{"status":"available","doknr":"OLD310710","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0915.17W305.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-15","aktenzeichen":"17 W 305/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung gilt gemäß § 11 Abs. 2 RpflG aufgrund ihrer\nVorlage an den Senat als sofortige Beschwerde; sie begegnet keinen\nverfahrensrechtlichen Bedenken, hat aber in der Sache keinen\nErfolg. Der Rechtspflegerin ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß\ndie Kosten der auf seiten der Klägerin mitwirkenden Rechtsanwälte\nT. und Sozien aus H. in voller Höhe neben den Gebühren und Auslagen\nder K.er Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattungsfähig\nsind.\n\n3\n\nAls Mahnverfahrensgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist die\nden H.er Anwälten der Klägerin erwachsenen 10/10 Gebühr allerdings\nnur in Höhe von 1.265,00 DM zur Entstehung gelangt. Die Klägerin\nhat nämlich im Mahnverfahren als Hauptforderung lediglich 38.696,90\nDM gegen den Beklagten geltend gemacht. Gleichwohl ist es nicht zu\nbeanstanden, daß die Rechtspflegerin die streitige Gebühr\nantragsgemäß mit 1.565,00 DM (zuzüglich 40,00 DM an pauschalierten\nPostgebühren und 8,00 DM an Kopiekosten) in die Kostenfestsetzung\neinbezogen hat, weil sie jedenfalls als Prozeßgebühr gemäß § 31\nAbs. 1 Nr. 1 BRAGO nach einem Streitwert von 52.918,61 DM\nangefallen und zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung im\nVersäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 14. November 1996 umfaßt\ndie gesamten Kosten des vorangegangenen Prozesses - so, wie er\ntatsächlich verlaufen ist - und erstreckt sich, da sie eine der\nRegelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung\nnicht enthält, auch auf die der Klägerin durch die Anrufung des\nörtlich unzuständigen Landgerichts Mannheim entstandenen\nMehrkosten. Es ist Sache des Prozeßgerichts, der klagenden Partei\ndie durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen\nMehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie in der Hauptsache\nobsiegt. Unterbleibt eine solche Mehrkostenaussonderung und\nversäumt es der Beklagte, von der befristeten Möglichkeit eines\nAntrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO Gebrauch zu machen,\nkann die auch die Kosten vor dem verweisenden Gericht umfassende\nKostengrundentscheidung nicht im Kostenfestsetzungsverfahren dahin\neingeschränkt werden, daß die Mehrkosten, die dem Kläger aufgrund\nverweisungsbedingten Anwaltswechsels erwachsen sind, nur unter den\nVoraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig seien.\nWegen der hierfür maßgebenden Erwägungen wird auf den in OLGR Köln\n1992, 346 = Rpfl. 1993, 37 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 19.\nFebruar 1992 - 17 W 322/91 - verwiesen. Die Vergütung der\nRechtsanwälte Dr. T. und Sozien, welche die Klägerin bis zur\nVerweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln vor dem\nLandgericht Mannheim vertreten, die im streitigen Verfahren\nerweiterte Klage schriftsätzlich begründet und schließlich den\nVerweisungsantrag gestellt haben, gehört deshalb als Prozeßgebühr\nzu den notwendigen und von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des\nvorangegangenen Prozesses, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die\nProzeßführung vor dem Landgericht Mannheim als dem zunächst\nangerufenen Gericht als solche notwendig war.\n\n4\n\nGegen die Erstattungsfähigkeit der mit 8,00 DM angemeldeten\nAblichtungskosten gemäß § 27 BRAGO für aktenkundige 8 Blatt\nSchriftsatzanlagen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es muß mithin\nbei der Mitfestsetzung der von der Klägerin mit insgesamt 1.613,00\nDM geltend gemachten Gebühren und Auslagen ihrer H.er\nVertrauensanwälte verbleiben, ohne daß es eines Eingehens darauf\nbedarf, ob und ggf. in welchem Umfange diese Kosten auch als solche\nfür Verkehrsanwaltstätigkeit zu erstatten wären.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.613,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/17-w-305-97","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/17-w-305-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310710","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.636254+00:00"}}