{"status":"available","doknr":"OLD310686","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0922.19U84.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-22","aktenzeichen":"19 U 84/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Wandlung eines mit der Beklagten im Juli\n1991 abgeschossenen Kaufvertrages über die Lieferung eines H.\nCNC-Bearbeitungszentrums BMC 30 mit Ultimax-Steuerung und\nautomatischem Werkzeugwechsler, mit der im Betrieb des Klägers\nanfallende Fräsarbeiten ausgeführt werden sollten. Der Kaufpreis\nvon 247.500,-- DM wurde über die G. Leasing GmbH finanziert, die\nvom Kläger zu zahlenden monatlichen Leasingraten beliefen sich auf\nmtl. 4.764,38 DM. Die Maschine wurde am 22.8.1991 ausgeliefert.\nNach Inbetriebnahme beanstandete der Kläger, daß die Maschine beim\nFräsen versetze und keine Maßhaltigkeit zeige. Nachdem\nNachbesserungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, erklärte\nder Kläger mit Schreiben vom 23.9.1991 und 11.2.1992 die Wandlung\ndes Vertrages, die die Beklagte mit Schreiben vom 11.2.1992\nablehnte. Auf Antrag des Klägers ist ein selbständiges\nBeweisverfahren durchgeführt worden (26 OH 2/92 LG Köln), in dem\nder Sachverständige Dipl.-Phys. Dr. O. unter dem 20.4.1994 ein\nGutachten erstattet hat. Hierin ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß\nbeim Einsatz eines Schaftfräsers von 30 mm Durchmesser und einer\nFrästiefe von 15-20 mm ein unverhältnismäßig großer Versatz\nauftrete; bei Nutfräsungen und einer Nuttiefe von 32 mm trete ein\nsehr großer Einlauffehler auf verbunden mit sehr starken\nRattermarken; ein Zerspanungsvolumen von 229 ccm/min habe die\nMaschine nicht erbringen können, sie habe starke\nRattererscheinungen gezeigt und sei nach einigen Minuten zum\nStillstand gekommen; die Maschine sei nicht geeignet, den\nspeziellen Anforderungen des Klägers zu genügen. Wegen der\neinzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 116 ff. der Beiakte)\nverwiesen.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, bei den Verkaufsgesprächen sei ihm\nständig versichert worden, das Bearbeitungszentrum sei in der Lage,\ndie in seinem Betrieb anfallenden Fräsarbeiten, welche anhand von\nZeichnungen und Musterwerkstücken beschrieben worden seien, bestens\ndurchzuführen; insbesondere könnten auch größere und tiefe Nuten in\neinem Arbeitsgang gefräst werden. Statt dessen arbeite die Maschine\nbereits bei kleinen Fräsarbeiten äußerst mangelhaft; beim Einführen\ndes Werkstücks und bei dessen Austritt verursache sie einen Versatz\nvon bis zu 1,2 mm, außerdem \"springe\" sie, d.h. sie lasse\nRattermarken im Metall des Werkstücks zurück. Das\nBearbeitungszentrum sei auch nicht geeignet, Fräs- und\nMetallbearbeitungen entsprechend den Ankündigungen im\nVerkaufsprospekt durchzuführen. Ebensowenig erreiche es das im\nProspekt angegebene Zerspanungsvolumen von 229 ccm/Min. Letztlich\nsei die Maschine nur zur Durchführung von Bohrarbeiten zu\ngebrauchen.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Fa. G. Leasing GmbH,\nvertreten durch deren Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N., DM\n247.500,-- DM zu zahlen, Zug im Zug gegen Rückgabe eines H. CNC\nBearbeitungszentrums BMC30 mit Ultimax-Steuerung und automatischem\nWerkzeugwechsler mit 2 Stationen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat behauptet, das Bearbeitungszentrum sei für eine Vielzahl\nvon Materialbearbeitungen in Einzelteil- und Kleinserienfertigung\nkonzipiert und nicht darauf ausgelegt, in Einzelbereichen absolute\nSpitzenergebnisse zu erzielen; das gelte insbesondere für den\nDauerbetrieb. Derartiges sei bei den Verkaufsgesprächen auch nicht\nzugesagt worden, vielmehr habe ihr Verkäufer den Kläger\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um keine\nSchruppmaschine handele. Die Maschine sei aber durchaus in der\nLage, Fräsarbeiten pp. Entsprechend den Prospektangaben\ndurchzuführen. Mögliche Bearbeitungsmängel beruhten auf einer\nÜberforderung des Bearbeitungszentrums durch den Kläger.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu\nausgeführt, die Maschine sei mit einem erheblichen Mangel behaftet.\nAuch die nach dem Vorstellungen der Beklagten durchgeführten\nFräsversuche im unteren Leistungsbereich seien nach den\nFeststellungen des Sachverständigen zu beanstanden; deshalb komme\nes nicht darauf an, ob die im Betrieb des Klägers anfallenden\nFräsarbeiten das Bearbeitungszentrum überforderten oder ob dem\nKläger Zusagen bei den Verkaufsgesprächen gemacht worden seien.\nWegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n11\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte geltend:\n\n12\n\nDas Gutachten, auf das das Landgericht seine Entscheidung\ngestützt habe, enthalte keine Aussage darüber, ob beim Fräsen eine\nglatte und ordnungsgemäße Bearbeitung möglich sei. Der\nVersuchsdurchgang sei auch nicht nach den Vorstellungen der\nBeklagten durchgeführt worden, sondern allein nach denen des Sohnes\ndes Klägers; deshalb liege keine substantiierte und\nnachvollziehbare Bewertung durch den Sachverständigen vor. Die\nMitarbeiter der Beklagten hätten lediglich darauf hingewiesen, daß\nmit diesen Vorgaben das gewünschte Arbeitsergebnis nicht zu\nerreichen sei, weil die Maschine für diesen konkreten\nArbeitsdurchgang nicht ausgelegt sei. Die Maschine sei im übrigen\ndurchaus in der Lage, bei fachtechnisch ordnungsgemäß ausgewählten\nund der konkreten Maschinenleistung angepaßten Parametern beim\nFräsen eine ordnungsgemäße Bearbeitung durchzuführen. Die\nVersuchsbedingungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen, es sei ein\nfalsches Werkzeug benutzt worden, das auch noch abgenutzt und\nstumpf gewesen sei. Aber auch wenn man unterstellte, daß auch bei\nordnungsgemäßer Versuchsanordnung ein Versatz von 0,2 bis 0,25 mm\nauftrete, liege kein Mangel vor. Es handele sich um eine\nVielzW.maschine, deren Nutzung für eine größere Serie\nkonzeptbedingt unrentabel sei; das sei dem Kläger auch mitgeteilt\nworden. Die Beschränkung auf nur eine Nutzungsart sei falsch. Alle\nauf dem Markt befindlichen Maschinen gleicher Art und Bauweise\nerbrächten in etwa die gleichen Leistungen. Es liege auch keine\nAbweichung vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch vor. Die\nBeklagte habe nicht zugesagt, daß das Bearbeitungszentrum den hier\ndiskutierten Bearbeitungsvorgang optimal ausführen könne.\n\n13\n\nJedenfalls habe der Kläger auch bei Vorliegen eines Mangels\nNutzungsersatz zu leisten, dessen Höhe inzwischen den gezahlten\nKaufpreis übersteige; er belaufe sich auf 258.000,-- DM. Der Kläger\nnutze die Maschine über 43 Monate, eine Betriebsstunde sei mit\nmindestens 172,-- DM anzusetzen; bereits am 22.8.1994 habe die\nMaschine 1.347 Betriebsstunden aufgewiesen, inzwischen sei von\nmindesten 1.500 Betriebsstunden auszugehen. Nichts anderes ergebe\nsich, wenn man von monatlichen Mietkosten ausgehe; sie beliefen\nsich auf 6.000,-- DM.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen;\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Fa. G. Leasing GmbH,\nvertreten durch deren Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N., DM\n247.500,-- DM zu zahlen, Zug im Zug gegen Rückgabe eines H. CNC\nBearbeitungszentrums BMC30 mit Ultimax-Steuerung und automatischem\nWerkzeugwechsler mit 2 Stationen und Zahlung eines Betrages von\n258.000,-- DM durch den Kläger.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n20\n\nim Wege der Anschlußberufung die Beklagte zu verurteilen, 5 %\nZinsen aus 247.500,-- DM seit Klagezustellung an die Fa. G. Leasing\nGmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn A.S., D.weg 2, N.\nzu zahlen;\n\n21\n\nihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n22\n\nEr behauptet, schon beim ersten Verkaufsgespräch im Juli 1991\nhabe der Kläger dem Zeugen R. Musterstücke und Zeichnungen\nderjenigen Werkstücke gezeigt, die auf der Maschine gefertigt\nwerden sollten. Der Zeuge habe dem Kläger ausdrücklich zugesichert,\ndaß die Maschine hierfür bestens geeignet sei. Es treffe auch nicht\nzu, daß der Sachverständige nach Anweisungen des Klägers seine\nVersuche durchgeführt habe; der Sohn des Klägers habe die Maschine\nlediglich auf Anweisung des Klägers bedient. Das\nBearbeitungszentrum sei nach den Erklärungen der Beklagten, an\ndenen sie sich festhalten lassen müsse, eine universell einsetzbare\nWerkzeugmaschine; der Sachverständige habe zu Recht festgestellt,\ndaß sie die im Prospekt ausgewiesenen Fräsleistungen nicht\nerbringe. So lasse sich schon das im Prospekt gezeigte\nMusterwerkstück nicht in der vorgegebenen Zeit von 17 Minuten in\neinen mangelfreien Zustand versetzen. Die aufgetretenen Maßversatze\nseien so groß, daß zum Schlichten 0,5 mm Aufmaß stehen bleiben\nmüßten, die dann in mehreren Arbeitsgängen abgefräst werden müßten,\ndamit das Werkstück nicht zerstört werde; dies erfordere einen\nunwirtschaftlichen Zeitaufwand. Es treffe auch nicht zu, daß der\nSachverständige falsches oder abgenutztes Werkzeug benutzt habe; er\nhabe vielmehr einen als Schruppschlichtfräser ausgeführten\nSchaftfräser benutzt, der unmittelbar vor Beginn aus der Verpackung\ngenommen worden und den Mitarbeitern der Beklagten auch zur\nÜberprüfung übergeben worden sei, ohne daß diese gegen seinen\nZustand protestiert hätten.\n\n23\n\nDie Maschine stehe seit ihrer Anlieferung im Betrieb und habe\nbisher nicht einmal die dadurch verursachten Kosten einbringen\nkönnen; die angezeigten Betriebsstunden seien nicht aussagekräftig,\nweil der Zähler bereits zu laufen beginne, wenn die Maschine\neingeschaltet werde. Der Kläger habe lediglich immer neue\nFräsversuche unternommen, die in der Regel mit Werkzeugbruch oder\nZerstörung des Werkstücks geendet hätten. Allenfalls 200\nMaschinenstunden hätten der Herstellung verkaufsfähiger Produkte\ngedient. Der Betriebsstundensatz liege bei nur 60 bis 70,- DM und\nreduziere sich von Mitte 1992 bis Mitte 1994 sogar auf 35,-- DM bis\n50,-- DM einschließlich der Lohnkosten für den Bediener; hiervon\nmüßten noch die Betriebskosten abgezogen werden, so daß kaum 1,--\nDM pro Betriebsstunde verbliebe.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie ist der Ansicht, es liege kein Verzug vor, auch handele es\nsich für den Kläger um kein Handelsgeschäft.\n\n27\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen. Der Senat hat gemäß den Beschlüssen vom 9.8.1995 (Bl. 216\nd.A.) und 2.2.1966 (Bl. 266 d.A.) Beweis erhoben durch\nZeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens.\nWegen des Ergebnisses wird auf die Vernehmungsniederschrift vom\n3.11.1995 (Bl. 225 ff. d.A.), das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Ing. Dr. Ing. W., Inhaber des Lehrstuhls\nfür Werkzeugmaschinen an der RWTH A., vom Januar 1997 sowie seine\nergänzende schriftliche Stellungnahme vom 11.7.1997 (Bl. 316 ff.\nd.A.) und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.8.1997\nverwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen, die\nAnschlußberufung des Klägers vollen Erfolg.\n\n30\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß das\nWandlungsbegehren des Klägers nach §§ 459, 462 BGB begründet ist.\nNach § 459 Abs. 1 BGB haftet der Verkäufer einer Sache dem\nVerkäufer dafür, daß sie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den\nWert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem\nVertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Nach dem\nErgebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist das von\nder Beklagten gelieferte Bearbeitungszentrum deshalb fehlerhaft,\nweil es nicht gebrauchstauglich ist.\n\n31\n\nBei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit ist darauf\nabzustellen, was der Käufer nach der Lebenserfahrung und dem Inhalt\nder Vertragsverhandlungen erwarten durfte (vgl. Palandt - Putzo,\nBGB, 54. Aufl., § 459 Rn 10). Erwarten durfte der Kläger, daß die\nMaschine in ihren Leistungen vergleichbaren Maschinen und den\nProspektangaben entsprach und mit ihr die in seinem Betrieb\nanfallenden Lohnfräsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden\nkonnten. Daß der vom Kläger geplante Einsatz der Maschine dem\nVertreter der Beklagten bekannt war, ihm insbesondere auch\nbestimmte Zeichnungen (Bl. 79 - 85 d.A.) vorgelegt worden sind,\nsteht aufgrund den Bekundungen der Zeugen F. zur Überzeugung des\nSenats fest, wie der Senat den Parteien bereits in seinem\nHinweisbeschluß vom 1.12.1995 ausgeführt hat. Beide Zeugen haben\nsehr detailliert und widerspruchsfrei dargelegt, welcher Einsatz\nmit der Maschine geplant war und daß sie dem Zeugen R. diesen\nEinsatz auch verdeutlicht haben. Das erscheint auch nachvollziehbar\nangesichts des Motivs, das zur Anschaffung führte und der Größe der\ngeplanten Anschaffung. Der Kläger wollte, dem gewechselten\nKundeninteresse folgend, die ihm von Kunden zur Bearbeitung\ngegebenen Werkstücke komplett bearbeiten, also zum Fräsen und\nBohren, wobei die Art der zu bearbeitenden Teile durch den Kunden\nbestimmt wurde. Deshalb ist es naheliegend, daß dem Zeugen aktuell\nzur Bearbeitung anstehende Werkstücke gezeigt wurden, wie sie aus\nden bereits erwähnten Zeichnungen ersichtlich sind. Tatsächlich hat\nder Zeuge R. auch einräumen müssen, daß ihm Zeichnungen vorgelegt\nsind, wenn er auch meinte, dies seien andere gewesen, die die BMC\n30 problemlos habe bearbeiten können. Das vermag die\nGlaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen F. aber nicht zu\nerschüttern; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugen\ndem Kläger andere Zeichnungen vorgelegt haben sollten, obwohl es\ndoch gerade darum ging, eine Maschine anzuschaffen, die allen\nAnforderungen des Betriebes entsprach; diese Frage stand im\nMittelpunkt des Interesses des Klägers und der Zeugen. Demgegenüber\nwar die Aufmerksamkeit des Zeugen auf den Verkauf der Maschine\ngerichtet; das erklärt, daß er im Gegensatz zu den Zeugen F. keine\nnäheren Angaben dazu hat machen können, was für Zeichnungen ihm den\nkonkret vorgelegt worden sind; seine Erinnerungsfähigkeit in diesem\nPunkt entspricht nicht der der Zeugen F.. Schließlich hat der\nSachverständige auch ausgeführt, daß mit der BMC 30 nach ihrer\nAusstattung und Beschreibung die in den Zeichnungen projektierten\nWerkstücke hätten bearbeitet werden können, was weiter für die\nRichtigkeit der Bekundungen der Zeugen F. spricht, der Zeuge R.\nhabe diese Bearbeitung als problemlos hingestellt.\n\n32\n\nDie von der Beklagten gelieferte BMC 30 entspricht den\nvertraglich vorausgesetzten Anforderungen nicht, wie sich aus den\nüberzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof.\nDr.-Ing. W. ergibt. Der Sachverständige hat festgestellt, daß die\nrelative statische Steifigkeit der BMC 30 für alle Achsen deutlich\nunter dem Niveau der Werte anderer vergleichbarer Fräsmaschinen\nliegt; ihre Werkzeugeinzugskraft ist zu gering, der Auslaufversatz\nbei Bearbeitungstests deutlich höher als bei vergleichbaren\nMaschinen. Beim Planfräsen unter praxisüblichen Prozeßparametern\nentwickelte die BMC 30 starke Schwingungen, die sich bei höherer,\nnach den Prozeßparametern der Maschine aber an sich zulässiger\nBelastung derartig verstärkten, daß von einer weiteren Bearbeitung\nabgesehen werden mußte; beim Bohren in Stahl blieb die Spindel nach\neinigen Bohrungen wegen Überlastung stehen, zuletzt sogar schon bei\nder Bohrung eines Loches von 26 mm. Weitere Untersuchungen des\nSachverständigen haben ergeben, daß die Maschine nach ihren\ntechnischen Daten und ihrem Aufbau, d.h. aufgrund der\nKataogangaben, zwar grundsätzlich in der Lage sein müßte, die vom\nKläger geforderten Bearbeitungen durchzuführen, daß sie hierzu aber\naufgrund ihrer Schwingungsempfindlichkeit, der großen\nRundheitsabweichungen und Umkehrspiele beim Zirkularfräsen sowie\nihrer Unfähigkeit, Bohrungen der untersuchten Durchmesser mehrfach\nhintereinander zu fertigen, nicht mit einem für derartige\nBearbeitungen üblichen Zeitaufwand bzw. der hierfür üblichen\nGenauigkeit nicht in der Lage war.\n\n33\n\nAn der Richtigkeit dieser gutachtlichen Darlegungen zu zweifeln,\nbesteht keine Veranlassung. Die Sachkunde des Gutachters steht\naußer Zweifel, seine Ausführungen stützen sich auf umfangreiche\nVersuche. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Gutachten\ngemeint hat, der Sachverständige habe unzulässige Vergleiche zu\nanderen Maschinen gezogen, ist der Sachverständige dem in seiner\nStellungnahme vom 1.7.1997, deren Richtigkeit von der Beklagten\nnicht mehr in Zweifel gezogen worden ist, überzeugend\nentgegengetreten.\n\n34\n\nDer Kläger muß sich auf den Kaufpreisanspruch die von ihm\ngezogenen Nutzungen anrechnen lassen (§§ 459, 462, 467, 346 BGB).\nWie diese Nutzungen zu berechnen sind, hat der Senat bereits in\nseinem Hinweisbeschluß vom 1.12.1995 ausgeführt. Gegen die\nRichtigkeit dieses Rechengangs haben die Parteien keine\ngrundsätzlichen Einwendungen erhoben, auch der Sachverständige hat\nsich ihm angeschlossen. Hiernach ist wie folgt zu rechnen:\n\n35\n\nKaufpreis 247.500,-- DM\n\n36\n\nRestwert -49.500,-- DM\n\n37\n\n198.000,-- DM\n\n38\n\nDer effektive Zins des Leasingvertrages belief sich nach\nüberschlägiger\n\n39\n\nBerechnung auf 14 %, das sind weitere 27.720,-- DM,\n\n40\n\nso daß 225.720,-- DM\n\n41\n\nzu amortisieren waren.\n\n42\n\nDie Leasingzeit begann am 29.8.1991 und betrug ausweislich des\nin den Akten 26 O 382/92 LG Köln befindlichen Leasingvertrages (Bl.\n6 d.A.) 64 Monate. Der Senat geht mit dem Sachverständigen Prof.\nDr. W. davon aus, daß die Maschine bei uneingeschränkter Nutzung in\ndieser Zeit vom Kläger etwa 9.328 Stunden produktiv hätte genutzt\nwerden können. Dann errechnet sich der Wert der Betriebsstunde für\nden Kläger wie folgt:\n\n43\n\nBetriebsstundensatz = 225.720,-- DM / 9.328 = 24,20 DM.\n\n44\n\nDie Maschine ist inzwischen etwa 1.400 Betriebsstunden gelaufen.\nDie Angaben der Zeugin F., hiervon entfielen nur 200 Stunden auf\nproduktive Leistungen, hat der Zeuge F. dahingehend berichtigt, es\nseien 400 Stunden. Der Senat geht davon aus, daß es sich hierbei um\nsehr vorsichtige Angaben zugunsten des Klägers handelt und schätzt\nden tatsächlichen produktiven Einsatz der Maschine auf etwa 1.000\nStunden. Daraus ergibt sich ein anzurechnender Nutzungsvorteil von\n(1000 x 24,20 DM =) 24.200,-- DM.\n\n45\n\nDer mit der Anschlußberufung geltend gemachte Zinsanspruch\nrechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n47\n\nBeschwer: für die Beklagte über 60.000,-- DM, für den Kläger\nunter 60.000,-- DM\n\n48\n\nBerufungsstreitwert: 247.500,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-22/19-u-84-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-22/19-u-84-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310686","retrieved":"2026-07-09 03:40:53.658561+00:00"}}