{"status":"available","doknr":"OLD310671","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0924.16WX257.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-24","aktenzeichen":"16 Wx 257/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde hat\nin der Sache Erfolg.\n\n3\n\nLand- und Amtsgericht haben nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27\nAbs. 1 FGG, 550 ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung der\nAbschiebehaft bejaht.\n\n4\n\nZwar kann an der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen\nkein Zweifel bestehen. Ein Haftgrund im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1\nAuslG ist jedoch nicht gegeben. Hierfür genügt nicht allein, daß\nder Betroffene illegal eingereist ist. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 13. Juli 1994 - 2 BVL 2/93\nund 45/93 -) ist der Wortlaut des § 57 Abs. 2 AuslG unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform\nauszulegen. Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 AuslG ist\nausschließlich, die Abschiebung zu sichern. Von daher ist die\nHaftanordnung immer dann unzulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür\nvorliegen, daß sich der betroffene Ausländer der Abschiebung\nentziehen will (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom\n29. November 1995 - 16 Wx 208/95; Beschluß vom 26. Februar 1992 -\n16 Wx 36/92; Beschluß vom 1. September 1997 - 16 Wx 237/97). Für\ndie Annahme dieser Gefahr müssen bei tatrichterlicher Würdigung\nfaßbare Anhaltspunkte vorhanden sein.\n\n5\n\nFür deren Vorliegen ist in diesem Fall nichts ersichtlich.\n\n6\n\nDer Betroffene hat sich nach seiner illegalen Einreise -\nentsprechend seiner nicht widerlegten Darstellung - alsbald bei den\nzuständigen Ausländerbehörden gemeldet. Bei dem Ausländeramt des\nAntragstellers, zu dem er vom Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge in K. geschickt worden war, ist er\nverhaftet worden. Angesichts dieses Hintergrundes sind faßbare\nAnhaltspunkte für die Absicht des Betroffenen, sich der Abschiebung\nentziehen zu wollen nicht erkennbar. Der Umstand allein, daß er\nAnfang 1994 abgeschoben werden mußte, besagt insofern nichts, zumal\nzu den Umständen der Abschiebung nichts bekannt ist. Schließlich\nrechtfertigt auch die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen\nvor seiner ersten Abschiebung nicht für sich genommen die\nErwartung, er werde untertauchen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 16 FEVG, § 13 a\nFGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-24/16-wx-257-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-24/16-wx-257-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310671","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.474219+00:00"}}