{"status":"available","doknr":"OLD310695","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX241.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"16 Wx 241/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG statthafte und\nauch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, da\ndie Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruhen (§ 27 FGG). Amts- und Landgericht haben zu Recht\ndie Eintragung eines aus den Nachnamen der beiden Eltern\nzusammengesetzten Doppelnamens als Familiennamen für ihren am\n18.06.1995 geborenen Sohn abgelehnt.\n\n3\n\nDie angefochtenen Entscheidungen stehen mit der ständigen\nRechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 17.01.1996 - 16 Wx 226/95\n- = Standesamtsanzeiger 1996, 137 f., vom 23.01.1996 - 16 Wx 8/96\n-, vom 26.02.1996 - 16 Wx 11/96 - sowie vom 22.08.1997 - 16 Wx\n230/97 -) und der inzwischen einhelligen Rechtsprechung der\nOberlandesgerichte (BayObLG Standesamtsanzeiger 1996, 15; OLG\nCelle, Standesamtsanzeiger 1996, 116; OLG Düsseldorf\nStandesamtsanzeiger 1996, 134; OLG Frankfurt Standesamtsanzeiger\n1996, 135; OlG Zweibrücken Standesamtsanzeiger 1996, 174, jeweils\nmit weiteren Nachweisen) in Einklang. Hiernach erlaubt § 1616 Abs.\n3 BGB nicht die Eintragung eines aus den Geburtsnamen beider\nElternteile gebildeten Doppelnamens für ein Kind, das nach dem\nInkrafttreten des Familiennamensrechtsänderungsgesetzes vom\n1.04.1994 geboren ist, und zwar auch dann nicht, wenn ein zuvor\ngeborenes Geschwisterkind diesen (Doppel-) Namen bereits trägt. Das\nLandgericht hat in seinem Beschluß die für diese Auffassung\nmaßgeblichen Gründe eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen im\nangefochtenen Beschluß Bezug genommen.\n\n4\n\nDie mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Einwände\nrechtfertigen keine abweichende Entscheidung.\n\n5\n\nDie angefochtenen Beschlüsse verstoßen weder gegen Artikel 6\nGrundgesetz noch gegen Art. 3 Grundgesetz. Weder der in Artikel 6\nAbs. 1 Grundgesetz verankerte verfassungsrechtliche Schutz der\nFamilie noch der Gleichheitsgrundsatz gebieten die Wahl eines\neinheitlichen Familiennamens (vgl. VerfG, NJW 1988, 1577). Der\nGesetzgeber hat durch das Recht der Neubestimmung des Namens für\ndie in dem Übergangszeitraum seit der Entscheidung des\nBundesverfassungerichts vom 5.03.1991 bis zur gesetzlichen\nNeuregelung geborenen Kinder gemäß Artikel 7 § 3 FamNamRG dem\nInteresse des Kindes an der Namensgleichheit der Geschwisterkinder\ndadurch ausreichend Rechnung getragen, daß den Eltern die\nMöglichkeit eingeräumt worden ist, die Namenswahl für vor dem\n1.04.1994 geborene Kinder zu ändern und damit einen einheitlichen\nNamen der aus der Ehe hervorgehenden Kinder zu gewährleisten. Auf\ndie Fortgeltung der durch die Entscheidung des\nBundesverfassungerichts vom 5.03.1991 eröffneten erweiterten\nWahlmöglichkeit bei der Namensbestimmung konnten die\nBeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vertrauen. Denn das\nBundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung deutlich\nhervorgehoben, daß die von ihm vorgenommene vorläufige Regelung nur\neine Zwischenlösung bis zur gesetzlichen Neuordnung des\nFamiliennamensrechts darstellte, und hat für diese dem Gesetzgeber\neinen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Gesetzgeber war\ndaher nicht gezwungen, Regelungen anderer europäischer Länder zu\nübernehmen, die die Möglichkeit eines Doppelnamens als Geburtsnamen\neines Kindes erlauben. Auch hat das Kind keinen\nverfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, daß der\nFamilienname die Herkunft beider Eltern aus verschiedenen\nKulturkreisen dokumentiert. Vielmehr bleibt es den Eltern\nunbenommen, diesen Gesichtspunkt bei der Auswahl der Vornamen ihres\nKindes zu berücksichtigen.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n7\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/16-wx-241-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/16-wx-241-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310695","retrieved":"2026-07-09 03:40:54.305767+00:00"}}