{"status":"available","doknr":"OLD310719","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0912.6U119.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-09-12","aktenzeichen":"6 U 119/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Antragsgegner ist zulässig und hat auch\nweitgehend Erfolg.\n\n3\n\nDer - insgesamt zulässige - Antrag der Antragstellerin auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung ist nur in dem sich aus dem Tenor\ndieses Urteils ergebenden Umfang begründet; im übrigen war das\nBegehren der Antragstellerin unter entsprechender Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung des Landgerichts zurückzuweisen.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas sich gegen die in dem Artikel \"Falsche Fuffziger\" in der\n\"D.\"-Ausgabe 1/97 enthaltene Äußerung\n\n6\n\n\"Wer dem Einzieher nie eine\nschriftliche Erlaubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre\nlang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF\nbehaupteten\"\n\n7\n\nin der konkreten Gestaltung dieses (im Urteilstenor in Kopie\nwiedergegebenen) Artikels gerichtete Unterlassungsverlangen der\nAntragstellerin ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB\ngerechtfertigt. Mit dieser Darstellung zum angeblichen Inhalt des\n\"C.\"-Berichts und dem zugleich damit gegenüber der Antragstellerin\nerhobenen - schwerwiegenden - Vorwurf der unrichtigen Information\nihrer Leser in für diese wichtigen Fragen verletzen die\nAntragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht der\nAntragstellerin, das dieser auch als juristische Person zusteht,\nsoweit sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als\nWirtschaftsunternehmen betroffen ist (vgl. dazu BGH NJW 1994/1281,\n1282; BVerfG NJW 1994/1784). In dem Bericht von \"C.\" wird zwar\nerklärt, daß der Kunde einer Lastschrift innerhalb von sechs Wochen\nohne Angabe von Gründen widersprechen kann und daß die einziehende\nBank dann das Geld erstatten muß. Aus den sich daran anschließenden\nAusführungen des Artikels geht jedoch ebenfalls hervor, daß der\nBankkunde auch noch nach der sechs-Wochenfrist die Möglichkeit hat,\nsein Geld zurückzuerhalten, nur daß dann Probleme bei der\nDurchsetzung seines Anspruchs entstehen können. Die Wiedergabe der\nBerichterstattung von \"C.\" in dem \"D.\"-Artikel verfälscht damit die\nBerichterstattung der Antragstellerin und wird deshalb von dieser\nzu Recht als Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht\nbeanstandet.\n\n8\n\nOhne Erfolg berufen sich die Antragsgegner zur Abwehr des\nUnterlassungsverlangens der Antragstellerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz\n1 GG.\n\n9\n\nBei der hier in Rede stehenden Äußerung der Antragsgegner\nhandelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Auch\nTatsachenbehauptungen werden durch das Grundrecht der\nMeinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der\nBildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet.\nDer Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet\naber dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten\nMeinungsbildung nicht beitragen können, wie dies bei erwiesen oder\nbewußt unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall ist (ständige\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. BVerfG NJW\n1992/1439, 1440 m.w.N.). Aus den bereits erörterten Gründen handelt\nes sich jedoch bei der angegriffenen Darstellung der Antragsgegner\nzu der angeblichen Berichterstattung von C. um eine erwiesen\nunrichtige Tatsachenbehauptung, die somit nicht vom Schutz des Art.\n5 Abs. 1 Satz 1 GG umfaßt wird.\n\n10\n\nIst nach alledem das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin\ngegenüber den hier in Rede stehenden Angaben der Antragsgegner in\ndem streitgegenständlichen \"D.\"-Artikel gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004\nAbs. 1 BGB begründet, war das vom Landgericht ausgesprochene\nUnterlassungsgebot insoweit lediglich dem von der Antragstellerin\nim Berufungstermin neu gefaßten Unterlassungsantrag anzupassen und\ndas gegen dieses Begehren der Antragstellerin gerichtete\nRechtsmittel der Antragsgegner zurückzuweisen.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nEin Anspruch auf Unterlassung der im übrigen mit dem\nVerfügungsantrag beanstandeten und vom Landgericht untersagten\nÄußerungen im \"D.\"-Artikel \"Falsche Fuffziger\" steht dagegen der\nAntragstellerin nicht zu, so daß sich die Antragsgegner in diesem\nUmfang erfolgreich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des\nLandgerichts wehren.\n\n13\n\nEs geht hierbei um die Unterlassungsanträge zu Ziffern 1) bis 4)\nentsprechend dem von der Antragstellerin im Berufungstermin vom 30.\nJuli 1997 neu gefaßten Unterlassungsbegehren. Daß diese\nUnterlassungsanträge schon deshalb nicht gemäß §§ 1, 14 UWG\ngerechtfertigt sind, weil es bei dem in Rede stehenden \"D.\"-Artikel\nan einem von diesen Vorschriften geforderten Handeln der\nAntragsgegner mit Wettbewerbsabsicht fehlt, ist bereits überzeugend\nvom Landgericht ausgeführt worden. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird deshalb auf diese Erwägungen der angefochtenen\nEntscheidung Bezug genommen. Die Antragstellerin hat in beiden\nInstanzen keine Umstände vorgetragen, die Anlaß zu einer von der\ndes Landgerichts abweichenden Beurteilung dieser Frage geben.\n\n14\n\nAber auch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB\ni.V.m. § 185 f. StGB vermögen die Unterlassungsanträge der\nAntragstellerin zu Ziffern 1) bis 4) nicht zu begründen, denn die\nAntragsgegner berufen sich hinsichtlich der mit diesen Anträgen\nbeanstandeten Angaben des D.-Artikels zu Recht auf ihr gegenüber\ndem Unterlassungsinteresse der Antragstellerin vorrangig zu\nbewertendes Recht auf freie Meinungsäußerung.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nDie Angabe \"Zwar zog C.-Chefredakteur R.-D. B. tatsächlich per\nPC über die Raiffeisenbank N.-Land Gelder von Kollegen-Konten ein -\njedoch keineswegs unkontrolliert\", gegen die sich der\nUnterlassungsantrag zu 4) wendet, mag zwar auch die Mitteilung\neiner Tatsache enthalten. Bei der gebotenen Würdigung der Aussage\nunter Beachtung ihres Kontextes in dem D.-Artikel überwiegt jedoch\ndas wertende Element der Aussage. Der \"D.\"-Artikel beschränkt sich\nmit der streitgegenständlichen Äußerung nicht auf ein Leugnen der\nvon C. herausgestellten Sicherheitslücke beim Lastschrift-Einzug\nper PC. Vielmehr wird mit der streitgegenständlichen Aussage dem\nLeser die abschließende Bewertung der sodann näher dargestellten\neigenen Recherchen und Feststellungen der D.-Redaktion zu den\nGeschehnissen präsentiert, über die in dem Artikel \"Jeder kann Ihr\nKonto\" von \"C.\" berichtet wird. Wird somit die angegriffene\nÄußerung ganz maßgeblich geprägt durch die darin enthaltene Wertung\nder im D.-Artikel dargestellten Vorgänge, ist sie insgesamt als von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil und damit als\nMeinungsäußerung anzusehen (vgl. dazu BVerfG NJW 1992/1439, 1441\nm.w.N.). Dies führt gemäß Art. 5 Abs. 2 GG nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG a.a.O.; BVerfG\nNJW 1993/1462 m.w.N.) zu einer Abwägung zwischen dem Grundrecht der\nMeinungsfreiheit und dem durch das von dem\ngrundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützte Rechtsgut, im\nStreitfall also zu einer Abwägung zwischen dem Recht der\nAntragsgegner auf freie Meinungsäußerung und den durch die §§ 823\nAbs. 1, 1004 Abs. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §\n185 f. StGB geschützten Rechtsgütern der Antragstellerin. Bei\ndieser Abwägung gebührt jedoch dem Recht der Antragsgegner aus Art.\n5 Abs. 1 Satz 1 GG der Vorrang. Gerade dann, wenn es - wie im\nStreitfall - um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die\nÖffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht die\nVermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG NJW 1991/95,\n96; BVerfG NJW 1992/1439, 1441, jeweils m.w.N.). Erst wenn bei\neiner Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache\nsondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine\nsolche Äußerung als Schmähkritik regelmäßig hinter dem\nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG NJW\n1993/1462 m.w.N.). Die beanstandete Aussage des D.-Artikels\nrechtfertigt aber offensichtlich nicht eine derartige Einordnung\nals Schmähkritik; auch sonst bietet der Akteninhalt keine\nAnhaltspunkte, die das Recht der Antragsgegner aus Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG auf Meinungsäußerung als nachrangig gegenüber den durch\ndie §§ 823 BGB, 185 f. StGB geschützten Rechtspositionen der\nAntragstellerin als nachrangig ausweisen und dem von der\nAntragstellerin angestrebten Unterlassungsgebot zum Erfolg\nverhelfen könnten.\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nAus den vorstehenden Erwägungen scheitert ebenfalls der Antrag\nder Antragstellerin zu Ziff. 3), mit dem die Aussage \"Eine\nangebliche Sicherheitslücke im Giro-System existierte gar nicht\" in\nder konkreten Form des \"D.\"-Artikels \"Falsche Fuffziger\" zur\nUnterlassung gefordert wird.\n\n19\n\nEbenso wie bei der vom Unterlassungsantrag zu 4) erfaßten\nÄußerung geht es auch bei dieser Aussage des \"D.\"-Artikels\njedenfalls nach ihrem ganz überwiegenden Gehalt nicht um eine\nTatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung. Die\nbeanstandete Aussage, wonach eine angebliche Sicherheitslücke nicht\nbestanden habe, läßt sich ähnlich wie die zuvor erörterte, vom\nUnterlassungsantrag zu 4) erfaßte Angabe nicht auf die Erklärung\nder Antragsgegner reduzieren, daß die Berichterstattung von \"C.\" zu\ndieser Sicherheitslücke unzutreffend sei. Die Antragsgegner nehmen\nzwar Bezug auf die Darstellung von \"C.\", treffen jedoch, wie\nbereits erwähnt, in dem \"D.\"-Artikel eigene Feststellungen dazu,\nwie die Homebanking-Transaktionen bei der Raiffeisenbank\nNeuss-Land, über die \"C.\" berichtet hat, abgelaufen sind. Auf der\nGrundlage dieser Feststellungen gelangen sie sodann zu der\nSchlußfolgerung, daß diese Vorgänge trotz des in dem \"D.\"-Artikel\nsogar ausdrücklich angesprochenen Fehlens einer vorherigen\nVereinbarung des \"C.\"-Chefredakteurs Brunowsky mit der einziehenden\nBank über die Berechtigung zur Teilnahme am Lastschrifteinzug nicht\nunkontrolliert vorgenommen werden konnten und der anderslautenden\nAuffassung der Antragstellerin daher zu widersprechen sei. Stellen\nsomit die Antragsgegner mit der beanstandeten Aussage der Wertung\nder Antragstellerin in dem \"C.\"-Bericht ihre eigene Wertung\ngegenüber, kann keine Rede davon sein, daß es sich bei dieser\nAussage im Kern um eine Tatsachenbehauptung handele. Vielmehr geht\nes dabei um eine Meinungsäußerung, für die die Antragsgegner\nsinngemäß aus den gleichen Erwägungen wie für die mit dem\nUnterlassungsantrag zu 4) angegriffene Meinungsäußerung zu Recht\nSchutz gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem auf §§ 823 Abs.\n1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, 185 f. StGB gestützten\nUnterlassungsbegehren der Antragstellerin beanspruchen.\n\n20\n\nc)\n\n21\n\nDie §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 185\nf. StGB vermögen schließlich auch nicht den Anträgen zu 1) und 2)\nder Antragstellerin zum Erfolg zu verhelfen, die sich gegen die\nAngaben \"MEDIEN-SKANDAL\" (Unterlassungsantrag zu 1) und \"Das ZDF\nging \"C.\" auf den Leim\" (Unterlassungsantrag zu 2) des\nbeanstandeten \"D.\"-Artikels richten.\n\n22\n\nBei dem Hinweis \"MEDIEN-SKANDAL\" handelt es sich eindeutig um\neine Äußerung mit Wertungscharakter, denn sie wird geprägt durch\ndie Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens\n(vgl. dazu BVerfG NJW 1983/1415; BVerfG NJW 1993/1462 m.w.N.).\nDerartige Meinungsäußerungen fallen insbesondere dann, wenn es -\nwie im Streitfall - um Pressebeiträge zu Fragen handelt, die für\ndie Öffentlichkeit von großer Bedeutung sind, grundsätzlich selbst\ndann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie\nscharf und übersteigert sind; erst bei der sogenannten Schmähkritik\nwird die Grenze des Grundrechtsschutzes nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1\nGG überschritten (BVerfG a.a.O.). Mit der Charakterisierung des\nC.-Berichts als \"MEDIEN-SKANDAL\" üben die Antragsgegner jedoch\nkeine derartige Schmähkritik, bei der, wie bereits erwähnt, nicht\ndie Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der\nPerson im Vordergrund steht. Die Antragstellerin hat in ihrem\nBericht in \"C.\" die dort aufgezeigten Schwachpunkte beim\nLastschrifteinzug per Homebanking als \"Super-Gau\" angekündigt sowie\nmit den Hinweisen \"die gesamte deutsche Kreditwirtschaft stehe vor\neinem Scherbenhaufen\", \"Horrorvorstellung\", \"unkontrollierter\nZugriff auf jedes deutsche Girokonto\" und ähnliches mehr\nbeschrieben. Es liegt auf der Hand, zu welchen Befürchtungen und\nÄngsten der Bankkunden eine solche Berichterstattung führen kann.\nDie Antragsgegner setzen dem - wie schon mehrfach erwähnt - eigene\nRecherchen und eine gegenteilige Bewertung der fraglichen Vorgänge\nin dem beanstandeten \"D.\"-Artikel entgegen und kommen dabei zu dem\n(im vorliegenden Rechtsstreit durch die eidesstattliche\nVersicherung des Vorstands Pirch der Raiffeisenbank Neuss-Land e.G.\nvom 27. Dezember 1996 glaubhaft gemachten) Ergebnis, daß die von\n\"C.\" dargestellten Transaktionen erst nach einer Kontrolle und\nPrüfung durch das Rechenzentrum der Raiffeisenbank vorgenommen\nworden sind, wenn dem auch eine andere Kontrolle zugrundelag, als\nsie zu dem damaligen Zeitpunkt bei den übrigen Banken der Fall war.\nDer Hinweis \"MEDIEN-SKANDAL\" der Antragsgegner mag damit zwar als\nBeschreibung der gegenteiligen Beurteilung der Vorgänge durch \"C.\"\nziemlich drastisch sein, korrespondiert aber in etwa mit der\naufgezeigten Diktion des C.-Berichts und rechtfertigt insbesondere\nkeine Bewertung als Schmähkritik.\n\n23\n\nSonstige Gründe, die dazu führen könnten, der fraglichen\nÄußerung der Antragsgegner vorliegend den Schutz nach Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG zu versagen bzw. dem Interesse der Antragstellerin am\nSchutz vor herabsetzender Kritik durch eine derartige Äußerung der\nAntragsgegner bei der im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 GG notwendigen\nAbwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgütern der Parteien den\nVorrang einzuräumen, sind jedoch nicht ersichtlich. Der\nUnterlassungsantrag zu 1) der Antragstellerin ist deshalb\nunbegründet.\n\n24\n\nWas die in dem D.-Artikel enthaltene Äußerung \"Das ZDF ging \"C.\"\nauf den Leim\" betrifft, die Gegenstand des Unterlassungsantrags zu\n2) ist, ist diese in Übereinstimmung mit dem Landgericht als\nMeinungsäußerung anzusehen, in der auch ein tatsächliches Element\nenthalten ist, nämlich die Behauptung der Antragsgegner, das ZDF\nhabe die Beurteilung der fraglichen Vorgänge durch \"C.\" ohne eigene\nPrüfung und Beurteilung übernommen. Nach Ansicht des Senats\nüberwiegt der wertende Bestandteil der Aussage, so daß die Angabe\ntrotz der darin enthaltenen Tatsachenmitteilung insgesamt als\nWerturteil zu verstehen ist. Die Richtigkeit des tatsächlichen\nElements der Äußerung kann allerdings im Rahmen der gemäß Art. 5\nAbs. 2 GG vorzunehmenden Abwägung eine Rolle spielen (vgl. dazu\nBVerfG NJW 1992/1439, 1441). Die Antragstellerin hat jedoch keine\nAktivitäten des ZDF glaubhaft gemacht, die die in der beanstandeten\nÄußerung enthaltene Tatsachenbehauptung als unzutreffend ausweisen.\nDies gilt auch für den von der Zeugin Bank in ihrer\neidesstattlichen Versicherung vom 23. Dezember 1996 geschilderten\nVorfall, wonach die Zeugin ohne Ermächtigung zum\nLastschrifteneinzug vom Konto des ZDF-Redakteurs Bitz im\nHomebanking-Verfahren einen Betrag von 77,77 D. per Lastschrift\nabgebucht hat. Eine eigene Überprüfung der in der Dezemberausgabe\n1996 von \"C.\" erörterten und bereits am 27. November 1996 vom ZDF\nim \"heute journal\" berichteten angeblich unkontrollierten\nMöglichkeit des Lastschrifteinzugs per Homebanking durch das ZDF\nergibt sich daraus nicht. Da die hier in Rede stehende Äußerung\nebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik aus dem\nSchutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG herausfällt, gilt somit\nauch hinsichtlich dieser Äußerung, daß sich die Antragsgegner zur\nAbwehr des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin mit Erfolg\nauf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.\n\n25\n\nAndere Anspruchsgrundlagen, die das Unterlassungsverlangen der\nAntragstellerin zu 1) bis 4) begründen könnten, sind nicht\nersichtlich. Insbesondere vermag auch der von der Antragstellerin\nangeführte § 826 BGB diesem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.\nDer beanstandete Artikel der Antragsgegner in der Zeitschrift \"D.\"\n(Ausgabe 1/97) sowie der Sachvortrag der Parteien ergibt keinerlei\nAnhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der\nAntragstellerin durch die Antragsgegner, wie sie für die Erfüllung\ndes Tatbestands des § 826 BGB erforderlich ist.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n27\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-12/6-u-119-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-09-12/6-u-119-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310719","retrieved":"2026-07-09 03:40:56.341921+00:00"}}