{"status":"available","doknr":"OLD310714","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0915.14WF119.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-15","aktenzeichen":"14 WF 119/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der\nParteien, aus der keine Kinder hervorgegangen sind, nach\nvorangegangenem Streit der Parteien, ob sie dazu bereit wären,\neinverständlich geschieden.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat durch den\nangefochtenen Beschluß den Gegenstandswert für die Scheidung auf\n6000,- DM und für den Vergleich (wechselseitiger\nUnterhaltsverzicht) auf 2400,- DM festgesetzt.\n\n6\n\nDer Antragsteller verfügt über\nmonatliche Einkünfte von 1248,- DM (Arbeitslosengeld) und die\nAntragstellerin über Nettoeinkünfte von 1165,- DM. Der\nAntragsteller hat keine Prozeßkostenhilfe beantragt und der\nAntragsgegnerin ist Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten von\n60,- DM bewilligt worden.\n\n7\n\nDie Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragsgegnerin haben beantragt, den Wert für die Ehesache auf den\nWert des zusammengerechneten in drei Monaten erzielten\nNettoeinkommens, also auf 7239,- DM (3 x 2413) festzusetzen. Das\nAmtsgericht hält 6000,- DM für ausreichend, da beiderseits durch\ndas Einkommen nicht einmal der notwendige Mindestbedarf gedeckt\nwerde.\n\n8\n\nFür den wechselseitigen\nUnterhaltsverzicht halten die Beschwerdeführer einen Wert von\n3600,- DM für angemessen, während das Amtsgericht meint, 2400,- DM\nseien ausreichend, da ein Unterhaltsanspruch einer Seite nicht\nerkennbar sei.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO\nzulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.\n\n11\n\n1) Ehesache\n\n12\n\nNach § 12 II S.2 GKG kommt es für die\nEinkommensverhältnisse, die gem. § 12 II S.1 GKG ein wesentlicher\nFaktor (\"insbesondere\") für die Wertfestsetzung sind, auf das in\ndrei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Parteien an. Das\nArbeitslosengeld (anders als die Sozialhilfe - dazu OLG Nürnberg\nFamRZ 1997, 35) ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es\nLohnersatzfunktion hat.\n\n13\n\nDa die einverständliche Scheidung ein\nhäufig vorkommender Fall ist, ist allein deshalb ein Abschlag vom\ndreimonatigen Nettoeinkommen nicht gerechtfertigt (so auch OLG\nFrankfurt FamRZ 1997, 35; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwerts,\n2. Aufl. (1995), Ehesachen Rn. 15: \"Normalfall\"). Ebenso hatte die\nSache nicht einen ganz unterdurchschnittlichen Umfang, da\nzwischenzeitlich streitig war, ob eine einverständliche Scheidung\nzustandekommen würde. Die ergänzenden Faktoren für die\nStreitwertbemessung nach § 12 II S.1 GKG rechtfertigen daher keine\nAbweichung von der Orientierung an den Einkommensverhältnissen.\n\n14\n\nDer Umstand, daß der dreimonatige Wert\nnicht den Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle erreicht, ist\nebenfalls kein Grund, von einer Bemessung nach dem\nDreimonatseinkommen abzuweichen, denn das Gesetz stellt nicht\ndarauf, sondern auf eine bestimmte rechnerische Größe ab. Anders\nals in dem Fall, in dem beiden Parteien ratenfreie\nProzeßkostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. Zöller/Herget, 20.\nAufl. (1997), § 3 ZPO \"Ehesachen\"; aber auch dann nicht zwingend:\nOLG Hamm FamRZ 1997, 690) kann nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie Einkommensverhältnisse sich schon deshalb im untersten\nwirtschaftlichen Bereich bewegen, sondern es verbleibt bei dem\nrechnerischen Maßstab des Gesetzes, wenn nicht aus sonstigen\nGründen eine Abweichung gerechtfertigt ist.\n\n15\n\n2)\n\n16\n\nDer Gegenstandswert des Vergleichs ist\nmit 3600,- DM festzusetzen. Beim wechselseitigen Unterhaltsverzicht\nist schon vor über 20 Jahren von einem Wert von 2400,- DM\nausgegangen worden (z.B. KG Rpfleger 1976, 110 = AnwBl. 1976, 91\nund Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., RN. 4474). Es kann\nnicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die wirtschaftlichen\nVerhältnisse seit damals erheblich verändert haben, so daß die\nGrundlage eines Monatswerts von 200,- DM nicht mehr angemessen ist\n(vgl. Schneider/Herget Rn. 4475; für 2400,- DM aber weiterhin OLG\nDüsseldorf JurBüro 1992, 52 m.abl. Anm. Mümmler). Gegen eine\nAnpassung des Werts auf 3600 DM spricht entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts nicht, daß ein Unterhaltsanspruch derzeit nicht\nerkennbar ist. Die Bemessung mit nur 3600,- DM (also einem\nMonatswert von 300,- DM) berücksichtigt bereits, daß es nur um den\nWert der rechtlichen Klarstellung geht. Ein Verzicht auf den\nnachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB) ist auch bei dieser Sachlage\nnicht wertlos. Der Wert liegt zum einem darin, daß gegenwärtig ein\neindeutige Rechtslage geschaffen wird, die z.B. den Streit um die\nwahren wechselseitigen Einkommensverhältnisse beendet. Aber es\nwerden auch für die Zukunft z.B. Ansprüche aus § 1576 BGB (die nach\nverbreiteter Ansicht nicht von einem Einsatzzeitpunkt abhängen)\nausgeschlossen. Ebenso scheiden damit etwaige Ansprüche aus § 1572\nBGB aus, wenn sich z.B. eine im Scheidungszeitpunkt schon\nvorhandene Krankheit aber noch nicht erkannte Krankheit kurze Zeit\nspäter zeigt (dazu BGH FamRZ 1987, 684; OLG Hamburg NJW-RR 1996,\n323).\n\n17\n\nDas alles zeigt, daß die\nwirtschaftliche Bedeutung des wechselseitigen Unterhaltsverzichts\nmit einem Monatswert von 300,- DM nicht zu hoch bewertet ist.\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung entfällt gem. §\n25 IV GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/14-wf-119-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585c","ref_norm":"1585c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-15/14-wf-119-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310714","retrieved":"2026-07-09 03:40:55.987817+00:00"}}