{"status":"available","doknr":"OLD310713","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0915.5U43.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-15","aktenzeichen":"5 U 43/96","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache jedenfalls\nzum Teil Erfolg, wobei hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung im\nRahmen der Widerklage bereits jetzt Entscheidungsreife besteht.\n\n3\n\nDas Landgericht hat das Widerklagebegehren des Beklagten\naufgrund der operativen Behandlung durch den Kläger zu Unrecht für\nunbegründet erachtet.\n\n4\n\nDie Strumaoperation beim Beklagten war nämlich ein\nrechtswidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in die\nkörperliche Integrität des Beklagten, weil dieser hierzu keine\nrechtlich wirksame Einwilligung erklärt hatte. Eine solche\nrechtswirksame Einwilligung in eine medizinische Behandlung liegt\nnämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur dann vor, wenn der\nPatient vor der Behandlung über deren Indikation, evtl. alternative\nBehandlungsmöglichkeiten und insbesondere auch über deren Risiken,\nGefahren pp. informiert worden ist, denn nur der vollinformierte\nPatient weiß, wozu er seine Einwilligung erteilt mit der Folge, daß\neine wirksame Einwilligung nur dann vorliegt, wenn der Patient sie\nin voller Kenntnis aller Risiken, Behandlungsalternativen pp.\nerklärt (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen: Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht 6.\nAufl., Seite 123 ff.).\n\n5\n\nAn einer solchen umfassenden Aufklärung und demzufolge auch an\neiner wirksamen Einwilligung in die operative Behandlung fehlte es\nim Falle des Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger den\nBeklagten vor der Operation hinreichend präzise und umfassend über\ndie mit dem operativen Eingriff u. a. auch verbundene Gefahr einer\nRecurrensparese, also einer Stimmbandlähmung bzw. -schädigung\ninformiert hat; ein Aufklärungsmangel liegt nämlich auch deshalb\nvor, weil der Kläger den Beklagten unstreitig jedenfalls nicht über\ndie alternativ indizierte Behandlung vermittels einer\nRadio-Jod-Therapie unterrichtet hat. Der in zweiter Instanz\nbeauftragte Sachverständige Prof. Dr. M.-G. hat insbesondere im\nRahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar und\nüberzeugend dargelegt, daß im Falle des Beklagten neben einer\noperativen Beseitigung der vorgefundenen heißen Knoten auch die\nAnwendung einer Radio-Jod-Therapie in Betracht zu ziehen gewesen\nwäre. Hierzu hat er ausgeführt, daß man zwar die operative Methode\nimmer dann vorzieht, wenn ein begründeter Verdacht besteht, daß\nkalte Knoten ein Malignitätsrisiko tragen. Im Falle des Beklagten\nsei kein so deutlicher Krebsverdacht vorhanden gewesen, daß man die\nRadio-Jod-Methode in seinem Falle nicht hätte in Betracht ziehen\nkönnen. So habe keine familiäre karzinogene Vorbelastung\nvorgelegen, und auch nach Befall und Größe der diagnostizierten\nKnoten sei kein akuter Krebsverdacht anzunehmen gewesen. In erster\nLinie seien heiße Knoten festgestellt worden, und es habe lediglich\ntheoretisch die Möglichkeit bestanden, daß sich dahinter auch kalte\nKnoten verstecken könnten, welche eher ein Krebsrisiko beinhalteten\nund die gegen eine Jod-Therapie resistent seien. Insgesamt habe\nhierfür aber kein begründeter Anhaltspunkt vorgelegen, so daß man\ndie Durchführung einer Radio-Jod-Therapie durchaus habe in Betracht\nziehen können. Zwischen den Kreislaufbeschwerden, insbesondere dem\nerhöhten Blutdruck, und der Schilddrüsenüberfunktion sei allenfalls\nein sehr entfernter Zusammenhang anzunehmen, der für sich alleine\nkeine zwingende Veranlassung zu einem operativen Eingriff gegeben\nhabe.\n\n6\n\nDamit steht fest, daß im Falle des Beklagten neben der\noperativen Methode auch die Radio-Jod-Methode als sachgerechte und\ntherapiegeeignete Maßnahme in Betracht zu ziehen war mit der Folge,\ndaß der Kläger den Beklagten hierüber hätte aufklären müssen, um\nihm so eine eigenverantwortliche Entscheidung über die akut\ndurchzuführende Therapie zu ermöglichen.\n\n7\n\nUnstreitig ist eine dahingehende Unterrichtung des Beklagten\nnicht erfolgt.\n\n8\n\nDer Beklagte hat anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem\nSenat auch nachvollziehbar dargelegt, daß er im Falle einer\nordnungsgemäßen umfassenden Aufklärung über alternative\nBehandlungsmethoden durchaus in einen Interessenkonflikt geraten\nwäre und sich jedenfalls nicht ohne weiteres Bedenken zu dem\noperativen Eingriff bereitgefunden hätte. Nach seiner anschaulichen\nund von der Gegenseite nicht angegriffenen Schilderung wurde der\nBegriff der Radio-Jod-Therapie nur kurz erwähnt mit dem sofortigen\nZusatz, in seinem Falle komme nur die Operation in Betracht. Das\nKrebsrisiko habe er für nicht bedeutsam erachtet, weil sein\nlangjähriger Hausarzt ihm erklärt habe, daß durch die Szintigraphie\nder Krebsverdacht so gut wie ausgeräumt sei. Er habe vor der\nOperation auch Angst gehabt und hätte deshalb alternative\nBehandlungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gezogen. Auch wenn\nentsprechend der Schilderung des Sachverständigen die Durchführung\nder Radio-Jod-Therapie sich über einen längeren Zeitraum, also über\nmehrere Monate in Einzelabschnitten erstreckt hätte, würde ihn dies\nnicht von einer solcher Behandlung abgehalten haben, weil er sich\nals Rechtsanwalt Arbeit mit in's Krankenhaus hätte nehmen können.\nSeine Arbeit stelle sich im wesentlichen als Schreibtischarbeit\ndar, da er als vorwiegend in der Strafverteidigung tätiger\nRechtsanwalt nur etwa 10 Hauptverhandlungstermine im Jahr\nwahrzunehmen habe. Hierbei werde auch auf seine sonstige Belastung\nRücksicht genommen, so daß er die Behandlung, die einen stationären\nKrankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätte, durchaus zeitlich\nentsprechend hätte einrichten können.\n\n9\n\nNach dieser Schilderung ist der Senat davon überzeugt, daß der\nKläger eine ordnungsgemäße umfassende Aufklärung jedenfalls mit\nSicherheit zum Anlaß genommen hätte, eingehende Überlegungen,\nggfls. mit weiterer ärztlicher Beratung, dazu anzustellen, ob er\nsich zu dem operativen Eingriff oder eher zu der Radio-Jod-Therapie\nentschließen wolle.\n\n10\n\nDer Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß\nauch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Beklagte sich in\njedem Fall zu der operativen Behandlung entschieden hätte, zumal\ndie berufliche Tätigkeit als Strafverteidiger ein erhöhtes\nInteresse an der Vermeidung einer Stimmschädigung erkennen\nließ.\n\n11\n\nEs bleibt deshalb bei der Feststellung, daß der beim Beklagten\ndurchgeführte operative Strumaeingriff mangels rechtlich wirksamer\nEinwilligung ein rechtswidriger, zum Schadensersatz verpflichtender\nEingriff im Sinne von §§ 823, 847 BGB war.\n\n12\n\nBei der Bemessung des demzufolge dem Beklagten gem. § 847 BGB\nzuzuerkennenden Schmerzensgeldes war zum einen zu berücksichtigen,\ndaß der Beklagte einer jedenfalls nicht zwingend gebotenen\nOperation unterzogen wurde, bei der es zudem auch noch zu einer\nweiteren Schädigung, nämlich des nervus recurrens mit\nnachfolgender, länger dauernder Stimmbandbeeinträchtigung gekommen\nist. Hierdurch war der Beklagte sowohl im privaten als auch im\nberuflichen Bereich angesichts eines eingeschränkten\nSprechvermögens in nennenswertem Maße beeinträchtigt, wobei\nzusätzlich zu berücksichtigen ist, daß er über einen längeren\nZeitraum mit der Befürchtung leben mußte, daß möglicherweise seine\nStimmbandfunktion überhaupt nicht mehr ordnungsgemäß wieder\nhergestellt werden könne. Gerade diese Befürchtung ist bei einem im\nmittleren Lebensalter voll im Berufsleben stehenden Menschen\nbereits eine beträchtliche Beeinträchtigung seiner privaten und\nberuflichen Lebensqualität. Außerdem war der Beklagte zusätzlich\ndamit belastet, sich über einen mehrmonatigen Zeitraum einer\nlogopädischen Behandlung unterziehen und die Funktion seiner\nStimmbänder immer wieder ärztlich überprüfen lassen zu müssen.\n\n13\n\nAndererseits war zu erwägen, daß der Beklagte sein\nSprechvermögen jedenfalls nicht gänzlich eingebüßt hat und im\nRahmen der logopädischen Behandlung auch bereits nach einem\nadäquaten Zeitraum eine Besserung der Stimmbandfunktion zu\nkonstatieren war.\n\n14\n\nUnter Abwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte, auch unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte sich im Falle der\nDurchführung der Radio-Jod-Therapie mehrfach über einen längeren\nZeitraum in die stationäre Krankenhausbehandlung hätte begeben\nmüssen und auch von daher in seiner Lebensführung jedenfalls\nteilweise beeinträchtigt gewesen wäre, erachtet der Senat einen\nSchmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000,00 DM für sachlich\nangemessen, um den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des\nBeklagten in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Ein höherer\nBetrag erscheint angesichts des Umstandes, daß jedenfalls nach\neinem Zeitraum von rund einem Jahr die Stimmbandfunktion des\nBeklagten voll wieder hergestellt war, nicht adäquat.\n\n15\n\nIm Sinne der Zuerkennung des vorgenannten Schmerzensgeldbetrages\nvon insgesamt 5.000,00 DM konnte deshalb bereits abschließend\nentschieden werden.\n\n16\n\nWas den geltend gemachten Verdienstausfall sowie das\nFeststellungsbegehren des Beklagten anbetrifft, wird jedoch nach\nMaßgabe des mit gleichem Datum erlassenen Hinweis- und\nAuflagenbeschlusses weiterer Vortrag erforderlich sein.\n\n17\n\nBis zu dessen Erledigung und einer Entscheidung hierüber bleibt\nauch die Entscheidung über den vom Landgericht teilweise\nzuerkannten Honoraranspruch des Klägers, den der Beklagte mit\nseiner Berufung ebenfalls angreift, vorbehalten. Dessen\nGeltendmachung steht nämlich möglicherweise auf Seiten des\nBeklagten eine \"dolo-petit\"-Einrede entgegen. Der - nicht von einer\nwirksamen Einwilligung gedeckte -operative Eingriff hat zwar den\nerstrebten Behandlungserfolg, die Beseitigung der\nSchilddrüsenknoten, erzielt, andererseits jedoch eine -\nvorübergehende - Beeinträchtigung der Stimmbandfunktionen\nausgelöst, aus welcher der Beklagte - im einzelnen noch\nabzuklärende - materielle Schäden in Form von Einkommenseinbußen\nherleitet (zur dolo-petit-Einrede s. RGRK Komm. z. BGB\nherausgegeben von Mitgliedern des BGH, 12. Aufl., 1994, Randz. 280\nzu § 611 BGB).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert: 36.774,18 DM\n\n20\n\n(1.774,18 DM + 20.000,00 DM + 10.000,00 DM + 5.000,00 DM\nFeststellungsbegehren).\n\n21\n\nWert der Beschwer des Klägers: 5.000,00 DM.\n\n22\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/5-u-43-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/5-u-43-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310713","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.902588+00:00"}}