{"status":"available","doknr":"OLD310659","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0926.6U63.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-26","aktenzeichen":"6 U 63/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n3\n\nDie Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auch nach dem\nzweitinstanzlichen Vorbringen der Parteien mit Erfolg im Wege der\neinstweiligen Verfügung auf Unterlassung des beanstandeten\nWerbefilms für den Naßrasierer \"G. Sensor-Excel\" in Anspruch. Die\nBeschlußverfügung des Landgerichts vom 24. Januar 1997 war deshalb\nlediglich dem von der Antragstellerin im Berufungstermin neu\nformulierten Antrag anzupassen, der ohne Veränderung des\nursprünglichen Rechtsschutzziels der Antragstellerin die\nbeanstandete Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin konkreter\nbeschreibt. Dabei war zugleich eine geringfügige, ausschließlich\nsprechliche Änderung des Unterlassungsgebots gegenüber dem von der\nAntragstellerin im Termin vom 27. August 1997 gestellten\nUnterlassungsantrag vorzunehmen.\n\n4\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit des Verfügungsantrags der\nAntragstellerin bestehen nicht, auch nicht aus § 253 Abs. 2 Ziff. 2\nZPO. Der Verfügungsantrag stellt in seiner jetzigen Fassung die\nbeanstandete Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin und damit -\ninsoweit unter zusätzlicher Einbeziehung der nachfolgenden\nErwägungen zu den Gründen, die diese Wettbewerbshandlung als\nunlauter ausweisen - auch den Inhalt und Umfang des gegen die\nAntragsgegnerin ausgesprochenen Unterlassungsgebots ausreichend\ndeutlich dar.\n\n5\n\nDas von der Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag geltend\ngemachte Unterlassungsbegehren ist gemäß § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der herabsetzenden vergleichenden Werbung ebenfalls\nbegründet.\n\n6\n\nDer Tatbestand der herabsetzenden vergleichenden Werbung setzt\nvoraus, daß die Werbung sich auf einen oder mehrere Mitbewerber\nbezieht, die namentlich nicht genannt zu sein brauchen, nach den\nganzen Umständen jedoch für die mit der Werbung angesprochenen\nVerkehrskreise hinreichend erkennbar sein müssen (vgl. BGH\n\"Cola-Test\" GRUR 1987/49, 50 m.w.N.). Dabei kann in Ausnahmefällen\nsogar ohne erkennbaren Bezug auf einen Mitbewerber eine\nvergleichende Werbung als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn\nzum Beispiel die Hervorhebung der eigenen Leistung auf Kosten einer\npauschalen Herabsetzung der (ungenannten) Mitbewerber erfolgt (vgl.\ndazu BGH \"Großer Werbeaufwand\" GRUR 1985/982, 983; BGH \"Preistest\"\nWRP 1996/1097, 1098, Köhler/Pieper, UWG § 1 Rdnr. 146, 152, jeweils\nm.w.N.). Der angegriffene Werbefilm der Antragsgegnerin erfüllt\ndiese Voraussetzungen. Ein bestimmter Mitbewerber der\nAntragsgegnerin oder ein konkretes mit dem G. Sensor-Excel\nkonkurrierendes Produkt werden dort zwar nicht genannt. In\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht ist aber davon auszugehen, daß\nder Werbefilm von den angesprochenen Verkehrskreisen als pauschale\nAbwertung sämtlicher mit dem G. Sensor-Excel in Wettbewerb\nstehenden Produkte, damit angesichts des von beiden Parteien mit\nMarktanteilen von insgesamt ca. 96 % beherrschten Gesamtmarktes der\nNaßrasierer (wobei die Antragstellerin bei den Einwegrasierern\neinen Anteil von mehr als 2/3 des Gesamtmarktes innehat und die\nAnteile der Parteien bei dem Marktsegment der Systemklingenrasierer\nwie auch bezogen auf den Gesamtmarkt in etwa gleich groß sind)\ninsbesondere als pauschale Abwertung der von der Antragstellerin\nangebotenen Naßrasierer verstanden wird.\n\n7\n\nDer Werbespot der Antragsgegnerin wird eingeleitet durch ein\ngeteiltes Bild, auf dessen rechter Seite der \"G. Sensor-Excel\"\nabgebildet ist mit einem Texthinweis, der den Produktnamen\nwiedergibt. Auf der linken Seite des Bildes wird ein Naßrasierer\nwiedergegeben, der in dem dort eingeblendeten Texthinweis als\n\"herkömmlicher Rasierer\" bezeichnet wird. Dieses geteilte Bild mit\nden gegenübergestellten Produkten und den großen, gut lesbaren\nTexthinweisen erscheint - wie die Inaugenscheinnahme des Werbespots\nin der Berufungsverhandlung demonstriert hat - ausreichend lange\nauf dem Bildschirm, um selbst bei der zumeist nur üblichen\nflüchtigen Betrachtung derartiger Werbung wahrgenommen zu werden.\nDaß es sich bei dem auch im weiteren Verlauf des Werbespots nicht\nnäher konkretisierten \"herkömmlichen Rasierer\" um ein eigenes\nProdukt der Antragsgegnerin handelt, werden allerdings nur wenige\nkundige Verbraucher erkennen. Die weitaus meisten Verbraucher\nwerden lediglich feststellen, daß auf der linken Seite des\nDoppelbildes ein Naßrasierer wiedergegeben ist, und ihre\nAufmerksamkeit auf den bereits erwähnten Texthinweis \"herkömmlicher\nRasierer\" richten. Weder dort noch in den späteren Bildern und\n\n8\n\nTexthinweisen des Werbefilms wird aber der mit dem \"G. Sensor\nExcel\" verglichene \"herkömmliche Rasierer\" näher beschrieben oder\nnamentlich konkretisiert. Wird jedoch in einer Werbung - wie in dem\nbeanstandeten Werbespot der Antragsgegnerin - nicht deutlich darauf\nhingewiesen, daß das dort angepriesene Produkt lediglich mit den\neigenen Produkten des Werbenden verglichen werden soll, liegt es\nauf der Hand, daß sich eine solche Gegenüberstellung aus der Sicht\nder angesprochenen Verkehrsteilnehmer insbesondere auch, wenn nicht\nsogar in erster Linie gegen die Produkte der Konkurrenz richtet.\nNach alledem werden somit die Verbraucher durch die Eingangssequenz\ndes beanstandeten Werbespots darauf eingestimmt, daß es dabei um\neinen Vergleich des \"G. Sensor Excel\" mit sämtlichen anderen\nNaßrasierern, vor allem denen der Wettbewerber, geht. Zugleich wird\nihnen eingangs des Werbespots in einprägsamer Kurzform\nnahegebracht, wie diese anderen Naßrasierer ungeachtet ihrer\nindividuellen Besonderheiten im Verhältnis zum \"G. Sensor-Excel\" zu\ncharakterisieren und bewerten sind, nämlich als \"herkömmliche\nRasierer\".\n\n9\n\nDer Begriff \"herkömmlich\" kann je nach dem Kontext, in dem er\nsteht, eine unterschiedliche Bedeutung haben und muß nicht zu einer\nAbqualifizierung der mit diesem Begriff beschriebenen Produkte\nführen. Im Streitfall besteht jedoch kein Zweifel daran, daß hier\n\"herkömmlich\" von den Betrachtern des Werbespots nicht in einem\npositiven Sinn von \"traditionell-bewährt\" verstanden wird, sondern\nim Sinne von \"überholt\", \"veraltet\" und \"weniger gut\". Bereits in\ndem geteilten Bild, das den Werbefilm einleitet, wird die\nVorstellung des Verkehrs dahin gelenkt, daß es im folgenden darum\ngeht, die Überlegenheit des \"G. Sensor Excel\" gegenüber allen\nanderen als \"herkömmlich\" etikettierten Rasierern zu demonstrieren.\nDie sich an das Eingangsbild anschließende Frage des\n\"Sensor-Excel\"-Benutzers an den Benutzer des \"herkömmlichen\nRasierers\", ob dieser glaube, daß sein Rasierer \"genauso gut sei\"\nwie der \"G. Sensor-Excel\" mit der Prognose, daß der Benutzer des\n\"herkömmlichen Rasierers\" nach einem Ausprobieren des Sensor Excel\nbei diesem bleiben werde (wie sich dann auch gegen Ende des\nWerbefilms zeigt), bestätigt sodann, daß der Hinweis \"herkömmlich\"\nin dem Werbespot in dem angeführten negativen Sinne gemeint ist. Im\nweiteren Ablauf des Werbespots wird dieses Verständnis des\nVerbrauchers von den \"herkömmlichen Rasierern\" aufrechterhalten und\nweiter verstärkt. Die dort angeführten Eigenschaften des \"G. Sensor\nExcel\" (\"feine, weiche Lamellen für eine erstaunlich angenehme\nRasur\" und \"federnd gelagerte Doppelklingen für unübertroffene\nGründlichkeit\") werden vom Verkehr entgegen der Ansicht der\nAntragsgegnerin nicht als eine in Bezug auf diese Eigenschaften\nisoliert zu sehende Berühmung einer Spitzenstellung angesehen,\nsondern als Erläuterungen zu der angeblichen \"Herkömmlichkeit\" der\nanderen Rasierer gegenüber dem mit diesen Eigenschaften als\nüberlegen dargestellten \"G. Sensor Excel\" verstanden. Dabei mag die\nAntragsgegnerin im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht haben,\ndaß ihr streitgegenständliches Produkt eine \"unübertroffene\nGründlichkeit\" der Rasur gewährleisten kann. Wieso aber diese\nEigenschaft und insbesondere auch die für den \"G. Sensor Excel\" in\nAnspruch genommenen \"feine(n), weiche(n) Lamellen für eine\nerstaunlich angenehme Rasur\" die anderen Rasierer als \"herkömmlich\"\nim Sinne von überholt abstempelt, erfährt der Verbraucher aus dem\nWerbespot nicht, abgesehen davon, daß selbst die Antragsgegnerin\nausweislich ihres Vortrags in der Berufungsinstanz nicht behauptet,\ndaß nicht zum Beispiel auch die Spitzenprodukte der Antragstellerin\neine \"erstaunlich angenehme Rasur\" garantieren können, wie es in\ndem beanstandeten Werbespot allein für den \"G. Sensor Excel\" in\nAnspruch genommen wird.\n\n10\n\nDer in Rede stehende Werbespot für den \"G. Sensor-Excel\" kann\ndanach entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht als\nzulässiger Systemvergleich bewertet werden, denn die\nAntragsgegnerin vergleicht in ihrer Werbung gerade nicht die Vor-\nund Nachteile zweier oder mehrerer Systeme, sondern nimmt vielmehr\nbei der Hervorhebung ihres Produktes pauschal auf die\nKonkurrenzprodukte ungeachtet deren individuellen Unterschiede\nBezug (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., §\n1 UWG Rdnr. 343). Auch kann keine Rede davon sein, daß die\nAntragsgegnerin in ihrem Werbespot in zulässiger Weise einen\nkonkreten technischen Fortschritt oder die eigene Weiterentwicklung\nbewerbe (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, aaO., § 1 UWG Rdnr. 380,\n383, 384). Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht\ndavon auszugehen, daß dem Verbraucher durch den beanstandeten\nWerbefilm der pauschale, weil letztlich nicht erläuterte Eindruck\nvermittelt wird, alle anderen Rasierer seien im Verhältnis zum \"G.\nSensor-Excel\" ungeachtet ihrer individuellen Gestaltung und\nBesonderheiten veraltet und deshalb weniger gut. Mit einer solchen\npauschalen Abwertung der Konkurrenz den Wettbewerb des eigenen\nProduktes zu fördern, verstößt jedoch gegen die guten Sitten im\nWettbewerb und ist daher gemäß § 1 UWG unlauter.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-63-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-26/6-u-63-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310659","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.416138+00:00"}}