{"status":"available","doknr":"OLD310669","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0925.7U72.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"7 U 72/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht dahin entschieden, daß der Kläger\nvon der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nSchadensersatz beanspruchen kann.\n\n5\n\n1a)\n\n6\n\nZwar hat die beklagte Bundesrepublik auf der Grundlage der\nRechtsprechung des EuGH gegen ihr obliegende\ngemeinschaftsrechtliche Pflichten verstoßen, indem sie die\nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über\nPauschalreisen vom 13. Juni 1990 (90/313 EWG; Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 23.06.90 Nr. L 158/59) nicht\ninnerhalb der in Artikel 9 der Richtlinie bestimmten Frist\n(31.12.1992) in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH, Urt. v.\n19.11.1991 (A. F., D. B. u. a. ./. Italienische Republik), NJW\n1992, 165). Dies wird nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil\ndes EuGH vom 08.10.1996 - Rs C 188/94 - auch von der Beklagten\nnicht mehr in Abrede gestellt. Vielmehr streiten die Parteien\nallein noch darüber, ob die Verpflichtung der Beklagten zur\nErstattung des gezahlten Reisepreises und (gegebenenfalls) der\nnotwendigen Aufwendungen für die Rückreise nur für den Fall der i n\ns o l v e n z - b e d i n g t e n Leistungsstörungen besteht, wie\nes dem (nunmehr) durch Gesetz vom 24.06.1994 (BGB l I S. 1322)\neingefügten § 651 K BGB entspricht.\n\n7\n\nb)\n\n8\n\nDies hat das Landgericht zu Recht angenommen. Richtig ist\nallerdings, daß Art. 7 der die Richtlinie vom Wortlaut her sehr\nweit gefaßt ist, so daß deshalb die Annahme gerechtfertigt sein\nkönnte, daß auch nicht insolvenzbedingte Erstattungsansprüche unter\ndie Regelung fallen sollen. Hiergegen spricht aber der Sinn und\nZweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte. Danach soll\nsich die Erstattungsverpflichtung namentlich auf den gezahlten\nReisepreis und auf die Aufwendungen für die Rückreise erstrecken.\nWährend bei dem gezahlten Reisepreis noch vorstellbar ist, daß\ndarunter auch die (gewöhnlichen) Fälle des Rücktritts bzw. der\nKündigung nach §§ 651e, 651i BGB, des Schadensersatzes wegen\nNichterfüllung nach § 651f BGB und der Minderung nach § 651d BGB\nfallen sollen - also all jene Fälle, bei denen nicht die Insolvenz\ndie Leistungsstörung ausgelöst hat, sondern diese nur dazu führt,\ndaß die Ansprüche nicht (mehr) durchgesetzt werden können -, so\nsind die Aufwendungen für die Rückreise alleinige und typische\nFolge eines verwirklichten Insolvenzrisikos. Es kann aber nicht\nangenommen werden, daß der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine\nsolche inhaltliche Differenzierung beabsichtigt hat. Die in Artikel\n7 zur \"Rückreise des Verbrauchers\" getroffene Regelung hebt\nersichtlich auf den Fall der nach Reisebeginn eingetretenen\nInsolvenz ab. Dies legt es aber nahe, daß im ersten Teil der\nRegelung (\"Erstattung bezahlter Beträge\") auch nur die (vor\nReisebeginn eingetretene) Insolvenz gemeint ist, die zum Ausfall\nder Reiseleistung führt.\n\n9\n\nMit Recht verweist das Landgericht darauf, daß für diese\nAuslegung auch der Gang des Verfahrens spricht, wonach die\n(Beschluß-) Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen\nBundestages dahin ging, daß\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nnur für das bei Pauschalreisen\nspezifische Risiko, daß der Reiseveranstalter vor der\nabschließenden Erbringung seiner Leistung zahlungsunfähig wird,\neine geeignete Sicherung der Verbraucher in Betracht gezogen werden\nsollte,\n\n12\n\nund daraufhin der Rat und die Kommission übereingekommen\nsind,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\ndaß die Frage einer etwaigen\nErweiterung der Garantien zur Abdeckung der Schäden aus der\nNichterfüllung bzw. der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des\nVertrages von der Kommission geprüft wird und daß diese\ngegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreitet.\n\n15\n\nAbgestellt wird also auf die (vielen) Fälle der Nichterfüllung\nund der nicht ordnungsgemäßen (mangelhaften) Erfüllung, die ihren\nauslösenden Grund in einer der Abwicklung des Vertrages\nentspringenden Leistungsstörung haben, nicht jedoch in der\nInsolvenz des Reiseveranstalters. Diese tritt vielmehr nur zufällig\ndazwischen.\n\n16\n\nSehr deutlich tritt dies in den Fällen hervor, bei denen der\nReisende vom Vertrag zurücktritt (§ 651i BGB) oder eine Kündigung\nwegen höherer Gewalt erfolgt ist (§ 651j BGB). In beiden Fällen\nliegt der Grund, von der Durchführung des Vertrages Abstand zu\nnehmen, nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters. Folgte man\njedoch der Rechtsauffassung des Klägers, so würde sich Art. 7 der\nRichtlinie bei einer zufällig dazwischentretenden Insolvenz des\nReiseveranstalters auch auf Erstattungsansprüche nach den genannten\nVorschriften erstrecken.\n\n17\n\nZuzugeben ist allerdings, daß bei der hier vertretenen\nAuffassung die Durchsetzung der Ansprüche der Reisenden auf\nSchwierigkeiten stoßen kann, weil der Zusammenhang zwischen\nZahlungsunfähigkeit und Ausfall von Reiseleistungen im Einzelfall\nunter Umständen nur schwer nachzuweisen ist. Unmöglich ist dies\njedoch nicht.\n\n18\n\nFür die hier vertretende Ansicht spricht schließlich auch die\nSystematik der Richtlinie. Während nämlich Artikel 5 die\nLeistungsstörungen wegen Nicht- und Schlechterfüllung regelt,\nbehandelt Artikel 7 die Folgen, die speziell ihre Ursache in der\nInsolvenz des Reiseveranstalters haben, wobei für diesen Fall der\nHaftungsumfang auf zwei Bereiche beschränkt wird. Der\nRichtliniengeber wollte demnach sehr wohl differenzieren zwischen\ninsolvenzbedingten und nicht insolvenzbdingten\nLeistungsstörungen.\n\n19\n\n2.\n\n20\n\nIst danach Artikel 7 einschränkend so auszulegen, daß nur die\ninsolvenzbedingten Fälle unter diese Regelung fallen sollen, so\nscheitert der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch daran,\ndaß der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt hat, daß\nder Reiseabbruch insolvenzbedingte Ursachen hatte.\n\n21\n\nDer Abbruch der Reise, der damit begründet wurde, daß am\nUrlaubsort keine Hotelzimmer zur Verfügung stünden, ist etwa vier\nWochen vor Beantragung des Vergleiches (24.06.1993) erfolgt. Aus\nder zeitlichen Nähe allein ergibt sich jedoch nicht\nnotwendigerweise, daß der Ausfall der Hotelzimmer darauf beruhte,\ndaß der Reiseveranstalter in Vermögensverfall geraten war. Möglich\nist auch, daß - wie es im Reisegewerbe nicht selten vorkommt -\nÜberbuchungen erfolgt oder bei der Reservierung Fehler unterlaufen\nwaren. Auch der Umstand, daß der Luftfrachtführer leistungsbereit\nwar und daß unwidersprochen eine (Ersatz-) Reise nach Portugal\nangeboten wurde, spricht hier gegen eine bereits zu diesem\nZeitpunkt vorliegende Insolvenz des Reiseveranstalters.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n24\n\nStreitwert und zugleich Wert der Beschwer: 2.440,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-25/7-u-72-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651i","ref_norm":"651i","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651j","ref_norm":"651j","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-25/7-u-72-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310669","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.309361+00:00"}}