{"status":"available","doknr":"OLD310706","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0916.3U130.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-16","aktenzeichen":"3 U 130/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Besitzerin eines Solawechsels über 950.000,00\nDM, der auf der Vorderseite handschriftlich mit der Angabe der\nWechselsumme, der D. Bank in B. als auszahlendem Kreditinstitut\nsowie Anschrift und Unterschrift des Beklagten als Ausstellers\nsowie maschinenschriftlich mit dem Ausstellungs- und Verfalldatum\nsowie der \"W. AG\" als Wechselnehmerin versehen ist. Auf der\nRückseite des Wechsels befinden sich Blankoindossamente des\nBeklagten und der Fa. W.. Am 23.03.1995 legte die \"Bank in L. AG\"\nden Wechsel dem Beklagten zur Zahlung vor. Da er nicht eingelöst\nwurde, ging er zu Protest. In der Folgezeit gelangte die Klägerin\nin den Besitz des Wechsels.\n\n3\n\nDie Klägerin hat im Wechselprozeß im Wege der Teilklage\nbeantragt,\n\n4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen\nDiskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 % seit dem\n21.03.1995 sowie Wechselunkosten in Höhe von 795,25 DM zu\nzahlen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n6\n\nEr hat vorgetragen, bei der Klägerin handele es sich um eine\nScheinfirma, die nur über einen Briefkastensitz in L. verfüge. Der\nWechsel sei formungültig. Aufgrund eines am 14.12.1994\ngeschlossenen Treuhandvertrages habe er vier Solawechsel in Höhe\nvon jeweils 950.000,00 DM an einen Herrn F. von T., den Inhaber der\nspanischen Fa. P. S. I. S.A., zur Deckung möglicher Kosten aus\neinem Finanzwechselgeschäft in Höhe von 40.000.000,00 DM übergeben.\nFür den Fall des Nichtzustandekommens dieses Geschäfts sei die\nRückgabe der Wechsel vereinbart gewesen. Seinerzeit hätten die\nWechselurkunden nur die handschriftlichen Eintragungen aufgewiesen.\nIm Februar 1995 habe Herr F. von T. ihm zwei Wechsel zurückgegeben.\nBezüglich der beiden übrigen Wechsel habe er auf Nachfrage\nmitgeteilt, daß er diese zur Prüfung einer Finanzierungsmöglichkeit\nan Herrn A.G. übergeben habe; obwohl eine solche Möglichkeit nicht\nbestanden habe, sei die Rückgabe der Wechsel an ihn, F. von T.,\ntrotz wiederholter Aufforderung nicht erfolgt. Der Wechsel sei\noffensichtlich von Herrn A. F. von T. in kriminellem Zusammenwirken\nmit der Klägerin um die maschinenschriftlichen Angaben ergänzt\nworden. Die in der Wechselurkunde angegebene Fa. W. existiere\nnicht.\n\n7\n\nDurch Urteil vom 1. August 1996 (Bl. 72 ff. d.A.), auf das\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei\nunzulässig, weil es an der Angabe einer ordnungsmäßen\nladungsfähigen Anschrift der Klägerin fehle; denn die in der\nKlageschrift angegebene Postfachadresse ermögliche nicht die\nZwangsvollstreckung. Der Mangel werde auch nicht durch die mit\nSchriftsatz vom 18.06.1996 erfolgte Mitteilung einer\nGeschäftsadresse in S. behoben; denn nach der vom Beklagten\neingeholten Auskunft des Öffentlichkeitsregisteramtes des\nFürstentums L. stehe fest, daß die Klägerin als Sitzgesellschaft\nunter der angegebenen Adresse nicht über Geschäftsräume o.ä.\nverfüge.\n\n8\n\nGegen dieses ihr am 15.08.1996 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 13.09.1996 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 11.11.1996 begründet. Sie\nbehauptet, sie sei eine Anstalt L.ischen Rechts. Ihren Sitz habe\nsie inzwischen von S. nach M./Fürstentum L. verlegt. Dort habe sie\nunter der im Tenor aufgeführten Anschrift ihre Büroräume und ihr\nPersonal; in L., wo ihre Verwaltungsratsmitglieder ansässig seien,\nwürden auch alle Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen\nund effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt.\n\n9\n\nDen streitigen Wechsel habe ihr ein Kunde zur Abgeltung bereits\nerbrachter und als Vorschuß für noch zu erbringende\nDienstleistungen übergeben.\n\n10\n\nIm Termin vom 21. Februar 1997 hat der Beklagte gegen die\nKlägerin ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das ihre Berufung\nzurückgewiesen worden ist (Bl. 149 d.A.). Gegen dieses ihr am\n03.03.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.1997\nEinspruch eingelegt.\n\n11\n\nSie beantragt,\n\n12\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben und den\nBeklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu\nverurteilen, an sie 65.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über\ndem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens\naber 6 % seit dem 21.03.1995 sowie Wechselunkonsten in Höhe von\n795,25 DM zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas Versäumnisurteil zu bestätigen.\n\n15\n\nEr bestreitet eine wirksame Prozeßbevollmächtigung der erst- und\nzweitinstanzlichen Rechtsanwälte sowie die Identität und\nParteifähigkeit der Klägerin und die Existenz ihrer\nVerwaltungsratsmitglieder. Der Beklagte hält daran fest, daß die\nKlägerin eine reine Briefkastenfirma sei, die von dem Betrüger F.\nvon T. zur Begehung von Straftaten betrieben werde.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie\ndie überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nKlägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n19\n\nDas Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als\nunzulässig abgewiesen.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts genügte die Klägerin\nallerdings mit der Angabe, sie sei unter der Adresse \"M.gasse 62,\nFL S.\" geschäftsansässig, und der Beifügung eines\nHandelregisterauszugs, aus der sich ihre Vertretung durch ihre\nVerwaltungsratsmitglieder ergab, den Anforderungen der §§ 253 Abs.\n2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO an eine ordnungsgemäße\nKlageerhebung. Die Möglichkeit der Vollstreckung wegen der\nProzeßkosten ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht\nzitierten Entscheidung des BGH (NJW 88, 2114).\n\n21\n\nSoweit der Beklagte die Rüge mangelnder Prozeßbevollmächtigung\nder erst- und zweitinstanzlichen Rechtsanwälte sowie der\nParteifähigkeit der Klägerin erhebt, kann offen bleiben, ob die\nKlägerin als angebliche Anstalt L.ischen Rechts unter der nunmehr\nangegebenen Adresse in M./Fürstentum L. ihren tatsächlichen\nVerwaltungssitz hat, an dem die grundliegenden Entscheidungen der\nUnternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte\numgesetzt werden (vgl. zu diesem Erfordernis für die Rechts- und\nParteifähigkeit ausländischer Handelsgesellschaften\nZöller-Vollkommer, ZPO 19. Aufl. § 50 Rn. 19 a; BGH Z 97, 269 f.;\nLG Essen NJW 95, 1500; OLG Hamm RIW 97, 236 f.). Es bedarf auch\nkeiner weiteren Aufklärung dazu, ob die in dem überreichten\nHandelsregisterauszug des Öffentlichkeitsregisteramts\nVaduz/Fürstentum L. aufgeführten Verwaltungsratsmitglieder der\nKlägerin tatsächlich existieren und die Prozeßvollmacht vom\n03.05.1995 unterzeichnet haben. Denn die Klage ist jedenfalls im\nWechselprozeß unzulässig. Da bei der Prüfung der\nProzeßvoraussetzungen keine bestimmte Reihenfolge eingehalten\nwerden muß, kann das abweisende Prozeßurteil auf den am leichtesten\nund schnellsten feststellbaren Verfahrensmangel gestützt werden\n(vgl. Zöller-Greger ZPO vor § 253 Rn. 11).\n\n22\n\nDer Wechselprozeß gemäß § 602 ZPO stellt eine Unterart des\nUrkundenprozesses dar mit der Folge, daß sämtliche zur Begründung\ndes Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden müssen\nbewiesen werden können, § 592 ZPO (vgl. Zöller-Greger, ZPO § 602\nRn. 1; MünchKomm-Braun, ZPO § 602 Rn. 1; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO\n21. Aufl., § 602 Rn. 6; Thomas-Putzo, ZPO 20 Aufl., § 602 Rn. 1;\nBaumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO 55. Aufl., § 602 Rn. 1,\n4). Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf\nZöller-Greger ZPO § 602 Rn. 3, Thomas-Putzo § 602 Rn. 3 und\nBaumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann ZPO § 602 Rn. 4 stützen will,\ngeht sie fehl. Die genannten Fundstellen betreffen nur die\nStatthaftigkeit des Wechselprozesses im Hinblick auf die Ansprüche\naus Wechseln und die Personen, die im Wechselprozeß klagen und\nverklagt werden können. Hier aber geht es um das Erfordernis der\nBeweisbarkeit der Anspruchsberechtigung durch Urkunden. Hierfür\nwird zwar meist der Wechsel ausreichen (vgl. Zöller-Greger ZPO §\n602 Rn. 1). Vorliegend ist dies aber gerade nicht der Fall, weil\nder Wechsel nach Protesterhebung nicht mehr durch Blankoindossament\nauf die Klägerin übertragen werden konnte (vgl. BGH NJW 69, 1484).\nVielmehr kann die Klägerin Rechte aus dem Wechsel nur durch\nbürgerlich- rechtliche Abtretung erlangt haben (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, WEG 19. Aufl., Artikel 20 Rn. 4). Die Klägerin\nbehauptet hierzu nur, ein - namentlich nicht näher bezeichneter -\nKunde habe ihr den Wechsel zur Abgeltung bereits erbrachter und als\nVorschuß für noch zu erbringende Dienstleistungen übergeben. Eine\nAbtretungsurkunde fehlt. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn\nderjenige, der den Wechsel bezahlt hat, von dem legitimierten\nWechselinhaber den Wechsel mit Protesturkunde und quittierter\nRückrechnung erhalten hat (vgl. BGH a.a.O. und Staub-Stranz, WG\nArtikel 16 Anmerkung 19 a). Diese Konstellation liegt hier nicht\nvor; denn der Wechsel ist bisher nicht bezahlt worden. Der Senat\nhält daher an seiner bereits im Termin vom 21.02.1997 geäußerten\nMeinung fest, daß die Klägerin ihre Legitimation durch Vorlage von\nAbtretungsurkunden von der im Wechsel aufgeführten Fa. W. über\nmögliche Zwischenerwerber bis zur Klägerin selbst nachweisen müßte.\nDa dies trotz des Hinweises des Senats nicht geschehen ist, war das\nVersäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage insgesamt -\nauch soweit sie im Berufungsrechtszug erhöht worden ist -\nabzuweisen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 4, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n65.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-16/3-u-130-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 602","ref_norm":"602","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-16/3-u-130-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310706","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.268205+00:00"}}