{"status":"available","doknr":"OLD310679","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0923.2WS513.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"2 Ws 513/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDerzeit findet vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts\nAachen die Hauptverhandlung gegen eine größere Zahl von Angeklagten\nstatt, denen Untreue beziehungsweise Anstiftung und Beihilfe zur\nUntreue - begangen in den S. und D.-H. - vorgeworfen wird. Vor\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens in dieser Sache trat in dem S.\neine von dem Polizeipräsidenten Köln eingesetzte V-Person \"R.\" in\nErscheinung, die den Anfangsverdacht von Manipulationen beim\nBlack-Jack-Spiel an den Direktor der Spielbank, den jetzigen Zeugen\nC., weitergab. Der Zeuge C. nahm daraufhin Kontakt zu dem\nPolizeipräsidenten Köln auf; im Anschluß hieran wurden die\nErmittlungen durch die Polizei in Aachen im März 1996 eingeleitet.\nVom 20. Mai 1996 datiert eine Niederschrift über eine förmliche\nVerpflichtung des Zeugen C. durch den Polizeipräsidenten Aachen\ngemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974, die für den\nPolizeipräsidenten Aachen durch den KHK H. unterzeichnet ist. Die\naufgenommenen Ermittlungen wurden durch die Festnahmen von\nTatverdächtigen am 26. September 1996 bekannt.\n\n4\n\nIm Verlauf der Hauptverhandlung hat der Innenminister des Landes\nNordrhein-Westfalen gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer mit\nSchreiben vom 8. August 1997 eine Sperrerklärung gemäß § 96 StPO\nanalog, bezogen auf den Kriminalbeamten KOK M. als Zeugen,\nabgegeben, da die Identität der eingesetzten V-Person \"R.\"\ngeheimgehalten werden müsse. Am Ende dieser Sperrerklärung ist\nausgeführt, daß sie \"auch für sonstige bereits geladene oder\nweitere Zeugen\" gelte, soweit ihnen eine Aussagegenehmigung erteilt\nist. Einer Gegenvorstellung des Vorsitzenden der Strafkammer hat\nder Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom\n11. August 1997 nicht stattgegeben.\n\n5\n\nBei seiner ersten Vernehmung im Hauptverhandlungstermin vom 19.\nAugust 1997 hat der Zeuge C. die Niederschrift über die förmliche\nVerpflichtung vom 20. Mai 1996 sowie eine beschränkte\nAussagegenehmigung des Polizeipräsidenten Aachen vom 14. August\n1997 vorgelegt, nach der u.a. erlangte Informationen über ihn\ngegebenenfalls bekannte V-Personen der Polizei von der\nAussagegenehmigung ausgenommen sind, sofern der Zeuge im Rahmen\nseiner Einbindung in die Ermittlungen entsprechende Kenntnisse\nerlangt habe. Seitens der Verteidigung ist in diesem\nHauptverhandlungstermin geltend gemacht worden, daß der Zeuge C.\nnicht unter den Personenkreis des § 54 StPO falle und\nuneingeschränkt und umfassend auszusagen habe.\n\n6\n\nDurch Beschluß vom 26. August 1997 (Anlage 4 zum\nHauptverhandlungsprotokoll von diesem Tage) hat die Strafkammer\nentschieden, daß für die Person des Zeugen C. die Voraussetzungen\ndes § 54 StPO nicht vorlägen, da die Verpflichtung dieses Zeugen\nvom 20. Mai 1996 unwirksam sei. Die Strafkammer hat diese\nEntscheidung darauf gestützt, daß die Verpflichtung vom 20. Mai\n1996 in der Person des dem gehobenen Dienst angehörenden KHK H. von\neiner unzuständigen Stelle vorgenommen worden sei, weil nach § 1\nder Verordnung über die zuständige Stelle für die förmliche\nVerpflichtung nicht beamteter Personen nach dem\nVerpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der Polizei vom 28. Juli\n1992 (GVBl. NW 92, 342), die aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des\nVerpflichtungsgesetzes erlassen worden ist, die Aufgaben nach § 1\nAbs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes den Behördenleitern/-innen\noder von ihnen beauftragten Beamten/innen des höheren Dienstes der\nPolizeibehörde, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt\noder für sie tätig ist, obliege; daher handele es sich - so die\nStrafkammer - um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid\n(Nicht-Akt), der einem nichtigen Verwaltungsakt gleiche.\n\n7\n\nDaraufhin nahm der Polizeipräsident Aachen unter dem 29. August\n1997 erneut eine förmliche Verpflichtung des Zeugen C. gemäß § 1\ndes Verpflichtungsgesetzes vor, deren Niederschrift durch den KOR\nE. unterzeichnet ist. In einem Schreiben vom selben Tage an den\nVorsitzenden der Strafkammer hat der Polizeipräsident Aachen\nfestgestellt, daß die erneut durchgeführte Verpflichtung\nvorsorglich wegen möglicherweise bestehender Formfehler bei der\nVerpflichtung vom 20. Mai 1996 ausgestellt worden sei.\n\n8\n\nMit Beschluß vom 2. September 1997 (Anlage 5 zum\nHauptverhandlungsprotokoll von diesem Tage) hat die Strafkammer\nentschieden, daß die neuerliche Verpflichtung des Zeugen C. vom 29.\nAugust 1997 unwirksam sei und daß die tatsächlichen Voraussetzungen\ndes § 54 StPO in der Person dieses Zeugen auch hiernach nicht\nvorlägen. Die Strafkammer hat in dieser Entscheidung die Ansicht\nvertreten, daß die bloße Tatsache, daß der Zeuge C. die Identität\nder V-Person \"R.\" wahren soll, keine Tätigkeit im Sinne des\nVerpflichtungsgesetzes darstelle und es daher jedenfalls zum\njetzigen Zeitpunkt an einer gesetzlichen Ermächtigung für eine\nVerpflichtungserklärung fehle; die nunmehr erfolgte Verpflichtung\nkönne auch nicht als ein bloßer Akt der Heilung eines früheren\nfehlerhaften Verpflichtungsaktes angesehen werden.\n\n9\n\nUnter dem 8. September 1997 hat der Polizeipräsident Aachen\ngegen den Beschluß vom 2. September 1997 das Rechtsmittel der\nBeschwerde eingelegt; aus den Anträgen dieser Beschwerdeschrift\nergibt sich allerdings, daß der Polizeipräsident Aachen sowohl den\nBeschluß vom 2. September 1997 als auch die vorangegangene\nEntscheidung vom 29. August 1997 aufgehoben wissen will.\n\n10\n\nDer Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch\nBeschluß vom 16. September 1997 die Vollziehung des angefochtenen\nBeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zur endgültigen\nEntscheidung über die Beschwerde ausgesetzt.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Beschwerde des Polizeipräsidenten Aachen vom 8. September\n1997 ist statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat\ndas Rechtsmittel Erfolg.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. § 305 Satz\n1 StPO steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht\nentgegen.\n\n15\n\nDer Polizeipräsident Aachen ist - jedenfalls soweit er sich auf\neine Fürsorgepflicht gegenüber der eingesetzten V-Person \"R.\"\nberuft - als dritte Person im Sinne des § 305 Satz 2 StPO\nanzusehen, die durch die angefochtenen Entscheidungen betroffen ist\n(vgl. auch OLG Celle HESt 2, 79; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg,\nStPO, 24. Aufl., § 305 Rdn. 24; Engelhardt in Karlsruher Kommentar,\nStPO, 3. Aufl., § 304 Rdn. 28). Die Beschwer, die darin liegt, daß\nnach den angefochtenen Beschlüssen der Zeuge C. nicht der Pflicht\nzur Verschwiegenheit nach § 54 Abs. 1 StPO unterliegen würde und\ndaher die - nur eingeschränkte - Aussagegenehmigung des\nPolizeipräsidenten Aachen vom 14. August 1997 gegenstandslos wäre,\nliegt auch bereits mit dem Erlaß der angefochtenen Beschlüsse vor\nund dauert an, solange die Vernehmung des Zeugen C. nicht\nabgeschlossen ist.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nIn der Sache ist die Beschwerde des Polizeipräsidenten Aachen\nbegründet. Entgegen den angefochtenen Beschlüssen liegen in der\nPerson des Zeugen C. die Voraussetzungen des § 54 StPO vor, da die\nVerpflichtung dieses Zeugen vom 20. Mai 1996 gemäß § 1 des\nVerpflichtungsgesetzes - jedenfalls nach dem Sachstand, wie er sich\nnunmehr aus der Beschwerdebegründung vom 8. September 1997 ergibt -\nnicht unwirksam ist. Schon der Beschluß der Strafkammer vom 26.\nAugust 1997 unterliegt daher der Aufhebung. Damit ist auch der\nweitere Beschluß der Strafkammer vom 2. September 1997 - betreffend\ndie erneute Verpflichtung vom 29. August 1997 - gegenstandslos und\nmuß gleichfalls aufgehoben werden.\n\n18\n\nEntgegen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft geht\nes allerdings nicht darum, ob die Erteilung einer beschränkten\nAussagegenehmigung durch den Polizeipräsidenten das Strafgericht\nbindet und ob die Erteilung einer unbeschränkten Aussagegenehmigung\nim Weigerungsfalle erzwungen werden könnte (im übrigen wären auch\ndie von der Generalstaatsanwaltschaft wie von der\nStaatsanwaltschaft Aachen vermißten Gegenvorstellungen seitens der\nStrafkammer durch diese bereits erhoben gewesen, wie sich aus dem\nerneuten Schreiben des Innenministers des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 11. August 1997 bezüglich der\nSperrerklärung ergibt). Vielmehr ist Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens die Frage, ob der Zeuge C. überhaupt einer\nAussagegenehmigung durch den Polizeipräsidenten Aachen als eine\n\"andere Person des öffentlichen Dienstes\" deswegen bedarf, weil er\nnach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 wirksam besonders\nzur Verschwiegenheit verpflichtet worden ist (vgl. hierzu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 54 Rdn. 11 m. w. N.).\nDies ist zu bejahen, weil die förmliche Verpflichtung vom 20. Mai\n1996 - die einen (mitwirkungsbedürftigen) Verwaltungsakt darstellt\n- weder ein Nicht-Akt im Sinne der Entscheidungsgründe des\nBeschlusses vom 26. August 1997 noch ein nichtiger Verwaltungsakt\nist.\n\n19\n\nEntgegen der Beschwerdebegründung vom 8. September 1997 ist die\nförmliche Verpflichtung des Zeugen C. sehr wohl auch von den\nStrafgerichten wenigstens daraufhin überprüfbar, ob sie nicht nur\nrechtsfehlerhaft, sondern sogar nichtig ist (vgl. BGH NJW 80, 846\nfür einen Fall, in dem die etwaige Nichtigkeit der Verpflichtung\nallerdings nicht nur wegen ihrer Vornahme durch einen\nKriminalbeamten lediglich des gehobenen Dienstes, sondern auch\nwegen weiterer fehlender zwingender Förmlichkeiten in Rede stand).\nVon einer solchen Nichtigkeit der förmlichen Verpflichtung vom 20.\nMai 1996 deswegen, weil sie in der Person des KHK H. von einer\nunzuständigen Stelle vorgenommen worden sei, kann jedoch aus den\nnachstehenden Gründen nicht ausgegangen werden. Inwieweit die\njedenfalls nicht nichtige förmliche Verpflichtung vom 20. Mai 1996\nansonsten verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein könnte, ist\nhingegen für das Strafgericht unbeachtlich, weil sie gemäß § 43\nAbs. 2 VwVfG wirksam bleibt, solange und soweit sie nicht\nzurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch\nZeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist; eine Aufhebung durch\ndie Strafgerichte kommt nicht in Betracht.\n\n20\n\nDas Vorliegen eines Nicht-Aktes als eines rechtlich nicht\nexistent gewordenen Bescheides mit der etwaigen Folge, daß ein\nsolcher Nicht-Akt in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem\nnichtigen Verwaltungsakt im Sinne des § 43 Abs. 3 VwVfG gleichen\nkönnte und dann unwirksam wäre (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 87, 330;\nStelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4.\nAufl., § 41 Rdn. 7), ergibt sich nicht schon daraus, daß die\nförmliche Verpflichtung vom 20. Mai 1996 ausschließlich durch KHK\nH. erfolgt wäre. Zwar konnte die Strafkammer noch bei Erlaß des\nBeschlusses vom 26. August 1997 davon ausgehen, daß ausschließlich\nKHK H. - und damit lediglich ein Beamter des gehobenen Dienstes -\ndie förmliche Verpflichtung vom 20. Mai 1996 für den\nPolizeipräsidenten Aachen vornahm, da ihr andere Unterlagen als die\nNiederschrift vom 20. Mai 1996 zum damaligen Zeitpunkt nicht zur\nVerfügung standen. Aus der Beschwerdebegründung des\nPolizeipräsidenten Aachen vom 8. September 1997 ergibt sich jedoch\nschon in tatsächlicher Hinsicht, daß die Entscheidung, den Zeugen\nC. zu verpflichten, nicht durch KHK H., sondern durch KOR E. - und\nsomit durch einen Beamten des höheren Dienstes - getroffen wurde,\nund daß erst anschließend die Durchführung der Verpflichtung des\nZeugen C. (Belehrung und Fertigung sowie Aushändigung der\nNiederschrift) durch KHK H. vorgenommen wurde. Wenngleich auch\nhierin sehr wohl ein Verstoß gegen die Verordnung über die\nzuständige Stelle für die förmliche Verpflichtung nicht beamteter\nPersonen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich der\nPolizei vom 28. Juli 1992 (GVBl. NW 92, 342) zu sehen ist - weil\nnach dieser Verordnung nämlich alle Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3\ndes Verpflichtungsgesetzes (also auch die mündliche Vornahme der\nVerpflichtung und die Belehrung nach Abs. 2 und die Aufnahme der\nNiederschrift nach Abs. 3) nur Beamten des höheren Dienstes der\nPolizeibehörde obliegen -, so führt dies doch nicht schon zur\nNichtigkeit der förmlichen Verpflichtung vom 19. August 1997.\nGerade nach der von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluß\nvom 26. August 1997 in Bezug genommenen Entscheidung BFH NVwZ 87,\n632 sowie auch nach der entsprechenden Kommentierung (Sachs in\nStelkens/Bonk/Sachs § 44 Rdn. 90 und Stelkens a. a. 0. § 41 Rdn. 7)\nkommt es entscheidend darauf an, ob nicht nur die Willensäußerung,\nsondern auch schon die Willensbildung der den Verwaltungsakt\nerlassenden Behörde auf die Entscheidung eines für den Erlaß des\nVerwaltungsaktes zuständigen Bediensteten zurückzuführen ist. Dies\nwar nach dem Vorbringen der Beschwerdebegründung, wonach die\nEntscheidung zur Verpflichtung des Zeugen C. durch den KOR E. und\ndamit durch einen Beamten des höheren Dienstes getroffen worden\nist, der Fall. An der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens\nzu zweifeln, hat der Senat keinen Anlaß, zumal die von dem\nPolizeipräsidenten unterschriebene Beschwerde von KOR E. als\nSachbearbeiter selbst formuliert worden ist. Eine Nichtigkeit der\nförmlichen Verpflichtung vom 20. Mai 1996 nach § 44 Abs. 1 VwVfG\n(die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VwVfG kommen ohnehin nicht in\nBetracht) liegt also wegen des Formmangels nicht vor.\n\n21\n\nDie förmliche Verpflichtung vom 20. Mai 1996 ist darüber hinaus\nauch nicht etwa nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig, soweit es um die\nFrage geht (die die Strafkammer allein in dem zweiten Beschluß vom\n2. September 1997 erörtert hat, die sich aber auch schon für den\nBeschluß vom 26. August 1997 stellt), ob für die förmliche\nVerpflichtung des Zeugen C. eine Rechtsgrundlage nach dem\nVerpflichtungsgesetz gegeben war (nämlich, ob der Zeuge C.\nwenigstens im Jahre 1996 für die Polizeibehörde \"tätig\" war oder\nwerden sollte, was angesichts der Stellungnahme der\nStaatsanwaltschaft Aachen vom 8. September 1997 - wonach sich sein\n\"Tätigwerden\" für die öffentliche Verwaltung im Sinne von § 1 Abs.\n1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nr. 4 a\nStGB darauf beschränken sollte, die von Polizei und\nStaatsanwaltschaft zugesagte Anonymität der V-Person zu wahren -\nnoch in Zweifel gezogen werden könnte, während aber andererseits\nder Sachbearbeiter des Polizeipräsidenten Aachen auf telefonische\nAnfrage des Senats am 22. September 1997 mitgeteilt hat, der Zeuge\nC. sei nicht nur durch seine erste Kontaktaufnahme zu dem\nPolizeipräsidenten Köln tätig geworden, sondern habe auch im\nweiteren Verlauf der Ermittlungen Unterlagen zur Verfügung\ngestellt). Eine Auseinandersetzung hiermit kann dahinstehen. Selbst\nwenn nämlich die Voraussetzungen für eine förmliche Verpflichtung\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes nicht vorgelegen\nhätten - wobei aber die Anwendbarkeit des Verpflichtungsgesetzes\nauf den Einsatz von V-Personen jedenfalls in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs grundsätzlich durchaus anerkannt ist (vgl. BGHSt\n31, 148, 156; BGHSt 40, 211, 213; BGH NJW 80, 846) -, ergäbe sich\nhieraus nicht eine Nichtigkeit der förmlichen Verpflichtung. Es\nsind weder die absoluten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG\neinschlägig noch kommt die Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG zur\nAnwendung. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes tritt nur ein bei\nbesonders schweren formellen und materiellen Fehlern, die mit der\nRechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind (Sachs in\nStelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 44 Rdn. 51);\netwa bei einem gesetzlosen Verwaltungsakt, bei dem unter keinen\nUmständen eine gesetzliche Ermächtigung vorgelegen haben kann\n(Sachs a. a. 0. Rdn. 52). Schon davon kann im vorliegenden Fall\nnicht ausgegangen werden, weil sehr wohl ein Tätigwerden des Zeugen\nC. - erstmals möglicherweise bereits mit der Weitergabe des von der\nV-Person \"R.\" erlangten Anfangsverdachts an die Polizei - in\nBetracht kommt. Es kommt hinzu, daß die Nichtigkeit eines\nVerwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 VwVfG weiterhin voraussetzen\nwürde, daß ein etwaiger besonders schwerwiegender Fehler des\nVerwaltungsaktes \"offenkundig\" ist. Hierbei handelt es sich um eine\nzusätzliche Nichtigkeitsvoraussetzung, die nicht schon aus der\nSchwere eines etwaigen Fehlers bei der Beurteilung der\nErmächtigungsgrundlage selbst abgeleitet werden könnte (vgl. Sachs\na. a. 0. Rdn. 59). An einer solchen Offenkundigkeit eines etwaigen\nFehlers des Verwaltungsaktes fehlt es vorliegend in Ansehung des\nTextes der Niederschrift vom 20. Mai 1996 in jedem Fall.\n\n22\n\nIst nach alledem die förmliche Verpflichtung vom 20. Mai 1996\nnicht nichtig, so bleibt ihre Wirksamkeit durch die Strafgerichte -\ndie auch nicht selbst den Verwaltungsgerichtsrechtsweg beschreiten\nkönnen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 54 Rdn. 28) - zu beachten.\nDemgemäß bedarf der Zeuge C. der Aussagegenehmigung durch den\nPolizeipräsidenten Aachen und ist diese nur eingeschränkte\nAussagegenehmigung Grundlage für eine Verschwiegenheitspflicht des\nZeugen nach § 54 StPO. Die Beschlüsse, wonach für die Person des\nZeugen C. (generell) die Voraussetzungen des § 54 StPO wegen\nUnwirksamkeit der förmlichen Verpflichtung des Zeugen nicht\nvorliegen, müssen daher aufgehoben werden. Da nur die Frage,\ninwieweit überhaupt die Voraussetzungen des § 54 StPO in der Person\ndes Zeugen C. vorliegen, Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens\nsind, hat der Senat nicht darüber zu entscheiden, in welchem Umfang\ntatsächlich ein Aussageverweigerungsrecht des Zeugen C. bei seiner\nweiteren Vernehmung nach § 54 StPO besteht. Zutreffend hat schon\nder Polizeipräsident Aachen in der - eingeschränkten -\nAussagegenehmigung vom 14. August 1997 formuliert, daß von der\nAussagegenehmigung nur Informationen über V-Personen der Polizei\nausgenommen sind, sofern der Zeuge C. entsprechende Kenntnisse im\nRahmen seiner Einbindung in die Ermittlungen erlangt hat. Der Zeuge\nist nur - so auch die Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer\nStellungnahme vom 8. September 1997 - über sein gesamtes \"in\nAusübung seiner Funktion\" erlangtes Wissen (also nach Beginn seiner\nTätigkeit für die Polizei) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der\nBeginn der Tätigkeit des Zeugen C. für die Polizei, der Gegenstand\nseiner förmlichen Verpflichtung ist und seine Einbindung in die\nErmittlungen liegen jedenfalls nicht vor seiner eigenen erstmaligen\nKontaktaufnahme zu dem Polizeipräsidenten Köln, die erfolgte,\nnachdem der Zeuge C. seinerseits von der V-Person über\nVerdachtsmomente in dem S. ins Vertrauen gezogen worden war.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-23/2-ws-513-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-23/2-ws-513-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310679","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.069850+00:00"}}