{"status":"available","doknr":"OLD310672","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX36.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-24","aktenzeichen":"16 Wx 36/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie jeweils in förmlicher Hinsicht gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27,\n29 FGG nicht zu beanstandenden sofortigen Beschwerden haben keinen\nErfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel der Antragsteller zu 1. bis 4. ist unbegründet,\nda das Landgericht zu Recht ihren Anfechtungsantrag bezüglich des\nTagesordnungspunkts 10 der Eigentümerversammlung vom 21.02.1992\nzurückgewiesen hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,\nbegegnet die Wirksamkeit dieses angegriffenen Beschlusses keinen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n5\n\nEs kann letztlich offenbleiben, ob die übrigen\nWohnungseigentümer von der Heizkostenabrechnung der Häuser 1 - 3\nder Wohnungseigentumsanlage nicht betroffen waren. Zwar ist in\nRechtsprechung und Literatur anerkannt, daß bei Angelegenheiten,\ndie nur einen abgrenzbaren Teil der Wohnungseigentümer betreffen,\nnur diese zur Abstimmung darüber berufen sind (BayObLG WE 1992, 140\nm.w.N.; Lüke in Weitnauer Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage, § 23\nRn. 10; Merne in Bärmann/Prick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7.\nAuflage, § 25 Rn. 77). Nach Auffassung des Senats ist bereits\nfraglich, ob die Art der Heizkostenabrechnung eine Frage ist, bei\nder ausschließlich die Eigentümer des betroffenen Wohnblocks\nentscheidungsbefugt sind. Das Blockstimmrecht ist nämlich nur in\neng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Grundsätzlich bilden die\nWohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks\numfassende Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte\nUntergemeinschaft. Allenfalls dann, wenn ausgeschlossen ist, daß\ndie übrigen Eigentümer von einer Angelegenheit betroffen werden\nkönnen, kann eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen\nWohnblocks ausnahmsweise vorliegen. Bei Angelegenheiten, die Kosten\nverursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein\nderartiger Ausnahmefall von vornherein aus. Im vorliegenden Fall\nist bereits zweifelhaft, ob die Art und Weise der\nHeizkostenabrechnung des Hauses 1 - 3 ein Beschluß Gegenstand war,\nder seiner Natur nach ohne finanzielle Auswirkungen für die\nGesamtgemeinschaft blieb. Immerhin ergab sich aus der von der\nMehrheit der Wohnungseigentümer angenommenen Fehlerhaftigkeit der\nbisherigen Wärmemengenverbrauchsmessung die Notwendigkeit, mit\nmöglichen Kostenfolgen für die Gesamtgemeinschaft neue Meßgeräte\neinzubauen. Bereits diese mittelbare Folge der Beschlußfassung über\ndie Art und Weise der Abrechnung der vorangegangenen Heizperiode\ndürfte eine Stimmrechtsbeschränkung für die Eigentümer außerhalb\ndes Hauses 1 - 3 ausschließen. Letztlich mag diese Frage aber auch\noffenbleiben. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß nämlich\nnachvollziehbar ausgeführt, daß sich die von der Beschlußfassung\nnicht betroffenen Eigentümer außerhalb des Hauses 1 - 3 der\nWohnungseigentumsanlage bei der angegriffenen Beschlußfassung\nenthielten. Diese tatsächliche Würdigung des Landgerichts ist\nanhand der aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung\nersichtlichen Stimmenverhältnisse nachvollziehbar. Die tatsächliche\nWertung des Landgerichts kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur\ndahingehend überprüft werden, ob die Denkgesetze beachtet wurden\nund der Sachverhalt umfassend gewürdigt worden ist. Derartige\nMängel läßt der landgerichtliche Beschluß indessen nicht\nerkennen.\n\n6\n\nNach alledem kann bei der Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 10\nallenfalls ein formeller Verstoß gegen ein mögliches, die anderen\nEigentümer ausschließendes Blockstimmrecht angenommen werden, indem\nsich die Nichtbeteiligten der Stimme enthielten, statt an der\nAbstimmung nicht teilzunehmen. Dieser formelle Mangel der\nBeschlußfassung rechtfertigt, wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, die Anfechtung nicht. Fehler der Beschlußfassung\nkönnen nämlich nur dann zur Aufhebung gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23\nWEG führen, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben. Steht\nfest, daß ohne den Fehler der Beschluß ebenso zustandegekommen\nwäre, bleibt die Anfechtung erfolglos (KGWE 1993, 221; BayObLG WE\n1992, 79). So liegen die Dinge hier. Es ist bei vernünftiger\nBetrachtung ausgeschlossen, daß sich ein anderes Beschlußergebnis\neingestellt hätte, wenn statt einer Stimmenthaltung die übrigen\nWohnungseigentümer ganz darauf verzichtet hätten,\nmitabzustimmen.\n\n7\n\nAuch der Sache nach entspricht der Beschluß den Grundsätzen\nordnungsgemäßer Verwaltung ist daher auch inhaltlich nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht hat nachvollziehbar aufgrund der\nAngaben des Geschäftsführers der jetzigen Verwalterin in der\nmündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, daß aufgrund der\nMenge der \"Meßröhrchen\" keine für eine verbrauchsabhängige\nHeizkostenabrechnung verwertbaren Ableseergebnisse vorlagen. Diese\nin sich stimmige und nachvollziehbare tatsächliche Wertung ist im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht überprüfbar. Die beschlossene\nAbrechnung nach Quadratmeternwohnfläche entspricht § 13 Abs. 6 i\nder Gemeinschaftsordnung der lautet:\n\n8\n\n\"Gegenstand der Abrechnung und Umlage sind folgende Posten:\n\n9\n\n...\n\n10\n\ni) Kosten für Heizung und Warmwasser die nach Quadratmeterwohn-\nund Nutzfläche umzulegen sind.\"\n\n11\n\nDa keine nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung\ngenügende Wärmemengenerfassung durchgeführt worden war, ist es\nnicht zu beanstanden, wenn durch den angegriffenen Beschluß eine\nHeizkostenabrechnung entsprechend des Auffangtatbestandes in der\nGemeinschaftsordnung vorgenommen wurde.\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 6. hat\nebenfalls keinen Erfolg. Zu Recht ist das Landgericht der\nEntscheidung des Amtsgerichts, das diese Beschlüsse aufgehoben\nhatte, gefolgt. Die von der Beteiligten zu 6. vorgelegte\nJahresabrechnung 1991 entsprach nicht den Grundsätzen\nordnungsgemäßer Verwaltung. Sie enthielt keine Aufstellung der\nEinnahmen und Ausgaben der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft.\nWie der Senat mehrfach entschieden hat, wäre eine derartige die\nGesamtgemeinschaft umfassende Abrechnung erforderlich gewesen. Zur\nVermeidung überflüssiger Wiederholungen kann insofern auf die\nzutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluß und die\nEntscheidung des Senats im Parallelverfahren 16 Wx 84/97 verwiesen\nwerden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Im Hinblick darauf,\ndaß beide Rechtsmittel erfolglos waren, erschien es billig, die\ngerichtlichen Kosten entsprechend dem Gegenstandswert der\njeweiligen Anfechtung zu verteilen. Es war indessen im Verfahren\nder weiteren Beschwerde kein Grund ersichtlich, von dem Grundsatz\nabzuweichen, wonach im Wohnungseigentumsverfahren jeder Beteiligte\nseine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-24/16-wx-36-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-24/16-wx-36-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310672","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.552228+00:00"}}