{"status":"available","doknr":"OLD310674","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0924.11U27.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-24","aktenzeichen":"11 U 27/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und des zugrundeliegenden Verfahrens sowie zur\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 539 ZPO).\n\n3\n\nDer Senat läßt es dahingestellt, ob ein schwerwiegender Mangel\ndes Verfahrens des Landgerichts schon darin liegt, daß das\nLandgericht (das zwar die Frage geprüft und verneint hat, ob\netwaige Ansprüche wegen Mängeln verjährt seien, aber ausdrücklich\noffen gelassen hat, ob die Kläger die Voraussetzungen der\nKlageforderung schlüssig dargelegt hätten) die Klage entgegen dem\nauf eine endgültige Klageabweisung gerichteten Antrag des Beklagten\n(lediglich) als z u r Z e i t unbegründet abgewiesen hat, ohne zur\nSchlüssigkeit der Klage abschließend Stellung zu nehmen.\n\n4\n\nDas erstinstanzliche Verfahren leidet jedenfalls insofern an\neinem wesentlichen Mangel, als das Landgericht den Einwand des\nBeklagten, daß die Schiedsgutachterklausel nicht wirksam vereinbart\nworden sei, wenn auch nicht ignoriert, so doch in einer Weise\nabgehandelt hat, die mit den an eine ordnungsgemäße Prozeßführung\nzu stellenden Anforderungen nicht in Einklang zu bringen ist.\n\n5\n\nVorauszuschicken ist, daß die Auffassung des Landgerichts, es\nkönne offen bleiben, ob die Schiedsgutachterklausel eine\nIndividualvereinbarung darstelle oder dem AGBG unterliege, da die\nKlausel auch einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 11, 9 AGBG\nstandhalte, im Widerspruch zu der zu dieser Frage ergangenen - und\nauch vom erkennenden Senat als zutreffend angesehenen - einhelligen\nRechtsprechung steht (vgl. BGH vom 10.10.1991, BGHZ 115, 331, 332\nff. = BauR 1992, 223 ff. = NJW 1992, 433 ff. = VersR 1992, 500,\n501; OLG Köln vom 07.02.1992, OLGR 1992, 131, 132 = VersR 1992,\n498; OLG Düsseldorf vom 18.06.1993, BauR 1994, 128, 129, und vom\n20.07.1994, BauR 1995, 559; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 56.\nAufl., § 9 AGBG, Rn. 127).\n\n6\n\nDaß das Landgericht (das sich - wie sein Hinweis auf die\nKommentierung bei Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 9 AGBG Rn.\n127, zeigt - der herrschenden Meinung anschließen wollte) der\nangefochtenen Entscheidung eine im Gegensatz zu der oben\nangeführten Rechtsprechung stehende Auffassung zugrundegelegt hat,\nberuht darauf, daß es zum einen den Hinweisen des Beklagten (in\ndessen am 25.10.1996 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ohne\nDatum, Bl. 54 d.A.) auf die oben zitierten Entscheidungen des BGH\nvom 10.10.1991, des OLG Köln vom 07.02.1992 und des OLG Düsseldorf\nvom 18.06.1993 nicht nachgegangen ist sowie zum anderen die\nAusführungen bei Palandt-Heinrichs, BGB 55. Auflage, § 9 AGBG Rn.\n127 (auf die das Landgericht seine Meinung gestützt hat, die indes\nmit der Kommentierung bei Palandt-Heinrichs a.a.O. in der 56.\nAuflage übereinstimmt und die auf die Entscheidungen des BGH vom\n10.10.1991, des OLG Köln vom 07.02.1992 und des OLG Düsseldorf vom\n20.07.1994 verweist) nicht bzw. wenigstens nicht vollständig zur\nKenntnis genommen hat.\n\n7\n\nDas fehlerhafte Vorgehen des Landgerichts ist für die\nangefochtene Entscheidung ursächlich gewesen; denn da das\nLandgericht - wie ausgeführt - ersichtlich der herrschenden Meinung\nfolgen wollte, ist ohne weiteres anzunehmen, daß es anders, nämlich\ni.S. der oben zitierten Rechtsprechung, entschieden hätte, wenn es\nsich über diese Rechtsprechung auf Grund der Hinweise des Beklagten\nund der vom Landgericht selbst in Bezug genommenen Ausführungen bei\nPalandt-Heinrichs a.a.O. hinreichend unterrichtet gehabt hätte.\n\n8\n\nDa der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, sondern im\nHinblick auf die Schlüssigkeit der Klage und ggfls. auch wegen der\nFrage, ob die Schiedsgutachterklausel als Individualabrede zustande\ngekommen ist oder dem AGBG unterliegt, noch eine weitere\nSachaufklärung erforderlich ist (wobei das Landgericht - worauf der\nSenat vorsorglich hinweist -, soweit es um die Darlegungs- und\nBeweislast für das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung\ngeht, möglicherweise die Entscheidung des BGH vom 14.05.1992, BauR\n1992, 622, 625, in Betracht zu ziehen haben wird), hält es der\nSenat nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung der Sache\nan das Landgericht abzusehen (§ 540 ZPO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten, weil\nder Umfang des endgültigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien\nnoch nicht feststeht.\n\n10\n\nGebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 44.482,69 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-24/11-u-27-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-24/11-u-27-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310674","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.653363+00:00"}}