{"status":"available","doknr":"OLD310691","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0919.16WX210.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-19","aktenzeichen":"16 Wx 210/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des\nLandgerichts, der die Entlassung des Beteiligten zu 3) von seinem\nAmt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises \"Regelung von\nVermögensangelegenheiten\" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nNach § 1908 b Abs. 1 BGB ist ein Betreuer aus dem Amt zu\nentlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu\nbesorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Das Landgericht hat mit\nzutreffenden Erwägungen festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) sich\nals ungeeignet erwiesen hat, die Vermögensinteressen der Betreuten\nwahrzunehmen. Es hat insofern zutreffend und überzeugend auf den\nInteressenkonflikt abgestellt, der dadurch entstanden ist, daß der\nBeteiligte zu 3) als Betreuer das Haus der Betreuten bewohnt, ohne\ndafür Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.\n\n4\n\nDas Vorgehen des Beteiligten zu 3) ist im übrigen durch einen\nschweren Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten\ngekennzeichnet. Auch wenn der marktübliche Mietzins noch nicht\nabschließend ermittelt worden ist, hätte seit ca. einem Jahr\nzumindest eine Nutzungsentschädigung unter Vorbehalt oder unter\nzurückhaltender eigener Schätzung des Mietwerts monatliche\nZahlungen an die Betreute erbracht werden müssen. Es wiegt um so\nschwerer, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben, als die\nRenteneinnahmen der Betroffenen und die Zuschüsse aus der\nPflegeversicherung nicht die Pflegekosten und die von der Betreuten\ngeleisteten Hausbelastungen decken, so daß inzwischen Sozialhilfe\nbeantragt werden mußte.\n\n5\n\nEs war schon daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht den\nBeteiligten zu 3) hinsichtlich des Aufgabenkreises \"Wahrnehmung der\nVermögensangelegenheiten der Betreuten\" als Betreuer entlassen hat.\nOb darüber hinaus infolge des Konflikts mit seinem Bruder weitere\nGründe für die Entlassung als Betreuer gegeben waren, mag\ndahinstehen.\n\n6\n\nDurch die Entlassung als Betreuer der Vermögensinteressen war am\nehesten gewährleistet, daß nunmehr die Belange der Betreuten auch\nin finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrgenommen werden.\nMit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hätte dieses Ziel\nnicht gleichermaßen effektiv erreicht werden können. Es war\nvielmehr erforderlich, den Beschwerdeführer insgesamt von der\nRegelung der finanziellen Angelegenheiten der Betreuten\nauszuschließen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n8\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/16-wx-210-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-19/16-wx-210-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310691","retrieved":"2026-07-09 03:40:54.147930+00:00"}}