{"status":"available","doknr":"OLD310696","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0919.19W40.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"19 W 40/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der\nGemeinschuldnerin. Er beabsichtigt, die Beklagte auf Zahlung von\n80.800 DM, weiteren 28.645,66 DM jeweils nebst 5% Zinsen seit dem\n20.05.1996 und auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen.\n\n3\n\nDas Landgericht hat dem Kläger Prozeßkostenhilfe für den\nZahlungsanspruch in Höhe von 28.645,66 DM bewilligt, für die\nweiteren Ansprüche jedoch die hinreichende Erfolgsaussicht der\nKlage verneint.\n\n4\n\nZur Massearmut hat der Kläger ausgeführt, es sei noch eine bare\nMasse von 69.454,24 DM\n\n5\n\nverhanden. Die Ansprüche der Konkursgläubiger in Rang 1 beliefen\nsich auf\n\n6\n\ninsgesamt 68.992,13 DM,\n\n7\n\nsein offener Vergütungsanspruch betrage 45.667,13 DM\n\n8\n\nund die Ansprüche der Konkursgläubiger in Rang 3 beliefen sich\nauf 39.826,11 DM.\n\n9\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, als Konkursverwalter\ngehöre er nicht zu den Beteiligten, denen nach § 116 Satz 1 Nr. 1\nZPO zugemutet werden könne, einen Vorschuß für den die Masse\nbetreffenden Aktivprozeß zu leisten, weil man andernfalls den\nKonkursverwalter zwänge, seine persönlichen\nwirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse mit seine Amts- und\nProzeßführung zu verquicken. Auch lasse sich nicht feststellen, daß\nder Rechtsstreit ausschließlich oder überwiegend zur Befriedigung\ndes Honoraranspruchs des Klägers führen würde.\n\n10\n\nDie Frage, ob der vom Kläger beabsichtigte Rechtsstreit\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann dahin stehen. Dem Kläger\nals Konkursverwalter ist die begehrte Prozeßkostenhilfe schon\ndeshalb zu verweigern, weil jedenfalls der Kläger gemäß § 116 Satz\n1 Nr. 1 ZPO vorschußpflichtig ist, unabhängig davon, ob für weitere\nGläubiger in Rang 1 eine Vorschußpflicht besteht.\n\n11\n\nEs kann unterstellt werden, daß nach Befriedigung der\nKonkursgläubiger mit Rang 1 Massearmut gegeben ist, weil die bare\nMasse zur Befriedigung dieser Gläubiger gerade ausreicht. Nach der\nseit dem 01.01.1981 geltenden Fassung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO\nist dem Konkursverwalter bei Massearmut Prozeßkostenhilfe jedoch\nnur zu bewilligen, wenn ihm als am Rechtsstreit wirtschaftlich\nBeteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. (Vergl.\nhierzu grundlegend Jaeger, Voraussetzungen der Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter, VersR 1997, 1060\nff.).\n\n12\n\nDie neue Regelung des § 116 ZPO gilt bezüglich des Merkmals\n\"Zumutbarkeit\" entgegen der Ansicht des Klägers auch für den\nKonkursverwalter selbst. (OLG Celle - 3 W 49/94 - Beschluß vom\n13.10.1994 n.v.; OLG Köln - 16 W 3/94 - Beschluß vom 23.02.1994\nn.v.). Keineswegs ist dem Konkursverwalter die Prozeßführung durch\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe auch dann zu ermöglichen, wenn er\nals wirtschaftlich Beteiligter die Kosten der Prozeßführung\nunschwer aufbringen kann und wenn er zusätzlich - bei vernünftiger,\nauch das Eigeninteresse sowie das Prozeßrisiko angemessen\nberücksichtigender Betrachtungsweise - mit einer nicht\nunwesentlichen Quotenverbesserung rechnen kann.\n\n13\n\n(BGH ZIP 1990, 1490; BGH ZIP 1992, 1644 ff., 1646; ZIP 1990, 936\n= EWiR 1990, 1137 (Deppe-Hilgenberg); OLG Dresden, OLGR 1995, 46 f.\nmit Anm. von Pape, EWiR 1995, 515, der zu Recht beanstandet, daß\nnicht jede - geringe - Quotenverbesserung (dort 10%) für den\neinzelnen privaten Gläubiger einen Vorschuß zumutbar macht; Pape\nweist auch zutreffend darauf hin, daß es Vorgabe des Gesetzes ist,\ndie Zumutbarkeit an Hand der Quotenverbesserung zu prüfen; vgl.\nferner: OLG Köln ZIP 1990, 937 f.; Uhlenbruck, Kommentar zur\nKonkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 6 Rn. 31 b).\n\n14\n\nDa ein Erfolg des Rechtsstreits hier zuvorderst dem\nKonkursverwalter als rangbestem Gläubiger nach Verbrauch der baren\nMasse zugute kommt, scheitert die Zumutbarkeit nicht an diesem\nGesichtspunkt.\n\n15\n\nDemgemäß hat das OLG Köln\n\n16\n\n(OLGR 1996, 169 f. -3. Zivilsenat - ; a.A. OLG Düsseldorf, ZIP\n93, 1018 ff. mit Anm. Pape und - auch inhaltlich - abweichenden\nLeitsätzen in EWiR 93, 827 f.)\n\n17\n\nauch den Konkursverwalter als vorschußpflichtigen wirtschaftlich\nBeteiligten angesehen, wenn der von ihm angestrengte Prozeß allein\ndazu diene, eine Massemehrung zur Erhöhung seiner\nVerwaltervergütung zu erzielen. Der 3. Zivilsenat hat sich dazu auf\ndie Rechtsprechung des 16. Zivilsenats des OLG Köln (OLGR 94, 89)\nund auf Jaeger\n\n18\n\n(Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter - Regel oder\nAusnahme ? - in Festschrift für Egon Lorenz 1994, 331 ff.)\n\n19\n\nbezogen. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der\nKonkursverwalter der allein wirtschaftlich Interessierte an der\nFührung des Prozesses und damit auch wirtschaftlich Beteiligter im\nSinne des § 116 ZPO sei. Aus dieser Bestimmung lasse sich nicht\nentnehmen, daß der Konkursverwalter kraft Amtes eine Sonderstellung\neinnehmen und nicht als \"Beteiligter\" behandelt werden solle. Das\nInstitut der Prozeßkostenhilfe lasse sich jedenfalls auch in der\nkonkreten Ausgestaltung des § 116 ZPO nicht als vom Gesetzgeber\ngewollte Regelung ansehen, dem Konkursverwalter auf Kosten der\nAllgemeinheit zur Erzielung einer höheren Vergütung Prozesse zu\nfinanzieren.\n\n20\n\nDer Kläger kann auch nicht mit seiner Ansicht durchdringen, als\nKonkursverwalter gehöre er deshalb nicht zu den Beteiligten, denen\nnach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugemutet werden könne, einen Vorschuß\nfür den die Masse betreffenden Aktivprozeß zu leisten, weil man\nandernfalls den Konkursverwalter zwänge, seine persönlichen\nwirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse mit seiner Amts- und\nProzeßführung zu verquicken.\n\n21\n\nIm Gegenteil, kommt das Ergebnis eines Rechtsstreits, den der\nKonkursverwalter trotz Massearmut führen will, dem Konkursverwalter\nselbst zugute, so ist Prozeßkostenhilfe zu verweigern, wenn ihm\nzuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Gerade\nder Konkursverwalter hat es in der Hand, im eigenen Interesse dem\nvon den Konkursverwaltern beschworenen öffentlichen Interesse\ndaran, begründete Ansprüche des Gemeinschuldners durchzusetzen,\nGeltung zu verschaffen. Gerade der Konkursverwalter selbst hat in\nder Regel die notwendigen Rechtskenntnisse, um eigenverantwortlich\nbeurteilen zu können, ob die Durchführung des Rechtsstreits\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Aber auch wenn er zur\nBeurteilung der Erfolgsaussicht auf Dritte angewiesen ist, ist ihm\nzuzumuten, das nach seiner Auffassung allenfalls geringe Risiko\neines als hinreichend aussichtsreich beurteilten Rechtsstreits\nselbst zu tragen. Dadurch wird erreicht, daß die Erfolgsaussichten\neines Rechtsstreits besonders sorgfältig geprüft und (nur) wirklich\naussichtsreiche Prozesse geführt werden.\n\n22\n\nOb ein Erfolg des Rechtsstreits auch anderen Gläubigern zugute\nkommt, kann dahinstehen, denn es ist nicht ersichtlich, daß diese\nnicht neben dem Konkursverwalter vorschußpflichtig wären.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310696","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/19-w-40-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310696","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310696","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/19-w-40-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310696","retrieved":"2026-07-09 03:40:54.387149+00:00"}}