsgegnerin mit der notwendigen Eile zu überprüfen, um nicht\ndurch sein eigenes zögerliches Verhalten zu demonstrieren, daß ihm\ndie Verfolgung dieser Wettbewerbshandlung in Wahrheit nicht so\ndringlich ist, daß dies in zulässiger Weise im Wege der\neinstweiligen Verfügung geschieht. Ersichtlich ist aber der\nAntragsteller nicht in dieser Weise vorgegangen, wie die Tatsache\nzeigt, daß er erst am 15. Januar 1997 den Verfügungsantrag bei\nGericht eingereicht hat und weder in seinem schriftsätzlichen\nVorbringen noch bei der Erörterung im Berufungstermin hierfür\nnachvollziehbare Gründe anzuführen vermochte.\n\n6\n\nHat danach der Antragsteller die Vermutung des § 25 UWG durch\nsein Verhalten bei der gerichtlichen Verfolgung seines\nUnterlassungsbegehrens widerlegt, waren nunmehr von ihm die\nVoraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO für das Vorliegen des\nVerfügungsgrundes vorzutragen und glaubhaft zu machen. An einer\nderartigen Darlegung fehlt es jedoch, so daß dem Verfügungsantrag\nund damit auch dem Rechtsmittel des Antragstellers der Erfolg zu\nversagen war.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-76-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-76-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310660","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.502673+00:00"}}