{"status":"available","doknr":"OLD310680","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0923.14UF105.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-23","aktenzeichen":"14 UF 105/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n1)\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerinnen sind die jetzt 17 bzw.\n16 Jahre alten Töchter des Beklagten aus seiner 1988 rechtskräftig\ngeschiedenen Ehe. Bis zum 13.6.1996 lebten sie in seinem Haushalt\nund der Beklagte war Inhaber der elterlichen Sorge. Seit dem\n14.6.1996 leben sie - gegen den Willen des Beklagten - im Haushalt\nder Mutter.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMit der dem Beklagten am 12.7.1996\nzugestellten Klage verlangen sie, vertreten durch die Mutter, im\nWege der Stufenklage Auskunft und Barunterhalt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDurch einstweilige Anordnung vom\n19.6.1996 hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht und\ndie Regelung der schulischen Angelegenheiten der Mutter übertragen.\nDurch weitere einstweilige Anordnung vom 20.12.1996 hat das\nAmtsgericht der Mutter die Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten\nübertragen. Durch Beschluß vom 26.3.1997 ist der Mutter die\nelterliche Sorge in Abänderung der früheren Sorgerechtsentscheidung\nübertragen worden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n2)\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDurch das angefochtene Teilurteil hat\ndas Amtsgericht den Beklagten zur Auskunftserteilung und zur\nZahlung des Mindestunterhalts abzüglich Kindergeldanteil\nverurteilt. Die Mutter sei nach Sorgerechtsübertragung zur\nGeltendmachung der Ansprüche berechtigt. Die Unterhaltsbestimmung\ndes Beklagten sei unwirksam, da die Klägerinnen angesichts ihres\nAlters selbst entscheiden müßten, bei welchem Elternteil sie leben\nwollten. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des\nMindestunterhalts sei unzweifelhaft.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n3)\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nMit seiner Berufung wendet sich der\nBeklagte gegen die Verurteilung zur Unterhaltszahlung für die Zeit\nvom 1.7.1996 bis 5.3.1997 (Tag der Sorgerechtsübertragung). Er hält\nseine Unterhaltsbestimmung bis dahin für wirksam und meint, mangels\nVertretungsbefugnis habe die Mutter bis dahin nicht wirksam mahnen\nbzw. klagen können.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Klägerinnen verteidigen das\nerstinstanzliche Urteil.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nVon einer weiteren Darstellung des\nTatbestandes wird abgesehen.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist bis auf den\nZeitraum vom 1.7. - 12.7.1996 unbegründet.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n1) Dem Unterhaltsanspruch der\nKlägerinnen für die Zeit ab 1.7.1996 steht nicht eine\nUnterhaltsbestimmung des damals noch sorgeberechtigten Beklagten,\nnach der in seinem Haushalt Unterhalt gewährt werden sollte,\nentgegen. Allerdings ergibt sich im Streitfall der Übergang des\nBestimmungsrechts auf die Mutter nicht aus § 1612 Abs.2 S.3 BGB\n(Aufnahme in den Haushalt der Mutter), denn damit sind nur Fälle\nder Aufnahme in den Haushalt gemeint, in denen eine\nSorgerechtsregelung noch fehlt (OLG Stuttgart FamRZ 1991, 595).\nDennoch ist die Unterhaltsbestimmung des Vaters gem. § 1612 Abs.2\nBGB auch ohne Abänderung durch das Vormundschaftsgericht gem. §\n1612 Abs.2 S.2 BGB unwirksam, da sie für beide Klägerinnen\nunerreichbar war.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nUnerreichbar ist die\nUnterhaltsbestimmung insbesondere dann, wenn sie gegen das\nAufenthaltsbestimmungsrecht verstößt (BGH FamRZ 1985, 917 noch für\nAufenthaltsbestimmungsrecht des Gebrechlichkeitspflegers). Hier war\nder Beklagte bis 5.3.1997 zwar noch Sorgerechtsinhaber, aber das\nAufenthaltsbestimmungsrecht war schon durch einstweilige Anordnung\nvom 19.6.1996 - ihm zugestellt am 22.6.1996 - auf die Mutter\nübertragen worden. Damit war auch sein Recht zu bestimmen, an\nwelchem Ort die Klägerinnen den Unterhalt in Empfang nehmen\nsollten, erloschen, wenn auch sonst das Bestimmungsrecht Teil der\nPersonensorge (§ 1631 I BGB) ist.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Klägerinnen hatten damit der\nAufenthaltsbestimmung der Mutter zu folgen und die\nUnterhaltsbestimmung des Vaters war für sie unerreichbar. In\nsolchen Fällen unerreichbarer Unterhaltsbestimmung ist die\nBestimmung des sorgeberechtigten offensichtlich unwirksam, was\nunmittelbar im Unterhaltsprozeß berücksichtigt werden kann (BGH\nFamRZ 1996, 798 - Bestimmung entgegen\nZVS-Studienplatzzuweisung).\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n2) Die Klägerinnen können den\nzuerkannten Mindestunterhalt aber erst ab Zustellung der\nStufenklage verlangen, da der Beklagte sich vorher nicht in Verzug\nbefunden hat.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\na) Eine Mahnung vor Zustellung der\nKlageschrift ist nicht erfolgt. Sie kann - unabhängig von der\nFrage, ob die klägerinnen selbst mahnen konnten - nicht schon darin\ngesehen werden, daß die Klägerinnen am 19.6.1996 vor dem\nAmtsgericht erklärt haben, ab sofort wieder bei der Mutter wohnen\nzu wollen. Ebenso ist in der Zeit danach bis zur Klagezustellung an\nden Beklagten kein konkretes Unterhaltsbegehren gerichtet worden.\nAuch in Höhe des Mindestunterhalts kann für die Vergangenheit nur\nab Mahnung bzw. Rechtshängigkeit Unterhalt verlangt werden (§ 1613\nI BGB).\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nb) Mit der Zustellung der Klageschrift\nsind jedoch die Mahnungswirkungen eingetreten, obgleich die Mutter\nzum damaligen Zeitpunkt weder sorgeberechtigt oder zur Vertretung\nin Unterhaltssachen berechtigt war.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDer Senat geht dabei nicht davon aus,\ndaß durch die Genehmigung der Prozeßführung nach Erlaß der\neinstweiligen Anordung vom 20.12.1996 durch die danach\nvertretungsberechtigte Mutter, mag die auch rückwirken (vgl.\nZöller/Vollkommer, 20. Aufl. (1997), § 52 ZPO Rn. 14 m.w.N.), auch\neine rückwirkende Zustellungswirkung gem. § 284 S.2 BGB eingetreten\nist. Angesichts der Warnfunktion, die Mahnung und Zustellung einer\nKlage haben, wird eine bei der Zustellung wirksame Klageerhebung,\nalso vom Vertretungsberechtigten erhobene Klage, zu verlangen sein.\nDer prozessualen Rückwirkung der Genehmigung kann keine\nmateriell-rechtliche Rückwirkung beigemessen werden.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDer Senat kann diese Frage jedoch\noffenlassen, da in der Zustellung der Klage gleichzeitig eine\nMahnung der minderjährigen Klägerinnen selbst zu sehen ist. Da die\nMahnung dem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen infolge der\nVerzugsauslösung nur Vorteile bringt, ist sie gem. § 107 BGB\nwirksam (KG FamRZ 1989, 537 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ist\nbei der gegebenen Sachlage nach einem von den fast volljährigen\nKindern ausgehenden Wechsel zum anderen Elternteil in der\nKlageerhebung ohne weiteres deren Mahnung zu sehen, ohne daß es der\nKonstruktion einer Vollmachtserteilung (§ 167 BGB) für die Mahnung\nbedarf.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung für die\nBerufungsinstanz war dem Amtsgericht zu übertragen, da es bisher\nnur ein Teilurteil erlassen hat.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n6522 DM.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n##blob##nbsp;","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-23/14-uf-105-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-23/14-uf-105-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310680","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.153665+00:00"}}