{"status":"available","doknr":"OLD310712","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0915.5U228.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-15","aktenzeichen":"5 U 228/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer 1952 geborene Kläger litt nach Auskunft des ihn behandelnden\nFacharztes für Orthopädie Sch. seit langem unter einem chronisch\nrezidivierenden Lumbalsyndrom nach einem 1985 festgestellten\nlumbalen Bandscheibenvorfall bei L4/5 (Blatt 31 d. A.). In der Zeit\nvon November 1987 bis Ende Januar 1988 unterzog der Orthopäde nach\nseinen Angaben den Kläger einer physikalischen Therapie sowie einer\nSpritzenbehandlung und informierte ihn über die Diagnose (Blatt 33\nd. A.). Etwa 1990 kam es zu einer rechtsseitigen ischialgieformen\nSchmerzsymptomatik, die sich unter konservativer Therapie\nvollständig zurückbildete (Blatt 29 d. A.). Im September 1991\nbeantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine\nKapitallebensversicherung unter Einschluß einer\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung. In den vom Zeugen P.\naufgenommenen und ausgefüllten und sodann vom Kläger\nunterschriebenen Anträgen sind die Fragen 5 e) (Sind sie in den\nletzten fünf Jahren ärztlich beraten, untersucht, nachuntersucht,\nbehandelt, bestrahlt oder operiert worden? Wann (Tag, Monat, Jahr),\nweshalb, von welchen Ärzten, in welchem Krankenhaus?) und f)\n(Leiden Sie oder haben sie an Krankheiten oder Gebrechen gelitten?\n...) verneint, desgleichen die Frage nach erlittenen oder\nbestehenden Krankheiten gemäß Nr. 4.11 a) bis o) (Blatt 27 d. A.).\nDie Beklagte nahm die Anträge durch Übersendung des\nVersicherungsscheins mit Wirkung am 01. Oktober 1991 an (Blatt 5 d.\nA.). Danach beträgt die Versicherungssumme 70.944,00 DM und die\nJahresrente im Falle einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 %\n17.027,00 DM. Ferner ist Beitragsbefreiung im Falle der\nBerufunfähigkeit vereinbart. Wegen der den Versicherungen zugrunde\nliegenden Bedingungen wird auf Blatt 126 - 129 d. A. verwiesen.\n\n3\n\nIm September 1993 kam es beim Kläger zu einem\nBandscheibenvorfall bei L5/S1 rechts mit Kompression der\nNervenwurzel S1 bei einem 2/3-Verschluß des Spinalkanals. Wegen der\nFolgen dieser Erkrankung beantragte der Kläger 1995 Leistungen aus\nder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Im Zuge der Bearbeitung\ndes Antrags erhielt die Beklagte Kenntnis davon, daß der Kläger\nwegen eines chronisch rezidivierenden Lumbalsyndroms mindestens\nseit 1987 in ärztlicher Behandlung gewesen war. Daraufhin trat sie\nmit Schreiben vom 14.06.1995 mit Wirkung zum 01.06.1995 vom\nVersicherungsvertrag zurück, weil der Kläger die ihm obliegenden\nvorvertraglichen Anzeigepflichten schuldhaft verletzt habe, §§ 16\nff VVG. Der Kläger habe nicht angezeigt, daß er an Rückenleiden\nbzw. Bandscheibenleiden erkrankt gewesen sei (Blatt 8 d. A.).\n\n4\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der\naußerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet\nsei, ihm ab 01. Oktober 1996 Berufsunfähigkeitsrente in Höhe\n4.256,75 DM vierteljährlich zu zahlen. Er hat behauptet, daß er dem\nAgenten bei Antragsaufnahme gesagt habe, daß er unter\nRückenschmerzen leide. Jener habe dies für unerheblich gehalten\n(Blatt 3 d. A.). Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, daß\ner unter einem Bandscheibenschaden gelitten habe. Er habe sich\ndiesbezüglich in der Vergangenheit auch nicht in ärztlicher\nBehandlung befunden. Seit ca. vier Jahren vor Beantragung der\nVersicherung habe er sich nicht mehr in irgendeiner ärztlichen\nBehandlung befunden. Ihm sei deshalb auch nicht bewußt gewesen, an\neiner auf Dauer behandlungsbedürftigen Krankheit zu leiden (Blatt 3\nd. A.). Er bestreite einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der\nVorerkrankung und der die Berufsunfähigkeit auslösenden Erkrankung.\nSchließlich hätte die Beklagte die Versicherung auch bei Kenntnis\neines Bandscheibenleidens zu unveränderten Bedingungen angenommen\n(Blatt 4 d. A.). An im Jahre 1987 vorgenommene ärztliche\nBehandlungen habe er sich bei Antragsaufnahme nicht erinnert (Blatt\n40 d. A.).\n\n5\n\nIm Termin vor dem Landgericht hat der Kläger erklärt, er habe\nsehr wohl bei der Antragstellung erklärt, daß er wegen seines\nRückenleidens in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe sich\nnur nicht mehr an den Zeitpunkt erinnern können. Wenn in der\nKlageschrift und im Schriftsatz vom 27. März 1996 etwas anderes\nstehe, so habe ihn sein Anwalt falsch verstanden. Ihm, das heißt\ndem Anwalt, gegenüber habe er auch erklärt, daß er in ärztlicher\nBehandlung gewesen sei. Er habe auch dem Agenten gesagt, daß er\nwegen der Rückenschmerzen Massagen und Spritzen bekommen habe. Seit\neinigen Jahren vor dem Versicherungabschluß habe er keine Schmerzen\nmehr gehabt. Er hat beantragt,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nfestzustellen, daß das\nVertragsverhältnis der Parteien bezüglich des\nLebensversicherungsvertrages nebst\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 01. Oktober 1991 zu\nVersicherungs-Nr.: X. durch den Rücktritt der Beklagten vom\n14.06.1995 nicht aufgehoben worden sei, sondern fortbestehe,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet sei, an ihn aus dem vorbezeichneten\nVersicherungsverhältnis die vertraglichen\nBerufsunfähigkeitsrentenleistungen zu erbringen, indem sie\nbeginnend mit dem 01. Oktober 1996 vierteljährlich im voraus die\nvereinbarte Berufngsunfähigkeitsrente in Höhe von je 4.256,75 DM\nzum 01.01., 01.04, 01.07 und 01.10 eines jeden Jahres zahle.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat sich darauf berufen, daß der Rücktritt wegen falsch\nBeantwortung der Gesundheitsfragen und Verschweigens relevanter\nVorerkrankungen gerechtfertigt sei.\n\n14\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte vom\nVersicherungsvertrag wirksam zurückgetreten sei.\n\n15\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel\nunverändert weiter. Er behauptet, daß er dem Agenten bei\nAntragstellung mitgeteilt habe, daß er unter Rückenschmerzen\ngelitten habe und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei\n(Massagen und Spritzen). Seit einigen Jahren vor Abschluß der\nVersicherung habe er keine Rückenschmerzen mehr gehabt. Die\nBehandlung im Jahre 1987 sei ihm zur Zeit der Antragsaufnahme nicht\nmehr erinnerlich gewesen (Blatt 89 d. A.). Die ischialgieforme\nSchmerzsymptomatik des Jahres 1990 sei vollständig zurückgegangen,\nso daß er davon ausgegangen sei, ein Rückenleiden sei nicht\nvorhanden, Schmerzen würden nicht mehr auftreten. Er habe deshalb\ndavon abgesehen, dies mitzuteilen, weil eine Mitteilungspflicht\nsich seiner Ansicht nach aus den Antragsfragen nicht ergebe (Blatt\n89/90 d. A.). Schließlich bestreitet er nach wie vor die Kausalität\nzwischen dem angeblich verschwiegenen Rückenleiden und dem Eintritt\ndes Versicherungsfalls. Er beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen\nzu erkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie tritt der Berufung entgegen, verweist darauf, daß der Kläger\nwidersprüchlich vorgetragen habe und beruft sich auf § 528 Abs. 3\nZPO wegen der Beweisantritte. Sie erklärt die Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung (Schriftsatz vom 13. März 1997). Sie meint,\ndie Gefahrerheblichkeit eines verschwiegenen Bandscheibenvorfalls\nliege auf der Hand. In bezug auf § 21 VVG sei der Kläger\ndarlegungs- und beweisbelastet. Bloßes Bestreiten genüge nicht.\n\n22\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n23\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen\nder Beweisanordnung wird auf den Beschluß vom 14. Mai 1997, wegen\ndes Ergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 1997\nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache teilweise gerechtfertigt.\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nDie Kapitallebensversicherung ist weder durch Rücktritt noch\ndurch Arglistanfechtung erloschen.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nNach § 6 Nr. 3 der hier maßgebenden allgemeinen Bedingungen für\nkapitalbildende Lebensversicherungen (AVB) ist im Falle einer\nvorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung ein Rücktritt vom\nVertrag nur binnen drei Jahren seit Vertragsschluß, bei Eintritt\ndes Versicherungsfalles während der ersten drei Jahre auch noch\nnach Ablauf der Frist zulässig. Da der Versicherungsfall nicht\neingetreten ist, war die Rücktrittsfrist im Streitfall im Oktober\n1994 abgelaufen. Der erst im Juni 1995 erklärte Rücktritt war damit\nverspätet.\n\n30\n\nDie Beklagte meint zu Unrecht, als Versicherungsfall sei auch\nder Eintritt der Berufsunfähigkeit zu verstehen. Diese Ansicht\nerschließt sich der genannten Klausel nicht und folgt auch nicht\naus dem Bedingungswerk im übrigen. Für die Lebensversicherung\ngelten eigenständige, aus sich heraus verständliche Bedingungen. An\nkeiner Stelle ist darauf verwiesen, daß ergänzend die Bedingungen\nfür die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gelten sollen. Dem\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen\nVerständnismöglichkeit es ankommt (vgl. BGH VersR 1991, 919),\nerschließt es sich danach nicht, daß als Versicherungsfall auch ein\nEreignis gelten soll, das keinen Bezug zum durch die\nLebensversicherung abgedeckten Risiko hat. Der aufmerksame\nVersicherungsnehmer wird bei eingehendem Studium auch des für die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung geltenden Bedingungswerks eher\nzu dem Ergebnis kommen, daß der Eintritt der Berufsunfähigkeit\ngerade unerheblich sein soll, denn nach § 9 Nr. 1 der AVB-BUZ kann\ndie Zusatzversicherung nicht ohne die Hauptversicherung fortgesetzt\nwerden, wohl aber umgekehrt.\n\n31\n\nSoweit das OLG Koblenz (vgl. VersR 1996, 1222) in dieser Frage\ngegenteiliger Ansicht ist, folgt der Senat dem nicht. Ob der\nVersicherer oder der Versicherungsnehmer im Einzelfall aus anderen\nGründen (etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aus dem\nRechtsgedanken des § 139 BGB oder anderes) die Aufhebung auch des\nLebensversicherungsvertrags verlangen könnten, wenn die\nZusatzversicherung erlischt, kann offen bleiben. Derartiges wird\nhier nicht geltend gemacht.\n\n32\n\n2.\n\n33\n\nDer Bestand der Lebensversicherung bleibt auch von der im März\n1997 erklärten Arglistanfechtung unberührt. Diese ist ebenfalls\nverspätet. Nach § 124 Abs. 1, 2 BGB kann sie nur binnen Jahresfrist\nab Kenntnis der Täuschung erklärt werden. Kenntnis von der\nbehaupteten Täuschung hatte die Beklagte aber bereits seit Mitte\ndes Jahres 1995.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nIm übrigen hat das Landgericht die Klage mit recht abgewiesen,\nweil die Beklagte wirksam vom Zusatzvertrag zurückgetreten ist (§§\n20, 16 VVG).\n\n36\n\n1.\n\n37\n\nNach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag\nzurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Schließung des\nVertrages ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt\nhat. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG gilt ein Umstand im Zweifel als\ngefahrerheblich, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und\nschriftlich gefragt hat.\n\n38\n\nIm Streitfall sind die schriftlichen Gesundheitsfragen 5. e) und\nf) sowie 4.11 h) falsch beantwortet. Die Fragen sind verneint,\nobwohl der Kläger von November 1987 bis Januar 1988 wegen der\nFolgen eines lumbalen Bandscheibenvorfalls in ärztlicher Behandlung\ndes Facharztes für Orthopädie Sch. war, ferner 1990 wegen\nischialgieformer Schmerzsymptomatik ebenfalls konservativ\ntherapiert worden ist. Ferner ist der 1985 erlittene\nBandscheibenvorfall, bei dem es sich um eine Krankheit bzw.\nGesundheitsstörung im Sinne der Frag 4.11 h) handelt,\nverschwiegen.\n\n39\n\nDer Senat ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem\nErgebnis der Beweisaufnahme überzeugt, daß die Falschbeantwortung\nauf unrichtigen Angaben des Klägers bei Antragsaufnahme beruht. Der\nKläger behauptet selbst nicht, den Zeugen P. seinerzeit über den\n1985 festgestellten Bandscheibenvorfall unterrichtet zu haben,\ndesgleichen nicht, daß er deswegen 1987 und 1988 ärztlich behandelt\nworden ist. Seiner Behauptung, er habe dem Agenten mitgeteilt, er\nsei wegen eines Rückenleidens in ärztlicher Behandlung gewesen,\nhabe wegen Rückenschmerzen Massagen und Spritzen bekommen, kann\nnicht gefolgt werden. Nach dem Schreiben seines vorprozessual\nbeauftragten Rechtsanwalts vom 25.08.1995 hat er diesem gegenüber\nauf Befragen erklärt, er könne ausschließen, in den Jahren 1985,\n87, 89 wegen eines Rückenleidens in ärztlicher Behandlung gewesen\nzu sein (Blatt 109 d. A.). In der Klageschrift ist (folgerichtig)\ndenn auch keine Rede davon, daß er dem Agenten ärztliche\nBehandlungen wegen eines Rückenleidens mitgeteilt habe (Blatt 3 d.\nA.), desgleich nicht in der Replik vom 27. März 1996, in der das\nVerschweigen der ärztlichen Behandlungen (sogar) damit erklärt\nworden ist, daß er sich damals daran nicht erinnert habe, weil die\nErkrankung ausgeheilt und er beschwerdefrei gewesen sei (Blatt 40\nd. A.). Vor diesem Hintergrund ist die in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Landgericht vorgebrachte anderweitige\nBehauptung nicht glaubhaft. Es mag sein, daß einem Anwalt bei\nAbfassen der Klageschrift schon einmal ein Irrtum unterlaufen kann,\nweil er den Mandanten \"falsch verstanden\" hat. Hier handelt es sich\naber nicht um ein bloßes einmaliges Versehen, sondern um einen\nwiederholten und substantiierten Vortrag, der zudem den Kern des\nStreits betrifft. Es ist auch nicht dargetan, wieso es zu diesem\nMißverständnis gekommen sein soll. Es hätte nahe gelegen, die\nnäheren Umstände der Informationserteilung darzulegen und durch\nZeugnis des Rechtsanwalts unter Beweis zu stellen, damit der\nbehauptete Irrtum wenigstens plausibel erscheint, dies vor allem\nauch deshalb, weil der Kläger vor dem Landgericht persönlich\nbehauptet hat, seinen Anwalt \"richtig\" unterrichtet zu haben.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund sind auch die Aussagen der Zeuginnen L.\nund H. Z. zu würdigen, denen der Senat nicht folgt.\n\n41\n\nZwar haben die Zeuginnen, bei denen es sich um die Mutter bzw.\nEhefrau des Klägers handelt, bekundet, daß der Kläger dem Agenten\nbei Antragsaufnahme auf Befragen erklärt habe, er sei wegen\nRückenschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen. Dies steht\nindessen in einem unauflöslichen Gegensatz zur Rechtsverteidigung\ndes Klägers, er habe sich damals an die ärztlichen Behandlungen\nnicht erinnert. Darüber hinaus bestehen auch sonst durchgreifende\nBedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen. Die\nZeugin L. Z. hat auf die eingangs der Befragung geäußerte Bitte des\nGerichts, die Vorgänge der Antragsaufnahme im Zusammenhang zu\nschildern, sogleich und recht präzise den Kern des Streits, nämlich\ndie Frage der Mitteilung von ärztlichen Behandlungen wegen\nRückenbeschwerden, geschildert und betont, daß sie sich daran\nerinnere. An weitere Einzelheiten hat sie sich - abgesehen von der\nFrage der Höhe der Lebensversicherung - dagegen nicht zu erinnern\nvermocht, auch auf Nachfrage nicht. Ihre Aussage wirkte wie\n\"einstudiert\". Ihre genaue Erinnerung daran hat sie damit erklärt,\nsie, ihr Sohn und dessen Ehefrau hätten nach Ablehnung des Antrags\nauf Versicherungsleistungen noch einmal über den Inhalt der\nGespräche bei Antragsaufnahme gesprochen, dabei sei ihr \"die Frage\nnach den Schmerzen im Kreuz\" wieder in Erinnerung gekommen. Das\nüberzeugt nicht, weil in der Einlassung des Klägers gegenüber der\nAblehnung des Beklagten gerade keine Rede davon ist, dem Agenten\nseien die ärztlichen Behandlungen mitgeteilt worden. Wenn diese\nFrage tatsächlich im Mittelpunkt der \"Erörterungen im\nFamilienkreis\" gestanden haben sollte, was auch die Zeugen H. Z.\nbetont hat, ist nicht nachvollziehbar, warum dies der Beklagten\nnicht sogleich entgegengehalten worden ist. Ferner hat die Zeugin\nin offensichtlich übertriebener Weise ihre Anwesenheit bei der\nAntragsaufnahme damit erklärt, sie sei \"bei all den Gesprächen, die\nin der Wohnung geführt worden seien, dabei gewesen, sie sei immer\nbei solchen Gesprächen dabei gewesen, weil es sie interessiert habe\nund sie ihr Deutsch habe verbessern wollen\", offenbar um nachhaltig\nplausibel zu machen, warum sie sich ausgerechnet an den\nwesentlichen Gesprächsinhalt erinnern konnte. Das steht allerdings\nnicht voll im Einklang mit den Angaben der Zeugin H. Z., wonach die\nMutter des Klägers lediglich zufällig im Büro anwesend gewesen\nsei.\n\n42\n\nDie Angaben der Zeugin H. Z. vermögen dem Senat schon deshalb\nnicht zu überzeugen, weil nicht recht einsichtig ist, warum der\nKläger \"verschiedentliche Rückenschmerzen\" angegeben haben soll,\nwenn der Agent nach schweren Erkrankungen - wie die Zeugin mehrfach\nbetont hat - und Schmerzen gefragt hat. Nach ihrer Schilderung hat\nes sich bei den Rückenschmerzen indessen nur um \"Episoden von ein\npaar Tagen oder einer Woche\" gehandelt. Es hätte näher gelegen, auf\nden Bandscheibenvorfall hinzuweisen, der ohne Zweifel ein\ngravierendes körperliches Gebrechen darstellt, insbesondere wenn\ner, wie beim Kläger, häufige und nachhaltige ärztliche Behandlungen\nerforderte. Hiervon mußte die Zeugin als Ehefrau des Klägers\nKenntnis gehabt haben. Zwar lag die Feststellung des\nBandscheibenvorfalls länger als fünf Jahre zurück; das darauf\nberuhende Leiden hatte sich indessen fortgesetzt und war in der\nFolgezeit mehrfach ärztlich behandelt worden. Plausibel wäre es\ngewesen, diese Umstände zu schildern. Wenn dann der Agent erklärt\nhätte, die Erkrankung brauche nicht aufgenommen zu werden, weil die\nFeststellung des Bandscheibenvorfalls länger als fünf Jahre\nzurückliege, würde die Darstellung der Zeugen nachvollziehbar\nerscheinen. So soll es aber gerade nicht gewesen sein.\n\n43\n\nDagegen ist die Aussage des Zeugen P. durchaus plausibel. Er hat\nerklärt, sich wegen der Vielzahl ähnlicher Antragsverfahren nicht\nan das damalige Gespräch erinnern zu können. Er pflege die\nFormularfragen in der Regel dem Antragsteller vorzulesen und die\nAntworten zu vermerken. Ärztlich behandelte Rückenbeschwerden würde\ner vermerkt haben. Ihm sei bewußt, daß bei einem handwerklich\nTätigen Rückenbeschwerden bei der Berufsunfähigkeit eine Rolle\nspielen könnten. Danach ist bei Würdigung der Gesamtumstände davon\nauszugehen, daß dem Zeugen bei Antragsaufnahme das Rückenleiden\neinschließlich der ärztlichen Behandlungen verschwiegen worden ist.\nDabei fällt auch ins Gewicht, daß auf Seiten des Agenten damals\nkein gesteigertes finanzielles Interesse an dem Abschluß einer,\ndazu noch möglichst hohen Versicherung bestanden hat, weil er nach\nseinem unwidersprochen gebliebenen Angaben als festangestellter\nAußendienstmitarbeiter der Beklagten nicht \"nach den Abschlüssen\nentlohnt worden\" ist. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich,\nwarum er ein mehrfach ärztlich behandeltes, auf einem\nBandscheibenvorfall beruhendes chronisch rezidivierendes\nLumbalsyndrom nicht im Antrag vermerkt haben sollte, wenn ihm\nsolches mitgeteilt worden wäre.\n\n44\n\n2.\n\n45\n\nDie Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Rückenleidens folgt\nbereits aus § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG. Überdies liegt die\nGefahrerheblichkeit auch auf der Hand. Gerade bei körperlich\nerheblich belasteten Berufstätigen führt eine Schädigung der\nWirbelsäule häufig zu Einschränkungen in der Berufsausübung und\ndamit zur Berufunfähigkeit.\n\n46\n\n3.\n\n47\n\nDarauf, daß die Anzeige der gefahrerheblichen Umstände ohne sein\nVerschulden unterblieben sei (§ 16 Abs. 3 VVG), hat sich der Kläger\nim Berufungsrechtszug nicht mehr berufen.\n\n48\n\nIII.\n\n49\n\nDer Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, die Beklagte\nsie jedenfalls nach § 21 VVG verpflichtet, Leistungen wegen\nBerufsunfähigkeit zu erbringen. Er hat nicht schlüssig dargelegt,\ndaß zwischen dem verschwiegenen Rückenleiden und dem Eintritt des\nVersicherungsfalles kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Sein\nbloßes Bestreiten, daß die Kausalität gegeben sei, genügt nicht,\nworauf die Beklagte bereits schriftsätzlich hingewiesen hat, so daß\nes eines erneuten Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. Der Senat\nist zwar der Auffassung, daß an die Darlegungslast bei\nmedizinischen Zusammenhängen keine all zu strengen Anforderungen zu\nstellen sind, weil es dabei um Fragen geht, die ärztlicher\nBeurteilung unterliegen; drängt sich aber aufgrund der in der Sache\nanderweitig erfolgten medizinischen Begutachtung ein Zusammenhang\nim dargelegten Sinne gerade zu auf, muß der Kläger seinen Vortrag\nnäher substantiieren. So liegt es hier. In der Stellungnahme der\nBundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 13.09.1993 ist gerade\nauf die Krankheitsvorgeschichte verwiesen und ausgeführt, daß die\nSchmerzsymptomatik wieder progredient sei, so daß es zur\nKompression der Nervenwurzel S1 gekommen sei. Der\nBandscheibenmassenvorfall ist bei L5/S1 festgestellt worden, also\nin dem Bereich, in dem bereits im Jahre 1985 ein Vorfall\nfestgestellt worden ist, nämlich bei L4/5. Bei dieser Sachlage\nhätte es näher Erläuterungen bedurft, warum gleichwohl kein\nZusammenhang, auch nicht im Sinne einer Mitursächlichkeit, die\ngenügen würde, gegeben ist.\n\n50\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n51\n\nWert der Beschwer für den Kläger: über 60.000,00 DM,\n\n52\n\nfür die Beklagte: unter 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/5-u-228-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/5-u-228-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310712","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.814203+00:00"}}