{"status":"available","doknr":"OLD310693","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX215.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"16 Wx 215/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Jahre 1954 wurde der Verein \"Unterstützungskasse der\nMetallwerke F. GmbH e.V.\" gegründet. Gemäß § 2 der Vereinssatzung\nwar Zweck dieses Vereins, an ehemalige Mitarbeiter der Firma\nMetallwerke F. GmbH im Alter und bei Invalidität sowie beim Tode\nihrer Angehörigen laufend oder befristet freiwillige\nVersorgungsleistungen zu gewähren. Darüber hinaus konnte der Verein\nin Notfällen einmalige Beihilfen auch an gegenwärtige Mitarbeiter\nzahlen. Die Mitglieder des Vereins wurden nach § 3 der Satzung von\nder Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrats ausgewählt. § 4\nder Satzung hatte folgenden Wortlaut:\n\n4\n\n\"Die Mitgliedschaft erlischt:\n\n5\n\na) durch Tod,\n\n6\n\nb) durch Ausscheiden aus der Firma,\n\n7\n\nc) durch Austritt aus dem Verein ...\"\n\n8\n\nIm Jahre 1987 wurden die Metallwerke F. GmbH mit der Firma S.\nGmbH in B. verschmolzen. Mitte 1995 wurde die Firma S. GmbH an eine\nFirma P. veräußert. Gegen Ende des Jahres 1995 wurden die\nBetriebsstätten der ehemaligen Metallwerke F. GmbH in L.\nstillgelegt. Das Unternehmen verlagerte insgesamt seinen Sitz nach\nBraunschweig und trug dann seitdem nur noch den Namen S. GmbH. Im\nZuge der Sitzverlegung und der Stillegung der Betriebsstätten der\n(ehemals) F. GmbH wurden alle Arbeitsverhältnisse, insbesondere\nauch mit allen bisherigen Vereinsmitgliedern, aufgelöst. Am\n31.05.1996 schied das letzte Vereinsmitglied aus dem\nArbeitsverhältnis aus. Eine Vereinbarung hinsichtlich des\nSchicksals des Vereins wurde im Zuge dieser Maßnahmen nicht\ngetroffen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 17.10.1996 an das Amtsgericht Leverkusen hat\ndie Beteiligte zu 2) beantragt, den Verein von Amts wegen aus dem\nVereinsregister zu löschen und zur Abwicklung einen Pfleger zu\nbestellen. Mit Verfügung vom 19.12.1996 hat das Amtsgericht die\nBeteiligten zu 1) und 2) zur beabsichtigten Bestellung des\nBeteiligten zu 3) zum Pfleger des Vereins angehört. Mit Schreiben\nvom 30.12.1996 hat der Beteiligte zu 1) daraufhin mitgeteilt, daß\ndurch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 17.12.1996 die\nSatzung des Vereins geändert worden sei, womit sich die\nNotwendigkeit einer Pflegschaft erübrigt habe.\n\n10\n\nDurch Beschluß vom 21.01.1997 hat das Amtsgericht für den Verein\ndie Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeordnet und den\nBeteiligten zu 3) zum Pfleger bestimmt.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 04.02.1997 hat die Beteiligte zu 2) gegen\ndiesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, statt\ndes Beteiligten zu 3) ihren Prokuristen zum Pfleger des Vereins zu\nbestellen und die Pflegschaft an das Amtsgericht Braunschweig\nabzugeben.\n\n12\n\nDer Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt mit der\nBegründung, der Verein bestehe fort, so daß keine Notwendigkeit für\ndie Anordnung der Pflegschaft gegeben sei.\n\n13\n\nMit dem angegriffenen Beschluß vom 08.07.1997 hatte das\nLandgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) als\nunzulässig verworfen. Es hat dazu ausgeführt, daß eine sofortige\nBeschwerde der Beteiligten zu 2) nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 FGG\nunstatthaft sei, da kein besonders Berufener bei der Bestellung\neiner Pflegschaft für unbekannte Beteiligte übergangen worden sein\nkönne. Im übrigen sei das Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 20\nFGG unzulässig, da die Beteiligte zu 2) durch die Pflegerbestellung\nfür den Verein nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Die\nBeschwerde des Beteiligten zu 1) sei deshalb unzulässig, weil der\nVerein zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde rechtlich nicht\nmehr existiert habe und daher nicht mehr beteiligtenfähig gewesen\nsei.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig.\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat nur insofern Erfolg, als\nsein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen\nnicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen\nwar.\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den\nangegriffenen landgerichtlichen Beschluß hat insgesamt keinen\nErfolg.\n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der Beteiligen zu 2) genügt für die\nAnnahme der Beschwerdeberechtigung nicht, daß sie Schuldnerin des\nin ihrer Bilanz als Darlehensforderung ausgewiesenen Anspruchs des\nerloschenen Vereins in Höhe von 3,6 Millionen DM ist.\n\n19\n\nDie Bestellung der Pflegschaft gemäß § 1913 BGB erfolgt als\nPersonalpflegschaft nämlich ausschließlich im Interesse des\nuntergegangenen Vereins und damit mittelbar seiner ehemaligen\nMitglieder. Die Beteiligte zu 2) war zu keinem Zeitpunkt selbst\nMitglied des Vereins oder sonst rechtlich in den Verein\neingebunden. Der Umstand, daß sie Rechtsnachfolgerin des\nTrägerunternehmens geworden ist, gibt ihr allein keine Rechte\ni.S.d. § 20 FGG an dem als juristische Person selbständigen\nVerein.\n\n20\n\nIhre Beschwerdeberechtigung läßt sich auch nicht auf eine\nAnalogie zu § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG stützen. Insofern ist zwar\nanerkannt (BGHZ 93, 1 (11); OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61 (62);\nKuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage, § 57 Rdn. 18),\ndaß auch den Schuldnern des Pfleglings ein rechtliches Interesse\nzustehen kann, gegen die Ablehnung oder Aufhebung einer Pflegschaft\nvorzugehen. Gefordert ist insofern aber jeweils, daß sich dieses\nInteresse darauf richtet, durch die Pflegschaftsanordnung einen\nrechtlich handlungsfähigen Vertreter für den Pflegling zu gewinnen\noder zu erhalten (BGHZ a.a.O.). Durch die Pflegerbestellung ist im\nvorliegenden Fall jedoch gerade sichergestellt worden, daß die\nBeteiligte zu 2) in allen Angelegenheiten, die mit der Verwaltung\ndes Vereinsvermögens und gegebenenfalls dessen Liquidation\nzusammenhängen, einen Vertreter des Pfleglings in Gestalt des\nPflegers gewonnen hat.\n\n21\n\nIn dem allein an Interessen des Pfleglings orientierten\nVerfahren der Pflegerbestellung gemäß § 1913 BGB eröffnet die durch\nden Pfleger neu gewonnene rechtliche Handlungsfähigkeit jedoch\nkeine Beschwer insoweit, als Schuldner sich nunmehr der\nGeltendmachung von Ansprüchen durch den Pfleger ausgesetzt\nsehen.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zwar gemäß §§ 27, 29\nFGG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur insofern\nErfolg, als das vom Landgericht als unzulässig angesehene\nRechtsmittel nur als unbegründet zurückzuweisen ist.\n\n24\n\nDer Beteiligte zu 1) ist im vorliegenden Verfahren insbesondere\nals beteiligtenfähig anzusehen. Er macht nämlich im wesentlichen\ngeltend, der Verein sei nicht durch Fortfall aller Mitglieder\nuntergegangen und bestehe fort, so daß eine Pflegschaft entbehrlich\nsei. Zwar können am FGG Verfahren grundsätzlich nur rechtsfähige\nRechtsträger teilnehmen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,\n13. Auflage, § 13 Rdn. 51 m.w.N.). Die Zulässigkeit des Verfahrens\ndarf jedoch an diesem Umstand nicht scheitern, wenn die\nRechtsfähigkeit eines Beteiligten gerade Gegenstand ist. Dies ist\nhier der Fall, da die Bestellung des Pflegers Kehrseite des\nUntergangs des Vereins ist.\n\n25\n\nDie Beschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n26\n\nDas Amtsgericht hat ohne Rechtsfehler die Pflegschaft für\nunbekannte Beteiligte gemäß § 1913 BGB angeordnet. Entgegen der\nAuffassung des Beteiligten zu 1) ist die \"Unterstützungskasse der\nFirma Metallwerke F. GmbH e.V.\" durch Fortfall aller Mitglieder\nerloschen. Nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung (BGHZ 19,\n51; BGH WM 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437; BAG ZIP 1986, 1483; OLG\nKöln NJW-RR 1996, 989), der die Literatur weitgehend gefolgt ist\n(Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage, § 41 Rdn. 2;\nStaudinger/Coing, BGB, 12. Auflage, § 41 Rdn. 12), erlischt ein\nVerein durch den Verlust aller Mitglieder. Im vorliegenden Fall ist\nnach der Regelung in § 4 seiner Satzung spätestens am 31.05.1996,\nals das letzte Vereinsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis der\nMetallwerke F. GmbH entlassen wurde, der Verein mitgliederlos\ngeworden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma erlosch nämlich nach §\n4 der Satzung die Mitgliedschaft. Da der Verein bereits zu diesem\nZeitpunkt zerfallen war, konnte nicht mehr nachträglich, in der\nVersammlung vom 17.12.1996, dessen Satzung und insbesondere die zur\nSelbstauflösung führende Regelung des § 4 geändert werden. Indem\nder Verein als Personenvereinigung alle Mitglieder verloren hatte,\nwar er als Rechtspersönlichkeit nämlich endgültig untergegangen und\nim Vereinsregister zu löschen. Eine nachträgliche Behebung der\nMängel der Satzung des untergegangenen Vereins war nachträglich und\nrückwirkend nicht mehr möglich.\n\n27\n\nDie Vertretung der Vermögensinteressen des untergegangenen\nVereins und die Verwendung seines Vermögens entsprechend der\nSatzung war damit gemäß § 1913 BGB einem Pfleger zu übertragen.\nDieses Vorgehen des Amtsgerichts entsprach der oben dargestellten\nzutreffenden und herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und\nLiteratur (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1996, 989 m.w.N.).\n\n28\n\nDas Amtsgericht Leverkusen war auch gemäß § 41 FGG für die\nPflegerbestellung zuständig, da der Schwerpunkt der wahrzunehmenden\nAufgaben in seinem Bezirk, in dem auch das Trägerunternehmen seinen\nSitz hatte, liegt.\n\n29\n\nDas Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei sein Ermessen\nhinsichtlich der Auswahl des Pflegers betätigt. Bei dieser\nAuswahlentscheidung steht dem Vormundschaftsgericht ein\nErmessensspielraum zu, der nicht überschritten wurde. Angesichts\nder rechtlich nicht einfach liegenden Problematik, eine\nsatzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen, war\nes insbesondere angemessen, einen Rechtsanwalt mit der Pflegschaft\nzu beauftragen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n31\n\nWert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerden jeweils:\n8.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/16-wx-215-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/16-wx-215-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310693","retrieved":"2026-07-09 03:40:54.225150+00:00"}}